Erlassung eines Sicherstellungsauftrages wegen Gefährdung oder wesentlicher Erschwerung der Einbringung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, vertreten durch Dr. Franz Essl, Rechtsanwalt, Mühlbacherhofweg 4/1, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid - Sicherstellungsauftrag der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Stadt vom zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom zu Abgabenkontonummer 1 ordnete das Finanzamt gemäß § 232 BAO die Sicherstellung von Abgabenansprüchen (Umsatzsteuer) bei der GmbH für den Zeitraum Jänner 2008 bis 2015 im Gesamtbetrag von € 218.166,67 in das Vermögen des Beschwerdeführers (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) an.
In seiner Begründung führte das Finanzamt unter Hinweis auf das gegen den Bf als Beschuldigten laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren STA zusammenfassend aus, dieser wäre von 2008 bis Juni 2017 bei der GmbH beschäftigt gewesen und sei dort laut Aussage eines anonymen Anzeigers für die Manipulation der Umsatzzahlen im gesamten Ermittlungszeitraum zuständig gewesen.
Die Manipulationen bestanden laut vorliegendem Sachverhalt in der Durchführung von Lagerkorrekturen und doppelt geführten Arbeitsaufzeichnungen durch den Bf. Dies habe in Folge zu Schwarzgeldzahlungen an die Mitarbeiter der genannten GmbH geführt.
Durch diese Malversationen sei es ab dem Jahr 2008 zu einer Abgabenverkürzung der Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer gekommen.
Auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung der Staatsanwaltschaft Salzburg erging eine Anordnung der Durchsuchung der Privaträumlichkeiten der Geschäftsführer und der Geschäftsräumlichkeiten der GmbH an die Steuerfahndung Salzburg. Durch Auswertung der dabei sichergestellten Unterlagen und der weiteren Ermittlungen durch die Steuerfahndung habe sich die Verdachtslage, der Bf habe zu den gegenständlichen Abgabenverkürzungen beigetragen, wesentlich erhärtet.
Bei der durch die Staatsanwaltschaft Salzburg angeordneten Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des Bf wären wesentliche Beweismittel über tatsächliche und verkürzte Umsätze der GmbH vorgefunden worden. Weiters habe man beim Bf Aufzeichnungen über Lohnberechnungen der GmbH vorgefunden, aus denen zweifelsfrei hervorgehe, dass regelmäßig und systematisch Lohnschwarzzahlungen an die Mitarbeiter der GmbH erfolgt seien. Dies sei von den einvernommenen ehemaligen Mitarbeitern der GmbH bestätigt und eingestanden worden. Sie hätten unter anderem vom Bf zusätzliche Bargeldzahlungen (Schwarzlohnzahlungen) in Kuverts erhalten.
Eine wesentliche Erschwerung der Abgabeneinbringung sei zu befürchten, weil der Bf seit Juni 2017 keine Lohneinkünfte beziehe sowie seit 2017 Gewerbeinhaber des Taxi-Gewerbes mit einem Personenkraftwagen sei, eine Dienstnehmerin im Ausmaß von 20 Stunden beschäftige und für den Zeitraum 7-9/2017 eine UVA mit einer Gutschrift in Höhe von € 1.449,07 erklärt habe.
Eine Abfrage im KFZ-Zentralregister habe ergeben, dass auf den Bf zwei näher bezeichnete Personenkraftwagen zugelassen sind.
Laut Grundbuchsabfrage seien beim Bf keine inländischen Liegenschaften vorhanden, jedoch sei festgestellt worden, dass er seiner Gattin nach der Hausdurchsuchung mit notariell beglaubigtem Schenkungsvertrag vom seinen 1/3 Anteil an der gemeinsamen Liegenschaft X übergeben hat. Dabei erfolgte auch die grundbücherliche Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten des Bf.
