Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 10.04.2018, RV/7300003/2018

Höhe der Geldstrafe mit dem Vorbringen einer eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des Überwiegens der Milderungsgründe von einem Rückfallstäter angefochten. Bedingte Strafnachsicht beantragt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch in der Finanzstrafsache gegen N.N., Adresse1, vertreten durch Nitsch Pajor Zöllner Rechtsanwälte OG, Hauptstraße 48, 2340 Mödling, wegen derFinanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde vom , SpS *****, Strafnummer *******, in nichtöffentlicher Sitzung am zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Das angefochtene Erkenntnis bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS *****, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer N.N. (in der Folge kurz Bf. genannt) der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, er habe im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling als Abgabepflichtiger vorsätzlich

1.) durch Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen, unter  Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung von Einkommensteuer
für das Jahr 2011 in Höhe von € 16.691,81
für das Jahr 2012 in Höhe von € 16.311,00

2.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe Von dem § 21  UStGentsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung vonUmsatzsteuervorauszahlungen für die
Monate 01-06/2014 in Höhe von € 7.441,61 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe i n der Höhe von € 1 7.000,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG im Falle der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 68 Tagen verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sei er außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,00 als Bei trag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bf. sei bereits viermal einschlägig finanzstrafbehördlich vorbestraft, verheiratet, sorgepflichtig für 2 Kinder und habe 201 5 ein Einkommen von € 33.717,06 lukriert. Er besitze kein Vermögen.

Der Bf. habe Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit i n der EDV-Branche bezogen. Entgegen der ihn diesbezüglich treffenden und ihm auch bekannten Verpflichtung habe er es unterlassen , die Umsatzsteuervoranmeldungen für den im Spruch genannten Zeitraum i Hv insgesamt € 7.441,61 abzugeben, womit die Umsatzsteuer für diesen Zeitraum nicht vorangemeldet gewesen sei, welchen Umstand er nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Darüber hinaus habe er durch Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen für di e Jahre 2011 und 2012 eine Abgabenverkürzung an Einkommensteuer für das Jahr 2011 in Höhe von € 16 .691 ,81 und für das Jahr 2012 in Höhe von € 16.311,00 bewirkt.

Der Schaden sei zwischenzeitig großteils gutgemacht.

Diese Feststellungen gründeten sich auf nachstehende Beweiswürdigung :

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen seien den Angaben des Bf. im Vorverfahren gefolgt, jene zu seinem Vorleben hätten sich aus dem Strafakt ergeben.

Mit 9.1.201 5 sei vor Prüfungsbeginn über die damalige steuerliche Vertretung Selbstanzeige bezüglich der Einkommens- und Umsatzsteuern der Jahre 2008 bis 2012, bzw. Umsatzsteuer bi s inkl. 2013 unter anderem im Namen des Bf. erstattet worden.

Teilweise seien keine Erklärungen eingereicht (betreffend die Jahre 2009, 2011 und 2012) und die Veranlagungen von Amts wegen durch Schätzungen durchgeführt, teilweise seien falsche Erklärungen übermittelt (betrifft die Jahre 2008 und 2010) worden.

Mi t Bericht vom sei eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 2008 bis 2012, sowie eine Nachschau bezüglich der Umsatzsteuer für den Zeitraum 1/2013 bis 9/2014 durchgeführt worden.

Die mit der Selbstanzei ge bekanntgegebenen Bemessungsgrundlagen hätten nach Prüfung der Buchhaltung und Belege keine Änderungen ergeben und es seien die Abgaben anhand der Selbstanzeige festgesetzt worden. Gleichzeitig mi t der Selbstanzeige sei rechtzeitig ein Zahlungserleichterungsansuchen gestellt worden. Mit der Zahlung der Raten sei, wie mittels Ratenbescheid vereinbart, begonnen worden. Es seien einige rechtzeitige Folge­- Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht und die Raten auch i mmer rechtzei tig entrichtet worden .

Bezüglich der gesamten selbstangezeigten Umsatzsteuern der Jahre 2008 bis 2013 habe im Laufe der 2 Jahres-Frist gemäß § 29 Abs. 2 Fi nStrG strafbefreiende Wirkung zuerkannt werden können.

