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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.05.2018, RV/7101101/2018

Eine nach rechtskräftiger Einantwortung an die "Verlassenschaft nach . . ." gerichtete Erledigung geht ins Leere; sie entfaltet keine Rechtswirkungen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Witwe, als Erbin nach Bf, Adresse, vertreten durch Mag. Rivo Killer, Rechtsanwalt, Hauptplatz 26, 2700 Wiener Neustadt, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt A

  • vom Datum1, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für 2013 und Einkommensteuer für 2013 sowie

  • vom Datum1, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
    Umsatzsteuer für 2013 und Umsatzsteuer für 2013,

beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs 1 lit a iVm § 264 Abs 4 lit e Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom erhob Herr Bf Beschwerde gegen die im Anschluss an eine Außenprüfung erlassenen Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2013 und Einkommensteuer 2013 vom Datum1 sowie Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2013 und Umsatzsteuer 2013 vom Datum1 .

Mit Datum erließ das Finanzamt eine als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung betreffend die Beschwerde vom von Herrn Bf (verstorben am Datum1) gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2013 sowie gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme dieser Verfahren und adressierte diese an "Verl. n. Bf z. Hd. seines steuerlichen Vertreters".

Im Vorlageantrag vom wurde Frau Witwe als Beschwerdeführerin ausgewiesen. Mit dem Vorlageantrag wurde der Einantwortungsbeschluss vom übermittelt, aus dem hervorgeht, dass die Verlassenschaft nach Bf (geboren am Datum2, verstorben am Datum1 ) der erblichen Witwe Witwe , geboren am Datum3, Adresse eingeantwortet wurde, die auf Grund des Testamentes vom Datum4 die bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat.

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Das dargestellte Verwaltungsgeschehen ergibt sich aus den oben angeführten Schriftstücken, die sich in dem von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt befinden.

Es ist folgendermaßen rechtlich zu beurteilen:

Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Bescheidbeschwerde zu enthalten.

Gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO ist § 260 Abs 1 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass die "Personenumschreibung" einen notwendigen Bestandteil des Spruches eines Bescheides bildet. Eine Umdeutung eines Bescheidadressaten kommt nicht in Betracht (vgl , und vom , 89/17/0067, 0068).

Bezüglich der streitgegenständlichen Erledigung der belangten Behörde vom ist davon auszugehen, dass die Verlassenschaft nach Bf , die nach herrschender Lehre in der Zeit zwischen dem Erbfall und der Einantwortung als juristische Person anzusehen ist (vgl zB Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts II9, S 390), im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Erledigung nach der bereits erfolgten rechtskräftigen Einantwortung als Steuersubjekt nicht mehr existent war. Die vom Finanzamt nach rechtskräftiger Einantwortung an die "Verlassenschaft nach Bf " gerichtete Erledigung ging daher ins Leere; sie entfaltete somit keine Rechtswirkungen. Folglich richtete sich der Vorlageantrag vom gegen diese Erledigung nicht gegen einen Bescheid.

Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus. Vorher gestellte Vorlageanträge sind vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen. (vgl Ritz, BAO6, § 264 Tz 6, und die dort zitierte Judikatur).

Da die als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung des Finanzamtes vom keine Rechtswirkungen entfaltete, war der Vorlageantrag vom als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung eines unzulässigen Vorlageantrages unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorlageantrages der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, war die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Verlassenschaft
Erbfall
Einantwortung
Bescheidadressat
Verweise

, 0068
Ritz, BAO 6. Aufl., § 264 Tz 6
Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts II9, S 390
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101101.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at