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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 03.05.2018, RV/7103115/2013

Zinsen als Betriebsausgaben, Anlaufverluste als Finanzberater

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende V und die weiteren Senatsmitglieder R, B1 und B2 im Beisein der Schriftführerin SF in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Eckhardt Wirtschaftsprüfung u SteuerberatungsgmbH, Hauptstraße 58, 7033 Pöttsching, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) führte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Vortragender (17.877 Euro) und Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Versicherungsvertreter (-1.334,88 Euro) an. Der Einkommensteuer­bescheid vom für 2010 erging erklärungsgemäß.

In der Einnahmen-/Ausgabenrechnung als Vortragender sind Einnahmen von 47.164,10 Euro angesetzt. Unter den Ausgaben finden sich u.a. Zinsen in Höhe von 1.755,63 Euro.

Nach einem Ergänzungsersuchen des Finanzamtes übermittelte der steuerliche Vertreter folgende Unterlagen:

-Bestätigungen für als Sonderausgaben geltend gemachte Personenversicherungen
- Bausparvertrag vom der S-Bausparkasse
- Kreditzusage der X-Bank vom an den Bf und seine Gattin über 500.000 ATS als Einmalbarkredit
- Schreiben der X-Bank vom an den Bf und seine Gattin bezüglich eines Kreditvertrages vom über 1.820.000 ATS als Einmalbarkredit
- Einnahmen-/Ausgabenrechnung für die gewerblichen Einkünfte
- je ein Fahrtenbuch für die selbständige Tätigkeit und für die gewerbliche Tätigkeit
- Kontoauszüge der Bank Austria, Kto Nr 000, zum Nachweis der Zinsen

In der Folge hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid vom gemäß § 299 BAO auf und es erging ein neuer Sachbescheid vom , mit welchem die Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf 19.632,63 Euro und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf -80,62 Euro abgeändert wurden. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, dass die beantragten Zinsen nicht berücksichtigt werden konnten, da aus den vorgelegten Kreditverträgen nicht hervorgehe, wofür bzw in welchem betrieblichen Zusammenhang der Kredit stehe. Des Weiteren seien mit dem 12%igen Handelsvertreterpauschale Bürokosten und Reisekosten (einschließlich Tages- und Nächtigungsgelder) bereits abgedeckt.

In der Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid vom wandte der Bf ein, dass die nicht berücksichtigten Zinsen das Kontokorrentkonto Nr. 000 der Bank Austria betreffen und nicht das Konto des Yen-Kredits. Da die Sollzinsen sehr hoch seien, sei der gesamte Betrag laut den beiliegenden Kontoauszügen auf das Konto 8280 gebucht worden. Betreffend der Handelsvertreterpauschale werde angemerkt, dass das Büromaterial und das Kilometergeld gemäß Pauschalierungs­verordnung für Handelsvertreter zusätzlich absetzbar seien.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab, da die vorgelegten Kreditunterlagen die Jahre 2000 und 2001 betreffen. Ein betrieblicher Zusammenhang sei nicht erkennbar. Die Zinsen seien daher nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen. Kilometergeld und Büromaterial seien mit dem Handelsvertreterpauschale abgegolten.

Im Vorlageantrag vom ergänzte der Bf die Ausführungen der Berufung dahingehend, dass bereits drei Kreditverträge zum Nachweis der Sonderausgaben sowie hinsichtlich der Zinsaufwendungen von 1.755,63 Euro ein Auszug des Kontokorrentbankkontos (Geschäftskonto) mit den jeweils zum Quartalsende abgebuchten Belastungen über Portospesen und Sollzinsen übermittelt worden seien.

Die geltend gemachten Zinsen betreffen das Geschäftskonto aus der selbständigen Tätigkeit und stünden nicht mit den Kreditverträgen für die Sonderausgaben in Zusammenhang. Das Finanzamt sei in der Berufungsvorentscheidung nicht auf das Vorbringen des Bf eingegangen.