Bei der Ei nkommensteuer sei nach Ablauf der 2-Jahres-Frist zur Begleichung der selbstangezeigten Abgaben noch ein Restbetrag des Jahres 2011 und das komplette Jahr 2012 offen geblieben.

Bezüglich der Umsatzsteuer für die Monate 1-6/201 4 seien mit Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht worden, die als konkludente Selbstanzeigen gelten würden. Die Selbstanzeige habe hier mangels Entrichtung binnen eines Monats ab Erstattung keine strafbefreiende  Wirkung erlangen können.

Der Bf. habe sich schriftlich über seinen Verteidiger zu den Vorwürfen geäußert und bringe darin vor, dass es zutreffend sei, dass er infolge mangelnder Liquidität die angeführten Beträge nicht rechtzeitig entrichten und die Selbstanzeige nicht strafbefrei end wirken habe können. Im Sinne einer verfahrensökonomischen Abwicklung verweise er auf die Milderungsgründe der S chadensgutmachung, des Geständnisses, der Unbescholtenheit sowie der gescheiterten Selbstanzeige.

Als erfahrene und im Wirtschaftsleben stehende Person sei von der Kenntni s der bestehenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen auszugehen.

Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergebe sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen des Finanzamtes ausgehend von den erfolgten Selbstanzeigen, die als qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zugrunde zu legen seien.

Bei  der Strafbemessung  wertete der Spruchsenat als mildernd die großteils erfolgte Schadensgutmachung, das Geständnis, die angespannte wirtschaftliche Lage, die Sorgepflichten für 2 Ki nder sowie die erfolgte Selbstanzeige, als erschwerend hingegen die 4 einschlägigen Vorstrafen.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erscheine dem Senat die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und würden diese Strafzumessungserwägungen auch für die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zutreffen.

Die Kostenentscheidung gründe sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde des Bf. vom , welche sich ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet.

Der Bf. bringt vor, festzuhalten sei, dass sich der Einschreiter im Rahmen des gesamten abgeführten Verfahrens stets geständig und reumütig verantwortet, eine Selbstanzeige eingebracht und die mit Selbstanzeige bekanntgegebenen Bemessungsgrundlagen nach Prüfung der Buchhaltung und Belege keinerlei Anlass für eine Änderung ergeben habe, sodass die Abgaben in Entsprechung der in der Selbstanzeige angeführten Beträge festgesetzt worden seien. Gleichzeitig mit der Selbstanzeige sei rechtzeitig ein Zahlungserleichterungsansuchen gestellt sowie darüber hinaus der Schaden zwischenzeitig großteils gutgemacht worden.

Nach einer dem Bf. erteilten Auskunft sei das gegenständl iche Verfahren deshalb notwendi g, zumal nicht der gesamte Rückstand innerhalb der vorgesehenen Frist abgetragen habe werden können, da dies wirtschaftlich schlichtweg nicht möglich gewesen sei, was der Bf. sehr bedauere.

Der Bf. sei für 2 minderjährige Kinder im Alter von 12 und 16 Jahren sorgepflichtig und habe i m Sinne einer wirtschaftlich äußerst angespannten Lage Rückzahlungen an die SVA in Höhe von derzeit € 1.000,00 pro Monat, an das Finanzamt in Höhe von derzeit € 2.100,00 pro Monat sowie zusätzlich eine Kreditrückzahlung i n Höhe von € 1.000,00 pro Monat wirtschaftlich zu bewerkstelligen. Daraus resultiere eine nachvollziehbar äußerst angespannte finanzielle Lage des Bf., der nach Kräften darum bemüht sei, sämtliche Rückstände raschest möglich abzutragen.

Der Bf., der sich während des gesamten Verfahrens geständig verantwortete und im Rahmen seiner Selbstanzeige bereits sämtliche Beträge ordnungsgemäß offengelegt habe, sei darüber hinaus noch persönlich durch den Todesfall seines Vaters im März 2017 hart getroffen worden, wobei ihm natürlich bewusst sei , dass dies bei der Strafbemessung nicht mildernd berücksichtigt werden könne.

