Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.05.2018, RV/1100713/2014

Arbeitsmittel- und Fachliteraturkosten - Werbungskosten?

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache Bf., Gde X, W-Straße-xx, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Y, Gd Y, G-Straße-yy, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2010 bis 2012 zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblätter zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) bezog im Beschwerdejahr als Professorin an der HTL Z Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit ihren am bei der Abgabenbehörde eingereichten Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2010 bis 2012 beantragte sie ua. die Berücksichtigung von Aufwendungen für Arbeitsmittel (KZ 719) iHv 1.384,68 € (2010), 848,87 € (2011) und 363,20 € (2012), Kosten für Fachliteratur (KZ 720) iHv 104,60 € (2010), 498,80 € (2011) und 175,60 € (2012) sowie Reisekosten (KZ 721) iHv 22,80 € (2010), 236,80 € (2011) und 166,30 € (2012) als Werbungskosten.

Im Zuge eines abgabenbehördlichen Vorhalteverfahrens (vgl. entsprechendes Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom , wonach die Bf. ua. ersucht wurde, die oben dargestellten Aufwendungen bzw. Ausgaben belegmäßig und anhand einer Aufstellung nachzuweisen) legte die Bf. mit Begleitschreiben vom entsprechende Aufstellungen für die Beschwerdejahre samt Belege (diverse Rechnungen, Bestätigungen) vor. Gleichzeitig gab sie noch an, dass sie je nach Schuljahr in unterschiedlichen Kombinationen meist 7-9 der folgenden Fächer unterrichte: "Allgemeine und anorganische Chemie; Angewandte Chemie und Ökologie; Angewandte Mathematik; Analytisches Laboratorium; Chemie, angewandte Chemie und Umwelttechnik; Chemische Technologie und Biotechnologie; Chemische Textiltechnologie; Laboratorium (organisch präparatives Laboratorium); Naturwissenschaften; Naturwissenschaftliche Grundlagen; Organische Chemie (incl. Biochemie); Physikalische Chemie und Umwelttechnik." Außerdem sei sie seit dem Schuljahr 2008/2009 als Klassenvorständin tätig; weiters betreue sie im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung seit 2002 jedes Schuljahr 1-3 Diplomarbeiten und/oder die Bearbeitung eines fachspezifischen Themas (falls durch den Schüler oder die Schülerin keine Diplomarbeit verfasst werde). Seit 2007 liege auch die Vorbereitung ausgewählter Schüler und Schülerinnen auf eine mögliche Teilnahme beim Grand Prix Chimique in ihrem Aufgabenbereich.

Mit Bescheiden vom wurde die Bf. zur Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2012 veranlagt; dabei anerkannte die Abgabenbehörde "lediglich" Aufwendungen für Arbeitsmittel iHv 734,54 € (2010), 505,11 € (2011) und 211,45 € (2012), Kosten für Fachliteratur iHv 92,40 € (2010), 194,60 € (2011) und 159,20 € (2012) sowie Reisekosten iHv 0,00 € (2010), 49,95 € (2011) und 49,95 € (2012) als Werbungskosten und führte dazu begründend aus, dass die beantragten Ausgaben für beruflich veranlasste Reisen bereits durch die vom Dienstgeber erhaltenen Kostenersätze im Sinne des § 26 EStG abgegolten seien. Darüber hinaus sei von den Kosten der ÖBB-Vorteilscard ein 50%iger Privatanteil abzuziehen. Auch von den geltend gemachten Aufwendungen für Computer inkl. Zubehör (Hardware, Festplatte, Rechner, USB-Stick, etc.) sei ein 40%iger Privatanteil abzuziehen. Die Kopfhörer seien gemäß § 20 EStG den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen. Auch die Kopierkosten seien nicht berücksichtigt worden, da angenommen worden sei, dass eine Weiterverrechnung an die Schüler stattgefunden habe. Mit Hinweis darauf, dass Kosten für Literatur von allgemeinem Interesse keine Werbungskosten darstellten, seien die Aufwendungen für Fachliteratur ebenfalls gekürzt worden.

Mit Schreiben vom erhob die Bf. gegen diese Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2012 Berufung (Beschwerde) und gab zu den einzelnen strittigen Punkten im Wesentlichen an, dass die Mehrkosten für das Business-Abteil, die Fahrt zum Maturaball 2010 und die Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Betreuung von Diplomarbeiten (2011/2012) trotz vorliegender Notwendigkeit nicht vom Dienstgeber ersetzt worden seien und daher im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zu gewähren seien. Weiters habe hinsichtlich der Kopierkosten keine Weiterverrechnung an die Schüler stattgefunden. Die geltend gemachten Aufwendungen für Computer und Computerzubehör seien im Übrigen zur Gänze zu berücksichtigen, weil diese ausschließlich beruflich veranlasst seien; für private Zwecke stünden andere Geräte zur Verfügung. Hinsichtlich der Aufwendungen für Fachliteratur wurde ausgeführt, dass diese sehr wohl zu berücksichtigen seien, da diese zur Vorbereitung spezieller Stoffgebiete gebraucht würden und auch aktiv im Unterricht vielfach verwendet würden (auf die umfangreichen Ausführungen der Bf. wird verwiesen).

