Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.04.2018, RV/7102468/2017

Haftung gemäß § 9 BAO; Einwendung der Ratenvereinbarung und Gläubigergleichbehandlung

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/16/0117. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., vertreten durch NUSSBAUMER & PARTNER WP U STB OG, Demelgasse 1a, 2340 Mödling, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf einen Betrag von € 43.582,54 (statt bisher € 44.004,95) eingeschränkt.
Dieser Betrag gliedert sich wie folgt:


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Zeitraum
Abgabenart
Betrag in Euro
09/2014
Umsatzsteuer
17.300,47
10/2014
Umsatzsteuer
20.947,27
10/2014
Lohnsteuer
301,82
10/2014
Dienstgeberbeitrag
4.622,12
10/2014
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
410,86
 
Summe:
43.582,54

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Vorhalt der Abgabenbehörde vom wurde der nunmehrige Beschwerdeführer Bf. (in der Folge kurz Bf. genannt) u.a. betreffend die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten aufgefordert (siehe Punkt 5. dieses Haftungsvorhaltes), sofern die Fa. X-Gmbh be reits zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der Abgaben nicht mehr über ausreichende Mittel zur vollen Bezahlung aller Verbindlichkeiten verfügt habe, durch eine Auflistung sämtlicher Gläubiger mit zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten gleichzeitig oder früher fällig gewordener Forderungen vorzulegen. In dieser Aufstellung müssten alle damaligen Gläubiger der GmbH (auch die zur Gänze bezahlten) sowie die auf einzelne Verbindlichkeiten (Gläubiger) geleisteten Zahlungen (Quoten) enthalten sein. Außerdem seien alle verfügbar gewesenen liquiden Mittel (Taggeld und offene Forderungen) anzugeben bzw. gegenüber zu stellen. Es stehe dem Bf. frei, die maßgebliche finanzielle Situation zum Eintritt der Abgabenfälligkeiten, die offenen Verbindlichkeiten und die erbrachten Tilgungsleistungen an alle einzeln anzuführenden Gläubiger der Fa. X-Gmbh auch auf anderen Art und Weise einwandfrei bekannt zu geben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH obliege es dem Bf. als Vertreter, Nachweise dafür, wieviel Zahlungsmittel zur Verfügung gestanden seien und in welchem Ausmaß die anderen Gläubiger der GmbH noch Befriedigung erlangt hätten, zu erbringen. Im Fall der Nichterbringung dieser Nachweise müsse das Finanzamt davon ausgehen, dass der Bf. die ihm obliegende Verpflichtung, fällig gewordene Abgaben aus den verwaltenden Mitteln zu entrichten, schuldhaft verletzt habe und diese Pflichtverletzung aus ursächlich für den Abgabenausfall bei der Primärschuldnerin Fa. X-Gmbh sei. Unter diesen Umständen hafte der Bf. für die uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten im vollen Ausmaß ().

In Beantwortung dieses Haftungsvorhaltes legte der Bf. mit Schriftsatz vom die Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. X-Gmbh dar, legte die Berichte des Masseverwalters, dessen Schlussrechnung und Verteilungsentwurf und die Beschlüsse des Insolvenzgerichtes vor und verwies darauf, aus diesen Unterlagen sei zu entnehmen, dass es zu keiner Ungleichbehandlung einzelner Gläubiger gekommen sei.

Mit Schriftsatz vom ergänzte der Bf. seine Ausführungen dahingehend, dass es in Bezug auf die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten an Umsatzsteuer 9 und 10/2014 sowie lohnabhängigen Abgaben (L, DB, DZ) 10/2014 im November 2014 zu einer Ratenvereinbarung gekommen sei und er am € 10.000,00 als Anzahlung gleistet habe. Die erste Rate iHv € 6.150,00 habe er am geleistet. Die Fälligkeiten der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten würden mit beginnen, es sei in diesem Zeitraum zu einem Liquiditätsengpass gekommen und habe er bereits erste Gespräche mit der Bank über eine temporäre Betriebsmittelfinanzierung geführt.

Zeitgleich habe er auch Kontakt mit der Abgabenbehörde aufgenommen, um eine  Ratenvereinbarung zu treffen, welche schließlich auch zustande gekommen sei.