§ 2 Abs. 1 letzter Satz der Pauschalierungsverordnung für Handelsvertreter besage, dass neben dem jeweiligen Durchschnittssatz Betriebsausgaben oder Vorsteuerbeträge nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie in vollem Umfang nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt werden. Nach den EStR Rz 4357 sei durch diese Bestimmung die pauschale Geltendmachung von Betriebsausgaben (Kilometergeld bei untergeordneter betrieblicher Nutzung, Nächtigungsgeld von 15,00 Euro) nicht ausgeschlossen. Nach EStR Rz 4360 seien mit dem Durchschnittssteuersatz von 12% der Umsätze die eigenen Tagesgelder des Handelsvertreters, die Ausgaben für im Wohnungsverband gelegenen Räume, die Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden und üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben wie Trinkgelder und Ausgaben für auswärtige Telefongespräche abpauschaliert. Das bedeute im Gegenzug, dass alle nicht genannten Punkte wie Kilometergeld oder Büromaterial nicht mit der Pauschale abgegolten seien, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt werden können.

Auf ein Ersuchen des Finanzamtes zur Ergänzung des Vorlageantrages antwortete der steuerliche Vertreter mit Schreiben vom wie folgt:

Es werde eine Prognoserechnung betreffend die Handelsvertretertätigkeit übermittelt. Derzeit sei eine Forderung an eine Partnergeschäftsstelle in Höhe von 1.200 Euro offen. Der Bf habe seit Jahresanfang zwei Verträge abgeschlossen und sei stets um weitere Kunden bemüht. Als Vertragspartner der Y-Beratung erbringe der Bf Beratungsleistungen für Versicherungen und Finanzplanungen, bei denen er auch Produkte von fünf Großbanken und primär von der Generali Versicherung vermittle.

Der Bf erbringe als gewerblicher Unternehmensberater und zertifizierter Fachtrainer diverse Schulungsleistungen am BFI oder gelegentlich bei Kunden des BFI. Im Jahr 2010 habe er die Standorte A., B. und C. am häufigsten angefahren, aber auch die BFI Niederlassungen D. und E.. Eine detaillierte Auflistung sei dem Fahrtenbuch 2010 zu entnehmen. Die Kurse halte der Bf nach Bedarf ab und somit habe seine Arbeitswoche zwei bis vier Arbeitstage.

Zum ursprünglichen Finanzierungszweck des Kredits gab der steuerliche Vertreter bekannt, dass die Bankverbindlichkeiten im Jahr der Ausbildung bis zum erstmaligen Tätigwerden als Berater und Trainer entstanden seien. Es seien Vorträge, Seminare, Bücher und Skripten finanziert worden.

In der beiliegenden Prognoserechnung für 2013 – 2023 wird von jährlichen Einnahmen von rund 350 Euro ausgegangen. Nach Abzug des Handelsvertreterpauschales, der Grundumlage und des Kilometergeldes (jährlich zwischen 63 und 126 Euro), errechnet der Bf Einkünfte jeweils zwischen fünf und 14 Euro jährlich.

Das Finanzamt legte die Berufung und die Verwaltungsakten dem Unabhängigen Finanzsenat vor und führte im Vorlagebericht zum Zinsaufwand bei den selbständigen Einkünften aus, dass der Bf einen konkreten Nachweis zur Verwendung der Geldmittel nicht erbracht habe. Es seien Vorträge, Seminare und Skripten finanziert worden. Über den Zeitpunkt und die Höhe habe der Bf keine Angaben gemacht. Die ausschließliche betriebliche Verwendung der Fremdmittel und betriebliche Veranlassung der Zinsen sei somit nicht erwiesen und liegen keine Betriebsausgaben vor.

Zur Prognoserechnung ab 2013 wandte das Finanzamt ein, dass diese von den tatsächlichen Verhältnissen der Jahre 2010 bis 2012 abweiche. Es seien jährliche Einnahmen von rund 350 Euro prognostiziert worden. Es seien die Kilometergelder aber nicht in Höhe eines Vielfachen der Einnahmen prognostiziert worden und daher hätten sich Gewinne ergeben. Bei jährlichen Einnahmen von 350 Euro und gegenüberstehenden rund 2700 km sei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erkennbar, sodass nicht von einer Einkunftsquelle auszugehen sei. Hinsichtlich der Berechnung der Einkünfte im Wege der Pauschalierung treffen nach Ansicht des Finanzamtes die Ausführungen in der Berufung zu, was allerdings bei Nichtvorliegen einer Einkunftsquelle nicht von Bedeutung sei. Die Verluste aus der Vertretertätigkeit seien nicht zu berücksichtigen.