Diese Vorgangsweise stelle jedenfalls eine Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben dar, da dadurch eine allfällige Verwertung dieses Grundstückes beim Bf wesentlich erschwert worden sei. Es sei der Abgabenbehörde nur im Rahmen der Anfechtungsordnung möglich, dieses Rechtsgeschäft anzufechten. Es sei daher die Schlussfolgerung zu ziehen, dass das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld gerichtet gewesen sei, weil diese Maßnahme verhindere, dass zur Sicherung der Abgabenschuld ein zwangsweises Pfandrecht zu Gunsten der Abgabenbehörde begründet wird.
Weiteres Vermögen sei durch die Finanzverwaltung nicht feststellbar. Somit besitze weder der Bf noch die GmbH ein ausreichendes Vermögen und seien die laufenden Einnahmen nicht geeignet, die gegenständliche Abgabenforderung zu bedienen. Am Abgabenkonto der GmbH bestand am ein fälliger vollstreckbarer Rückstand von € 31.724,00. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg wurde der Konkurs über die GmbH eröffnet.
Aus den dargestellten Umständen des Falles ergebe sich daher die Besorgnis, dass die Abgabeneinbringung äußerst gefährdet und wesentlich erschwert sei, sodass diese nur bei raschem Eingriff in das Vermögen des Bf voraussichtlich gesichert erscheine.
Da somit die Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages vorliegen würden, habe man im Rahmen des eingeräumten Ermessens die Sicherstellung der Abgabenbeträge anordnen können. Nach ständiger Rechtsprechung hätten im Falle eines Sicherstellungsauftrages aufgrund der zwingenden Tatbestandsvoraussetzungen der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen in den Hintergrund zu treten.
Dagegen hat der Bf mit Eingabe vom durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde erhoben und begründend im Wesentlichen ausgeführt, er habe zu keinem Zeitpunkt eine Finanzstraftat begangen und sei an einer solchen auch nicht beteiligt gewesen. Zwar habe er im Auftrag seines Chefs und Vorgesetzten N verschlossene Geldsackerl an die Angestellten übergeben, jedoch nicht gewusst, wie viel Geld sich darin befinde und ob es sich dabei um Schwarzgeld handelt. Er sei davon ausgegangen, es handle sich bei den Bargeldzahlungen an Mitarbeiter großteils um Lohnzahlungen, Zahlung von Trinkgeldern, Vorschüssen oder Prämien.
Bei der GmbH sei er nur von bis als "Mädchen für alles" und sodann ab bis Ende Juni 2017 im Büro beschäftigt gewesen. Umsatzsteuerverkürzungen oder sonstige Abgabenverkürzungen außerhalb dieser Zeiträume könne man ihm schon deshalb nicht anlasten.
Er sei auch weder Geschäftsführer oder Gesellschafter einer Gesellschaft noch bei irgendeiner Gesellschaft direkt oder indirekt irgendwie beteiligt gewesen. Auch sei er nie leitend tätig oder faktischer Geschäftsführer der GmbH gewesen. Zwar habe er im Auftrag Geldsackerl übergeben, sei aber nirgendwo Nutznießer gewesen, an keinen Gewinnen und auch keinen Verlusten beteiligt gewesen. Informationen über Gewinn oder Verlust der GmbH oder anderer Gesellschaften habe er nie gehabt.
Vorstellungstermine, Einstellungsgespräche, Personalangelegenheiten oder Lohnvereinbarungen seien Chefsache gewesen.
Für die Bereinigung von Umsatzzahlen oder Lagerkorrekturen sei der Bf nicht verantwortlich. Zwar habe er am Computer gearbeitet, ua Speisekarten erstellt, im Kassensystem neue Produkte angelegt und die Homepage bearbeitet, er sei jedoch kein "Computergenie". EDV-Installationen von Programmen oder Updates sowie technische Erneuerungen seinen bei der GmbH von beauftragten IT-Unternehmen durchgeführt worden. Ende 2016 sei ein gänzlich neues Kassensystem installiert worden, das der Registrierkassensicherheitsverordnung entsprach. Manipulationen seien daher schwer vorstellbar.
Zu den bei ihm vorgefunden USB-Sticks führt der Bf aus, er habe das Datenmaterial nur aufbewahrt, um sich zu informieren, unter welchen Konditionen eine allfällige Pacht des Lokals sinnvoll sein könnte.