In diesem Zeitraum sei auch mit der NÖGKK eine Ratenvereinbarung getroffen worden, um die angespannte Cashflow-Situation zu entlasten.

Aufgrund des Unternehmensgegenstandes der Fa. X-Gmbh , die Überlassung von Arbeitskräften, hätten Verbindlichkeiten im Wesentlichen gegenüber der NÖGKK, dem Finanzamt, der Gemeinde und den Dienstnehmern bestanden. Die Gläubiger seien im Rahmen der damals vorhandenen finanziellen Möglichkeiten allesamt in Relation gleich behandelt worden. Dies sei auch vom Masseverwalter so evaluiert worden, respektive sei auch die NÖGKK zu dieser Beurteilung gekommen und habe von einer Haftungsinanspruchnahme Abstand genommen.

Ab Mitte Jänner 2015 habe die Hausbank jegliche finanzielle Unterstützung verweigert und es seien deswegen ab keine Verbindlichkeiten mehr bedient worden. Der Bf. sei in weiterer Folge dazu gezwungen gewesen, die Insolvenz des Unternehmens anzuzeigen.

Mit gegenständlichem Bescheid vom wurde der Bf. gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO zur Haftung für uneinbringlich aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Fa. X-Gmbh (Firmenbuchnummer 75143f) in Höhe von € 44.004,95 herangezogen.

Dieser Betrag gliedert sich wie folgt:


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Zeitraum
Abgabenart
Betrag in Euro
09/2014
Umsatzsteuer
17.300,47
10/2014
Umsatzsteuer
20.947,27
10/2014
Lohnsteuer
301,82
10/2014
Dienstgeberbeitrag
5.010,05
10/2014
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
445,34
 
Summe:
44.004,95

Zur Begründung wird nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen ausgeführt, der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person aus deren Mitteln nicht entrichtet habe, hafte für diese Abgaben, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden könnten und er nicht beweise, dass er die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichten habe können.

Der Bf. sei unbestritten seit selbständig Geschäftsführer der Fa. X-Gmbh, also einer juristischen Person und daher gemäß § 18 GmbHG zu deren Vertretung berufen gewesen.

Hinsichtlich der Heranziehung zur Haftung für die bezeichneten Umsatzsteuern sei festzuhalten, gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 habe der Unternehmer spätestens am fünfzehnten Tag (Fälligkeitstag) das auf den Kalendermonat (Voranmeldezeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 leg. cit. selbst zu berechnen sei. Der Unternehmer habe eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Für die angegebenen Zeiträume sei die Umsatzsteuer vom Bf. teilweise selbstbemessen bzw. ebenso nur teilweise beglichen worden.

Hinsichtlich der nicht bezahlten Lohnabgaben werde auf die Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG verwiesen.

Da der Bf. also seinen  Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen sei und die Abgaben bei der o.a. Gesellschaft uneinbringlich wären, sei wie im Spruch zu entscheiden.

Gegen diesen Haftungsbescheid vom richtet sich die vorliegende (fälschlich als Berufung bezeichnete) Beschwerde des Bf. vom , mit welcher beantragt wird,den angefochtenen Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben.

Der Bf. führt aus, mit Schreiben des Finanzamtes Baden Mödling vom sei er aufgefordert worden, zu einer etwaigen Heranziehung zur Haftung gem. § 9 iVm § 80 BAO über einen Betrag von € 80.177,72 Stellung zu nehmen. Der Betrag resultiere aus behaupteten offenen Zahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 9-11/14, Lohnsteuer, Dienstgeberbeltrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag jeweils 10 und 12/14 sowie Stundungszinsen 2014.

Dieser Aufforderung des Finanzamtes sei der Bf. mit Schreiben vom und nachgekommen und er habe eine umfangreiche Stellungnahme erstattet.

Ohne auf die Stellungnahmen des Bf. auch nur mit einem Wort einzugehen, habe das Finanzamt den bekämpften Bescheid erlassen, der begründungslos zu einem Haftungsbetrag von € 44.004,95 gelange.