In einem Ergänzungsersuchen forderte das Bundesfinanzgericht den Bf auf, die vorbereitenden Ausbildungskosten für die Vortragstätigkeit, die durch die Überziehung des Bankkontos finanziert worden sein soll, konkret aufzuschlüsseln und belegmäßig nachzuweisen. Nachzuweisen sei auch, dass die im Jahr 2010 angefallenen Zinsen auf die Überziehung des Bankkontos für betriebliche Aufwendungen zurückzuführen sind. Darüber hinaus stellte das Bundesfinanzgericht eine Reihe von Fragen zu den beiden Tätigkeiten, die der Bf mit Schreiben vom wie folgt beantwortete:

Er habe sich im Jahr 2009 entschieden, selbständig tätig zu werden, da er altersbedingt im Angestelltenverhältnis keinen Job finden konnte, der seinen Vorkenntnissen und Managementerfahrungen entsprochen habe. Er habe von der Y-Beratung ein Angebot als freier Mitarbeiter bekommen und er habe diese Ausbildungsmöglichkeiten im Finanzberatungs­bereich in Anspruch genommen, beginnend mit Beratungsassistenz und Kundenbesuchen, parallel mit vielen Schulungen bis zur Gewerbeprüfung. Ein zweites Standbein habe er mit einer Tätigkeit im technischen Schulungs- und Beratungsbereich aufgebaut.

Trotz vieler Schulungen und Partnerschaft bei der Y-Beratung, die heute noch immer bestehe, und vielen Kundenberatungen, sei es im Finanzbereich wahrscheinlich auch aufgrund der Finanzkrise, als viele Kunden vorher Vermögen verloren haben, sehr schwierig gewesen, seriös mit vertretbarem Aufwand etwas zu verdienen. Er habe viele Trainingsabende bei der Y-Beratung in Wien absolviert, nachdem er tagsüber Kurse in verschiedenen Ausbildungszentren des BFI gehalten habe. Weiters habe er auch viele Kunden als Zuhörer für Finanzanalysen durch Y-Beratung Partner besucht, die in seinen Km-Aufzeichnungen nicht eingetragen seien, weil es sich um Gespräche und Beratungen im Rahmen seines Lernvorgangs ohne Einnahmen gehandelt habe.

Er sei in der Folge als Ausbilder in Technik, EDV (Expertenzertifizierter Ausbilder) und Wirtschaft (Wirtschaftsstudium und zwei Jahre Erfahrung als HAK-Lehrer) sehr gefragt gewesen. Deshalb habe er seinen anfänglich sehr zeitaufwändigen Einsatz für die Finanzberatung trotz erfolgreicher Gewerbeprüfung schrittweise 2011 bis 2012 total zurückgefahren.

1a. Er habe 2010 folgenden Unterricht gehalten:

BFI B.: technisches Englisch, Allgemeine Wirtschaftslehre und EDV
BFI A.: angewandte Mathematik und EDV für Installateure technische Mechatronik Englisch und EDV für Mechatronik Meisterkurs am Wochenende, Elektrotechnik und Steuerungstechnik für Frauen
BFI C.: elektr. und steuerungstechnische Gegenstände für Mechatronik Lehrlinge für die Gesellenprüfung
BFI D.: Technische Ausbildung zum Fahrradtechniker
Fa. Z.: Elektronikkurs

1b. Kontoüberziehungen und Kosten:

Diese setzen sich zusammen aus seinen Aufwendungen ohne Verdienst seit 2009 für viele Bewerbungsfahrten, Unterlagenkauf, Analyse von Nachfrage nach Beratungs- und Trainerbedarf. Die Kosten hätten sich letztendlich 2010 für seine Kursaufträge bezahlt gemacht. Er habe 2009 auch ein kostengünstiges Auto gekauft, um weit entfernte Bewerbungs- und Kurslokationen besuchen zu können und um die Voraussetzungen für Kursaufträge im Jahr 2010 zu schaffen. Er habe erst Mitte 2010 ein stabiles Einkommen gehabt. Bis nach 2010 habe er diese negativen Kontokosten mitgeschleppt, da er das Einkommen auch für die Familie, den studierenden Sohn, die Hausrückzahlung usw. gebraucht habe. Der Steuerberechnung für 2010 seien alle Belege für die betrieblichen Aufwendungen wie Bücher, Spesen für Kopien, Drucker, erarbeitete Lehrmittel, Rechtsanwaltsberatung, Büromaterial, Computerkosten beigefügt gewesen.

1c., 1d. Kontoauszüge, Bankkonto

Er verwende nur das in Rede stehende Bankkonto für alle Ausgaben und Einkünfte. Er verwende kein anderes privates Bankkonto.

