Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.04.2018, RV/7105318/2014

Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten mangels Nachweis bzw. Glaubhaftmachung nicht anerkannt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des Bf.,  gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Die ordentliche Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf), ein österreichischer Staatsbürger, ist seit Jahren bei einer österreichischen Baufirma beschäftigt. Er beantragte in der Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 Werbungskosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung.

Das Finanzamt (FA) anerkannte im Einkommensteuerbescheid 2012 vom die beantragten Aufwendungen nicht und führte begründend aus, Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz seien nur Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe. Lägen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, könnten Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Als vorübergehend würde bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können.
Da im Fall des Bf die Voraussetzungen nicht zuträfen, könnten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

In der form- und fristgerecht eingebrachten Berufung vom führte der Bf aus, Kosten für Familienheimfahrten iHv EUR 3.540 seien bei der Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung nicht berücksichtigt worden. Er habe aus beruflichen Gründen doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten. Die einfache Strecke betrage 180 Kilometer. Er fahre jedes Wochenende nach Hause. Seine Familie befinde sich in Wien, und seine Frau sei berufstätig.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das FA führte in der Begründung nach Wiederholung der Ausführungen im Erstbescheid ergänzend aus, da der Familienwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen Wien sei (Gattin arbeite in Wien, Kinder besuchten hier die Schule), stünden dem Bf keine Werbungskosten unter dem Titel doppelte Haushaltsführung zu.

Mit als „Berufung“ bezeichneten Schreiben vom , den das FA als Vorlageantrag wertete, führte der Bf aus, er habe einen Zweitwohnsitz in V. (Steiermark), da er dort berufstätig sei. Auf Grund der großen Entfernung nach Wien könne er nicht täglich von Wien nach V. fahren. Er fahre aber an den Wochenenden nach Wien zu seiner Familie. Deshalb beantrage er Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung und ersuche um neuerliche Bearbeitung seines Antrags.

Mit Vorhalt vom ersuchte das FA den Bf um Nachreichung folgender Unterlagen:

- Bestätigung des Arbeitgebers über den Arbeitsort und eine Kopie des Dienstvertrags
- Kopie des Mietvertrags und Meldezettels des Nebenwohnsitzes, Zahlungsbelege „sowie sämtlicher noch an dieser Adresse gemeldeten Personen“
- Belegmäßigen Nachweis über die erfolgten Familienheimfahrten in Form von Tankbelegen- oder Fahrkarten
- Kalendarische Darstellung der Fahrten
- Aufstellung, wie sich die Summen der Heimfahrten und doppelte Haushaltsführung errechnen

Am legte der Bf folgende Unterlagen vor:

- Eine ZMR-Bestätigung über den Hauptwohnsitz des Bf in V. (Datum des Auszugs ), eine ZMR-Bestätigung über den Hauptwohnsitz der Ehegattin des Bf in Wien (Datum des Auszugs )
- Einen Kfz-Zulassungsschein, lautend auf die Ehegattin des Bf über einen PKW Marke Peugeot 307, zugelassen auf die Ehegattin seit , Adresse der Ehegattin Wien
- Einen Mietvertrag, abgeschlossen zwischen dem Vermieter und dem Bf als Mieter einer Eigentumswohnung im Ausmaß von 37,20 m2 in V., Steiermark. Das Mietverhältnis begann am und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
- Eine Bestätigung einer gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft für das Kalenderjahr 2012, wonach der Bf und seine Ehegattin Mieter einer Wohnung in Wien mit 75,87 m2 Nutzfläche sind und diese Wohnung im Zeitraum nutzten. Als Kosten für die Nutzung fielen im Jahr 2012 EUR 4.172,70 brutto an.
- Einen Nutzungsvertrag über die Nutzung der Genossenschaftswohnung in Wien, abgeschlossen zwischen der Genossenschaft und dem Bf und seiner Ehegattin, beginnend ab 2009
- Ein Gutachten gemäß § 57a Abs 4 KFG betreffend den PKW Peugeot 307 vom . Das Kfz wies einen Kilometerstand von 134.475 auf.
- Tankrechnungen aus dem Jahr 2012 von (ausschließlich) Wiener Tankstellen
- Eine Aufstellung über die Anzahl der Fahrten von Wien nach V. bzw umgekehrt mit Angabe der jeweils gefahrenen Kilometer und der jeweiligen Kilometerstände. Demnach wäre der Bf jedes Wochenende von V. nach Wien und zurück gefahren. Ansonsten wären mit dem Kfz (abgesehen von Urlaubsreisen) keine Fahrten unternommen worden.