Mit Einkommensteuerbescheiden 2010 bis 2012 (Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 262 BAO) vom gab das Finanzamt den Beschwerden teilweise statt und änderte die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2012 vom insofern zu Gunsten der Bf. ab, als es die Kopierkosten, die Business-Aufzahlung, die Kosten für zwei USB-Sticks, die Reisekosten nach XY zur Generalprobe des Maturaballs, die Kosten für die Kopfhörer und die Kosten für die Fahrten nach XY und YZ im Rahmen der Diplomarbeitsbetreuung anerkannte und dementsprechend nunmehr Aufwendungen für Arbeitsmittel iHv 941,61 € (2010), 585,41 € (2011) und 278,50 € (2012), Kosten für Fachliteratur iHv 92,40 € (2010), 194,60 € (2011) und 159,20 € (2012) sowie Reisekosten iHv 22,80 € (2010), 186,85 € (2011) und 116,35 € (2012) als Werbungskosten berücksichtigte; auf die umfangreichen Ausführungen der Abgabenbehörde in der zusätzlichen Bescheidbegründung (Verf67) vom wird an dieser Stelle verwiesen.

In der Folge beantragte die Bf. mit Schriftsatz vom , die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und die geltend gemachten Werbungskosten zu berücksichtigen. Dazu führte sie Nachstehendes (wörtlich) aus:

""1. Die von mir im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagungen 2010, 2011 und 2012 geltend gemachten Aufwendungen für Computer und Computerzubehör wurden nicht ausreichend berücksichtigt, da die als Arbeitsmittel geltend gemachten Computer und Zubehörteile ausschließlich beruflich verwendet wurden. Die Berufsbezogenheit wird wie folgt begründet:

Der Laptop HP Pavilion DV6 wurde speziell für den Unterricht (insbesondere in den Laptopklassen) gekauft und seither im Rahmen des Unterrichts verwendet. Der Laptop diente der Unterrichtsgestaltung, der Vor- und Nachbereitung, der Verfassung von Skripten und Prüfungsaufgaben, der Betreuung von Diplomarbeiten, der Durchführung von Klassenvorstandsarbeiten, usw. und wurde dafür in der Schule verwendet.

Die angeführte Laptoptasche diente zum Transport des HP Pavilion DV6 innerhalb des Schulgebäudes sowie zwischen Schule und Zuhause, da ich den Computer aus Sicherheitsgründen nicht in der Schule lassen wollte. Zuhause befand sich der Laptop üblicherweise in dieser Tasche, was nach den Gesetzen der Logik eine Privatnutzung ausschließt.

Da der Stand-PC über einen größeren Bildschirm und eine angenehmere Tastatur verfügt als der Laptop, diente er zuhause als Arbeitsmittel zur Unterrichtsvorbereitung und -nachbereitung, für diverse Klassenvorstandsarbeiten, usw. Selbstverständlich gehörte dazu auch das Anschauen von Lern-Videos, Lern-Software und das Ausprobieren von Computerspielen (zB "Chemicus", Online-Chemie-Quiz-Spiele), welche im Unterricht verwendet wurden.

Der PC der Fa. hardware-versand.de hatte leider schon 2 Jahre nach dem Kauf einen irreparablen Schaden, weshalb ein älterer Computer mit noch verwendbaren Teilen des PC hardware-versand.de sowie diversen anderen Zubehörteilen für die berufliche Verwendung funktionstüchtig gemacht wurde.

In meinem Haushalt gibt es seit mehreren Jahren noch weitere Stand-PC und Laptops. 2010, 2011 und 2012 befanden sich je 1 Stand-PC im Besitz meiner beiden Stöhne, 1 Laptop gehörte meinem älteren Sohn und 1 Laptop meinem Gatten und mir. Dieser wird von meinem Gatten und mir gemeinsam für ausschließlich private Zwecke genutzt.

Da ich beruflich sehr viel Zeit am Computer verbringe, benutze ich für Telefongespräche, Radio, Fernsehen, Filme anschauen, Einkaufen, etc. keinen Computer (die entsprechenden Geräte - HiFi-Anlagen, Fernseher, Videorecorder, DVD-Player, Play-Stations, usw. - stehen im Haushalt in mehr als ausreichender Weise zur Verfügung). Private Fotobearbeitung, Fotoarchivierung, privater Schriftverkehr, private E-Mails, etc. werden ausschließlich mit dem von meinem Gatten und mir gemeinsam genutzten Laptop erledigt.

Die Computer HP Pavilion DV6 und PC hardware-versand.de wurden ausschließlich beruflich verwendet. Das mit den Zubehörteilen nachgerüstete ältere Gerät wurde ab diesem Zeitpunkt ebenfalls nur noch beruflich verwendet.

Eine allfällige private Mitverwendung ist bei diesen Geräten nicht gegeben, da für private Zwecke ein anderer Computer verwendet wird.

2. Die Kosten für Fachliteratur wurden bei den Einkommensteuerbescheiden 2011 und 2012 nicht ausreichend berücksichtigt, da aus diesen Publikationen keineswegs nur Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden, sondern diese vielmehr sowohl für die Vorbereitung spezieller Stoffgebiete als auch aktiv im Unterricht oder im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung eingesetzt werden.

