Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.04.2018, RV/7500178/2018

Parkometerabgabe; erfolgloser Versuch der Aktivierung eines 15-Minuten-Gratisparkscheines; Einwendungen: kein Verschulden des Lenkers an Systemfehler; Unfähigkeit des Kontrollorgans eine simple Datenabfrage vorzunehmen; Unverschämtheit des mehrfach erhöhten Strafbetrages; keine gesetzliche Regelung, dass Bestätigung bei Aktivierung eines elektronischen Parkscheines abgewartet werden muss; Verletzung des Datenschutzes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., NOE, vom , gegen das Erkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 12,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Der zu zahlende Gesamtbetrag von EUR 82,00, bestehend aus der Geldstrafe (EUR 60,00), dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (EUR 10,00) gemäß § 64 Abs. 2 VStG und den Kosten des Beschwerdeverfahrens (EUR 12,00) ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde
bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-67 angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen

Kennzeichen Vienna am um 17:01 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 10, Quellenstraße 54, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00 und bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung Einspruch und brachte vor, dass er zunächst eine sogen. "Anonymverfügung" namentlich an seine Adresse zugeschickt bekommen habe. "Anonym" sei daher ein ziemlich schlechter Witz, den er in keiner Weise lustig finden könne. Eine spezielle Unverschämtheit stelle die Tatsache dar, dass gegenüber dem ihm hinter den Scheibenwischer gesteckten Zahlschein gleich einmal um ein Drittel mehr verlangt worden sei. Das sei Abkassieren auf höherem Behördenniveau und man solle ihm da nicht mit Verwaltungsaufwand kommen, da Rechnungen automatisiert verschickt würden und daher nicht noch einmal extra kosten dürfen. Dem werde jetzt noch eins draufgesetzt, indem der Betrag mit lässiger Hand und aus völlig unerfindlichen Gründen noch einmal erhöht werde. Er habe gegen den unfähigen Parksheriff, der nicht imstande sei, eine simple Datenabfrage vorzunehmen, eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht. Die Anonymverfügung sei um 17:01 Uhr ausgestellt worden, obwohl seit 16:55 Uhr ein 15-Minuten-Kurzparkschein gebucht gewesen sei.

Der Einzelgesprächsnachweis, aus dem die SMS ebenfalls hervorgehen, liege vor. Da das Verfahren nach seinem ersten Einspruch nicht nur nicht eingestellt worden sei, sondern sogar noch mehr gefordert werde, werde er diesen überflüssigen Einsatz von Personal
und (Steuer)geld an entsprechender Stelle aktenkundig machen. Zusätzlich zur Verfahrenseinstellung wäre es dringend angebracht, der Dienstaufsichtsbeschwerde zusätzlichen Schub zu verleihen. Eine besondere behördliche Zumutung sei auch darin zu
sehen, dass er sich nunmehr zum dritten Mal "rechtfertigen" solle. Das beweise, dass niemand in der MA 67 die Einsprüche überhaupt gelesen habe.

Er werde aus dem Grund den Einzelgesprächsnachweis selbstverständlich nicht beifügen, sondern erst bei der Verhandlung vorlegen. Wozu müsse sich der Bürger eigentlich noch mehrfach die Mühe eines Einspruchs machen, wenn er letzten Endes doch einfach nur bezahlen solle.

Die MA 67 lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom folgende Verwaltungsübertretung an:

"Sie haben am um 17:01 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in
WIEN 10, QUELLENSTRASSE 54 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem
behördlichen Kennzeichen Vienna folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses bei Beginn des Abstellens mit einem gültig
entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt."

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und den vom Bf. vorgebrachten Einwendungen rechtlich Folgendes ausgeführt:

"Die Unterlassung der fristgerechten Einzahlung des Strafbetrages mittels des am
Tatort hinterlassenen Beleges der Organstrafverfügung binnen einer Frist von zwei
Wochen gilt gemäß § 50 Abs. 6 VStG als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages. In diesem Fall ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten.

Die Anonymverfügung wird gegenstandslos, wenn nicht binnen 4 Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges erfolgt (§ 49a Abs. 6
VStG). In diesem Fall ist das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund
annehmen kann, dass diese den Lenker kennt oder leicht feststellen kann und wird
daher an den Zulassungsbesitzer versendet (siehe § 49a Abs. 5 VStG).

Wird der Strafbetrag fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Lenkers Abstand zu nehmen, d.h. der Begriff Anonymverfügung stellt darauf ab, dass der Lenker anonym bleibt, so eine fristgerechte Zahlung erfolgt (vgl. § 49a Abs. 7 VStG).

Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass im Verwaltungsstrafverfahren verhängte Strafen nur im Ausmaß von in Betracht gekommenen Organstraf- oder Anonymverfügungsbeträgen bemessen werden.

Zum Einwand, um 16:55 Uhr einen elektronischen 15-Minuten-Parkschein gebucht
zu haben, ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine Buchung bei m-parking aufscheint.
Die zuständige Unternehmung hat uns auf Anfrage mitgeteilt, dass es mit dem Kennzeichen am keine Parkscheinbuchung im System gibt. Es sind auch keine Buchungsversuche ersichtlich. Es ist daher auszuschließen, dass es für diese SMS-Versuche eine Bestätigungs-SMS gibt. Vermutlich hat schon das Versenden der SMS nicht funktioniert (z.B. kein Mobilfunknetz verfügbar), dafür sprechen auch die mehrmaligen Versuche (lt. Screenshot) innerhalb kürzester Zeit. Jedenfalls ist kein Buchungsversuch im System angekommen.

Das Kontrollorgan richtet im Zuge der Kontrolle über das elektronische Datenerfassungsgerät unter Eingabe des behördlichen Kennzeichens eine Abfrage an den Server, ob ein elektronischer Parkschein gebucht ist. Ist dies nicht der Fall und wurde die
Parkometerabgabe für den Beanstandungszeitpunkt auch nicht auf anderem Wege
entrichtet, so wird das Fahrzeug beanstandet. Die Anzeige wurde daher zum Abfragezeitpunkt des Kontrollorganes mit der Serverzeit ausgestellt, da kein elektronischer Parkschein vom selben Server bestätigt wurde.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer
SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).

Dass Sie sich zum Zeitpunkt der Beanstandung im Fahrzeug befanden, ist nach Einsicht in die zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten Fotos (siehe Beilagen) nicht hervorgekommen.

Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten ist und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gilt, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird, haben Sie den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher gegeben (vgl. Bundesfinanzgericht , RV/7500838/2015).

Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung durch Abwarten der Bestätigung im Fahrzeug zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig
verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00
zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gerade gering war.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe
oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer
hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen
und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass verwaltungsstrafrechtliche
Vormerkungen nicht aktenkundig sind und war von durchschnittlichen
wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die
zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991..."

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit folgender Begründung Beschwerde (Fax vom )

"Anonymverfügung: Der Lenker wird unzulässig gegenüber dem Zulassungsbesitzer wegen eines vorgeworfenen Vergehens denunziert. Durch die detaillierte Bekanntgabe der Art des Vergehens wurde der Datenschutz des bis dahin nicht bekannten Lenkers in unzulässiger Weise verletzt. Das erfüllt den Tatbestand der Rufschädigung. Zur Ausforschung des tatsächlichen Lenkers wurde das neutrale Werkzeug der Lenkererhebung geschaffen. Die MA 67 hat somit in grob fahrlässiger Weise den Datenschutz des noch unbekannten Lenkers verletzt; der Begründung in der gegenständlichen Straferkenntnis zufolge liegt sogar Vorsatz vor. Daß im konkreten Fall Lenker und Zulassungsbesitzer ident waren, ist für den Verstoß unerheblich. Es wird dieser Verstoß mittels Strafanzeige bei der Datenschutzbehörde geahndet und dort darum ersucht werden, die MA 67 detailliert darüber zu belehren, was Datenschutz bedeutet und wie er zu handhaben ist.

§ 5 Abs 2 Parkometerverordnung ist nicht anwendbar. Es ist für 15 Minuten keine Abgabe zu entrichten. Das Vergehen ist somit laut Straferkenntnis irrelevant, da keine Verkürzung vorliegt. Die Parkscheinbuchung soll lediglich klarstellen, zu welchem Zeitpunkt genau das Fahrzeug abgestellt wurde. Das Mitwirken an der Kontrollmaßnahme ist durch das Absenden der SMS erfüllt.

Buchung bei m-parking: Es ist unzulässig, Vermutungen darüber anzustellen, warum keine Buchung in irgendeinem System vorliegt und deshalb den Fehler grundsätzlich beim Lenker zu suchen. Vermutungen können niemals Beweiskraft besitzen. Die fehlende Rückmeldung ist in keiner Weise geeignet, Zweifel am korrekten Eintrag zu erwecken. Eine Rückmeldung wurde zunächst auch durchaus erwartet, aber nach der dritten SMS als einer der notorischen Fehler dieses Systems abgetan. Da die Buchung eines 15 minütigen Parkscheins keine Kosten verursacht, war eine fehlende Rückmeldung in keiner Weise beunruhigend, ja sogar eher einleuchtend.

