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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.05.2018, RV/7101545/2018

Familienbeihilfe - Ausbildung - Besuch einer Maturaschule - Voraussetzungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Mag. Bf., vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom , betreffend Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen ab März 2017, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) bezog für ihren Sohn S., geb. 1994, bis Februar 2017 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

S. ist laut Externistenprüfungskommission des Stadtschulrates für Wien am Bundesoberstufenrealgymnasium Wien 3, Landstraßer Hauptstraße 70, seit Juli 2010 zur Ablegung von Zulassungsprüfungen im Rahmen der Externistenprüfung gemeldet.

Nach einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom stellte das FA die Auszahlung der Familienbeihilfe ein.

Die Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe datiert mit .

Die Bf "berief" gegen die Mitteilung und verwies auf die beigelegte Information des Bundesministeriums für Familie und Jugend (Ausdruck http://www.bmfj.gv.at/familie/finanzielle-unterstuetzungen/familienbeihilfe0/anspruch... (Anspruchsvoraussetzungen für Familienbeihilfe), wo die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe für minderjährige und volljährige Kinder angeführt werden.

Sie erfülle die Voraussetzung, dass sie mit ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt lebe. Weiters bestehe das Anrecht auf Familienbeihilfe auch für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung. Bei ihrem Sohn sei das die Pflichtschule und die weitere Berufsausbildung. Ihr Sohn sei wegen der Ausbildung: Externistenprüfungen am BORG 3 und Vorbereitung dazu in dieser Phase. Also bestehe ein Anspruch auf die Familienbeihilfe bis zum vollendeten 24. Lebensjahr. Ihr Sohn sei beim Bundesheer am als untauglich eingestuft worden, also absolviere er auch keine Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienste.

Die Bf legte ihrem Schreiben den diesbezüglichen Beschluss der Stellungskommission Wien vom sowie weiters das folgende Schreiben ihres Sohnes vom bei:

"Ich habe vor, in 1,5 Jahren die restlichen Zulassungsprüfungen und die Maturaprüfungen abzulegen. Ich habe noch 4 Zulassungsprüfungen von 14 (wegen Änderung der 2. Lebenden Fremdsprache (bis Schuljahr 2013/2014 waren es 13 Prüfungen) und 3 Zulassungsprüfungen als Wiederholung ausständig. Im Sommersemester 2017 werde ich zu den Zulassungsprüfungen für Englisch und Deutsch antreten. Im Schuljahr 2017/2018 zu den 3 Wiederholungs-Zulassungsprüfungen sowie für Spanisch und Mathematik, nach den vorherigen Besprechungen mit den Lehrern, antreten."

Am  langte beim FA ein Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe (Formular Beih 1) ein.

Das FA wies den Antrag mit Bescheid vom ab März 2017 unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) mit der Begründung ab, dass die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt werden, eine angemessene Unterrichtsdauer sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung seien.

Familienbeihilfenanspruch bestehe nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Dies werde dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes antrete.

Da S. im Mai 2015 eine Prüfung abgelegt habe und im Mai 2016 lediglich eine einzige Prüfung und bis dato keine weitere Prüfungsablegung vorgewiesen worden sei, liege eine Zielstrebigkeit nicht vor.

Die Bf erhob gegen den Abweisungsbescheid mit Telefax vom Beschwerde und brachte vor, dass sich die Begründung des FA auf § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 beziehe und insoweit in diesem Fall nicht anwendbar sei, da ihr Sohn weder in einer Berufsausbildung noch im Studium stehe. Ihr Sohn habe demgemäß noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet. Die Pflichtausbildung habe er im Juni 2010 abgeschlossen. Ab dem Schuljahr 2010/2011 bis zum Schuljahr 2016/2017 habe S. 11 von 16 Zulassungsprüfungen an der BORG 3 im Externistenmodus absolviert. Die Vorbereitung erfolge im Fernunterricht an der Maturaschule Dr. Roland. Sie und ihr Sohn würden in einem gemeinsamen Haushalt leben. Ihr Sohn sei am 21.22.2012 als untauglich eingestuft worden, also absolviere er auch keine Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienste und könne auch keine absolvieren. Die Berufsausbildung sei derzeit für ihren Sohn wegen verschiedener Allergien und damit verbundener körperlichen Belastung nicht möglich und somit komme auch § 2 Abs 1 lit c des FLAG 1967 zur Anwendung, da ihr Sohn derzeit dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Sie ersuche um Ausstellung eines positiven Bescheides für den bereits von ihr gestellten Antrag für den weiteren Bezug der Familienbeihilfe.

Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:

"Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Unter den Begriff Berufsausbildung sind alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Auch das Ablegen einer Externistenreifeprüfung zählt daher zur Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es das Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl. ; ; ; ).

Der laufende Besuch einer Maturaschule für sich allein reicht nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hinzu muss das  ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um die Externistenreifeprüfung treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen manifestiert. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Maturaschüler muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen. Ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen wird nicht schon dann in Abrede zu stellen sein, wenn ein Kind mit vorgesehenen Prüfungen durch einige Zeit in Verzug gerät. Eine Ausbildung jedoch, bei der das Kind während langer Zeit zu keiner Prüfung antritt, kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden (vgl. ; ; ).

Auf Grund der Aktenlage ist ersichtlich, dass Ihr Sohn bereits seit 2010 begonnen hat, die Reifeprüfung im 2. Bildungsweg abzulegen. Bereits im Jahr 2010 wurde voraussichtlich der Maturatermin anvisiert. Auf der Bestätigung der Externistenprüfungskommission vom ist bestätigt, dass Ihr Sohn seit zur Ablegung von Zulassungsprüfungen im Rahmen der Externistenreifeprüfung gemeldet ist.

Krankheitsbedingte Unterbrechungen sind zwar nicht schädlich für den Beihilfenbezug, bei mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechungen bleibt der Familienbeihilfebezug nicht bestehen, weil in einem solchen Fall die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist.

Auf Grund der mittlerweile 6-jährigen Vorbereitungszeit für die Ablegung der Matura kann von einer eloquenten Zielstrebigkeit nicht mehr ausgegangen werden und die Beschwerde war daher abzuweisen."

Die Bf stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht (Schreiben vom ) und begründete diesen wie folgt:

  • "Das ernstliche Bemühen zum Erlangen einer beruflichen Qualifikation meines Sohnes S. ist durch das Zeugnis des BORG 3 vom (inhaltsgleich mit November 2017) gegeben. Weiters durch das Externistenprüfungszeugnis der KMS (Pflichtschulabschluss) vom sowie die Entscheidung der Externistenprüfungskommission des Stadtschulrates für Wien vom (gemäß der Anmeldung im Stadtschulrat für Wien vom ) und vom (gemäß der Anmeldung im Stadtschulrat für Wien vom ) für die Zulassung zur Ablegung der Zulassungsprüfungen zur Externistenreifeprüfung. Das Dekret vom wurde deswegen neu ausgestellt, weil in keiner der bisherigen Schulen, die S. besucht hat, ein Sprachunterricht außer Englisch und ansatzweise Spanisch gegeben war. Somit musste die 2. lebende Fremdsprache von Anfang an gelernt werden. Dazu musste mein Sohn eine zusätzliche Prüfung ablegen, die er dann positiv ablegte, somit muss mein Sohn 16 Zulassungsprüfungen statt 15 für die Zulassung zur Reifeprüfung ablegen. Die Bestätigung der Externistenprüfungskommission vom ist mir und meinem Sohn nicht bekannt. Die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit ist auch durch das tägliche Tun und die Motivation, was im weiteren ausgeführt wird, gegeben.