In https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e2s3&segmentld=1977b58f-0949-42bb-af28-e7c9e1c97f5f vom ist nachzulesen:

"... Aufwendungen für Literatur, die mit der beruflichen Sphäre im Zusammenhang steht, sind als Werbungskosten absetzbar. … (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. EL, § 16, Anm. 26).

... Allerdings kann im Einzelfall auch bei Zeitschriften und Büchern allgemein bildenden Charakters auf Grund objektiver Gegebenheiten eine allfällige private Mitveranlassung hinsichtlich ihrer Anschaffung nur mehr als völlig untergeordnet zu beurteilen sein (vgl. Atzmüller/Lattner, a.a.O., § 16, Anm. 26).

Die herrschende Lehre zeigt sich im Vergleich weniger restriktiv als der VwGH mit seiner typisierenden Betrachtungsweise. So bringt auch Doralt in Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 16, Rz 41, zum Ausdruck: " Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung  beruft sich der VwGH auf die typisierende Betrachtungsweise; maßgeblich ist nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung ... Entgegen dem VwGH ist die typisierende Betrachtungsweise zur Abgrenzung der beruflichen Sphäre von der privaten Sphäre  nicht geeignet. Dies gilt insbesondere auch für die vom VwGH angesprochene Literatur eines Lehrers; zB kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass Stefan Zweigs Schachnovelle bei einem Deutschlehrer abzugsfähig ist, wenn sie Gegenstand des Unterrichts ist; ebenso kann nicht zweifelhaft sein, dass der im Unterricht verwendete Atlas eines Geografielehrers abzugsfähig ist .... "

Es ist Sache des Abgabepflichtigen, die Berufsbezogenheit für alle Druckwerke im Einzelnen darzutun (). ..."

Die Berufsbezogenheit der im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagungen 2011 und 2012 von mir geltend gemachten Fachliteratur wird daher wie folgt begründet:

Die im Einkommensteuerbescheid 2011 nicht berücksichtigten Publikationen "Wichtl: Teedrogen und Phytopharmaka", "Thews, Mutschler, Vaupel: Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie des Menschen", "Hunnius: Pharmazeutisches Wörterbuch" und "Pschyrembel: Klinisches Wörterbuch" wurden extra für den Unterricht angeschafft und werden im Unterricht seither auch häufig verwendet.

Ich möchte in diesem Zusammenhang betonen, dass es sich dabei nicht um einen allgemein üblichen Chemieunterricht (wie 2.8. an einer AHS) handelt, sondern um Unterricht in chemischer Fachtheorie und Fachpraxis an der HTL Z in der Abteilung Chemieingenieurwesen!

Als Lehrperson gehöre ich auch nicht zur Gruppe der "interessierten Laien", da ich auf Grund meines Studiums, meines beruflichen Werdegangs und laufender Fortbildung über das nötige Fachwissen verfüge und dieses gerne an meine Schülerlnnen weiter gebe!

Laut Internetrecherchen im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung (www.amazon.de, Datum der Recherche fehlt) wird das Buch "Wichtl: Teedrogen und Phytopharmaka" als Handbuch für phytopharmazeutisch interessierte Apotheker und Ärzte, Industrie, Behörden und Institute sowie für Studenten und interessierte Laien als Nachschlagewerk empfohlen und deshalb als Fachbuch nicht anerkannt.

Demgegenüber stehen die ebenfalls bei Internetrecherchen zu findenden "Pressestimmen" zu diesem Buch, welche die Verwendung insbesondere für Chemiker hervorheben (http://www.amazon.de/Teedrogen-Phytopharmaka-Handbuch-wissenschaftlicher Grundlage/dp/380471854X vom ):

"... Hinzu kommen zahlreiche Photos etwa der unter dem Mikroskop erkennbaren Strukturen oder von entwickelten DC-Platten in Originalgröße, denen in der Qualitätskontrolle eine große Bedeutung zukommen. Für den Chemiker sind die Strukturformeln der einzelnen Inhaltsstoffe von besonderem Interesse …"

Das Buch "Wichtl: Teedrogen und Phytopharmaka" wurde von mir speziell für den Unterricht im Labor erworben, insbesondere für Mikroskopie- sowie Dünnschichtchromatographie (DQ)-Übungen. Insbesondere die Arbeitsvorschriften und Abbildungen betreffend die DC sind von hervorragender Qualität und in dieser Art in kaum einem anderen Lehrbuch zu finden - in einem Schulbuch sicherlich nicht!

Meine SchülerInnen lernen ua. Untersuchung von Pflanzenmaterialien kennen, welche im Rahmen der Qualitätskontrolle (zB Identifikation und Reinheit von Farbstoffen aus Solidago sp.), aber auch bei umweltanalytischen oder ökologischen Fragestellungen (zB Identifikation der einheimischen Echten Goldrute Solidago virgaurea und Unterscheidung von den Neophyten Solidago canadensis und Solidago gigantea) angewendet werden (Arbeitsvorschrift für DC-Untersuchungen, mikroskopische Prüfung, Inhaltsstoffe und relevante Literaturstellen in Wichtl: Teedrogen und Phytopharmaka, WVG, Stuttgart, 5. Aufl., S. 635-643).