Der Bescheid sei bereits alleine deswegen rechtswidrig, weil aus ihm nicht ersichtlich sei, aufgrund welcher festgestellten Tatsachen die Behörde vom getroffenen Sachverhalt ausgehe, aus dem sich überhaupt eine Haftung ergeben solle. Der Bescheid bestehe lediglich aus der Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Schlussfolgerung, dass sich „aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen" ergebe, dass der Bf. zu haften habe. Aus gesetzlichen Bestimmungen alleine könne sich per se keine Schlussfolgerung einer Haltung ergeben, sondern nur aufgrund eines festgestellten Sachverhaltes. Einen solchen gebe es aber nicht. Insbesondere sei auch überhaupt nicht nachvollziehbar, warum zunächst ein Vorhalt über € 80.177,72 erhoben worden sei, der Bf. dann aber nur (oder immerhin immer noch) für € 44.004,95 haften solle.

Der Bescheidinhalt sei sohin nicht nachvollziehbar und damit der Bescheid von vornherein rechtswidrig.

Doch auch inhaltlich sei der Bescheid verfehlt.

Der Bf. habe in seiner Stellungnahme vom ausgeführt‚ dass er für sämtliche inkriminierten Abgaben eine Ratenvereinbarung getroffen habe. Durch die Erzielung einer Ratenvereinbarung alleine falle aber bereits die Grundlage weg, dem Bf. schuldhaftes Verhalten vorwerfen zu können.

Dazu komme aber vor allem auch noch, dass der Bf. gemäß der Ratenvereinbarung eine Anzahlung von € 10.0000‚00 und am eine erste Rate von € 6.150,00 geleistet habe. Wenn daher der Bf. eine Ratenvereinbarung treffe und diese auch einhalte, mangle es - neben einem schuldhaften Verhalten - auch ein der Fälligkeit der angegebenen Haftungsbeträge. Dies ganz abgesehen davon, dass die voll im Haftungsbescheid angegebene Summe unrichtig sei.

Es könne daher von einem schuldhaften Verhalten des Bf. keine Rede sein, weshalb der Bescheid aufzuheben sei.

Nur der Vollständigkeit halber werde auch noch darauf verwiesen, dass der Bf. auch ausdrücklich vorgebracht habe, dass es in dem im Haftungsbescheid inkriminierten Zeitraum zu einer Gläubigergleichbehandlung gekommen sei und auch dadurch ein schuldhaftes Verhalten des Bf. auszuschließen sei. Wie der Bf. in seinem Schreiben vom 7.12.016 ausdrücklich anführe, seien zu den relevanten Zeitpunkten Gläubiger die NÖGKK, das Finanzamt und die Dienstnehmer gewesen, die allesamt „in Relation gleich behandelt worden seien“.

Wenn es daher zu einer Gleichbehandlung der Gläubiger komme, könne sich der Haftungsbescheid - wenn überhaupt - auch nur auf die Quote beziehen, die die anderen Gläubiger bekommen hätten. Wenn daher die anderen Gläubiger - zu den damaligen Zeitpunkten - nichts bekommen hätten, stehe dem Finanzamt daher auch nichts zu. Lege man die in der Insolvenz erzielt Quote zugrunde, so würde das Finanzamt eine Quote von lediglich 7,74295425 % erhalten.

Aus all den angeführten Gründen ergehe daher Antrag, der Berufung (gemeint wohl Beschwerde)  Folge zu geben und den Haftungsbescheid vom ersatzlos aufzuheben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde des Bf. als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, über die Fa. X-Gmbh sei am Datum2 Konkurs eröffnet worden. Nach Aufhebung des Konkurses mit Beschluss vom Datum2 und nach amtswegiger Löschung gemäß § 40 FBG stehe die Uneinbringlichkeit der im Haftungsbescheid angeführten Abgaben bei der Primärschuldnerin fest.

Unbestritten sei dem Bf. als Geschäftsführer der Fa. X-Gmbh die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft bis zur Eröffnung des Konkurses oblegen sowie insbesondere im Rahmen dieser Verpflichtung die Sorgetragung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet habe, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe.