Abgabenverkürzung nach § 4 Abs 1 liegt nicht vor, da für 15 Minuten keine Abgabe zu entrichten ist. Die Straferkenntnis ist daher nichtig. Der Lenker war bereits nach 10 Minuten wieder bei seinem Fahrzeug. Der objektive Unrechtsgehalt ist daher, entgegen der aufgebauschten Begründung in der Straferkenntnis, vernachlässigbar gering. Es ist lediglich beim Dienstleister offenbar kein Zeiteintrag vorgenommen worden. Kein Schaden, weder materiell noch ideell, ist entstanden.

In Bezug auf die spezielle Unverschämtheit mehrfach erhöhten Strafbetrags ist zu sagen, dass diese Praxis als Einschüchterungsversuch gewertet werden kann, mit dem Ziel, man möge es ja nicht wagen, gegen eine Strafe Einwendungen zu erheben, denn dann würde es teurer. Es scheint zweifelhaft, dass diese Vorgangsweise durch Regeln gedeckt ist. Offenbar muss gegen diese behördliche Willkür auf politischer Ebene vorgegangen werden.

Auf die eingebrachte Dienstaufsichtsbeschwerde wurde sinngemäß geantwortet, dass das Organ korrekt gehandelt habe, aber kein Zeitvermerk gefunden wurde. Das Organ habe keine Möglichkeit, einen Fehler festzustellen und müsse sich auf das System verlassen.
Im Gegenschluß muss diese Rechtfertigung auch dem Lenker zugestanden werden.
Es ist unverhältnismäßig, überschießend und unzumutbar, dem Lenker die Verantwortung für die gesamte Kette der Datenübermittlung aufzubürden. Wie aus dem beigefügten Einzelgesprächsprotokoll eindeutig hervorgeht, wurden 3 SMS korrekt an die korrekte
Telefonnummer abgeschickt. Für Systemfehler kann der Lenker schon wegen der Intransparenz desselben nicht verantwortlich gemacht werden. Der Benutzer hat keinerlei Möglichkeit, festzustellen, an welcher Stelle des Übermittlungsweges ein Problem auftritt und ist gezwungen, sich auf die korrekte Funktion zu verlassen. Zudem ist hinlänglich bekannt, daß derartige Systeme ständig durch Fehler, Pannen, Übermittlungsprobleme der beteiligten Dienstleister usw. heimgesucht werden. Zur Erhellung über die Unzuverlässigkeit solcher Systeme folgender Vorgang: Erst vor wenigen Tagen sollte eine Zahlung vorgenommen werden, die durch einen per SMS übersandten Code zu bestätigen ist. Je nach Bank gilt dieser Code drei bis fünf Minuten.

Für diese Zahlung langte der Code erst nach mehr als sieben Minuten ein und wurde natürlich als ungültig abgelehnt. Erst im zweiten Versuch kam der Code nach knapp drei Minuten, also immer noch stark verzögert, an. Auf Rückfrage wurde mitgeteilt, dass die SMS laut Protokoll sofort abgesandt worden waren. Der Vorgang ist nicht erfunden, sondern auf Anforderung nachweisbar. Im Hinblick auf diese inhärente Unzuverlässigkeit stellt die dreimalige Buchung bereits eine weit über die Verpflichtung hinausgehende Handlung dar. Weiteres Warten im Fahrzeug schien zwecklos und kontraproduktiv, da damit nur sinnlos bereits laufende Parkzeit verschwendet worden wäre. Alternativ einen Papierparkschein auszufüllen war wegen Nichtvorhandenseins unmöglich. Zur Besorgung eines solchen hätte das Fahrzeug zudem erst recht verlassen werden müssen.

Zusammenfassend:

  • § 5 Abs 2 Parkometerverordnung ist nicht anwendbar

  • Abgabenverkürzung nach § 4 Abs 1 liegt nicht vor

  • Systemfehler können nicht dem Lenker angelastet werden. Eine Verpflichtung zum Abwarten einer Rückmeldung ist außerdem nirgendwo festgeschrieben.

Es wird deshalb die Einstellung des Verfahrens beantragt.

Auf eine mündliche Verhandlung wird nur unter dem Vorbehalt verzichtet, dass dadurch weiterführende Rechtsmittel nicht unmöglich gemacht werden."

Die MA 67 legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 17:01 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 10, Quellenstraße 54, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Das Abstellen am Tatort durch den Bf. und die Lenkereigenschaft blieben unbestritten.

Beweiswürdigung:

Der Bf. hat laut dem von ihm übermittelten Screenshot um 16:53 Uhr, um 16:54 Uhr und um 16:55 Uhr in Form von SMS den Versuch unternommen, für das in Rede stehende Fahrzeug einen elektronischen Parkschein zu aktivieren.