Dem auch noch so interessierten Laien dürfte es allerdings schwerfallen, diese Untersuchungen am Pflanzenmaterial durchzuführen, da ihm üblicherweise die dafür erforderlichen, oftmals toxischen Reagenzien (zB Chloralhydrat, Trifluoressigsäure, konz. Schwefelsäure) und Lösemittel (zB Methanol, EthyIacetat, Toluen), DC-Platten (zB KG60 F254 HPTLC-Platten) und Laborgeräte (zB ein gut ziehendes Digestorium zum Absaugen der giftigen Reagenzien beim Besprühen der DC-Platten) nicht zugänglich sind.

Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung wird dem Buch "Thews, Mutschler, Vaupel: Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie des Menschen" (kurz: TMV) immerhin zugestanden, dass es sich dabei um Fachliteratur handle, eine Verbindung zu meinem Beruf aber nicht hergestellt werden könne. Internetrecherchen zufolge wären in diesem Buch bei einigen Themen Informationen, die ohne Erklärung für Nicht-Mediziner schwer verständlich seien, was dieses Buch somit für Ärzte und Pflegeberufe qualifiziere und es daher nicht typischerweise im Chemieunterricht Verwendung finde (http://www.amazon.de/Anatomie-Physiologie-Pathophvsiologie-Menschen-Gerhard/dp/380472342X/ref=sr 1 1?s=books&ie=UTF8&qid=1391076309&sr=1-1&keywords=thews+mutschler+vaupel, Datum der Recherche fehlt).

Unter dem gleichen Link fand ich am aber auch:

"... Es ist ein Lehrbuch vom Feinsten, dessen durchgängiges Ziel es ist, der beschreibenden Disziplin Anatomie nicht nur einen funktionalen, sondern auch einen molekularen Unterbau zu verschaffen und umgekehrt. Und mit der Einbindung der Pathophysiologie wird deutlich, warum Struktur und Funktion so intelligent aufeinander abgestimmt sind, und wie sich Strukturen abnutzen und verändern, wenn an der Funktion gedreht wird …"

Laut Internetrecherchen im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung (www.amazon.de, Datum der Recherche fehlt) werde das Buch "Pschyrembel: Klinisches Wörterbuch" nicht als Fachbuch qualifiziert, da es auch von medizinisch interessierten Laien verwendet werden könne.

Ebenso könne "Hunnius: Pharmazeutisches Wörterbuch" nicht als Fachliteratur anerkannt werden, da es Internetrecherchen zufolge Informationen zu Kern- und Randgebieten der Pharmazie umfasse und die chemischen, physikalischen und pharmakologischen Eigenschaften sowie Anwendung, Dosierung und Nebenwirkungen relevanter Stoffe nenne.

(http://de.wikipedia.org/wiki/Hunnius pharmazeutisches W%C3%B6rterbuch, ohne Datum).

Vor allem der Bereich der Homöopathie sei für den Laien von Interesse, weshalb diesem Buch die Qualifikation als Fachbuch abgesprochen werden müsse.

lm Gegensatz dazu fand ich am zu "Pschyrembel: Klinisches Wörterbuch" http://www.amazon.de/product-reviews/3110185342/ref=cm cr pt top link next 2?ie=UTF8&pageNumber=2&showViewpoints:0&sortBybyRankDescending

"... Es gibt kein vergleichbares Werk, das derart umfangreich alle nur erdenklichen medizinischen Fachausdrücke erklärt. Dabei beschränkt sich der Pschyrembel nicht ausschließlich auf die rein medizinischen. Es werden beispielsweise auch Begriffe der Chemie, vor allem natürlich pharmakologisch wirksame Substanzen und Substanzklassen, aber auch gängige Analysenverfahren, etc. erläutert. Gespickt mit unzähligen - zT wenig appetitanregenden - Abbildungen von Krankheiten bzw. Schemata zu biochemischen Reaktionsabläufen oder Metabolismen wird der PSCHYREMBEL zu einem bedeutenden Nachschlagewerk für jeden Mediziner. Für Personen aus angrenzenden Wissensgebieten, die mit der medizinischen Terminologie nur am Rande zu tun haben, bzw. mit ihr nicht täglich umgehen müssen, ist dieses Buch geradezu ein Muss, ..."

und zu "Hunnius: Pharmazeutisches Wörterbuch":

http://www.exlibris.ch/de/buecher-buch/deutschsprachige-buecher/hunnius-curt/hunnius-pharmazeutisches-woerterbuch/id/9783110206326

"... über 35.000 vollständig aktualisierte Stichwörter mehr als 1700 Seiten mit 3000 Abbildungen deutlich verbesserte Verweisstruktur mit 6000 neuen Verweisartikeln neu: komplett 2-farbig Klinische Pharmazie, Pharmakognosie, Biopharmazie, Technologie/Galenik und Instrumentelle Analytik deutlich erweitert mit allen neu zugelassenen Arzneistoffen neu mit Erläuterungen zu Ayurweda gibt Auskunft zu homöopathischen Arzneimitteln und Anwendungsgebieten berücksichtigt rechtliche Regelungen in Deutschland, Österreich und Schweiz ..."