Im Rahmen der Selbstanzeige sei der Bf. darüber hinaus mit einem Zuschlag gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG 2014 in Höhe von € 24.673,79 belastet worden, welcher Betrag ebenfalls i m Sinne des Zahlungserleichterungsansuchens bereits abgetragen worden sei bzw. abgetragen werde.

I n Anbetracht dieser Belastung durch den zuvor erwähnten Zuschlag sehe sich der Bf. nun mit einer (noch dazu unbedingt verhängten) Geldstrafe in Höhe von € 17.000,00 konfrontiert, was ihn ein weiteres Mal an die Grenzen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten bringe.

Im Hi nblick auf das bisher gezeigte Verhalten des Bf., dessen Zahlungswilligkeit und Bestrebung, die Rückstände raschest möglich abzutragen, werde mit der vorliegenden Beschwerde höflich beantragt, die verhängte Geldstrafe auf einen Maximalbetrag von € 5.000,00 herabzusetzen und darüber hinaus unter Setzung einer Probezeit bedingt nachzusehen.

Der Bf. stelle  daher den Antrag, die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 17.000,00 auf ein schuld- und tatangemessenes Maß von maximal € 5.000,00 zu reduzieren sowie unter Setzung einer Probezeit bedingt nachzusehen.

In eventu werde beantragt, die verhängte Geldstrafe i n Höhe von € 17.000,00 auf ein schuld- und tatange messenes Maß zu reduzieren und unter Setzung einer bedingten Probezeit bedingt nachzusehen bzw. d ie verhängte Geldstrafe unter Setzung einer Probezeit gänzlich bedingt nachzusehen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat die Bemessung der Geldstrafe bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

§ 41 Abs. 1 FinStrG lautet:
Ist der Täter schon zweimal wegen eines der in den §§ 33, 35 oder 37 Abs. 1 bezeichneten Finanzvergehen bestraft worden und wurden die Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft, vollzogen, so kann, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich ein solches Finanzvergehen begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe, bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, das der angedrohten Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden.
(2) Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht, wenn seit ihrem Vollzug bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Bestrafte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft vollzogen worden, so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft der Entscheidung.“

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der Geldstrafe. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher von einer Teilrechtskraft der Schuldsprüche auszugehen (vgl. ).

Gemäß § 160 Abs. 2 FinStrG konnte über die gegenständliche Beschwerde, mit der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von keiner der Verfahrensparteien beantragt wurde, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Mit der gegenständlichen Beschwerde führt der Bf. zu Recht aus, dass er sich im gegenständlichen Finanzstrafverfahren stets reumütig geständig verantwortet und die Besteuerungsgrundlagen im Rahmen einer (mangels Entrichtung insoweit nicht strafbefreienden) Selbstanzeige eigenständig offengelegt hat.

Zudem ist bei der Beurteilung der Strafzumessungsgründe zugunsten des Bf. ins Kalkül zu ziehen, dass mittlerweile eine vollständige Schadensgutmachung erfolgt ist.

Ebenfalls zu Recht hat der Spruchsenat als mildernd zugunsten des Bf. angesehen, dass er aus einer angespannten wirtschaftlichen Lage heraus gehandelt hat.

Dem gegenüber stehen als erschwerend vier einschlägige Vorstrafen des Bf. wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.

Mit Strafverfügung des Finanzamtes Baden Mödling vom , SN ********, wurde über den Bf. wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an Umsatzsteuervorauszahlungen 3-9, 11-12/2006 und 1-6/2007 eine Geldstrafe iHv € 4.800,00 verhängt, welche am   entrichtet wurde.

Mit weiterer Strafverfügung des Finanzamtes Baden Mödling vom , SN *****, wurde der Bf. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an Umsatzsteuervorauszahlungen 1-12/2008 und 2-4/2009 für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe iHv € 6.000,00 verhängt, welche am entrichtet wurde.

Mit Strafverfügung des Finanzamtes Baden Mödling vom , SN *****, wurde der Bf. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an Umsatzsteuervorauszahlungen 5-12/2009 und 1-12/2010 für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe iHv € 3.400,00 verhängt, welche am entrichtet wurde.

