Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 15.03.2018, RS/7100038/2018

Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde wegen Unzulässigkeit

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RS/7100038/2018-RS1
Besteht überhaupt keine Entscheidungspflicht, weil z.B. kein Antrag gemäß § 85 BAO vorliegt, ist die Säumnisbeschwerde (ebenso wie früher der Devolutionsantrag) zurückzuweisen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Hochrieser über die Beschwerde der Bf., Adr., vertreten durch Causa Wirtschaftstreuhand GmbH, Türkenstraße 25 Tür 8, 1090 Wien, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf betreffend die Bearbeitung des am  über FinanzOnline eingebrachten Antrages auf Aktenabtretung beschlossen:

Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 284 Abs. 7 lit. b BAO   als unzulässig zurückgewiesen. 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom , erhob die Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend die Bearbeitung des am  über FinanzOnline eingebrachten Antrages auf Aktenabtretung betreffend St. Nr. 00.

Begründend wies der steuerliche Vertreter der Bf. im Wesentlichen darauf hin, dass dieser Antrag (entgegen den Aussagen des Finanzamts) über FinanzOnline am eingebracht worden sei und die Aktenabtretung nicht erfolgt sei. Dieser Antrag sei ein Anbringen gemäß § 85 BAO und gemäß § 85a seien die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann eine Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hierzu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Gemäß Ritz, BAO6, § 284 Rz. 12 hat das Bundesfinanzgericht eine Säumnisbeschwerde u.a. zurückzuweisen, wenn überhaupt keine Entscheidungspflicht besteht.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Dies gilt gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO auch für Säumnisbeschwerden.

Im vorliegenden Fall liegt - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - überhaupt keine Entscheidungspflicht vor, weil ein Antrag auf Aktenabtretung in der Bundesabgabenordnung nicht vorgesehen ist und somit kein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten gemäß § 85 BAO ist (vlg. Ritz, BAO6, § 85 Rz. 5).

In § 284 Abs.1, Abs. 2 und Abs. 5 BAO ist ausdrücklich von Bescheiden der Abgabenbehörde die Rede, nicht jedoch von sonstigen Handlungen der Behörden.

Auch im Hinblick auf § 284 Abs. 5 BAO würde die Sichtweise des steuerlichen Vertreters übrigens zu absurden Ergebnissen führen, weil dann im Falle eines Nichttätigwerdens der belangten Behörde das Verwaltungsgericht für die Aktenabtretung zuständig wäre.

Die Aktenabtretung selbst ist ein interner Vorgang zwischen den Finanzämtern. Im Falle der Erlassung eines Bescheides durch eine unzuständige Behörde bleibt der Bf. die Möglichkeit, dies in einer Beschwerde gegen diesen Bescheid vorzubringen. Dadurch ist der Rechtsschutz (gegen ein Nichttätigwerden der Behörde, die zu einer Entscheidung durch eine unzuständige Behörde führt) gewahrt.

Besteht aber überhaupt keine Entscheidungspflicht, ist die Säumnisbeschwerde ebenso wie früher der Devolutionsantrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 2000/13/0178 vom ).

Die Säumnisbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Kriterien liegen im gegenständlichen Fall allesamt nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 7 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RS.7100038.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at