Es mag durchaus sein, dass beide Wörterbücher auch für Laien von Interesse sind, allerdings sind diese beiden Wörterbücher insbesondere in Kombination mit dem TMV im Unterricht von großer Bedeutung, da hier im Zuge des immer stärker geforderten eigenverantwortlichen Lernens (EVL) die Schülerlnnen ausgewählte fächerübergreifende Themen einzeln oder in Kleingruppen ausarbeiten und anschließend präsentieren können. In diesen Büchern werden chemische Zusammenhänge und komplizierte Begriffe hervorragend erklärt und durch eine große Anzahl von Abbildungen, Schemata und Tabellen veranschaulicht.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass diese Bücher im fachtheoretischen Unterricht, insbesondere in Organischer Chemie/Biochemie, der Abteilung Chemieingenieurwesen sowie auch bei der Verfassung von Diplomarbeiten oder fachspezifischen Themen und bei der Vorbereitung der Schwerpunktfragen im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung verwendet werden!

Den Schülerlnnen soll im Rahmen dieser Literaturarbeiten auch bewusst werden, dass diverse Veröffentlichungen im Internet (zB wikipedia) nicht immer ausreichende Information bieten und deren Inhalte, insbesondere für wissenschaftliches Arbeiten, kritisch zu hinterfragen sind.

Zur Veranschaulichung der Verwendung dieser Bücher seien hier ein paar Beispiele angeführt:

lm Lehrplan Chemieingenieurwesen (BGBl. 302/1997, Anlage 1.2.2) ist im III. Jahrgang in Organischer Chemie die Besprechung von Aromaten, Heterocyclen, Alicyclen und Aliphaten mit mehreren funktionellen Gruppen vorgesehen. Im IV. Jahrgang erfolgt in Organischer Chemie/Biochemie die Besprechung von Eiweißstoffen (Aminosäuren, Peptiden, Proteinen, Proteiden), Enzymen und Coenzymen, Enzymkinetik, Regulationsmechanismen, Nucleinsäuren, Kohlenhydraten (Mono-, Oligo- und Polysacchariden), Lipiden und Stoffwechselvorgängen. Im neuen Lehrplan der Abteilung Chemieingenieurwesen (gültig seit 2013/14, für den I. Jahrgang aufsteigend) wird die Organische Chemie von der Biochemie/Mikrobiologie getrennt und diese Stoffgebiete noch ausführlicher behandelt.

Eine im Unterricht ausführlich besprochene Verbindung wäre das Acetylcholin, welches ua. eine große physiologische Bedeutung als Neurotransmitter hat. Im TMV ist die Wirkung dieser Botenstoffe sehr anschaulich dargestellt, weshalb ich diese Abbildungen zur Erklärung der Funktion der Neurotransmitter, zur Erläuterung der Wirkung der Acetylcholinesterase sowie der Cholinesterasehemmer (zB bestimmte Insektizide oder Kampfstoffe) im Unterricht verwende.

Aufgrund der hervorragenden Abbildungen und Tabellen dient der TMV auch zum Erarbeiten der Themen "toffwechsel der Zelle", "Makronährstoffe: Kohlenhydrate, Lipide und Proteine", "Mikronährstoffe: Vitamine und Spurenelemente", "Immunsystem" oder "Stoffwechselerkrankungen" im Rahmen des Unterrichts.

Mit Hilfe des pharmazeutischen und des klinischen Wörterbuches ist es den Schülerlnnen möglich, ihnen bisher unbekannte Begriffe nachzuschlagen und so eigenständig im Rahmen des eigenverantwortlichen Lernens (EVL) die Texte zu erfassen. Selbstverständlich stehe ich den Schülerlnnen bei Unklarheiten noch für weitere Erklärungen zur Verfügung.

Die Publikationen "Wichtl: Teedrogen und Phytopharmaka", "Thews, Mutschler, Vaupel: Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie des Menschen", "Hunnius: Pharmazeutisches Wörterbuch" und "Pschyrembel: Klinisches Wörterbuch" sind Gegenstände meines Unterrichts, und stehen mit meiner beruflichen Sphäre in eindeutigem Zusammenhang. Eine allfällige private Mitveranlassung hinsichtlich ihrer Anschaffung wäre daher nur mehr als völlig untergeordnet zu betrachten.

Diese Publikationen sind aufgrund der einschlägigen Fachkompetenz der Schülerlnnen für den Unterricht in den höheren Jahrgängen der Abteilung für Chemieingenieurwesen bestens geeignet und erforderlich, da es für den Unterricht in Organischer Chemie und Biochemie oder auch für organisch-chemische Arbeiten im Labor keine approbierten Schulbücher auf dem hohen Niveau der chemischen Fachtheorie und Fachpraxis gibt.

Die im Einkommensteuerbescheid 2012 nicht berücksichtigte Zeitschrift "Geo kompakt - Wie uns Chemie die Welt erklärt" einschließlich der dazugehörenden DVD wurde ebenfalls extra für die Unterrichtsvorbereitung angeschafft und wird im Unterricht seither auch häufig verwendet. Es mag sein, dass es sich dabei um Literatur handelt, die auch für Personen von Interesse ist, die nicht meiner Berufssparte angehören, aber diese Zeitschrift wurde insbesondere für das eigenverantwortliche Lernen (EVL) erworben und ist besonders geeignet für Schülerlnnen mit noch nicht so großer chemischer Fachkompetenz. Die Zeitschrift wird im I. und II. Jahrgang im Fachtheorie-Unterricht “Allgemeine und Anorganische Chemie” in der Abteilung Chemieingenieurwesen, aber auch in der Abteilung Wirtschaftsingenieurwesen im Unterricht “Naturwissenschaften” herangezogen zB zur Erklärung des Periodensystems, der Metalleigenschaften oder der chemischen Bindung, wesentlichen Themengebieten dieser Unterrichtsgegenstände. Die Schülerlnnen erarbeiten mit Hilfe der Zeitschrift zB Referate oder beantworten Fragen, teilen ihre Ergebnisse anschließend mit anderen Schülerlnnen und diskutieren darüber.

