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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.04.2018, RV/7101685/2018

Hauptwohnsitzbefreiung - fortgesetztes Verfahren nach VwGH-Aufhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R

  • in der Beschwerdesache Bf (Beschwerdeführer, Bf.), AdrBf, vertreten durch StbGes,

  • über die Beschwerde des Bf. vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 des Finanzamtes X (belangte Behörde) vom zu St.Nr. Y

zu Recht erkannt:

I.) Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Einkommentsteuerbescheid 2013 wird abgeändert. Die für 2013 festgesetzte Einkommensteuer und die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem beigefügten Berechnungsblatt zu entnehmen und stellen Bestandteile dieses Spruches dar.

II.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde (Finanzamt X) setzte in dem mit datierten Einkommensteuerbescheid 2013 die Einkommensteuer des Beschwerdeführers (Bf.) für das Jahr 2013 mit 12.635 € fest. Dabei wurde bei der Berechnung der Einkommensteuer – getrennt von der Steuerberechnung nach dem Tarif des § 33 Abs. 1 EStG – aufgrund des besonderen Steuersatzes von 25% als Steuer für Einkünfte aus Grundstücksveräußerung ein Betrag von 10.575,93 € angesetzt.

Mit Schreiben vom erhob der Bf. – vertreten durch steuerberatungsgesellschaft – Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom mit dem Begehren nach Korrektur des Bescheides unter Nichtfestsetzung der Immobilienertragsteuer in Höhe von 10.576 €.

Das Finanzamt erließ eine mit datierte, abweisende Beschwerdevorentscheidung.

Mit Schreiben vom stellte der Bf. – vertreten durch steuerberatungsgesellschaft – gemäß § 264 Abs. 1 BAO den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Das Bundesfinanzgericht (BFG) wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom , GZ. RV/7105679/2015 ab, dessen Begründung der Verfahrensgang, der Sachverhalt und die vom VwGH verworfene rechtliche Würdigung zu entnehmen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob mit Erkenntnis vom , Zl. Ro/2017/13/0023, das Erkenntnis des GZ. RV/7105679/2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Zur Begründung verwies der VwGH gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung seines Erkenntnisses vom , Zl. Ra 2017/13/0005.

Der Bf. zog mit Telefax vom an das BFG den Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurück.

Erwägungen:

§ 63 Abs. 1 VwGG bestimmt: „Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“

Sohin ist der im Erkenntnis des GZ. RV/7105679/2015 festgestellte Sachverhalt, auf welchen hier verwiesen wird, nach der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom , Zl. Ro/2017/13/0023 iVm seinem Erkenntnis , Zl. Ra 2017/13/0005 mit folgendem Ergebnis rechtlich zu würdigen:

Die gegenständlichen Einkünfte aus Grundstücksveräußerung sind gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 lit. b EStG in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr.22, von der Besteuerung ausgenommen, d.h. steuerbefreit.

Der Beschwerde wird daher stattgegeben und die Einkommensteuer 2013 ohne Ansatz einer Steuer für Grundstücksveräußerung festgesetzt.

Zur (Un)Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Durch die Erkenntnisse des  Ro/2017/13/0023 und vom Ra 2017/13/0005 gibt es jetzt Rechtsprechung des VwGH zu der strittigen Rechtsfrage. Da hier dieser Rechtsprechung des VwGH gefolgt wird, ist die (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101685.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAC-17344

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