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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.05.2018, RV/3100079/2013

Nachsicht bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Ra, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Innsbruck vom , betreffend Nachsicht gem. § 236 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (Bf) ist seit August 2000 mit einem Anteil von 60/640 Miteigentümer der WEG. Die Liegenschaft wurde 2000 und 2001 umgebaut bzw. generalsaniert. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass auf die mit lediglich 10 % Umsatzsteuer gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 134/2003 weiterverrechneten Sanierungsaufwendungen der Normalsteuersatz von 20 % anzuwenden war. Weiters erfolgte in der Betriebsprüfung eine Kürzung der Vorsteuern für das Jahr 2000.

Zunächst wurden die Abgabenfestsetzungen aufgrund der Betriebsprüfung bekämpft, letztendlich wurden sie jedoch zu einem großen Teil rechtskräftig. Von den nach Rechtskraft der Umsatzsteuerbescheide auf dem Abgabenkonto aushaftenden
€ 153.026,55 (Umsatzsteuer 2000 und 2001 sowie Aussetzungszinsen) wurden
€ 93.442,71 durch Überweisungen und die Verrechnung der Umsatzsteuergutschrift für Oktober 2010 entrichtet. Ein Teil der Nachforderung gegen die WEG, nämlich € 60.506,59, wurde von der Abgabenbehörde mittels Exekutionsantrag über die Finanzprokuratur beigetrieben. Mit Beschluss Bezirksgerichtes Innsbruck vom , 25 E 1998/11s-2, wurde ua die Forderungsexekution gegen 12 namentlich genannte Drittschuldner bewilligt. Bei den zu pfändenden Forderungen handelte es sich um ein Guthaben auf dem Rücklagenkonto und Forderungen gegen die Wohnungseigentümer aus laufenden Beitragszahlungen zur Rücklage sowie aus einer Sondervorschreibung 2010. Gegen diesen Beschluss erhob der Bf als Drittschuldner Rekurs, welchem jedoch mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom ,
4 R 256/11 t, keine Folge gegeben wurde.

Der Bf zahlte als Drittschuldner aus dem Titel der Forderungsexekution in der Folge
€ 14.346,24, das sind 60/640 von € 153.026,55.

Betreffend seinen Anteil an der exekutiv betriebenen Forderung in Höhe von
€ 5.672,49 stellte der Bf ein Nachsichtsansuchen. Darin wurde ausgeführt, dass der ursprüngliche Alleineigentümer H das Haus praktisch im Alleingang umgebaut habe, die Wohnung des Bf davon aber nur insofern betroffen gewesen sei, dass die Balkone nord- und südseitig etwas verändert worden seien, was gegen den Willen des Bf geschehen sei. H habe die Wohnungen dann verkauft und sei schließlich zahlungsunfähig geworden. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht worden seien und dieser Betrag werde nun vom Finanzamt gegen die gesamte Eigentümergemeinschaft betrieben, und zwar entgegen den üblichen Gepflogenheiten nicht mit Haftungsbescheid, sondern mit Drittschuldnerexekution. Die aktuellen Miteigentümer des Hauses, insbesondere der Bf, seien nicht die Nutznießer des Umbaus noch der Machenschaften von H, sodass seine Haftung eine unbillige Härte darstelle. Der Arbeitgeber des Bf habe diesem ein Darlehen zur Begleichung der Umsatzsteuerschuld gewährt. Diese sei nun zwar formell beglichen, aber die Rückzahlungen an den Arbeitgeber träfen den Bf außerordentlich hart.

Seitens des Finanzamtes wurde das Vorliegen sowohl einer sachlichen wie auch einer persönlichen Unbilligkeit verneint.

In der Berufung wurde wiederholt, dass die Haftung der Wohnungseigentümer für die von H geltend gemachte Vorsteuer eine gewisse Härte darstelle. Den Bf treffe es doppelt, weil seine Wohnung nicht renoviert worden sei, er also von der Erneuerung im Gegensatz zu den anderen Miteigentümern nichts habe. Das Einkommen des Bf überschreite nicht die Geringfügigkeitsgrenze; die Wohnung habe er von der ehemaligen Eigentümerin, der er sehr geholfen und die er jahrelang gepflegt habe, geerbt. Von seinem geringfügigen Einkommen behalte der Arbeitgeber, der die Steuerschuld bezahlt habe, monatlich einen Teil zur Rückzahlung ein. Regressansprüche gegen H scheitern an dessen Vermögenslosigkeit.

Das Finanzamt wies die Berufung nach Einholung eines Vermögensverzeichnisses, dem auch ein ärztliches Attest zur eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und geringen psychischen Belastbarkeit des Bf beigefügt war, im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass mangels infolge der Nachsicht zu erwartendem Sanierungseffekt keine persönliche Unbilligkeit vorliege. Die Entrichtung der Abgaben habe zu keiner Verschleuderung von Vermögenswerten geführt und eine Existenzgefährdung des Bf werde nicht behauptet, ebensowenig wie eine sachliche Unbilligkeit.

Im Vorlageantrag wird zur persönlichen Unbilligkeit ausgeführt, dass es im Ergebnis darauf hinaus laufe, dass sich der Bf bei einem monatlichen Verdienst von € 400,00  und Ersparnissen von € 1.200,00 in seiner Existenz gefährdet fühle, wenn er aufgrund seiner medizinischen Situation nicht arbeiten und nichts verdienen könne, auch wenn nicht diese Worte verwendet wurden.

Die sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung beim Bf liegt laut Vorlageantrag darin, dass dieses Ergebnis vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann, dass er de facto einen Teil der Investitionskosten zahlen muss, obwohl er daraus keinen Vorteil hatte.