Die Zeitschrift "Geo kompakt - Wie uns Chemie die Welt erklärt" einschließlich der dazugehörenden DVD steht somit mit meiner beruflichen Sphäre in eindeutigem Zusammenhang. Eine allfällige private Mitveranlassung hinsichtlich ihrer Anschaffung wäre daher nur mehr als völlig untergeordnet zu betrachten.""

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt schließlich - wie der Bf. mitgeteilt wurde - die in Rede stehenden Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei verwies die Abgabenbehörde im Wesentlichen auf die gesonderte Bescheidbegründung der Beschwerdevorentscheidungen.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerden erwogen:

Wie im Verfahrensgang dargestellt hat das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidungen 2010 bis 2012 vom die angefochtenen Einkommensteuerbescheide insofern zu Gunsten der Bf. abgeändert, als es die Kopierkosten, die Business-Aufzahlung, die Kosten für zwei USB-Sticks, die Reisekosten nach XY zur Generalprobe des Maturaballs, die Kosten für die Kopfhörer und die Kosten für die Fahrten nach XY und YZ im Rahmen der Diplomarbeitsbetreuung als Werbungskosten anerkannt hat.

Das Bundesfinanzgericht schließt sich der diesbezüglichen Einschätzung der Abgabenbehörde an (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen in der zusätzlichen Bescheidbegründung vom ).

Streit besteht im konkreten Fall noch darüber, ob

  • die 2010 bis 2012 betreffenden Kosten für Computer (AfA betreffend HP Pavilion DV6 sowie PC hardware-versand.de) und diverses Computerzubehör (ausgenommen USB-Sticks) unter Abzug eines 40%igen Privatanteiles oder zur Gänze,

  • die 2011 betreffenden Kosten für die Publikationen "Wichtl: Teedrogen und Phytopharmaka", "Thews, Mutschler, Vaupel: Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie des Menschen", "Hunnius: Pharmazeutisches Wörterbuch" sowie "Pschyrembel: Klinisches Wörterbuch" und

  • die 2012 betreffenden Kosten für die Zeitschrift "Geo kompakt - Wie uns Chemie die Welt erklärt" (einschließlich der dazugehörenden DVD)

als Werbungskosten Berücksichtigung finden können.

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen. Werbungskosten eines Dienstnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
- objektiv in Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und
- subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
- nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen.

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften ua. nicht abgezogen werden:
- Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge;
- Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Die genannte Bestimmung enthält im Wesentlichen ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführt und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. zB ).

Der Abgabepflichtige, der Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt wissen will, hat das Vorliegen dieser Aufwendungen grundsätzlich entsprechend nachzuweisen. Er hat dem Finanzamt über Verlangen die geltend gemachten Werbungskosten in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, § 4 Tzen 269 f, mwN).

Im Hinblick auf die von der Bf. als Werbungskosten geltend gemachten (noch strittigen) Aufwendungen bzw. Ausgaben ergibt sich Folgendes:

Kosten für Arbeitsmittel:

Nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind grundsätzlich auch Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung) Werbungskosten.

Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen aber grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gilt insbesondere für Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im Schätzungswege nicht zulässig. Ein Werbungskostenabzug kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn feststeht, dass solche Aufwendungen ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind. Ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich beruflich verwendet wird ein Wirtschaftsgut nach Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 11 zu § 20 EStG 1988, wenn es zu mindestens 90% beruflich verwendet (vgl. dazu auch Doralt, EStG13, § 16 Tz 220 Stichwort "Computer", wonach der BFH eine Aufteilung dann nicht durchführe, wenn die private Mitnutzung unwesentlich ist, dh. 10% nicht übersteige, BFH , VI R 135/01).

Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass sie - entgegen allgemeiner Lebenserfahrung - (nahezu) ausschließlich die betriebliche/berufliche Sphäre betreffen.
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, bei denen ein Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aber nicht auszuschließen ist, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen bzw. objektiv nachvollziehbar im beruflichen Interesse getätigt werden. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Der Umstand, dass Aufwendungen einer beruflichen Tätigkeit förderlich sein können, reicht für die Abziehbarkeit der Kosten jedenfalls nicht aus. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt (vgl. Jakom/Vock EStG, 2017, § 20 Rz 18, und die dort zitierte VwGH-Judikatur).

Aufwendungen in Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind auch dann abzugsfähig, wenn keine ausschließlich oder nahezu ausschließlich berufliche Verwendung erfolgt; bei gemischt genutzter beruflicher und privater Nutzung sind diese in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil aufzuspalten (Ausgaben für Computer, Computerzubehör, Internet und Telefon). Der auf die beruflich veranlasste Verwendung entfallende Anteil ist dabei gegebenenfalls im Schätzungswege zu ermitteln. Auf Grund der Erfahrungen des täglich Lebens beträgt der Privatanteil nach Auffassung des BMF (EStR 2000 Rz 1512, offensichtlich zustimmend zitiert auch bei Jakom/Lenneis EStG, 2017, § 4 Rz 330, Stichwort "Computer", und Doralt, EStG13, § 16 Tz 220 Stichwort "Computer") mindestens 40%.