  • In der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung vom wurde festgestellt, dass mein Sohn im Jahre 2010 die Reifeprüfung im 2. Bildungsweg abzulegen begonnen hat und bereits im Jahre 2010 voraussichtlich den Maturatermin anvisiert hat. Das entspricht nicht den Tatsachen. Im Jahre 2010 hat mein Sohn erst die KMS abgeschlossen und sich weiter für das Lernen in der AHS im Externistenmodus (Fernunterricht) entschieden. Die Dekrete aus den Jahren 2010 und 2013 bestätigen nur, dass mein Sohn die 4-jährige Oberstufe der AHS im Externistenmodus in Form der Zulassungsprüfungen ablegen wird und nicht die Anvisierung bzw. Bekanntgabe eines genauen Termines für die Reifeprüfungsablegung. Weiters bedeutet das, dass die 16 Zulassungsprüfungen zunächst abgelegt werden müssen sowie der ganze Vorbereitungsprozess, wie Lesen, Lernen, Lerninstitutsbesuche, Gespräche mit den Professoren des BORG und die eigentliche Zulassungsprüfungen, wovon er die 11 Zulassungsprüfungen bereits abgelegt hat. Das alles ist auch ernsthaft. Das bedeutet somit nicht das Nichtstun, sondern das regelmäßige Lesen von Skripten, die von der Matura Schule Dr. Roland im Rahmen der Fernschul-Ausbildung zugesendet wurden. Zu jedem Zulassungsprüfungsgegenstand sind das ca. 40 Skripten und einige Bücher, z.B.. für die Deutschprüfung: 40 Lektüren. Dazu kommt die wöchentliche Teilnahme an Kursen im nahegelegenen Lerninstitut, aber auch Gespräche mit den Lehrern in den jeweiligen Prüfungsgegenständen.

  • Mein Sohn konnte aufgrund von Mobbing und dadurch erschwertem Lernen keine Regelschule weiterhin besuchen und hat somit bis zum Pflichtschulabschluss eine private Schule besucht, die dann 2 Jahre vor dem Pflichtschulabschluss geschlossen wurde. Die KMS-Schule wurde dann von meinem Sohn zur monatlichen Ablegung von Prüfungsgegenständen im Externistenmodus besucht und am positiv abgeschlossen.

  • Im psychologischen Befund vom ist bestätigt, dass gewisse psychische Belastungen bestehen, die z.B.. nur Fernbetreuung der Matura Schule, Externistenmodus, Besuch nur eines nahegelegenen (vom Wohnort nicht weit entfernten) Lerninstituts möglich machten. Jedes Ausgehen meines Sohnes bedeutet wegen des ausgeprägten Waschzwangs: stundenlanges Waschen mit viel Bademitteln nach jedem Ausgehen, was wegen der seit einigen Monaten starken Hautausschläge (Schuppenflechte) zusätzlich das regelmäßige Besuchen und die Ablegung von Zulassungsprüfungen erschwert. Mein Sohn war im Schuljahr 2016/2017 jeden zweiten Monat zu einer Zulassungsprüfung angemeldet, jedoch konnte er auch wegen anderer Erkrankungen infolge einer Medikation zur Behandlung von Schuppenflechte nicht antreten. Im Schuljahr 2016/2017 (also in der Zeit nach der Ablegung der letzten Zulassungsprüfung am bis jetzt) hat mein Sohn Gespräche mit den Professoren für die Vorbereitung zu Zulassungsprüfungen geführt und das Lerninstitut besucht sowie aus den Skripten regelmäßig gelernt. Das bedeutet, dass die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit bestehen und die 1-jährige Unterbrechung als nicht berufsbildend führend zu bezeichnen, nicht richtig ist. Im Schuljahr 2017/2018 wird mein Sohn wieder versuchen die Zulassungsprüfung(en) abzulegen.

  • Die letzte Zulassungsprüfung wurde am abgelegt, somit bedeutet das eine 1-jährige Unterbrechung, also keine mehrjährige.

  • Die 6-jährige Vorbereitungszeit für die Ablegung der Matura wurde durch die Erschwernisse trotzdem zielstrebig genutzt, weil die Motivation zum Antreten zur Matura bei meinem Sohn nach wie vor gegeben ist und durch die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom nicht vollständig dargestellt. Es wurde die detaillierte Vorbereitungszeit, das tägliche Bemühen meines Sohnes: Lesen, Lernen, Gesundwerden, Gespräche mit den Professoren, Lernen im Lerninstitut außer Acht gelassen. Ich war seit dem Jahre 2013 teilweise auch lebensbedrohlich krank und wurde auch von meinem Sohn betreut. Das unterstreicht trotzdem die Ernsthaftigkeit und eloquente Zielstrebigkeit für die Ablegung der Matura meines Sohnes."