Trotz Aufforderung vom habe der Bf. die maßgebliche finanzielle Situation der Fa. X-Gmbh zum Eintritt der Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben nicht einwandfrei dargelegt. Insbesondere sei nicht nachgewiesen worden, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (siehe Pkt. 4 und 5 des Vorhaltes vom ).

Die bloße Behauptung,  Abgabenverbindlichkeiten nicht - ungerechtfertigt - schlechter gestellt zu haben, stelle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () keine ausreichend konkrete, sachbezogene Behauptung dar, die der dem potentiell Haftungspflichtigen obliegenden besonderen Behauptungs- und Beweislast genüge.

Glaubhaft dargetan worden sei jedoch, dass ab Jänner 2015 mangels weiterer Unterstützung der Hausbank alle Zahlungen eingestellt worden seien, weshalb für im Jänner 2015 fällige Abgabenschuldigkeiten der Fa. X-Gmbh von einer Haftungsinanspruchnahme Abstand genommen worden sei.

Zum Einwand in der Beschwerde, dass für sämtliche haftungsgegenständlichen Abgaben vom Geschäftsführer eine Ratenvereinbarung getroffen worden sei, weshalb ihm keine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten wäre, sei festzuhalten:

Werde zeitgerecht im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO die ratenweise Abdeckung des Abgabenrückstandes beantragt und diesem Antrag stattgegeben, dann sei der Geschäftsführer nur verhalten, die gemäß dem Tilgungsplan fällig werdenden Ratenzahlungen zu leisten. Komme er dieser Verpflichtung nach, könne er nicht für Abgaben zur Haftung herangezogen werden, die nur deshalb unberichtigt geblieben seien, weil die Gesellschaft während aufrechter Zahlungserleichterung in Konkurs gegangen sei und aus diesem Grund keine weiteren Teilzahlungen zur Abdeckung der restlichen, von der Zahlungserleichterung umfassten Abgabenschulden mehr erfolgen hätten können.

Im beschwerdegegenständlichen Fall seien die haftungsgegenständlichen Abgaben jedoch bereits vor dem Zeitpunkt der Ratenvereinbarung mit dem Finanzamt fällig gewesen. Eine zeitlich später erfolgte Genehmigung von Ratenzahlungen stehe daher der Annahme, dass die Entrichtung bei Eintritt der Fälligkeit auf Grund einer schuldhaften Pflichtverletzung unterblieben sei, nicht entgegen.

Die Haftungsinanspruchnahme sei daher zu Recht erfolgt.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Zunächst werde auf das Vorbringen in der Beschwerde verwiesen, das vollinhaltlich aufrechterhalten werde.

Ergänzend - und als Replik auf den Inhalt der Beschwerdevorentscheidung – werde noch vorgebracht.

Haftungsgegenständlich seien Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt aus den Zeiträumen 09/14 bis einschließlich 10/14. Die Abgaben seien am bzw. zu entrichten und daher erst dann auch fällig gewesen.

Die in der Beschwerde dargestellte Ratenvereinbarung - die im Übrigen auch im Akt aufliege - habe zum damaligen Zeitpunkt eben nicht fällige Verbindlichkeiten betroffen. Die Ratenvereinbarung mit dem Finanzamt sei daher zeitgerecht erfolgt. Die gegenteilige - unbegründet gebliebene Ansicht - des Finanzamtes sei unzutreffend. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass das Finanzamt in seiner eigenen Entscheidung betreffend Abgaben ab 11/2015 selbst von einer Fälligkeit per Jänner 2015 ausgehe. Wieso diese Fälligkeitsregel nicht für die Abgaben 09/14 und 10/14 gelten solle, bleibe im Dunkeln.

Da den Bf. daher keine schuldhafte Pflichtverletzung treffe, sei bereits aus diesem Grunde der Beschwerde Folge zu geben und der Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben.

Darüber hinaus - und auch darauf sei nochmals hingewiesen - habe der Bf. sehr wohl dargetan, welche Gläubiger es im inkriminierten Zeitraum gegeben habe und dass diese gleich behandelt worden seien.

Dazu werde auf das Schreiben des Bf. vom (Seite 2 oben) verwiesen. Wie den Beilagen zum Schreiben vom zu entnehmen sei, habe es auch keine Anfechtungen gegeben, dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass kein Gläubiger bevorzugt worden sei.