1e. Kontostand

Kontostand minus 14.753,78 Euro, Kontostand minus 10.711,43 Euro

2a. Das Motiv für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter bzw. Ausbildung zum selbständigen gewerblichen Versicherungsagenten und gewerblichen Vermögensberater sei sein Wunsch nach einer selbständigen Tätigkeit gewesen.

2b. Er habe - wie schon einleitend erklärt – viele Schulungen und die Gewerbeprüfung gemacht, er habe auch 40 bis 50 Kundenverträge abgeschlossen, aber der Verdienst sei einfach im Verhältnis zum Aufwand überhaupt nicht gegeben wie versprochen, da die Abschlussprovisionen für die erste Zeit zu gering gewesen seien.

2c. Er habe viele Kundenanbahnungen, Beratungsgespräche und abendliche Schulungen in Wien bei der Y-Beratung gemacht. Der Zeitaufwand sei im ersten und zweiten Jahr oft 3 bis 4 Stunden am Abend und oft auch am Wochenende gewesen. Es habe sich anfänglich um 60 bis 90 Stunden pro Monat gehandelt.

2d. Es gebe keinen Gebietsschutz, sondern nur Kundenschutz.

2e. Das Beratungssystem der Y-Beratung habe genau eingehalten werden müssen – mit mehr als 100 Seiten Formularen, Finanzanalysen und Beratungskonzepten pro Kunden.

2f. Die Kunden habe er primär durch Empfehlungen anderer Kunden gefunden. Leider hätten die meisten Kunden Probleme mit den Finanzen/Versicherungen wegen der Finanzkrise ab 2009, 2010 gehabt und er habe daher keine großen Neuabschlüsse erzielen können.

2g. Es seien sehr viele Schulungen notwendig gewesen. Nur sehr wenige seien steuerlich erklärt worden, da es zu den Einkünften ein Vielfaches an Abschreibungskosten gewesen wäre.

2h. Die geltend gemachten Fahrtkosten hätten die abendlichen Schulungen bei der Y-Beratung in Wien und Kundenfahrten betroffen, wovon er nur einen Teil geltend gemacht habe.

2i. Er sei derzeit nur mehr gelegentlich beratend für existierende Verträge tätig, für die er nichts mehr verdiene, er jedoch 200 Euro für die Berufshaftpflicht zahlen müsse. Die Einkünfte seien ab 2011, 2012 wenig gewesen, weil die Y-Beratung Kosten für Schulungen und die Gewerbeprüfung einbehalten habe.

2j. Die Gründe für die Verluste seien die hohen Fahrtkosten für die Kundenbesuche und der Schulungsaufwand gewesen.

2k. Zur Frage nach Bemühungen zur Verbesserung der Ertragssituation erklärte der Bf, dass sich der investierte Aufwand mit Schulungen und als Unternehmensberater besser gerechnet habe.

2l. Die Gewerbeberechtigung als Versicherungsagent sei noch aufrecht.

Der Bf übersendete weiters sämtliche Kontoauszüge des Jahres 2010, Kto. Nr. 000 der Bank Austria, den Vermögensberatervertrag vom als Vollzeithandelsvertreter, sowie zahlreiche Belege aus dem Jahr 2010 iZm seinen beruflichen Tätigkeiten.

Mit E-Mail vom übermittelte der Bf ergänzend den Vermögensberatervertrag vom als Teilzeithandelsvertreter sowie eine Bestätigung des V., Versicherungsagent der Y-Beratung, betreffend der vom Bf bereits bekannt gegebenen Meetings und Kundentermine.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am brachte der steuerliche Vertreter zur Abzugsfähigkeit der Zinsen vor, dass nach den bisherigen Ausführungen eine berufliche Beziehung sicher gegeben sei.

Der Amtsvertreter wandte dagegen ein, dass es bei den Zinsen darauf ankomme, ob die finanziellen Mittel betrieblich verwendet wurden. Diese betriebliche Verwendung müsse schon in den Jahren 2009 oder vorher stattgefunden haben – wenn es denn überhaupt eine betriebliche Verwendung gegeben habe. Ein solcher Nachweis sei bisher nicht vorgelegt worden.

