Parkometerabgabe; Bf. besitzt einen Ausweis gemäß § 29b StVO, jedoch war zum Beanstandungszeitpunkt kein Ausweis sichtbar hinter der Windschutzscheibe eingelegt; Besitz eines Behindertenausweises stellt bei der Strafbemessung keinen Milderungsgrund dar.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der Bf., Wien, vertreten durch Dr. Michael Velik, Florianigase 1/6, 1080 Wien, gegen das Erkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv EUR 28,20 (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (EUR 28,20) ist zusammen mit der Geldstrafe (EUR 141,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (EUR 14,10), insgesamt EUR 183,30, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Straferkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführerin (Bf.) wurde von der Magistratsabteilung 67 mit Straferkenntnis vom , MA 67-PA-67, angelastet, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 10:24 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 21, xxx, abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 141,00, und bei Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von EUR 14,10 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Die Verwaltungsübertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet. In Ihrem Einspruch wendeten Sie ein, selbst im Besitz eines Ausweises gemäß § 29b StVO zu sein und gaben weiters an dass dieser stets gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht sei. Die Fotos der Beanstandung würden dies sicherlich zeigen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos,
welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, und die Lenkerauskunft vom .
Die Parkometerabgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines
Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind. Dem Gesetz ist zu entnehmen, dass für die Abgabenbefreiung die sichtbare Hinterlegung des Ausweises gemäß § 29b StVO essentiell ist.
Aus den Fotos zur gegenständlichen Organstrafverfügung kommt eindeutig hervor,
dass eine Anbringung des Ausweises im obigen Sinne nicht vorgelegen ist. Ihre bloße Erklärung, der Vorhalt der Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, ist nicht ausreichend, diese zu widerlegen. Vielmehr ist es Ihre Aufgabe, entsprechende Beweise anzubieten. Geschieht dies nicht, ist die Behörde nicht gehalten, aufgrund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen der Beschuldigten weitere Beweiserhebungen durchzuführen.
Taugliche Beweismittel, die den Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären, wurden nicht vorgelegt.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der Organstrafverfügung, den Fotos und der Aktenlage ersichtlich ist.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Die Verschuldensfrage war zu bejahen.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig
verkürzt wird, sind als VenNaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00
zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer
Wiederholung abzuhalten.
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Erschwerend waren einige einschlägige, bei dieser Behörde aufscheinende Vormerkungen zu werten.
Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
Der rechtsfreundliche Vertreter der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit folgender Begründung Beschwerde ein:
"Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug war am um 10:24 Uhr in einer
gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Hinter der Windschutzscheibe am
Armaturenbrett hat die Beschwerdeführerin ihren Ausweis gem. § 29b StVO mit der
Ausweisnummer 123 sichtbar hinterlegt gehabt.
Der § 29b StVO Ausweis der Beschwerdeführerin wurde seitens des Magistrat der Stadt
Wien mittels Bescheid, welcher nach dem erlassen wurde, ausgestellt und ist
sohin laufend gültig.
Gemäß § 29b Abs 3 lit b StVO dürfen Inhaber eines solchen Ausweises in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung stehen.
Der Behörde, welche das bekämpfte Straferkenntnis erlassen hat, ist im Zeitpunkt des Erlassens des Straferkenntnisses jedenfalls bekannt, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines derarten Ausweises ist und sohin von den Abgaben der Parkraumbewirtschaftung befreit ist.
Richtig ist, dass zur wirksamen Befreiung betreffend die Parkgebühren der Ausweis im
Fahrzeug sichtbar hinterlegt sein muss. Es ist jedoch kein Einzelfall, dass trotz hinterlegtem Ausweis, das Beweisfoto der Behörde den Ausweis nicht aufzuzeigen vermag, da dieser etwa seitlich hinter der Windschutzscheibe deponiert wurde, und dies auch von den Kontrollorganen in Einzelfällen - aber regelmäßig - übersehen wird. Dass dies vorkommt, wurde dem Rechtsvertreter auf telefonische Anfrage seitens der ho. Behörde auch bejaht.
Zudem hat die Behörde im bekämpften Straferkenntnis die ihr obliegende außerordentliche Milderung der Strafe gem. § 20 VStG iVm § 19 VStG offensichtlich in eine "außerordentliche Verschärfung" der Strafe umgedeutet, obwohl ihr bei dieser Anwendung kein Ermessen eingeräumt ist.
vgl. RIS - Rechtssatz 89/03/0027:
"§ 20 VStG räumt der Beh ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann " kein Ermessen ein. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, dann hat er einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes ..."
Die ho. Behörde hat es unterlassen, über die Milderungsgründe auszuführen bzw.
auszuführen, dass keine Milderungsgründe vorhanden wären, und hat diese in der Begründung sowie der Strafbemessung vollständig außer acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines § 29b StVO Ausweises ist, und sohin von der Abgabe befreit wäre, dass per se jedenfalls ein Überwiegen der Milderungsgründe in gegenständlichem Fall darstellen hätte können.