Mit Vorhalt vom  wies das Bundesfinanzgericht den Bf darauf hin, dass betreffend die nachzusehende Umsatzsteuerschuld ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 6 BAO vorliege; weiters wurde der Bf im Hinblick auf das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit ersucht, das dem Vorhalt beiliegende Vermögensverzeichnis auszufüllen, da das Bundesfinanzgericht seiner Entscheidung die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen hat.

Zum Nachweis von Nachsichtsgründen wurde der Bf ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der nachsichtsverfangenen Umsatzsteuerschuld um eine Gesamtschuld der WEG handelt. Es wurde dargelegt, dass auch bei Gesamtschuldverhältnissen die Möglichkeit einer Nachsicht besteht bzw. dass der einzelne Gesamtschuldner zur Stellung eines Nachsichtsansuchens berechtigt ist. Maßgebliches Kriterium für die Gewährung der Nachsicht ist in einem solchen Fall, dass die Nachsichtsvoraussetzungen bei sämtlichen Gesamtschuldnern gegeben sind, was im bisherigen Verfahrensverlauf jedoch noch nicht einmal behauptet wurde.

Informativ wurde im Vorhalt auch erläutert, dass eine Umdeutung des Nachsichtsansuchens in einen Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld weder möglich noch zielführend wäre, da einerseits das Bundesfinanzgericht an die Sache gebunden ist, die der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zum Inhalt hatte - somit die Nachsicht -, und andererseits die Bestimmung über die Entlassung aus der Gesamtschuld auf bereits entrichtete Abgaben keine Anwendung findet.

Der Vorhalt, der dem zustellbevollmächtigten Vertreter des Bf nachweislich am zugekommen ist, blieb unbeantwortet, das aktuelle Vermögensverzeichnis wurde nicht vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung (§ 235) nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Diese Bestimmung findet gemäß Abs. 2 leg. cit. auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

Gemäß § 6 Abs. 2 BAO sind Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, (ebenfalls) Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.

§ 6 Abs. 2 BAO gilt ua auch für Miteigentumsgemeinschaften (Ritz, BAO6, § 6 Tz 4).

Der Abgabenanspruch wurde im gegenständlichen Fall ausschließlich gegenüber der WEG geltend gemacht. Die Wohnungseigentümer leisteten ihre Zahlungen als Drittschuldner aufgrund der Forderungsexekution. Es handelt sich also entgegen dem Vorbringen im Nachsichtsantrag nicht um eine Haftungsinanspruchnahme der Wohnungseigentümer im Sinne des § 7 BAO.

Liegt wie hier ein Gesamtschuldverhältnis kraft Gesetz vor, hat eine Haftungsinanspruchnahme einzelner Wohnungseigentümer nicht mehr zu erfolgen. Die grundsätzliche Antragslegitimation des Bf ist jedoch gegeben: Gemäß § 77 Abs. 1 BAO ist Abgabepflichtiger im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt, somit auch ein noch nicht in Anspruch genommener Gesamtschuldner.

Vorrangig ist im gegenständlichen Fall zunächst die Frage, ob die Voraussetzungen für die Nachsicht bei allen Gesamtschuldnern, also allen Miteigentümern der WEG, vorliegen (Ritz, BAO6, § 236 Tz 8).

Infolge einer Nachsicht erlischt der Abgabenanspruch und schließt daher jede weitere Geltendmachung dieses Anspruches aus. Die Nachsicht einer Abgabenschuld kommt allen Solidarschuldnern zugute und darf sohin einem Gesamtschuldner nur gewährt werden, wenn die Billigkeitsgründe bei allen Gesamtschuldnern gegeben sind (). Es wurde im bisherigen Verfahrensverlauf zwar angesprochen, dass die Geltendmachung der Abgabenansprüche bei den Wohnungseigentümern eine gewisse Härte darstelle, jedoch nicht einmal behauptet, dass die Nachsichtsvoraussetzungen, insbesondere jene der persönlichen Unbilligkeit, bei den weiteren Gesamtschuldnern erfüllt seien.

Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Nachsichtswerber im Hinblick auf die der Abgabenbehörde im Falle eines Gesamtschuldverhältnisses obliegende Prüfungspflicht, ob die Nachsichtsvoraussetzungen bei allen Gesamtschuldnern gegeben sind oder nicht, der Abgabenbehörde gegenüber zunächst zumindest behaupten, dass die Einhebung der Abgabenschuld auch bei den übrigen Gesamtschuldnern unbillig wäre (zB ; ).

Die nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde zu behandelnde Berufung war somit schon aus dem Grund abzuweisen, dass entsprechende Behauptungen - trotz Hinweis im Vorhalt vom - unterblieben sind.

Nur der Vollständigkeit halber wird abschließend noch auf die Frage der sachlichen Unbilligkeit eingegangen, da diese für alle Gesamtschuldner einheitlich zu beantworten ist: 

Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (Ritz, BAO6, § 236 Tz 11 mwN). 

Eine sachliche Unbilligkeit liegt dann nicht vor, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - ganz allgemein Auswirkung genereller Normen ist (Ritz, BAO6, § 236 Tz 13 mwN). Die Umsatzsteuernachforderung, deren Nachsicht hier beantragt wurde, resultiert aus der oben dargestellten Feststellung der Betriebsprüfung, dass bei der Weiterverrechnung der Umbau- bzw. Sanierungskosten ein zu niedriger Steuersatz zur Anwendung gelangte. Die Richtigstellung dieses Fehlers und die folgende Einhebung der daraus resultierenden Abgabennachforderung bei der WEG ist sachlich nicht unbillig. Es ist auszuschließen, dass durch diesen Vorgang ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrat.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Keine dieser Voraussetzungen ist gegenständlich erfüllt, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 77 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100079.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at