Die Bf legte ihrem Vorlageantrag ua. einen psychologischen Befund von Frau Mag. W. vom bei, demzufolge ihr Sohn zum Untersuchungszeitpunkt unter einer schizotypen Störung und zusätzlich an einer starken selbstunsicher-vermeidenden, negativistischen und narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung litt bzw. leidet.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Folgender unstrittige Sachverhalt steht fest:

Der Sohn der Bf ist auf Grund des Ansuchens vom seit Juli 2010 zu den Zulassungsprüfungen zur Externistenreifeprüfung zugelassen.

Die Vorbereitung erfolgt im Fernunterricht an der Maturaschule Dr. Roland.

Insgesamt sind (wegen Änderung der zweiten lebenden Fremdsprache) in 14 Fächern Prüfungen schriftlich, mündlich oder schriftlich und mündlich abzulegen. Psychologie und Philosophie sind Wahlpflichtgegenstände.

Laut Bestätigung der Externistenprüfungskommission vom hat S. seit folgende Prüfungen abgelegt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Prüfungsgebiete
Klassen
Beurteilung
Datum
Deutsch
5. - 6. °)
--------
-------
Englisch
5. - 6. °)
--------
-------
Spanisch (2. lebende Fremdsprache
5. - 8.
--------
-------
Geschichte und Sozialkunde
5. - 6. °)
Bestanden
Geografie und Wirtschaftskunde
5. - 8.
Bestanden
Mathematik
5. - 6. °)
--------
--------
Biologie und Umweltkunde
5. - 6., 8.
Bestanden
Chemie
7. - 8.
Nicht bestanden
Physik
6. - 8.
Bestanden
Psychologie und Philosophie
7. - 8.
Nicht bestanden
Informatik
5.
Bestanden
Musikerziehung
5. - 6.
Nicht bestanden
Bildnerische Erziehung
5. - 8.
Bestanden
Bildn. Gestalten und Werkerziehung
5. - 8.
Bestanden
Psychologie und Philosophie (Wahlpflichtgegenst. bb)
8.
Nicht bestanden

°) Gem. § 4 (2) der Verordnung über die Externistenprüfungen von der Ablegung der Zulassungsprüfung in diesem Bereich zum Teil befreit.

S. hat laut dieser Bestätigung somit seit 2015 zwei Prüfungen, und zwar im Mai 2015 (Physik, bestanden) und im Mai 2016 (Chemie, nicht bestanden) abgelegt.

Unbestritten blieb, dass S. seit Mai 2016 zu keiner Prüfung im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung mehr angetreten ist.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:

Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Das Gesetz enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. ).

Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Zur Berufsausbildung gehört aber zweifellos die allgemein bildende Schulausbildung (, Verweis auf Burkert-Hackl-Wohlmann-Galletta, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, zu § 2, Seite 6).

Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs 1 lit b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist (, ).

Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hinzu muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen bzw Vorprüfungen zu manifestieren hat (, ).

Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (, , ). Das anspruchsvermittelnde Kind muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen (, ). Ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen wird jedoch nicht schon dann in Abrede zu stellen sein, wenn ein Kind mit vorgesehenen Prüfungen durch einige Zeit in Verzug gerät. Eine Ausbildung jedoch, bei der schon bald nach ihrem Beginn Prüfungen abzulegen sind, bei der das Kind aber während langer Zeit zu keiner Prüfung antritt, kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden (vgl. ).

Die ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung stellt eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 dar. Will ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen und bereitet es sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vor, dann können die von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vorliegen. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (vgl.  unter Verweis auf Wittmann - Papacek, Kommentar zum Familienlastenausgleich, § 2, Seite 6 f).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. ).

Die Anspruchsdauer auf den Bezug der Familienbeihilfe ist bei Kindern, die die Externistenreifeprüfung ablegen wollen, nach folgenden Richtlinien zu gewähren:

Nach dem Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom , FB 010, GZ. 23 0104/5-V/3/96, liegt eine ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung vor, wenn innerhalb von jeweils vier Monaten eine Zulassungsprüfung (bis 13 Zulassungsprüfungen möglich) erfolgreich abgelegt wird ().