Die Behörde wurde auch mit Einspruch vom auf diesen Umstand ausdrücklich
aufmerksam gemacht, und hätte eine Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes zumindest zu einem für die Beschwerdeführerin besseren Ergebnis führen können.
Auch sind die unsubstantiierten Ausführungen der ho. Behörde über "einige einschlägige
Vormerkungen" hinsichtlich der Beschwerdefiihrerin nicht nachvollziehbar, und ist sich die
Beschwerdeführerin keiner Mehrzahl solcher Vormerkungen bewusst, sodass dies
ausdrücklich als unrichtig und aktenwidrig bestritten wird.
Die ho. Behörde hat über die Beschwerdeführerin zudem alleine im Jahr 2017 über sechzig Verwaltungsstrafverfahren eröffnet, wovon bis dato bereits zweiundfünfzig Verfahren wieder eingestellt wurden. Es kann sohin nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgelegt werden, wenn diese nicht im seitens der Behörde geforderten Ausmaß an jedem Verwaltungsstrafverfahren der MA 67 mitwirkt. Es ist der Beschwerdeführerin aufgrund der stattgehabten und nicht nachvollziehbaren Anzeigenflut nicht einmal zuzumuten, die einzelnen Verfahren noch voneinander unterscheiden zu können.
Die Beschwerdeführerin stellt daher nachfolgende Anträge:
Der Beschwerde der Beschwerdeführerin möge Folge gegeben und
1. das angefochtene Straferkenntnis des Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ: MA 67-PA-67, ersatzlos behoben werden;
in eventu
2. das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben, und die Rechtssache zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werden;"
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Papierparkscheine
Nach § 2 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von zehn Minuten in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
Nach § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Nach § 5 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
Gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe für Fahrzeuge nicht zu entrichten, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.
Gemäß § 29b Abs 1 StVO 1960 ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenausweises nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigung nach Abs 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
Nach Abs 3 lit b leg cit dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs 1 befördern, in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung parken.
Nach § 29b Abs 4 StVO 1960 hat beim Halten gemäß Abs 2 der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs 1 lit d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
Dem gegenständlichen Verfahren wird nachstehender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Bf., Inhaberin eines Ausweises gemäß § 29b StVO mit der Nr. 115474, hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 10:24 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 21, xxx,abgestellt.Im Fahrzeug war zum Beanstandungszeitpunkt weder ein Behindertenausweis gemäß § 29b StVO 1960 sichtbar eingelegt noch befand sich hinter der Windschutzscheibe ein gültiger Parkschein.
Beweiswürdigung:
Die Bf. bestreitet die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung (Verletzung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 [kein gültiger Parkschein]) mit der Behauptung, den in Rede stehenden Ausweis etwas seitlich, aber sichtbar hinter der Windschutzscheibe am Armaturenbrett angebracht zu haben. Auf dem Beweisfoto der Behörde sei dies nicht aufgezeigt worden, weil diese Anbringung des Ausweises vom Kontrollorgan übersehen worden sei.Laut telefonischer Anfrage bei der belangten Behörde käme so etwas öfter vor.
Dazu war zu erwägen:
Das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung hat im Zuge der Beanstandung neben einem weiteren Foto, auf dem das behördliche Kennzeichen festgehalten wurde, die Frontansicht des Fahrzeuges fotografiert. Auf diesem Foto ist die Windschutzscheibe vom äußersten linken bis zum äußersten rechten Fahrzeugrand zu sehen und deutlich erkennbar, dass sich hinter der Windschutzscheibe oberhalb des Armaturenbrettes weder ein Behindertenausweis befand noch ein gültig entwerteter Parkschein eingelegt war. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Ausweis gut erkennbar angebracht worden ist.
Darüber hinaus besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte. (vgl. , 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt es auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass es im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. ).
Zudem wurden taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären, von der Bf. weder angeboten noch vorgelegt.
Der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (vgl. , , , , , ).
Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur
im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann (zB
2010/09/0160) und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht
darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für
unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und
entsprechende Beweise anzubieten ((, ; , vgl. auch Wessely in N.
Raschauer/W. Wessely, VStG, Rz 5 zu § 6 sowie uva).
Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf Grund bloßer Behauptungen, die in keiner Weise näher konkretisiert sind, aufwendige Ermittlungen durchzuführen (vgl. , ).
Die Ausführungen der Bf in ihrer Beschwerde waren sohin nicht geeignet, die Feststellungen des Kontrollorgans zu widerlegen.