Zur Eignung eines Computers als Arbeitsmittel hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Erforderlichkeit des Einsatzes eines Computers als Arbeitsmittel dann zu bejahen sei, wenn der Einsatz eines solchen Gerätes nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist (vgl. , mwN; Doralt, EStG13, § 16 Tz 220 Stichwort "Computer").

Nach § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 sind auch Absetzungen für Abnutzung (AfA) und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8 EStG 1988) Werbungskosten. § 7 Abs. 1 EStG 1988 legt fest, dass bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen sind (lineare AfA). Gemäß § 13 EStG 1988 können (Wahlrecht) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern als Werbungskosten (Betriebsausgaben) angesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 400,00 € nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter).

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der fraglichen von der Bf. angeschafften Computer (HP Pavilion DV6 bzw. PC hardware-versand.de) samt Zubehör die grundsätzliche Abzugsfähigkeit der diesbezüglichen Aufwendungen nicht strittig. Der Bf. muss nach Ansicht des Finanzgerichtes jedenfalls zugestanden werden, dass der Einsatz der gegenständlichen Computer und damit die diesbezüglichen Aufwendungen für ihre Lehrtätigkeit sinnvoll gewesen sind. Erfahrungsgemäß werden Computer jedoch auch für private Zwecke genutzt, insbesondere wenn sie sich im Privatbereich befinden. In diesem Sinne hat die Abgabenbehörde 40% der AfA und der Kosten für Zubehör als privat veranlasst ausgeschieden und darauf hingewiesen, dass bei Computern, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt sind, und bei Laptops die berufliche Notwendigkeit und das Ausmaß der beruflichen Nutzung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ist.

Die Bf. hat nun - entsprechend ihrer Beweislast - im Vorlageantrag plausibel dargelegt, dass der gegenständliche Stand-PC (PC hardware-versand.de bzw. das nachgerüstete ältere Gerät) über einen größeren Bildschirm und eine angenehmere Tastatur als der Laptop verfüge, und dieser zuhause zur Unterrichtsvorbereitung und -nachbereitung, für diverse Klassenvorstandsarbeiten, für das Anschauen von Lern-Videos, Lern-Software und das Ausprobieren von im Unterricht verwendeten Computerspielen (zB "Chemicus", Online-Chemie-Quiz-Spiele) diene und dass in ihrem Haushalt in den Beschwerdejahren weitere Stand-PCs (je ein Stand-PC sei im Besitz ihrer beiden Söhne) und Laptops (ein solcher gehöre ihrem älteren Sohn, ein anderer sei von der Bf. und ihrem Gatten gemeinsam für ausschließlich private Zwecke genutzt worden) zur Verfügung gestanden seien.

Dem Vorbringen der Bf., wonach private Fotobearbeitung, Fotoarchivierung, privater Schriftverkehr, private E-Mails, etc. ausschließlich mit dem von ihrem Gatten und ihr gemeinsam genutzten (privaten) Laptop erledigt würden, mit welchem sie die behauptete ausschließliche berufliche Nutzung ua. des in Rede stehenden Stand-PCs zu bekräftigen versucht, ist zu entgegnen, dass es sich dabei um eine nicht belegte bzw. nicht durch einen Beweisantrag untermauerte Behauptung handelt, welche nach Ansicht des Finanzgerichtes der Lebenserfahrung widerspricht. Abgesehen davon, dass bei in Privatwohnungen eingesetzten Computern erfahrungsgemäß angenommen werden kann, dass sie auch für private Zwecke verwendet werden, wäre es - wie vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausgeführt wird - auch nicht lebensnah, dass während des Arbeitens am Stand-PC zu einem anderen Gerät gewechselt wird, um kurz in privater Sache ins Internet zu gehen, eine E-Mail zu verschicken, etc. Hinzu kommt auch, dass die Bf. selbst vorbringt, dass der Stand-PC über einen größeren Bildschirm und eine angenehmere Tastatur als der Laptop verfüge, daher wohl davon auszugehen sein wird, dass auch privater Schriftverkehr bevorzugt am Stand-PC erledigt wird.

Soweit das Finanzamt die Erforderlichkeit der Verwendung des Stand-PCs (PC hardware-versand.de bzw. das nachgerüstete ältere Gerät) samt Zubehör dem Grunde nach bejaht und den Anteil der beruflichen Verwendung aber entsprechend der allgemeinen Verwaltungspraxis mit 60% geschätzt hat, kann sich die Bf. daher nach Ansicht des Finanzgerichtes nicht als beschwert erachten.

Was den strittigen Laptop (HP Pavilion DV6) samt Laptoptasche betrifft hat die Bf. glaubhaft vorgebracht, dass dieser speziell für den Unterricht (insbesondere in den Laptopklassen) gekauft und seither auch im Rahmen des Unterrichts (Unterrichtsgestaltung, der Vor- und Nachbereitung, der Verfassung von Skripten und Prüfungsaufgaben, der Betreuung von Diplomarbeiten, der Durchführung von Klassenvorstandsarbeiten, usw.) verwendet und allein aus Sicherheitsgründen mit nach Hause genommen worden sei.

