Aussetzung der Einhebung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Dr. Martin Eisenberger LL.M., Hilmgasse 10, 8010 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60312/2015 betreffend Aussetzung der Einhebung von Altlastenbeiträgen und Nebengebühren zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Gemäß § 212a Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Einhebung der Altlastenbeiträge in Höhe von € 509.440,00, der Säumniszuschläge in Höhe von € 10.188,80 und der Verspätungszuschläge in Höhe von € 10.188,80 ausgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02024/2015, wurden dem Beschwerdeführer (Bf.) gemäß den §§ 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c, 4 Z. 3, und 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Altlastensanierungsgesetzes (ALSaG) iVm § 201 der BAO für das erste, zweite, dritte und vierte Quartal 2010 Altlastenbeiträge in der Höhe von € 509.440,00 sowie gemäß § 217 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von € 10.188,80 und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in Höhe von € 10.188,80 zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. im maßgeblichen Zeitraum in unzulässiger Weise für Geländeanpassungen mengenmäßig festgehaltenes Bodenaushubmaterial verwendet habe und dadurch eine beitragspflichtige Tätigkeit gem. § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c ALSaG gesetzt habe.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend führte der Bf. darin aus, der verwendete Bodenaushub habe mit seinem Einsatz seine Abfalleigenschaft verloren. Gleichzeitig beantragte der Bf. die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.
Mit dem Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60312/2015, wurde der Aussetzungsantrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerde wenig Erfolg versprechend erscheine. Mit der Eingabe vom erhob der Bf. gegen diesen Bescheid den Rechtsbehelf der Beschwerde. Unter anderem verwies der Bf. darin auch auf ein noch unerledigtes Feststellungsbegehren nach § 10 ALSaG.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 420000/60339/2015, wies das Zollamt Klagenfurt Villach die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Beantragung des Feststellungsverfahrens durch den Bf. nach § 10 Abs. 1 AlSaG bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht Erfolg versprechender erscheinen würden.
Im Vorlageantrag vom begehrte der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60306/3/2015, wurde die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der Altlastenbeiträge gemäß § 271 Abs. 1 BAO bis zur Entscheidung im Feststellungsverfahren ausgesetzt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß Abs. 2 lit. a leg.cit. ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 ALSaG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen, ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt.
Nach der Aktenlage hat sich der Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee auf das vom Bf. beantragte Feststellungsverfahren eingelassen. Mit der Aussetzung der Entscheidung über die Beschwerde im Abgabenverfahren hat selbst das Zollamt Klagenfurt Villach signalisiert, dass es nicht von einer gänzlichen Erfolglosigkeit der Bescheidbeschwerde ausgeht. Obwohl die Aussetzung der Entscheidung in erster Linie von prozessökonomischen Gründen getragen wird, misst das Zollamt dem Ausgang des bei der Bezirksverwaltungsbehörde anhängigen Verfahrens doch derart wesentliche Bedeutung bei, dass es eine eigenständige Beurteilung der anhängigen Vorfrage unterlässt.
Auch lässt das unwiderlegte Vorbringen des Bf., dass die Bezirksverwaltungsbehörde im Feststellungsverfahren Gutachten in Auftrag gegeben hätte, Rückschlüsse auf eine nach der Aktenlage für die sachlich zuständige Behörde offensichtlich nicht so eindeutige Altlastenbeitragspflicht zu. Das Bundesfinanzgericht sieht darin und auch in der Vorgangsweise des Zollamtes die Erfolgsaussichten der Beschwerde im Abgabenverfahren als durchaus gegeben an und hat daher wie im Spruch entschieden.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Feststellungsverfahren |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.4200011.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at