Wenn aber - wie gegenständlich - ein Vorbringen erstattet werde, wonach alle Gläubiger gleich behandelt worden seien, könne die Behörde in ihrer Entscheidung nicht wortlos darüber hinweg gehen.

Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den Haftungsbescheid vom ersatzlos aufzuheben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Laut Firmenbuch war der Bf. im Zeitraum vom bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin Fa. X-Gmbh durch Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom Datum2, Zl. 1***, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und zählt somit zum Kreis der im § 80 Abs. 1 BAO genannten gesetzlichen Vertreter, welche zur Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO herangezogen werden können.

Das über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnete Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des genannten Gerichtes vom Datum2 nach Schlussverteilung aufgehoben.  An die Konkursgläubiger wurde eine Quote von 7,74295425% ausgeschüttet. In diesem Ausmaß waren die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten daher einbringlich und es war daher insoweit die Haftungsschuld zu verringern. Soweit am Abgabenkonto im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde nunmehr geringere Beträge aushafteten, und zwar in Bezug auf Umsatzsteuer 9 und 10/2014 sowie Lohnsteuer 10/2014, war aufgrund der Akzessorietät der Haftung die im Zeitpunkt der Entscheidung geringere Abgabenschuld als Haftungsbetrag anzusetzen. Der gegenständlichen Beschwerde war daher betreffend den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 10/2014 teilweise insoweit Folge zu geben, als diese um die im Konkurs ausgeschüttete Quote zu verringern waren.

Die Berechnung des Haftungsbetrages ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:


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Abgabenart
Zeitraum
gemeldeter Betrag
Betrag abzüglich Quote 7,74295425%
Derzeit am Abgabenkonto aushaftend:
Haftungsbetrag:
Umsatzsteuer
09/2014
€ 28.171,44
€ 25.990,14
€ 17.300,47
€ 17.300,47
Umsatzsteuer
10/2014
€ 27.097,27
€ 24.999,14
€ 20.947,27
€ 20.947,27
Lohnsteuer
10/2014
€ 10.301,82
€ 9.504,15
€ 301,82
€ 301,82
Dienstgeberbeitrag
10/2014
€ 5.010,05
€ 4.622,12
€ 5.010,05
€ 4.622,12
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/2014
€ 445,34
€ 410,86
€ 445,34
€ 410,86
 
 
 
 
Summe:
€ 43.582,54

Darüber hinaus konnte dem Beschwerdevorbringen der Bf. aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre (vgl. z.B. ).

Die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Bf. besteht darin, dass er die haftungsgegenständlichen Umsatzsteuern und lohnanhängigen Abgaben (L,DB,DZ) zu deren jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitstagen (17.11.20014 und ) nicht entrichtet hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. etwa ).

Nach der ebenfalls ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die dem Bf. bereits mit Haftungsvorhalt vom und in der Folge dann mit dem nunmehr angefochtenen Haftungsbescheid sowie insbesondere auch mit der Beschwerdevorentscheidung dargelegt wurde, haftet der Vertreter für nichtentrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn ihm die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn er weist nach, dass er die Abgabenschuldigkeiten im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitstag zu erfolgen. Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen – etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken – zu treffen. Dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, ist schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtige zumutbar jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtigen die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen.

Trotz Aufforderung der Abgabenbehörde vom und auch Hinweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Beschwerdevorentscheidung hat der Bf. einen Gleichbehandlungsnachweis nicht erbracht und eingewendet, er habe in Bezug auf die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten eine Ratenvereinbarung mit der Abgabenbehörde getroffen, weswegen ihm keine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten sei.

Zu Recht hat die Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung darauf verwiesen, dass der maßgebliche Beteiligungszeitpunkt für das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung der jeweilige Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten, und zwar der betreffend Umsatzsteuer 09/2014 und Lohnabgaben 10/2014 sowie der betreffend Umsatzsteuer 10/2014 war.

Zum Vorbringen des Bf. im Vorlageantrag, die ins Treffen geführte Ratenvereinbarung habe zum damaligen Zeitpunkt nicht fällige Verbindlichkeiten betroffen, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen der Aktenlage widerspricht.