Seit 2017 fährt der Bf Taxi und habe zu diesem Zweck ein gebrauchtes Fahrzeug erworben. Wirtschaftlicher Eigentümer des zweiten Fahrzeuges sei seine Gattin.
Zum Schenkungsvertrag vom wird vom Bf zusammenfassend ausgeführt, er habe seiner Ehegattin den 1/3-Anteil an der genannten Liegenschaft zurückgeschenkt, weil er und seine Ehefrau seit 2015 einen gemeinsamen Sohn haben, sodass im Fall des Ablebens seiner Ehefrau keine Pflichtteilsforderungen seiner Schwiegereltern bestünden. Zudem seien Eltern wegen der Erbrechtsreform seit keine pflichtteilsberechtigten Personen mehr. Ein wesentlicher Grund sei auch Sorge im Zusammenhang mit dem bevorstehenden selbstständigen Tätigwerden des Bf als Taxilenker gewesen. Der Notariatsakt sei nach Ablegung der Taxilenkerprüfung unterschrieben worden. Eine Erschwerung der Einbringung oder Verwertung des Grundstückes sei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen. Dass keinerlei Umgehungsabsichten bestanden, verdeutliche auch der Umstand, dass ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des Bf - wie auch seiner Ehegattin und deren Eltern - einverleibt worden sei. Eine Verwertung des Grundstückes wäre ohnehin nicht möglich gewesen, da bereits seit dem Jahr 2013, als die beiden Wohnhäuser von den Schwiegereltern des Bf an ihre Tochter verschenkt und übergeben worden ist und die Tochter dem Bf in der Folge einen ideellen Drittelanteil geschenkt hat, ein Wohnungsgebrauchsrecht sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten der Schwiegereltern bestanden habe.
Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrags sei unbillig, unverhältnismäßig und unzweckmäßig. Der Bescheid möge daher ersatzlos aufgehoben werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Abgabenbehörde verweist in der Begründung unter Hinweis auf das anhängige gerichtliche Strafverfahren ua darauf, dass in einem Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden sei, ob ein Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist. Einwendungen hinsichtlich seiner Beteiligung an Umsatzsteuerhinterziehungen seien vom Bf im Strafverfahren vorzubringen. Die Vermögensverhältnisse des Bf würden es zudem nahelegen, dass die Einbringung der Abgabenschuld bei ihm gefährde sei (Insolvenzgefahr). Zum Notariatsakt vom wird angemerkt, dass das bestehende Belastungs- und Veräußerungsverbot der dadurch Begünstigten zunächst gelöscht und anschließend den Eltern der Gattin sowie dem Bf eingetragen worden sei. Es sei zudem eine Tatsache, dass der Bf sein Eigentum zeitnahe nach der erfolgten Hausdurchsuchung an seine Gattin übertragen habe.
Mit Schreiben vom beantragte der Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Ergänzend zur Beschwerde wird im Vorlageantrag im Wesentlichen vorgebracht, der Bf sei kein Abgabepflichtiger, habe zu keinem Zeitpunkt ein Finanzvergehen begangen und auch nie Abgabevorschriften verletzt. Ein gerichtliches Strafverfahren gegen den Bf sei nicht anhängig, sondern lediglich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Auch die Gründe für die Rückschenkung des Drittelanteils des Bf an seine Ehefrau seien vom Finanzamt nicht entsprechend gewürdigt worden. Der Personenkraftwagen, der im wirtschaftlichen Eigentum der Ehegattin des Bf stand und auf diese zugelassen war, habe inzwischen aus Geldnot verkauft werden müssen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 232 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch den Erlag eines von der Abgabebehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Nach Abs 2 dieser Bestimmung hat der Sicherstellungsauftrag zu enthalten:
a) die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld;
b) die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt;
c) den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann;
d) die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Gemäß Abs 3 leg cit gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß ab der Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen einen der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens Verdächtigen hinsichtlich jenes Betrages, um den die Abgaben voraussichtlich verkürzt wurden.