Der steuerliche Vertreter ergänzte, dass der Bf. in seinem Haus Räume betrieblich genutzt habe und daher Zinsen für den Kredit des Hauses bzw. für den Anteil der betrieblichen Nutzung der Räume jedenfalls abgesetzt werden können. Über das gegenständliche Kontokorrentkonto seien auch Kreditrückzahlungen für die Errichtung des Hauses vorgenommen worden. Konkrete Zahlen könne er dazu nicht nennen. Es werde nicht bestritten, dass über das Konto bei der Bank Austria auch private Zahlungen gelaufen sind.

Der Amtsvertreter wies darauf hin, dass es zu dem neuen Vorbringen keine Unterlagen gebe. Es können aber nur Zinsen abgesetzt werden, wenn die betriebliche Veranlassung nachgewiesen sei.

Der steuerliche Vertreter ergänzte, dass das Arbeitszimmer im Wohnungsverband gelegen sei. Dieses Arbeitszimmer sei für beide Tätigkeiten verwendet worden. Beide Tätigkeiten seien 2009 begonnen worden, Aufwendungen seien aber 2009 steuerlich noch nicht geltend gemacht worden, weil 2009 keine Veranlagung durchgeführt worden sei. Der Betrag von 1.755,00 € für die Zinsen sei der gesamte Betrag ohne Ausscheiden eines Privatanteils.

Über Befragen durch die Vorsitzende räumte der Amtsvertreter ein, dass er nicht ausschließen könne, dass die Zinsen auch betrieblich veranlasst waren. Ein Arbeitszimmer sei aber nur absetzbar, wenn der Mittelpunkt der Tätigkeit dort gelegen ist, was bei einem Vortragenden oder einen Finanzberater aber nicht der Fall sein werde. Nach dem konkreten Vorbringen sei nicht davon auszugehen, dass Zinsen absetzbar sind.

Auf den Einwand des steuerlichen Vertreters stellte der Amtsvertreter klar, dass er nicht die Nutzung des Arbeitszimmers, sondern die steuerliche Anerkennung in Zweifel gezogen habe.

Hinsichtlich der Finanzberatertätigkeit verwies der steuerliche Vertreter darauf, dass die Jahre 2011 und 2012 vom Finanzamt sehr wohl veranlagt worden seien. Der Bf. habe nach drei Jahren auf Grund der Finanzkrise diese Tätigkeit beendet. Für das Jahr 2010 wären die Verluste als Anfangsverluste anzuerkennen.

Auf Vorhalt der Vorsitzenden, dass Ende 2012 noch ein neuer Vertrag mit der Y-Beratung als Vollzeithandelsvertreter abgeschlossen worden sei, gab der steuerliche Vertreter an, dass der Bf. sicher noch Aufwendungen gehabt habe, aber keine negativen Einkünfte mehr erklärt wurden.

Der Amtsvertreter machte darauf aufmerksam, dass der Bf keinen Gesamtgewinn erzielen konnte. Die Prognoserechnung sei unzutreffend, weil die prognostizierten geringen Gewinne nicht eingetreten seien.

Der steuerliche Vertreter erklärte die geringen Kilometergelder in der Prognoserechnung damit, dass der Bf damals offenbar schon gesehen habe, dass mit der Tätigkeit kein Gewinn gemacht werden könne. Die Konsequenz sei dann die Beendigung dieser Tätigkeit gewesen, der Bf habe dann nur mit der Vortragstätigkeit weiter gemacht.

Der Amtsvertreter wandte ein, dass die Lehmann-Finanzkrise schon im September 2008 stattgefunden habe, also schon bevor der Bf seine Finanzberatertätigkeit begonnen habe. Die Schwierigkeit, in dieser Branche Gewinne zu erzielen, muss damals schon absehbar gewesen sein.

Der steuerliche Vertreter stellte diese Erkennbarkeit bei Beginn der Tätigkeit in Abrede, da die Finanzkrise bei den Kunden erst viel später angekommen sei. Der Bf. hätte sonst sicher die Tätigkeit nicht begonnen, er habe sich ein zweites Standbein schaffen wollen. Die Anzahl der Finanzberater sei durch die Finanzkrise sicher nicht weniger geworden.

Der Amtsvertreter wies darauf hin, dass die Umstände bezüglich der Finanzkrise den Medien zu entnehmen gewesen seien. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Bf. zwei Tätigkeiten begonnen habe mit der Möglichkeit, bei Unsicherheiten von der zweiten Tätigkeit wieder abzuspringen.