Die Umsatzsteuervorauszahlung 09/2014 sowie die lohnabhängigen Abgaben 10/2014 (L, DB, DZ) waren am fällig und ein Fälligkeitstag bezogener Gleichbehandlungsnachweis, wie er bereits mit Haftungsvorhalt vom vom Bf. abverlangt wurde, wurde nicht erbracht.

Erst am , somit verspätet nach Fälligkeit, hat der Bf. ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht. Nach Leistung einer Anzahlung an das Finanzamt iHv € 10.000,00 am wurde dieses Ansuchen bewilligt, wobei jedoch bereits die erste Rate, fällig am , iHv € 6.150,00 nicht zeitgerecht entrichtet wurde und somit Terminverlust eintrat. Die Entrichtung dieser Rate erfolgte erst verspätet am . Weitere Zahlungen wurden seitens des Bf. nicht geleistet.

In Bezug auf die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 10/2014, fällig am , wurde kein Ratenansuchen eingebracht und diese war auch nicht von der Ratenbewilligung vom umfasst. Auch insoweit geht somit das Vorbringen des Bf. ins Leere und entspricht nicht den Tatsachen.

Wenn der Bf. in der gegenständlichen Beschwerde und auch im Vorlageantrag darauf verweist, dass es keine Anfechtungen seitens des Masseverwalters gegeben habe, was ein weiteres Indiz dafür, ist dass keine Gläubiger bevorzugt worden seien, so ist ihm dazu zu entgegnen, dass eine eventuelle Verletzung insolvenzrechtlicher Vorschriften nicht Gegenstand des Haftungsverfahrens ist und im gegenständlichen Verfahren nicht zu überprüfen ist. Im vorliegenden Haftungsverfahren geht es allein um die Frage, ob der Bf. zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei Nichtvorhandensein ausreichend liquider Mittel zur gänzlichen Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten die Abgabenbehörde im Verhältnis zu den anderen Gläubigern nicht benachteiligt hat. Ein derartiger Nachweis hätte nur durch die Erbringung eines vom Bf. mehrmals geforderten Gleichbehandlungsnachweises zu den jeweiligen Fälligkeitstagen erfolgen können. Eine derartiger Nachweis ist jedoch unterblieben, sodass der Bf. zu Recht im vollen Umfang der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten, wie aus dem Spruch des Erkenntnisses ersichtlich, herangezogen werden konnte.

Die pauschale Behauptung einer Gleichbehandlung aller Gläubiger reicht nicht aus ().

Da das Ausmaß der quotenmäßigen Benachteiligung der Abgabenbehörde gegenüber den anderen Gläubigern und somit der Betrag, der bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten zu entrichten gewesen wäre (dies unter Einbeziehung sowohl der am Abgabenkonto der Primärschuldnerin aushaftenden als auch der neu fällig werdenden Abgabenverbindlichkeiten) vom Bf. trotz Aufforderung nicht dargestellt wurde, hat die Abgabenbehörde zu Recht die Haftung im vollen Ausmaß der uneinbringlich aushaftenden Abgabenschuldigkeiten ausgesprochen.

Dass liquide Mittel für eine zumindest teilweise Entrichtung der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer vorhanden waren, ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf. und der Zahlungen auf das Abgabenkoto der Primärschuldnerin bis .

Bei Vorliegen einer derartigen schuldhaften Pflichtverletzung darf die Abgabenbehörde mangels dagegensprechender Umstände auch annehmen, dass die Pflichtverletzung Ursache der Uneinbringlichkeit ist (vgl. z.B. , 0178).

Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde gestellt. Dieses Ermessen umfasst auch das Ausmaß der Heranziehung der Haftung innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens. Dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Norm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe bei der Primärschuldnerin uneinbringlich ist.

Zur Ermessensübung der Abgabenbehörde bei Erlassung des gegenständlichen Haftungsbescheides hat der Bf. keine Einwendungen vorgebracht und auch das Bundesfinanzgericht konnte keine Mängel der Ermessensübung feststellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102468.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at