Da für vorsätzliche Finanzvergehen nach § 11 BAO eine Haftung erst mit der rechtskräftigen Verurteilung des Täters vorgesehen ist und bis zur Verurteilung oftmals keine liquiden Mittel mehr vorhanden sind, die zur Abdeckung der Abgabe dienen, lässt der durch das Abgabenverwaltungsreformgesetz, BGBl. I Nr. 20/2009, angefügte Abs 3 eine Sicherstellung bereits ab der Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen einen der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens Verdächtigen zu.
Diese Sicherstellung betrifft dabei jenen Betrag, um den die Abgaben voraussichtlich verkürzt wurden.
Anhängig ist ein Strafverfahren bei gerichtlicher Zuständigkeit bereits dann, wenn gerichtliche Ermittlungen oder Vorerhebungen geführt werden (vgl. Rathgeber, SWK 2009, S 732). Bei den Vorerhebungen muss es sich um solche handeln, die dazu bestimmt sind, den gegen den Täter bestehenden Verdacht einer bestimmten strafbaren Handlung zu überprüfen; sie müssen also den richterlichen Verfolgungswillen in Richtung einer solchen strafbaren Handlung zum Ausdruck bringen.
Eine Verfolgungshandlung ist jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichts oder einer Finanzstrafbehörde. Typische Verfolgungshandlungen sind zum Beispiel der Hausdurchsuchungsbefehl oder die Einleitung des Finanzstrafverfahrens. Das gerichtliche Finanzstrafverfahren ist anhängig, sobald irgendeine strafgerichtliche Maßnahme (Verfügung) gegen den Täter getroffen wird.
Der Einwand des Bf, ein (gerichtliches) Strafverfahren gegen ihn sei nicht anhängig, ist daher nicht zutreffend.
Der Bf wendet ein, bei der GmbH nur von bis und sodann ab bis Ende Juni 2017 beschäftigt gewesen zu sein. Laut der Aussage des anonymen Anzeigers soll der Bf für die Manipulationen der Umsatzzahlen jedoch im gesamten Ermittlungszeitraum zuständig gewesen sein. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages noch keine anderen Feststellungen (Urteile) im Strafverfahren vorlagen, ist der gesamte Tatzeitraum hinsichtlich der Abgabenschuld der Primärschuldnerin für den Sicherstellungsauftrag von Relevanz.
Gemäß § 11 Finanzstrafgesetz begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
Beitragstäter ist, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt, indem er dessen Tatbestandsverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Der "sonstige Beitrag" zur Tat muss zu dieser in ihrer individuellen Erscheinungsform in einer kausalen Beziehung stehen, jede, auch die geringste Hilfe, welche die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam bleibt, ist ein ausreichender kausaler Tatbeitrag. Der Tatbeitrag selbst kann durchaus schon in der Vorbereitungsphase geleistet werden (Fellner, aaO, Rz 13 zu §§ 11 und 12 FinStrG mwN). Zur Beitragstäterschaft in Bezug auf das Vergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG ist nicht erforderlich, dass der Gehilfe selbst Abgabepflichtiger, zum Steuerabzug verpflichtet oder in Wahrnehmung der Angelegenheiten solcher Personen tätig ist; es reicht aus, wenn er in welcher Eigenschaft immer die Ausführung der Tat durch einen kausalen Beitrag förderte (vgl. Fellner, aaO, Rz 13b zu §§ 11 und 12 FinStrG mwN).
Laut Aktenlage liegen ausreichende Verdachtsmomente dafür vor, dass der Bf einen Tatbeitrag zur Abgabenhinterziehung geleistet hat und somit Beitragstäter ist.
Weshalb die Behörde von der Verwirklichung von Abgabentatbeständen ausgeht, wird im angefochtenen Bescheid schlüssig begründet.
