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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.04.2018, RV/7101557/2017

Vorsoll ist kein Spruchbestandteil

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101557/2017-RS1
Hier geht es um die Berücksichtigung einer Einkommensteuer-Vorauszahlung.
Folgerechtssätze
RV/7101557/2017-RS1
wie RV/0108-K/03-RS1
Der Ausspruch über die Differenz zwischen dem Vorsoll und der Abgabenhöhe ("bisher war vorgeschrieben") in einem Umsatzsteuerbescheid bringt keinen normativen Willen der Behörde zum Ausdruck. Eine Berufung gegen diesen Bescheidteil richtet sich daher nicht gegen den Spruch des Bescheides und ist somit auch nicht geeignet, eine Änderung desselben herbeizuführen. Eine Berufung diesen Inhalts ist nicht mit derartigen Mängeln behaftet, dass ein Mängelbehebungsverfahren in die Wege zu leiten wäre.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter A in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch XX über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise (im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom ) Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom  zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

An den Beschwerdeführer (in der Folge Bf.) erging am ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014, mit dem die Einkommensteuer mit € -3.259,00 festgesetzt wurde. Unter Berücksichtigung des sogenannten Vorsolls, d.h. der Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2014 in Höhe von € 1.119,00 laut Vorauszahlungsbescheid vom , ergab sich eine Abgabengutschrift von insgesamt € -4.378,00. 

Der Bf. erhob gegen diesen Bescheid am das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Berücksichtigung eines weiteren Lohnzettels sowie die Berücksichtigung des Zuschlags zum Alleinverdienerabsetzbetrag und des Kinderfreibetrags für seine zwei Kinder.

Das Finanzamt trug diesen Einwendungen in seiner Beschwerdevorentscheidung vom Rechung und setzte die Einkommensteuer mit € 955,00 fest. In diesem Bescheid wurde der zweite Lohnzettel, der Alleinverdienerabsetzbetrag inkl. Kinderzuschlag für zwei Kinder in Höhe von € 669,00 und der Kinderfreibetrag für zwei Kinder in Höhe von € 440,00 berücksichtigt. Weiters wurde im Bescheid der bisher, mit Einkommensteuerbescheid vom festgesetzte Abgabenbetrag von € -3.259,00, das sogenannte Vorsoll, hinzugerechnet. In Summe ergab sich dadurch eine Abgabenachforderung von € 4.214,00.

Der Bf. stellte nach seinem Ersuchen um Fristverlängerung vom am fristgerecht den als Beschwerde bezeichneten Vorlageantrag und führte darin aus:

„Der Bescheid wird in folgenden Punkten angefochten: Im derzeitigen Einkornmensteuerbescheid 2014 wurden die Vorauszahlungen in Höhe von EUR 1.119,00 nicht berücksichtigt.

Folgende Änderungen werden beantragt: Ich beantrage die Vorauszahlungen in Höhe von EUR 1.119,00 bei der Veranlagung 2014 zu berücksichtigen.

Begründung: Für das Jahr 2014 habe ich Vorauszahlungen in Höhe von EUR 1.119,00 getätigt.“

Einwendungen gegen die Berücksichtigung des zweiten Lohnzettels sowie der Frei- und Absetzbeträge, wie sie das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung festgesetzt hatte, erhob der Bf. in seinem Vorlageantrag nicht.

Das Finanzamt legte die Beschwerde samt den bezughabenden Aktenteilen am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte, die Beschwerde iSd Beschwerdevorentscheidung zu erledigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Mit Vorauszahlungbescheidsbescheid 2014 vom wurden die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2014 und Folgejahre mit jährlich € 1.119,00 festgesetzt. Der Bf. hat die Einkommensteuer-Vorauszahlung für 2014 am zur Gänze entrichtet.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vom ergab sich eine Gutschrift an Einkommensteuer in Höhe von € -3.259,00. Unter Berücksichtigung des Vorauszahlungsbescheides über € 1.119,00 ergab sich eine Gutschrift auf dem Abgabenkonto des Bf. von insgesamt € -4.378,00.

Gegen diesen Bescheid wurde am die gegenständliche Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde vollinhaltich stattgegeben und die Einkommensteuer für das Jahr 2014 mit € 955,00 festgesetzt. Unter Berücksichtigung des sogenannten Vorsolls, d.h. des Abgabenbetrags laut dem vorangegangenen Bescheid vom , in Höhe der Gutschrift von € -3.259,00 ergab sich eine Abgabennachforderung von insgesamt € 4.214,00.