Der steuerlicher Vertreter meinte abschließend, dass bei einem Verlust von 1.300,00 € keine Rede davon sein könne, dass hier etwas auf die Allgemeinheit abgewälzt werden sollte. Man könne auch nicht sagen, dass von Haus aus damit zu rechnen war, dass der Bf. keine Gewinne erzielen könne.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

1.Tätigkeit als Vortragender - Zinsen und Spesen des Kontokorrentkontos

Der Bf hatte sich aufgrund von Arbeitslosigkeit beruflich neu zu orientieren und begann im Jahr 2009 eine Tätigkeit als Vortragender am BFI sowie als Finanzberater bei der Y-Beratung.

In Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit als Vortragender setzte er für 2010 u.a. Zinsen und Spesen seines Kontokorrentbankkontos in Höhe von 1.755,63 Euro als Betriebsausgaben an. Es handelt sich dabei um den Gesamtbetrag an Zinsen und Spesen, einen Privatanteil hat der Bf nicht ausgeschieden. Da sich der negative Kontostand im Laufe des Jahres 2010 um rund 4.000 Euro verringert hat, resultieren die gegenständlichen Finanzierungsaufwendungen jedenfalls aus Kontoüberziehungen vor dem Jahr 2010. Fest steht, dass über dieses Konto alle privaten Zahlungen des Bf abgewickelt wurden.

Nach den ursprünglichen Angaben seitens des Bf sind die Bankverbindlichkeiten vor Beginn der Tätigkeit zur Finanzierung der Ausbildungskosten – für Vorträge, Seminare, Bücher und Skripten – entstanden. In der mündlichen Verhandlung gab der steuerliche Vertreter hingegen bekannt, dass die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen darin zu sehen ist, dass von dem in Rede stehenden Bankkonto Kreditrückzahlungen für die Errichtung des Hauses vorgenommen wurden und ein Teil der Zinsen auf das beruflich genutzte Arbeitszimmer entfällt.

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Auch Zinsen für Fremdmittel können abzugsfähige Betriebsausgaben sein. Eine betriebliche Tätigkeit liegt bereits in der Vorbereitungsphase vor ().

Finanzierungskosten, insbesondere Zinsen, sind dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die zugrundeliegende Schuld betrieblich veranlasst ist; die Fremdmittelaufnahme ist nur dann betrieblich veranlasst, wenn die aufgenommenen Mittel für betriebliche Zwecke Verwendung finden (Doralt, EStG, § 4 Tz 330 Finanzierungkosten).

Es ist Sache des Abgabepflichtigen, den ursächlichen und unmittelbaren Zusammenhang der Begründung der Verbindlichkeit und der Verwendung der Mittel mit betrieblichen Vorgängen nachzuweisen. Werden Fremdmittel und nicht bloß allenfalls vorhandene Eigenmittel dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke entzogen, so ist der Fremdmittelaufwand nicht mehr betrieblich veranlasst ().

Für die Abzugsfähigkeit von Zinsen und Spesen als Betriebsausgaben ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die Verwendung der Geldmittel maßgeblich, die durch die Schuldaufnahme verfügbar gemacht wurden. Ob nämlich ein Kredit eine betriebliche oder eine private Verbindlichkeit darstellt, hängt davon ab, wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen. Dienen sie der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor; dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen (). Soweit eine Verbindlichkeit sowohl betriebliche als auch private Veranlassungen aufweist, ist eine Aufteilung der Zinsen vorzunehmen ().

Die Behauptung, dass die Zinsen und Spesen des Bankkontos zur Gänze betrieblich veranlasst seien, wurde in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Aber auch das Vorbringen, ein Teil der Zinsen entfalle auf ein beruflich genutztes Arbeitszimmer im Wohnungsverband, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Das Vorbringen zum Arbeitszimmer ist äußerst unbestimmt geblieben. Jede ziffernmäßige Konkretisierung ist unterblieben, sodass nicht einmal annähernd festzustellen ist, welcher Anteil der Kreditrückzahlungen bzw der geltend gemachten Finanzierungskosten auf das Arbeitszimmer entfällt. Es fehlt darüber hinaus ein Nachweis für das Vorhandensein eines Arbeitszimmers. Davon abgesehen, ist nach § 20 Abs. 1 Z 1 lit d EStG 1988 ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nur dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Auch diese Voraussetzung wurde weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht und ist bei einem Vortragenden und Finanzberater auch nicht anzunehmen.