Angesichts dieser glaubhaften Angaben der Bf. und des Umstandes, dass der Bf. zuhause sowohl der strittige Stand-PC als auch der gemeinsam mit ihrem Gatten genutzte Laptop zur Verfügung stand, ihre Söhne eigene Computer nutzten, hält das Finanzgericht den Ansatz eines Privatanteiles beim in Rede stehenden Laptop samt Laptoptasche nicht für gerechtfertigt. In diesem Sinne waren daher die in den Beschwerdejahren diesbezüglich geltend gemachten AfA-Beträge wie auch die Kosten für die Laptoptasche zur Gänze als Werbungskosten anzuerkennen.

Im Hinblick auf die im Jahr 2012 angeschaffte externe Festplatte hat die Bf. im Beschwerdeschriftsatz ebenfalls glaubhaft vorgebracht, dass sich darauf abgeschlossene Diplomarbeiten wie auch periodisch durchgeführte Sicherungskopien befänden und diese daher ausschließlich beruflich verwendet würde. Analog zur Vorgehensweise des Finanzamtes im Hinblick auf die geltend gemachten USB-Sticks waren die diesbezüglichen Ausgaben daher als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Kosten für Fachliteratur:

Aufwendungen für Fachliteratur sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen bzw. der Steuerpflichtige die Fachliteratur zur Ausübung seines Berufes benötigen “kann“ (vgl. Doralt, EStG13, § 16 Tz 220 Stichwort "Fachliteratur".

Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, sohin ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen (vgl. , mwN).

Nach der Judikatur des BFH (, VI R 53/09) kommt es bei der Beurteilung, ob nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebenshaltung vorliegen, im Allgemeinen weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften Gegenstands an, sondern auf die Funktion des Gegenstands im Einzelfall, also auf den tatsächlichen Verwendungszweck.

Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit der Druckwerke im Einzelnen darzutun (vgl. ).

Die Anschaffung von Werken, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren bzw. nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, begründet im Allgemeinen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung. Der Umstand, dass fallweise Anregungen und Ideen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, ändert daran nichts (vgl. dazu Jakom/Vock EStG, 2017, § 20 Rz 90 Stichwort “Literatur“, und die dort zitierte VwGH-Judikatur).

Die Bf. hat im im Verfahrensgang dargestellten Vorlageantrag die strittigen Druckwerke näher beschrieben und nach Ansicht des Finanzgerichtes überzeugend ihre Berufsbezogenheit im Einzelnen dargetan. Sie hat dabei für jedes strittige Buch bzw. Zeitschrift gesondert glaubwürdig ausgeführt, dass und in welchem Umfang deren Inhalte (der aus diesen gewonnenen Erkenntnisse) für die Vorbereitung spezieller Lehrstoffgebiete sowie im Rahmen des Unterrichts bzw. der Reife- und Diplomprüfung und auch bei der Verfassung von Diplomarbeiten verwertet werden, bzw. hat den didaktische Wert der einzelnen strittigen Druckwerke erklärt und damit aufgezeigt, dass diese fraglichen Druckwerke jedenfalls bezogen auf ihre Lehrtätigkeit berufsspezifische Fachliteratur darstellen (die geltend gemachten Wörterbücher waren im Übrigen nach Ansicht des Finanzgerichtes auch nicht mit Nachschlagwerken allgemeiner Art vergleichbar) und im Rahmen ihrer beruflichen Lehrtätigkeit notwendig waren. Nachdem nun diese strittigen Druckwerke im Zuge der Vorbereitung, im Unterricht selbst bzw. bei Reife- und Diplomprüfungen und bei Verfassen von Diplomarbeiten (als Arbeitsmittel) zum Einsatz kamen bzw. dort deren Inhalte Eingang gefunden haben, ergaben sich - gerade auch unter Berücksichtigung der Unterrichtsfächer der Bf. - im Hinblick auf die strittigen Druckwerke keine Zweifel an der (beruflichen) Notwendigkeit bzw. am (nahezu) ausschließlichen Veranlassungszusammenhang zur Lehrtätigkeit der Bf.

Die (noch) strittigen Fachliteraturkosten 2011 und 2012 waren daher als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Zusammenstellung:

Auf Grund der vorstehenden Ausführungen setzen sich die als Werbungskosten zu berücksichtigenden (strittigen) Aufwendungen bzw. Ausgaben (lt. Bescheide: "Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte") in den Beschwerdejahren wie folgt zusammen (in Euro):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Aufstellungen
der Bf.
Finanzamt
(BVE)
BFG
 
2010
2011
2012
2010
2011
2012
2010
2011
2012
Arbeitsmittel:
1.384,68
848,87
363,20
941,61
585,41
278,50
1.050,90
690,70
363,16
Fachliteratur:
104,60
498,80
175,60
92,40
194,60
159,20
92,40
498,80
175,60
Reisekosten:
22,80
236,80
166,30
22,80
186,85
116,35
22,80
186,85
116,35
gesamt:
1.512,08
1.584,47
705,10
1.056,81
966,86
554,05
1.166,10
1.376,35
655,11

Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Gesamthaft war somit - gerade auch im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung aller
Steuerpflichtigen - spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100713.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at