Das FA erstellte aG eines mit dem Lohnbüro des Arbeitgebers des Bf im Jahr 2014 durchgeführten Telefonats folgenden Aktenvermerk:
„der Arbeitnehmer wurde für den Standort Wien aufgenommen. 2012 war er nur bei der Kostenstelle „Wien“, im lfd. Jahr in Umland-Wien und wieder Wien. Somit keine Baustellen in Stmk oder Kärnten ersichtlich im Lohnbüro, alles im Wr. Umkreis. Was jedoch nicht heißt, dass er nicht eventuell an anderen Baustellen zeitweise eingesetzt gewesen sein kann."
Ferner erstellte das FA mit Datum einen Auszug aus dem ZMR. Demnach hat der Bf seit 2009 einen Hauptwohnsitz in V. und einen Nebenwohnsitz in Wien. Bis 2009 hatte er den Hauptwohnsitz in Wien.

Das FA legte mit Schriftsatz vom (Datum des Einlangens) die Beschwerde dem BFG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Folgender Sachverhalt steht fest :

Der Bf, ein österreichischer Staatsbürger, ist verheiratet. Er ist seit Jahren bei einer österreichischen Baufirma beschäftigt und erzielt daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Bf hat Wohnsitze in Wien und V. (Steiermark). In Wien bewohnt er mit seiner Ehegattin und den beiden Kindern seit 2009 eine Genossenschaftswohnung mit 75,87m2 Wohnnutzfläche. Der Bf hat hier vom einen Hauptwohnsitz und seit einen Nebenwohnsitz gemeldet.
In V. hat der Bf seit eine Eigentumswohnung im Gesamtausmaß von 37,20m2 der Kategorie D gemietet. Der Bf hat hier vom und seit einen Hauptwohnsitz gemeldet.

Seine Gattin und die Kinder haben den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Wien. Die Gattin hat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und die Kinder besuchen in Wien die Schule.

Im Streitjahr 2012 war der Bf vorwiegend auf Baustellen in Wien oder im Umkreis von Wien tätig. Falls er auf Baustellen in der Steiermark oder in Kärnten eingesetzt war, dann nur vorübergehend.

Nachweise über vom Bf geleistete Mietzahlungen für die Wohnung in V. oder andere Nachweise für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung wurden vom Bf trotz Aufforderung durch das FA nicht erbracht.

Es ist davon auszugehen, dass eine doppelte Haushaltsführung nicht vorliegt.

Die vom Bf vorgelegten Tankrechnungen stammen ausschließlich von Tankstellen in Wien und sind zum Nachweis von Familienheimfahrten nicht geeignet.
Die vom Bf vorgelegten Aufzeichnungen über Familienheimfahrten entsprechen nicht den Anforderungen einer nachvollziehbaren, steuerlich relevanten Nachweisführung.

Es ist davon auszugehen, dass keine Familienheimfahrten stattfanden.

Beweiswürdigung:

Die persönlichen Verhältnisse des Bf sind den Verwaltungsakten zu entnehmen und unstrittig.

Die nichtselbständige Tätigkeit des Bf im Inland ist erwiesen.

Die Wohnsitze des Bf sind durch die Verwaltungsakten und ZMR-Abfragen erwiesen.

Dass der Bf im Streitjahr vorwiegend auf Baustellen in Wien oder im Umkreis von Wien eingesetzt war, und falls überhaupt, nur vorübergehend auf Baustellen in der Steiermark oder in Kärnten, ergibt sich aus dem Aktenvermerk im Verwaltungsakt über das mit einem Mitarbeiter des Lohnbüros des Arbeitgebers geführte Telefonat. Die vom FA mit Vorhalt vom angeforderten diesbezüglichen Unterlagen – Bestätigung des Arbeitgebers über den Arbeitsort und eine Kopie des Dienstvertrags – wurden vom Bf nicht vorgelegt, sodass seine Ausführung, er sei in V. berufstätig, als bloße Zweckbehauptung zu werten ist.

Auch Nachweise über geleistete Mietzahlungen für die Wohnung in V. wurden vom FA mit Vorhalt vom angefordert, jedoch nicht erbracht.

Auch andere Nachweise über das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung wurden nicht erbracht, sodass in freier Beweiswürdigung davon auszugehen ist, dass eine solche nicht vorliegt.

Auch taugliche Nachweise über Familienheimfahrten wurden nicht erbracht. Die vorgelegten Aufzeichnungen wurden nach dem Schriftbild offensichtlich in einem Zug nachgeschrieben. Nach den Kilometerständen wurden (abgesehen von 2 Urlaubsfahrten) überhaupt keine anderen Fahrten mit ggstdl PKW durchgeführt, was nach den Erfahrungen des täglichen Lebens unglaubwürdig ist. Demnach wären mit dem PKW niemals Einkaufsfahrten, Freizeitfahrten oder Fahrten zu Baustellen unternommen worden, was völlig unüblich wäre.
Auch wurden an so gut wie jedem Wochenende laut Aufzeichnungen Familienheimfahrten unternommen, was bedeuten würde, dass der Bf das ganze Jahr in V. wohnte und nur auf Baustellen in der dortigen Umgebung tätig war, was der Auskunft des Lohnbüros allerdings diametral widerspricht.
Auch die vorgelegten Tankrechnungen, die ausschließlich von Wiener Tankstellen stammen, vermögen die Glaubwürdigkeit der behaupteten Familienheimfahrten nicht zu erhöhen. Bei derart vielen Fahrten nach Wien und retour nach V. würde jeder Autofahrer auch unterwegs bzw. in der Umgebung von V. tanken, zumal sich das Kfz nach den Aufzeichnungen die meiste Zeit dort befand.