Die Länge des Familienbeihilfenanspruches richtet sich daher nach der Anzahl der erforderlichen Zulassungsprüfungen, welche von der schulischen Vorbildung abhängig ist.

Wird Familienbeihilfe für einen bestimmten - nach Anzahl der erforderlichen Zulassungsprüfungen - Zeitraum gewährt, und stellt sich nach Ablauf dieses Zeitraumes heraus, dass nicht alle Zulassungsprüfungen erfolgreich abgelegt wurden, kann die zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe für den aliquoten Zeitraum rückgefordert werden. Nach erfolgreicher Absolvierung der letzten Zulassungsprüfung ist zur Ablegung der Hauptprüfung (= eigentliche Matura) für längstens weitere acht Monate die Familienbeihilfe zu gewähren. Eine Rückforderung (für diesen achtmonatigen Zeitraum) erfolgt nur dann, wenn innerhalb des achtmonatigen Zeitraumes zur Hauptprüfung nicht angetreten wurde. Wird zur Hauptprüfung hingegen angetreten, jedoch nicht positiv bestanden, kommt es zu keiner Rückforderung der Familienbeihilfe.

Im gegenständlichen Fall war zu prüfen, ob die Bf für ihren Sohn weiterhin (ab März 2017) Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Unbestritten ist, dass S. seit Juli 2010 zu den Zulassungsprüfungen zur Externistenreifeprüfung zugelassen ist und insgesamt 14 Zulassungsprüfungen abzulegen sind.

S. legte im Jahr 2015 eine Prüfung (Physik) ab und eine weitere und bis dato letzte im Mai 2016 (Chemie, nicht bestanden).

S. hat somit in einem Zeitraum von annähernd acht Jahren insgesamt 11 Prüfungen, davon 4 nicht bestanden) abgelegt.

Bei einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Ausbildung ist im obzitierten Sinn von einem erforderlichen Vorbereitungsaufwand von maximal vier Monaten pro Zulassungsprüfung auszugehen. Für 14 Zulassungsprüfungen ergibt dies einen maximalen Familienbeihilfenanspruchszeitraum von 56 Kalendermonaten. Vom Beginn der Zulassung zur Externistenreifeprüfung im Juli 2010 weg betrachtet, ist dieser Zeitraum im März 2017 längst abgelaufen, sodass von einem ernsthaften und zielstrebigen Bemühen nicht mehr ausgegangen werden kann.

Dass eine ernsthafte und zielstrebig betriebene Ausbildung iSd FLAG 1967 nicht vorliegt, ist auch aus dem Antreten zu lediglich zwei Prüfungen seit Mai 2015 klar erkennbar.

Wenn die Bf in ihrer Beschwerde vermeint, dass die Berufsausbildung derzeit für ihren Sohn wegen verschiedener Allergien und damit verbundener körperlicher Belastung nicht möglich sei und somit auch § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 zur Anwendung komme, da ihr Sohn derzeit dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, so wird dazu Folgendes angemerkt:

Die Unterbrechung der Ausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, genauso wie Urlaube und Schulferien (vgl. ). Bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung bleibt hingegen der Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG nicht bestehen, weil die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist (vgl. ).

Im vorliegenden Fall hat die Bf zwar dem FA einen psychologischen Befund vom von Frau Mag. W., klinische und Gesundheitspsychologin, vorgelegt und diagnostizierte diese bei S. als Hauptdiagnose eine schizotype Störung (F 21.0) sowie Alpträume bzw. Angstträume (F 51.5), jedoch wurde von der Bf nie der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe gestellt.

Aus diesem Grund konnte das FA auch keinen anderen Maßstab der Zielstrebigkeit zulassen. Die belangte Behörde hat somit im Einklang mit dem Gesetz die Auffassung vertreten, im Falle des Besuches einer Maturaschule sei das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Wesentlichen am Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen innerhalb angemessener Zeit zu messen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde mit diesem Erkenntnis nicht entschieden. Das Erkenntnis fußt auf der klaren und eindeutigen Rechtslage und der zitierten hiezu ergangenen Judikatur.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at