Zu dem ins Treffen geführten Verstoß des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses gegen den Grundsatz:"ne bis in idem" ist festzuhalten, dass das in der gleichen Rechtssache gegenüber der Bf. ergangene Straferkenntnis vom mit Erkenntnis des aufgehoben worden ist. Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis erging in Folge der Stattgabe des, im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses vom , noch offenen Antrages der Bf.vom12.07.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand , betreffend die Frist auf Einbringung eines Einspruches gegen die, diesem Straferkenntnis zugrunde liegende Strafverfügung.
Zur Strafbemessung:
§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden
nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.
Der Begriff der Fahrlässigkeit weist drei Komponenten auf, und zwar die objektive Sorgfaltspflicht, die subjektive Befähigung des Täters zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht und schließlich die Zumutbarkeit der Sorgfaltsanwendung ().
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Bf. nach ihren persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihr verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Somit hat die Bf. durch die Verletzung der für sie bestehenden und ihr auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, zumindest fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG 1991 ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen (vgl ; ; , 88/04/0172; ; ; ).
§ 20 VStG lautet: Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
Die Bf bringt in ihrer Beschwerde vor,
die belangte Behörde habe in ihrem Straferkenntnis die "ihr obliegende außerordentliche Milderung der Strafe gem. § 20 VStG iVm § 19 VStG unbeachtet nicht angewendet, obwohl ihr bei dieser Anwendung kein Ermessen eingeräumt ist
die Behörde habe es unterlassen, über die Milderungsgründe auszuführen bzw. auszuführen, dass keine Milderungsgründe vorhanden wären sowie
die Behörde habe es bei der Strafbemessung vollständig außer Acht gelassen, dass die Bf. im Besitz eines § 29b-StVO-Ausweises, und sohin von der Abgabe befreit sei, dass per se jedenfalls ein Überwiegen der Milderungsgründe im gegenständlichen Fall darstellen hätte können.
Dazu ist festzustellen:
Gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessensrechts Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfung des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. ).
Die Verhängung einer Geldstrafe ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl ). Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl , mwN). Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (; ).
Wie schon ausgeführt, sind gemäß § 19 Abs 2 VStG 1991 im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
§ 32 StGB lautet:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Nach § 32 Abs. 2 StGB sind bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (vgl. ).
§ 34 StGB lautet:
Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;
10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist
15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;
17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19. dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.
Alleine der Umstand Inhaberin eines Ausweises zu sein, der unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Abgabenbefreiung führt, (hier das gut sichtbare Anbringen des § 29 b- Ausweises an der Windschutzscheine des, in einer Kurzparkzone abgestellten, PKWs für die Erlangung der Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe ) stellt keinen solchen Milderungsgrund dar.
Als besondere Erschwerungsgründe iSd§ 33 Abs.1 StGB kommen zB einschlägige Vorstrafen in Betracht ().
Die Bf. ist 1936 geboren. Der Vorstrafenauszug in Parkometerangelegenheiten wies zum für den Zeitraum Mai 2003 bis Mai 2017 90 Verfahren auf. Davon wurden mehr als die Hälfte der Verfahren eingestellt (ua. weil die missbräuchliche Verwendung des § 29b-Ausweises nicht eindeutig feststellbar war); Der Vorstrafenauszug der Bf. in Parkometerangelegenheiten zum wies 13 rechtskräftige Verfahren auf (5 davon innerhalb der letzten fünf Jahre). Der Vollständigkeit halber ist-im Hinblick auf den Beschwerdeinhalt- festzustellen, dass die belangte Behörde nicht verpflichtet war, in ihrem Straferkenntnis diese Verfahren detailliert anzuführen.
Der Erschwernisgrund des § 33 Abs.1 Z 1 StGB ist somit gegeben
Andere Milderungsgründe, als der von der Bf. -unzutreffender Weise -geltend gemachte ergeben sich weder aus der Aktenlage noch werden solche von der Bf. geltend gemacht.
Ein Überwiegen der Milderungsgründe liegt sohin nicht vor.
Das Bundesfinanzgericht hält die Höhe der mit diesem Straferkenntnis verhängten Geldstrafe unter Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt der Tat, das Verschulden der Bf., die o.a. einschlägigen 13 Vorstrafen, aber vor allem auf Grund der spezialpräventiven Funktion der Verwaltungsstrafe als angemessen und nicht überhöht.
Im Hinblick auf den möglichen Strafrahmen von bis zu € 365,00 erscheint der Umstand, dass keine Verdachtsmomente dafür vorliegen, dass es der Bf., darum ging, die Parkometerabgabe zu hinterziehen, bei der festgesetzten Strafe hinreichend berücksichtigt.
Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich im Verhältnis zur Geldstrafe als angemessen.
Es wurden von der Bf. keine Umstände angegeben, die annehmen ließen, dass die Bf. durch diese verhängte Strafe in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen wird
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.
Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich um eine reine Sachverhaltsfrage.
Aus den aufgezeigten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 2 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 5 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 29b Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 29b Abs. 3 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 25 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 Art. 130 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 60 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 20 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 32 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 34 Abs. 1 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 § 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 46 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500097.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at