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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.05.2018, RV/7500253/2018

Parkometerstrafe; Bestrafung nach der StVO und nach dem Wiener Parkometergesetz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., Wien, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom gegen das Erkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-67, zu Recht erkannt:

I.     Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.    Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 12,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III.   Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 12,00 ist zusammen mit dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens iHv € 10,00 (insgesamt somit € 22,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Die bereits bezahlte Geldstrafe von € 60,00 wird angerechnet.

IV.   Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-67, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 16:48 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 9, Nadlergasse 2A-2, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung MA 67-PA-67 sowie gegen die Strafverfügung MA 67-RV-XY mit E-Mail vom  Einspruch und brachte zusammengefasst vor, dass eine Doppelbestrafung - Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung hinsichtlich "Halten und Parken Verboten" (Anrainerzone) und gleichzeitig "Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben" - unzulässig sei. Es könne in diesem Fall ausschließlich die Verwaltungsübertretung hinsichtlich "Halten und Parken Verboten" (Anrainerzone) begangen worden sein, in welcher natürlich keinesfalls diese Vorschrift mit einem gültigen Parkschein außer Kraft gesetzt werden könne.

Die MA 67 lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung (Abstellen des in Rede stehenden Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein) an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der bereits eingezahlte Betrag von € 60,00 wurde auf die verhängte Geldstrafe angerechnet (zu zahlender Gesamtbetrag daher € 10,00).

Zur Begründung führte die MA 67 zum Vorbringen des Bf. in Bezug auf die Geschäftszahl MA 67-RV-XY (Verwaltungsübertretung nach der StVO) aus, dass innerhalb von Kurzparkzonen auch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- und Parkverbote erlassen werden könnten, ohne dass die Kurzparkzone deshalb unterbrochen werde. Die durch die Straßenverkehrsordnung und die Parkometerabgabeverordnung geschützten Rechtsgüter seien nicht ident. Gemäß § 22 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) seien, falls jemand mehrere Verwaltungsübertretungen begangen habe (Deliktkonkurrenz), die für diese Delikte vorgesehenen Strafen nebeneinander zu verhängen. Dieses Kumulationsprinzip gelte sowohl dann, wenn jemand durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen habe (Realkonkurrenz) als auch in dem Fall, dass eine begangene Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafandrohungen falle (Idealkonkurrenz). 

Durch die Abstellung des Fahrzeuges an der Tatörtlichkeit seien somit zwei Übertretungen, nämlich sowohl nach der Straßenverkehrsordnung als auch nach der Parkometerabgabeverordnung begangen worden, welche beide separat zu ahnden gewesen seien. 

Informativ werde im Hinblick auf das Einspruchsvorbringen darauf hingewiesen, dass die Abstellung eines Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" ("Anrainerzone"), um jemanden ein- oder aussteigen zu lassen, nicht zulässig sei. 

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufhebe, liege im gegenständlichen Fall daher nicht vor. 

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung). Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen. Die Verschuldensfrage sei zu bejahen. Der Bf. habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig
verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00
zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe habe sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und könne dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, den Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Bei der Strafbemessung sei auch berücksichtigt worden, dass einschlägige, rechtskräftige
Vormerkungen hieramts nicht aktenkundig seien.

Betreffend Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten seien dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass der Bf. durch die
verhängte Strafe in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen
werde.

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde (E-Mail vom ). Die Beschwerdeeinwendungen sind im Wesentlichen ident mit den Ausführungen im Einspruch gegen die Strafverfügung. Darüber hinaus brachte der Bf. noch vor, dass die von der belangten Behörde im Straferkenntnis angeführten Argumente rechtlich nicht korrekt dargelegt worden seien. Er ersuche daher um Rückzahlung der für die Strafverfügung MA 67-PA-67 "irrtümlich" überwiesenen Summe von € 60,00 und um Aufhebung der Strafverfügung MA 67-RV-XY, da ein Anhalten des Fahrzeuges für Aus- und Zusteigen auch in den Bereichen "Halten und Parken verboten" zulässig sei.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt MA 67-PA-67 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Zunächst wird angemerkt, dass das Bundesfinanzgericht auf Grund seiner Sachkompetenz nur über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom , MA 67-PA-67, zu entscheiden hat.