Schließlich fehlen auch jegliche Nachweise zu anderen vor dem Jahr 2010 fremdfinanzierten Aufwendungen, die der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sein könnten. Der Bf hat nicht einmal zum Zeitpunkt und zur Höhe der Beträge, die er angeblich zur Vorbereitung seiner Vortragstätigkeit aufgewendet hat, Angaben gemacht.

Es wäre im Sinne der Rechtsprechung Sache des Bf gewesen, den ursächlichen und unmittelbaren Zusammenhang der Begründung der Verbindlichkeit und der Verwendung der Mittel mit betrieblichen Vorgängen nachzuweisen. Es wäre dem Bf durchaus zuzumuten gewesen, bei beabsichtigter steuerlicher Geltendmachung für entsprechende Nachweise vorzusorgen.

Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens konnte das Gericht nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Fremdmittel zur Gänze oder zum Teil der Finanzierung von betrieblichen Aufwendungen dienten. Die Finanzierungskosten sind daher nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Die Beschwerde war in diesem Punkt abzuweisen.

2.Tätigkeit als Handelsvertreter

Der Bf begann ab 2009 eine gewerbliche Tätigkeit als Finanzberater (Vermögensberatervertrag mit der Y-Beratung Y-Beratung vom ). Als Vertragspartner der Y-Beratung erbrachte er an Kunden Beratungsleistungen für Versicherungen und Finanzplanungen, bei denen er Produkte von Banken und Versicherungen vermittelte (Schreiben vom ).

Der Bf hat im Jahr 2010 bei der Y-Beratung in Wien 20 Ausbildungsabende absolviert (siehe Fahrtenbuch). Darüber hinaus hat der Bf im Jahr 2010 zu Ausbildungszwecken an Kundenbesuchen teilgenommen und auch Kundenverträge abgeschlossen. Die Kundenbesuche scheinen nicht zur Gänze in seinem Fahrtenbuch auf und wurden lt. Bf deshalb steuerlich nicht geltend gemacht, weil es sich um ein Vielfaches der Einnahmen gehandelt habe. Den Zeitaufwand bezifferte der Bf mit 60 bis 90 Stunden pro Monat. Der Bf hat die entsprechende Gewerbeprüfung abgelegt. Der Bf hat die Tätigkeit ab dem Jahr 2013 wieder eingestellt, da sie nicht lukrativ war. Der Prognose­rechnung für 2013 – 2023, die geringfügige jährliche Gewinne ausweist, kommt daher keine Bedeutung mehr zu.

Für die Jahre 2010 bis 2012 reichte der Bf folgende Einnahmen/Ausgabenrechnungen für die Tätigkeit als Handelsvertreter beim Finanzamt ein:


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2010
2011
2012
Einnahmen
79,00
612,12
0,00
Kilometergeld
-1.170,12
-1.323,84
-1.817,76
12% Handelsvertreter­pauschale
-10,62
-82,26
0,00
Büromaterial
-84,14
-2.400,00
0,00
Grundumlage
-149,00
-210,00
-210,00
Verlust
-1.334,88
-3.403,99
-2.027,76

Die Verluste der Jahre 2011 und 2012 hat das Finanzamt steuerlich anerkannt.

Strittig für das Jahr 2010 war zunächst, ob Kilometergeld und Büromaterial zusätzlich zum Handelsvertreter­pauschale in Abzug zu bringen ist. Im Vorlagebericht zog das Finanzamt schließlich das Vorliegen einer Einkunftsquelle in Zweifel.

Höhe der Einkünfte aus der Vertretertätigkeit:

Nach § 2 der Pauschalierungsverordnung für Handelsvertreter, BGBl II 2000/95, dürfen neben dem Durchschnittssatz Betriebsausgaben nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in vollem Umfang nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt werden (Abs. 1). Der Durchschnittssatz von 12% der Umsätze umfasst Tagesgelder, Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume, Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäfts­freunden und üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben (Abs. 2).

Die Pauschalierungsverordnung ist unbestritten auf die Tätigkeit des Bf anwendbar. Die Aufwendungen für Kilometergeld und Büromaterial sind in § 2 Abs. 2 der VO nicht erfasst und gelten daher nicht als „abpauschaliert“. Kilometergeld und Büromaterial sind zusätzlich zum Handelsvertreterpauschale zu berücksichtigen. Diese Ansicht hat das Finanzamt im Vorlagebericht geteilt.