Schließlich wurde über den Bf. seitens der Finanzstrafbehörde des Finanzamtes Baden Mödling mit Strafverfügung vom , SN *******, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an Umsatzsteuervorauszahlungen 1-12/2011 eine Geldstrafe iHv € 2.800,00 verhängt, die am vollständig entrichtet war.

Der Bf. übersieht mit der gegenständlichen Beschwerde, dass er als Rückfallstäter im Sinne des § 41 Abs. 1 FinStrG anzusehen ist und sich im gegenständlichen Fall das Höchstausmaß der angedrohten Geldstrafe auf das Dreifache der angeschuldigten Verkürzungsbeträge erhöht. Der Strafrahmen beträgt im gegenständlichen Fall somit € 121.333,26 und die im § 23 Abs. 4 FinStrG normierte gesetzliche Mindeststrafe € 12.133,33, welche nur bei Vorliegen besonderer Umstände unterschritten werden könnte.

Die vom Spruchsenat verhängte Geldstrafe iHv € 17.000,00 wurde mit 14% des Strafrahmens somit nur knapp über der gesetzlichen Mindeststrafe ausgemessen und berücksichtigt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die oben dargestellten Milderungsgründe sowie auch die vom Bf. in der gegenständlichen Beschwerde dargestellte eingeschränkte wirtschaftliche Situation und seine Sorgepflicht (Hinweis auf § 23 Abs. 3 FinStrG) in einem ausreichenden Maß.

Bedenkt man, dass vier einschlägige Vorstrafen den Bf. nicht von einer neuerlichen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG abhalten konnten, so ist trotz gegebener eingeschränkter wirtschaftlicher Situation aufgrund der dargestellten Zahlungsverpflichtungen, schon alleine aus spezialpräventiven Erwägungen eine Strafherabsetzung nicht möglich.

Der Umstand, dass der Bf. auf Beschwerdevorbringen durch die verhängte Geldstrafe ein weiteres Mal an die Grenzen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten gebracht wird, kann der gegenständlichen Beschwerde deswegen nicht zum Erfolg verhelfen, weil selbst bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Verhängung einer solchen gesetzlich vorgesehen ist, wobei in diesem Fall gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe treten würde.

Wenn der Bf. in der gegenständlichen Beschwerde auch ausführt, mit einem Zuschlag gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG zur Erlangung der strafbefreiten Wirkung einer Selbstanzeige belastet worden zu sein, was zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Situation geführt habe, so ist ihm zu entgegnen, dass dieser Zuschlag in Bezug auf die gegenständlichen verkürzten Abgabenschuldigkeiten wegen Nichterlangung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige (keine Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG) dem Bf. wieder gutgeschrieben wurde.

Zu seinem Beschwerdebegehren, die verhängte Geldstrafe unter Setzung einer Probezeit bedingt nachzusehen, ist der Bf. auf die Bestimmung des § 26 FinStrG zu verweisen, wonach eine bedingte Strafnachsicht nur im gerichtlichen Finanzstrafverfahren rechtlich möglich ist.

Aus den dargestellten Erwägungen war eine Herabsetzung der gegenständlichen Geldstrafe, bei vorliegender - vom Spruchsenat bei der Strafbemessung nicht berücksichtigter - Rückfallstäterschaft gemäß § 41 Abs. 1 FinStrG, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen (vier einschlägige Vorstrafen), trotz überwiegender Milderungsgründe und vom Bf. dargestellter sehr eingeschränkter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sowie gegebener Sorgepflichten, nicht möglich.

Die Höhe der gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bemessenden Ersatzfreiheitsstrafe hat der Bf. in der gegenständlichen Beschwerde nicht bemängelt und auch das Bundesfinanzgericht sieht keinen Grund diese im Rahmen der Überprüfung der Ermessensentscheidung abzuändern. Die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Ansicht des erkennenden Senates dem festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung der oben festgestellten Milderungs- und Erschwerungsgründe.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatz­frei­heits­strafe voll­zogen werden müsste. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Finanzamt einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte die Höhe der Strafbemessung (Ermessensentscheidung) und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7300003.2018

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