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 16:48 Uhr in Wien 9, Nadlergasse 2A-2, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Der Abstellort des Fahrzeuges befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, welcher von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr gültig ist (Parkdauer 2 Stunden).

An der besagten Adresse befindet sich darüber hinaus eine sogenannte Anrainerzone.

Die Lenkereigenschaft des Bf. und das Abstellen am Tatort blieben unbestritten.

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Anzeigedaten des Kontrollorgans und dem zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Foto.

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 1 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Laut § 1 Abs 2 Z 1 leg.cit. umfasst der Begriff "Abstellen" sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960 als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.  

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 ist Voraussetzung für die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges das Vorliegen einer für diesen Bereich kundgemachten Kurzparkzone.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 365,00 € zu bestrafen.

§ 22 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) lautet:

(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

Rechtliche Würdigung der Beschwerdeeinwendungen:

Der Bf. bringt in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung und in seinen Beschwerdeeinwendungen vor, für ein und dasselbe Vergehen doppelt bestraft worden zu sein. Dies sei rechtlich unzulässig.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen innerhalb einer Kurzparkzone noch weitergehende Verkehrsbeschränkungen, wie Halteverbote oder Parkverbote erlassen werden, ohne dass dadurch das Gebiet der Kurzparkzone unterbrochen wird (vgl , , , vgl. weiters ).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , VfGH B 644/01 keine Bedenken gegen die gleichzeitige Erlassung einer Halte- und Parkverbotsverordnung und einer Kurzparkzonenverordnung für den selben Straßenzug geäußert. Der Straßenverkehrsordnung sei keine Bestimmung zu entnehmen, die es verbieten würde, für den selben Straßenzug eine Halte- und Parkverbotsverordnung und eine Kurzparkzonenverordnung zu erlassen, die sich teilweise zeitlich überschneiden, sodass sie in ihrer Verbotswirkung kumulieren. Es liege daher im Beurteilungsspielraum der verordnungserlassenden Behörde, solche Verordnungen auch nebeneinander in Geltung zu setzen, wenn sie dies aus den in den § 25 und § 43 Abs 1 StVO 1960 genannten Gründen für erforderlich hält. 

Bei weitergehenden Einschränkungen (zB gebührenpflichtige Kurzparkzone und Halte- und Parkverbot) wird der Tatbestand des § 1 Abs 1 Wiener Parkometergesetz erfüllt (), als aus abgabenrechtlicher Sicht eine Gebührenpflicht für Halteverbotszonen und Parkverbotszonen innerhalb gebührenpflichtiger Kurzparkzonen besteht (vgl , ).

Fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen (§ 22 Abs 2 VStG).

In einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in einer weiteren Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz wegen der Nichtentrichtung von Parkgebühren liegt keine unzulässige Doppelbestrafung, da in einem solchen Fall zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter (im Fall des Parkgebührengesetzes das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe, im Falle der StVO das rechtswidrige Abstellen des Fahrzeuges) schützen, verletzt werden (, ).

Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten.

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen (vgl ; ; ; , ). 

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen  (vgl. , ).

Die belangte Behörde hat nach § 21 Abs. 1a VStG nicht nur die finanziellen, sondern sämtliche Aspekte der Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen zu berücksichtigen. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (, , ).

Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Verkürzungs- und Hinterziehungsanfälligkeit ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezial- als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Im vorliegenden Beschwerdefall hat der Bf. das öffentliche Interesse an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug ohne ordnungsgemäße Entwertung eines Parkscheines in einer Kurzparkzone abgestellt hat.

Da der Beschuldigte nach der Aktenlage zum Tatzeitpunkt keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufweist, konnte seine Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt werden.

Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht hat, war von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.

Vor dem Hintergrund des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens erscheint die von der Erstbehörde mit € 60,00 im unteren Bereich des Strafsatzes festgesetzte Geldstrafe als angemessen, um den Bf. zur Vermeidung von Übertretungen nach dem Parkometergesetz anzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 2 Abs. 1 Z 27 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 22 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 22 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 21 Abs. 1a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500253.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at