Der Übersichtlichkeit halber werden die betragsmäßigen Buchungen der Einkommensteuer 2014 auf dem Abgabenkonto wie folgt dargestellt:


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Datum
Text
Betrag
Vorauszahlungsbescheid
1.119,00
Erstbescheid
-4.378,00
Beschwerdevorentscheidung
4.214,00
 
Saldo
955,00

Der sich ergebende Saldo in Höhe von € 955,00 entspricht der letztgültigen Festsetzung der Einkommensteuer mit € 955,00 laut Beschwerdevorentscheidung vom . Mit anderen Worten ergibt sich daraus, dass die bescheidmäßige Festsetzung auf dem Abgabenkonto richtig verbucht worden ist.

Diese Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Finanzamtsakt, den elektronischen Steuerakt und das Vorbringen des Bf.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:

Gemäß § 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.

Gemäß § 250 Abs. 1 lit. b BAO muss die Beschwerde die Erklärung enthalten, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird.

Da nur der Spruch eines Bescheides der Rechtskraft fähig ist (vlg. z.B. 2183, 2184/75), kann nur der Spruch Anfechtungsgegenstand iSd § 250 Abs. 1 lit. b BAO sein (siehe Ritz, BAO6, § 250 Tz 7).

§ 213 Abs. 1 BAO normiert, dass bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen für jeden Abgabenpflichtigen, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht auf den Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen ist.

Sofern Zweifel über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213 BAO) bestehen, so ist darüber auf Antrag des Abgabepflichtigen gemäß § 216 BAO mit Abrechnungsbescheid abzusprechen.

Nur um dem Abgabepflichtigen die Übersicht über die Gebarung zu erleichtern, wird auf Abgabenbescheiden das sogenannte Vorsoll, das ist der bisher für die Abgabenart und den Abgabenzeitraum im vorangehenden Bescheid vorgeschriebene Betrag, angeführt. Dieses „Vorsoll“ ist nicht Teil des Abgabenbescheides gemäß § 198 BAO und daher auch nicht Spruchbestandteil (siehe dazu ; ). Beschwerden dagegen sind als unzulässig zurückzuweisen.

Der Bf. hat keinen Antrag auf einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO gestellt. Es wurde lediglich beantragt, die Vorauszahlungen in Höhe von € 1.119,00 bei der Veranlagung 2014 zu berücksichtigen.

Abgesehen von der Tatsache, das dass Bundesfinanzgericht mangels eines Antrags gemäß § 216 BAO bzw. mangels eines angefochtenen Abrechnungsbescheids über die Gebarung gemäß § 213 BAO nicht zu befinden hat, erweist sich die Verbuchung im konkreten Fall als korrekt. Die Vorauszahlung von € 1.119,00 wurde bereits beim Erstbescheid vom in Abzug gebracht und führte zu einer entsprechend höheren Abgabengutschrift. Eine zweite Berücksichtigung der Vorauszahlung im Rahmen der Beschwerdeentscheidung wäre weder zulässig noch rechnerisch richtig.

Da aufgrund des Vorlageantrags die Beschwerdevorentscheidung vom aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, hat das Bundesfinanzgericht auch über die ursprüngliche Beschwerde vom zu befinden.

Das Finanzamt hat den beantragten Änderungen in seiner Beschwerdevorentscheidung zur Gänze Rechnung getragen. Der Bf. bringt in seinem Vorlageantrag auch nicht vor, dass seinem Begehren in irgendeinem Punkt nicht stattgegeben worden wäre. Seine Ausführungen im Vorlageantrag richten sich lediglich gegen Vorgänge der Gebarung und nicht gegen die Abgabenbemessung. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass die Abgabenbemessung, wie sie das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung vorgenommen hat, dem Beschwerdebegehren des Bf. entspricht. Das Bundesfinanzgericht fand auch sonst keine Gründe von der Entscheidung des Finanzamts abzugehen.

Der Beschwerde war daher im Umfang der Beschwerdevorentscheidung stattzugeben. Da der Bf. im Vorlageantrag weitere, wenn auch unzulässige Einwendungen gegen die Gebarung erhoben hat, die Beschwerde jedoch nicht insgesamt unzulässig ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beurteilung, dass Feststellungen zum sogenannten Vorsoll und zum Unterschiedsbetrag zwischen Vorsoll und Steuerhöhe keinen Bestandteil des Bescheidspruchs darstellen, gründet sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden nicht berührt, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 213 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101557.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at