Es ist daher in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass keine Familienheimfahrten stattfanden.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach § 20 Abs 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen werden

Z 1) die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge;

Z 2a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 sind auch Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeit- (Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen, der in den in den verfahrensgegenständlichen Jahren geltenden Fassung EUR 3.672,00 beträgt (bei einer einfachen Fahrtstrecke von über 60 Kilometer).

Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch Aufwendungen oder Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten einkünftemindernd berücksichtigt werden.

Doppelte Haushaltsführung:

Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Unterschieden wird zwischen einer vorübergehenden und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung.

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung (am Familienwohnsitz und am Beschäftigungsort) sind steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn eine berufliche Veranlassung für die doppelte Haushaltsführung besteht.

Bei einem verheirateten Steuerpflichtigen gilt jedenfalls jener Ort, an dem er mit seiner Ehegattin einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet, als sein Familienwohnsitz ().

Der wesentliche Unterschied zwischen einer vorübergehenden und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung liegt darin, dass von einer vorübergehenden doppelten Haushaltsführung dann gesprochen wird, wenn die nachgewiesene Absicht besteht, nach einem absehbaren Zeitraum der auswärtigen Berufsausübung wieder an den Ort des Familienwohnsitzes zurückzukehren, während eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung die Verlegung des Familienwohnsitzes auf längere Sicht unzumutbar erscheinen lässt.

Für beide Arten der doppelten Haushaltsführung gilt allgemein, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in üblicher Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners haben (; ; ).

Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen und nachzuweisen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes als unzumutbar ansieht. Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen von Gründen für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen ( mwN).

Nach Lehre und Rechtsprechung sind aber Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, als Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst [vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 16 Anm. 25 (Stand: , rdb.at); Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2015, Seiten 224 f], wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist, oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann (vgl dazu auch Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar § 16 Abs 1 Z 6 Tz 72, 75, und die dort zitierte VwGH-Rechtsprechung; Jakom/Lenneis EStG, 2015, § 16 Rz 56 "Doppelte Haushaltsführung").

Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 Kilometer entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt (). Im Streitfall behauptet der Bf, der Familienwohnsitz sei ca. 200 Kilometer von seinem Beschäftigungsort entfernt, sodass ihm unter der Annahme der Richtigkeit dieser Behauptung eine tägliche Rückkehr zweifelsfrei nicht zugemutet werden könnte. 

Voraussetzung für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung ist, dass der Ehegatte am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 6.000,00 Euro jährlich (angelehnt an die Einkommensgrenze des Ehepartners beim Alleinverdienerabsetzbetrag) erzielt (angelehnt an die Einkommensgrenze des Ehepartners beim Alleinverdienerabsetzbetrag) oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind (vgl , LStR 2002 des BMF, Rz 344).

Da der Bf weder nachweisen noch glaubhaft machen konnte, dass aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden bzw dass er überhaupt einer Beschäftigung am Wohnsitz in V. nachging, besteht schon grundsätzlich kein Anspruch auf Berücksichtigung derartiger Aufwendungen.
Darüber hinaus konnte der Bf auch der Höhe nach keine Aufwendungen nachweisen.

Nach § 119 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. § 138 Abs 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde.

Diesen Offenlegungs- und Aufklärungspflichten ist der Bf nicht bzw nur ungenügend nachgekommen, sodass das FA die beantragten Aufwendungen zu Recht nicht gewährt hat.

Familienheimfahrten:

Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Es liegt sohin ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten allerdings dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen (und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird).

Aufwendungen für Familienheimfahrten sind unter denselben Voraussetzungen anzuerkennen oder nicht anzuerkennen wie jene der doppelten Haushaltsführung (vgl. Doralt, EStG13, § 16 Rz 220 Familienheimfahrten sowie Rz 200/14).

Wie oben bereits dargelegt wurde, werden die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt, weshalb die Kosten für Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeitsort ebenfalls nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen waren.

Darüber hinaus wurde auch kein tauglicher Nachweis für Anzahl und Höhe von Familienheimfahrten erbracht.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG wird eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen, da sich die rechtliche Beurteilung des Nichtvorliegens einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung aus der diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, weshalb keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vorliegt. Es wird auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des BFG verwiesen (u.a. ; , , 93/15/0244, und und .)

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Doppelte Haushaltsführung
Familienheimfahrten
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105318.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at