Für die in der Folge vorzunehmende Prüfung, ob die Verluste steuerlich anzuerkennen sind oder ob Liebhaberei vorliegt, ist daher im Jahr 2010 von einen Verlust von 1.334,88 Euro auszugehen.

Liebhaberei:

Gemäß § 1 Abs. 1 LVO (Liebhabereiverordnung) liegen Einkünfte bei einer Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamt­überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, und die nicht unter § 1 Abs. 2 LVO fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1) nachvollziehbar ist.

Gemäß § 2 Abs. 2 LVO liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1 LVO, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). … Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird.

Bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 LVO ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH das Vorliegen von Einkünften zu vermuten.

Im Rahmen der Tätigkeit des Bf als Finanzberater und Versicherungsvertreter hat der Bf im Jahr 2010 Einnahmen von 79 Euro erzielt, denen Aufwendungen von 1.413,88 Euro gegenüberstehen. Auch in den Jahren 2011 und 2012 hat der Bf Verluste erzielt. Es liegt zweifellos eine Tätigkeit iSd § 1 Abs. 1 LVO vor. Der Streitzeitraum 2010 liegt innerhalb der ersten drei Kalenderjahre ab Beginn der Betätigung, in denen gemäß § 2 Abs. 2 LVO grundsätzlich jedenfalls Einkünfte vorliegen und Liebhaberei auszuschließen ist, soweit nicht damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird. Die Behörde hat die Ansicht vertreten, dass ein Anlaufzeitraum im konkreten Fall nicht anzunehmen sei.

Wenn „systembedingt“ damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird, ist die Anerkennung negativer Einkünfte auch für den Anlaufzeitraum nicht möglich ().

Dass eine Tätigkeit als Finanzberater der Y-Beratung objektiv nicht zur Erzielung eines Gesamtgewinnes geeignet ist, hat die Amtspartei nicht behauptet. Zu erwähnen ist auch, dass die Verluste der Jahre 2011 und 2012 vom Finanzamt anerkannt wurden.

Für den Fall der präsumtiven Fortsetzung der Tätigkeit wären steigende Einnahmen durch den Wegfall der Schulungskosten, die von der Y-Beratung anfänglich einbehalten wurden, und damit die Erzielung von Gewinnen nicht von vorneherein von der Hand zu weisen.

Als weitere Ursache für das Ausbleiben von Gewinnen nannte der Bf neben den Schulungskosten die unvorhersehbaren Auswirkungen der Finanzkrise. Dieses Vorbringen ist nachvollziehbar. Richtig ist zwar, dass die Finanzkrise mit dem Insolvenzantrag der Investmentbank Lehman Brothers bereits im September 2008 ihren Ausgang genommen hat. Dem Bf ist aber zuzugestehen, dass die Konsequenzen im Zeitpunkt des Beginns seiner Tätigkeit im Jahr 2009 noch nicht abzuschätzen und „bei den Kunden noch nicht angekommen“ waren. Der Bf konnte das geänderte Kundenverhalten und die damit einhergehenden Schwierigkeiten bei der Vermittlung von Neuverträgen bei Aufnahme seiner Tätigkeit nicht absehen (siehe auch ). 

In Betracht zu ziehen ist auch – wie der Bf glaubhaft dargelegt hat – der nicht unbeträchtliche Zeitaufwand für Schulungen, für Kundenbesuche und die Ablegung der Gewerbeprüfung. Dieses Engagement spricht dafür, dass der Bf die Einstellung seiner Tätigkeit bereits nach drei Jahren nicht von Beginn an geplant hat – dies umso mehr, als ein privates Motiv für die Hinnahme der Anfangsverluste nicht erkennbar ist. Es ist davon auszugehen, dass der Bf ursprünglich das Erreichen eines Gesamtgewinnes geplant hat und er sich zur vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit erst aufgrund von Unwägbarkeiten entschlossen hat. Der Bf hat die Tätigkeit eingestellt, als er die Unwirtschaftlichkeit erkannt hat.

Abschließend ist festzuhalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls nicht von vorneherein damit zu rechnen war, dass der Bf seine Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beenden wird. Der vorgesehene Anlaufzeitraum kann nicht versagt werden.

Der Beschwerde war daher in diesem Punkt Folge zu geben.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, da im Wesentlichen Fragen des Sachverhaltes zu beurteilen waren.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103115.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at