Ob der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist, ist in einem Sicherungsverfahren nicht zu entscheiden (zB ; , 2006/15/0204; , 2007/13/0056).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Sicherstellungsauftrag kein abschließender Sachbescheid, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende Sofortmaßnahme, die dazu dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld, Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die spätere Einbringung gefährdet oder erschwert ist. Nach Ansicht des Gerichtshofes liegt es in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise und somit nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens gesetzt werden kann, sondern es genügt, dass die Abgabenschuld mit der Verwirklichung eines abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihren Bestand und ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind (vgl zB ).
Im verfahrensgegenständlichen Fall liegt im Hinblick auf die bei der GmbH festgestellten Malversationen ein Tatbestand vor, an den die Abgabenvorschriften eine Abgabepflicht knüpfen. Im Berufungsverfahren ist zwar zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben waren, jedoch ist dem § 280 BAO zufolge, auf die der Behörde zur Kenntnis gelangten Tatsachen und Beweise, soweit sie im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages objektiv gegeben waren, Bedacht zu nehmen (vgl. Ritz, BAO6, § 232 Tz 11 mwH).
Nach dem im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages gegebenen Ermittlungsstand lagen jedenfalls gewichtige Anhaltspunkte für eine Hinterziehung von Umsatzsteuer vor. Das Finanzamt konnte auch zu Recht davon ausgehen, dass eine Gefährdung oder zumindest eine wesentliche Erschwerung der Einbringung vorlag.
Eine Gefährdung oder Erschwerung iSd § 232 Abs 1 BAO liegt nach Lehre und Rechtsprechung (zB mwN) vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint. Für eine Gefährdung bzw wesentliche Erschwerung sprechen etwa drohende Insolvenzverfahren, Exekutionsführung von dritter Seite, Auswanderungsabsicht, Vermögensverschiebungen ins Ausland oder an Verwandte.
Der objektive Tatbestand einer Gefährdung oder Erschwerung genügt. Eine vom potenziellen Abgabenschuldner gesetzte Gefährdungshandlung ist nicht erforderlich. Es reicht, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen geschlossen werden kann, dass mit einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der voraussichtlich anfallenden Abgaben gerechnet werden muss (vgl ; ; ).
Dass seine wirtschaftliche Lage prekär ist, wendet der Bf selbst ein. Auch dadurch, dass er seinen Drittelanteil an zwei Wohnhäusern mit Notariatsakt vom - also knapp zwei Monate nach der Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des Bf durch die Steuerfahndung am - seiner Ehegattin zurückgeschenkt hat, wurde die Einbringung wesentlich erschwert. Objektiv gesehen stellt diese Vorgangsweise eine Vermögensverschiebung an Verwandte dar, auch wenn der Bf andere subjektive Gründe dafür ins Treffen führt. Nach der Judikatur rechtfertigt schon dieser Umstand die Erlassung eines Sicherstellungsauftrags.
Das der Abgabenbehörde eingeräumte Ermessen (§ 20 BAO) zur Erlassung eines Sicherstellungsauftrages erfordert die Beachtung der Grundsätze der Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Demnach sind bei der Ermessensübung berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände abzuwägen. Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur durch die Sofortmaßnahme dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben Rechnung getragen werden kann. Die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen werden daher grundsätzlich in den Hintergrund treten. Nur in Ausnahmefällen - etwa bei Geringfügigkeit des zu sichernden Betrages oder der zu erlangenden Sicherheit - ist daher von der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages abzusehen (vgl ).
Dies trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu, weil der sicherzustellende Abgabenbetrag nicht geringfügig und der Sicherstellungsauftrag Exekutionstitel war.
Im Sicherstellungsauftrag wurde ausgesprochen, dass die Sicherstellung der Abgabenansprüche sofort vollzogen und dass das Unterbleiben von Maßnahmen der Vollziehung durch die Hinterlegung eines Betrages in Höhe von € 218.166,67 bewirkt werden könne.
Der Bescheid enthält somit alle im § 232 Abs 2 BAO genannten Bestandteile. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Durch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 254 BAO nicht gehemmt (keine aufschiebende Wirkung).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung nicht erfüllt.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 232 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100189.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at