Laut der von ihm vorgelegten Übersicht "HOT Hofer Telekom" (Einzelgesprächsnachweis) wählte der Bf. die Nr. 0664 660 6 (restliche drei Zahlen verschlüsselt; Anm.: Die vollständige Nummer lautet allerdings 0664 660 0990). Die Versuche des Bf., einen elektronischen Parkschein zu aktivieren, konnten daher nicht erfolgreich durchgeführt werden.

Laut Auszug m-parking Wien (Atos) scheint in der Rubrik "Kennzeichen" das richtige Kennzeichen auf (Vienna). In der Rubrik "Datum" ist das richtige Datum () angegeben. In den Rubriken "Nummer" und "Laufzeit" scheint jeweils "0" auf. Sämtliche weitere Rubriken sind leer.

Nach Auskunft der zuständigen Unternehmung Atos (Anm.: Die Atos IT Solutions and Services GmbH speichert die Daten von HANDY Parken auf ihren Rechnern) wurde für das Kennzeichen Vienna am  keine Parkscheinbuchung im System erfasst, und konnte infolge der diesbezüglich untauglichen Versuche auch nicht erfasst werden.

Nach den vorstehenden Ausführungen steht damit eindeutig fest, dass zum Beanstandungszeitpunkt (, 17:01 Uhr) kein elektronischer Parkschein gebucht war. Diese Feststellungen stimmen mit den unbedenklichen Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien überein. Die Entrichtung der Parkometerabgabe erfolgte auch nicht in Form eines Papierparkscheines.

Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet.

Aus dem Akt ergibt sich überdies kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte. (vgl. , 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt es auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass es im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würde (vgl. ).

Rechtsgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) festgesetzt.

§ 7 der Kontrolleinrichtungenverordnung regelt diesbezüglich:

Abs. 1: Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone  abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

Abs. 2: Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Abs. 3: Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Rechtliche Würdigung:

Zu den Einwendungen des Bf. in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung und zu den Beschwerdeeinwendungen:

  • Verwaltungsstrafgesetz - Abgekürztes Verfahren - Höheres Strafausmaß

§ 50 VStG normiert: 

"Organstrafverfügung 

(1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 90 Euro zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden. 

(2) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.

...

(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. 

(7) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen."

Gemäß § 49a Abs. 1 VStG kann die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.

Hat die Behörde durch Verordnung gemäß Abs. 1 eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben (§ 49a Abs. 2 VStG).

Gemäß § 49a Abs. 4 VStG ist der Anonymverfügung ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.

Gemäß § 49a Abs. 5 VStG ist die Anonymverfügung einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, dass sie oder ein für sie gemäß § 9 verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann.

§ 49a Abs. 6 VStG lautet: Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt.

Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen § 49a Abs. 9 VStG).

Zusammenfassend wird festgehalten, dass Organstrafverfügungen und Anonymverfügungen im abgekürzten Verfahren nach § 47 VStG ergehen. Dadurch wird den Behörden eine zweckmäßige, einfache, rasche und kostensparende Erledigung standardisierter Straffälle (geringfügige Verwaltungsübertretungen) ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (keine Ausforschung des wahren Täters) geboten. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu EUR 90,00 zu bestimmen (§ 50 Abs. 1 VStG).

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung
iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz (Parken ohne gültigen Parkschein in einer
gebührenpflichtigen Kurzparkzone) beträgt die Organstrafe derzeit EUR 36,00.

Für die vorerst erfolgte Strafbemessung in Form eines Organmandats (§ 50 VStG) und/
oder einer Anonymverfügung (§ 49a VStG) sind ausschließlich das gesetzliche Tatbild und
die Modalitäten der Tat maßgeblich.

Wird auf Grund einer Verwaltungsübertretung eine Organstrafverfügung ausgestellt und erfolgt keine bzw. keine fristgerechte oder ordnungsgemäße Einzahlung der damit vorgeschriebenen Geldstrafe, so wird die Organstrafverfügung gegenstandslos, jedoch ist es für das weitere Verfahren ohne Bedeutung, aus welchen Gründen der Strafbetrag nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Die Verwaltungsstrafbehörde hat in diesem Fall die Möglichkeit, eine Anonymverfügung (§ 49a VStG) und/oder eine Strafverfügung (§ 47 VStG) zu erlassen und/oder das ordentliche Verfahren (§§ 40 ff VStG) einzuleiten.

Die Anonymverfügung ist kein Bescheid, sondern ein Rechtsakt sui generis und gilt
auch nicht als Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG (vgl Lewisch/Fister/Weilguni,
VStG, § 49a, Rz. 1 und 2). Mangels Bescheidcharakter der Anonymverfügung ist ein
Rechtsmittel (Einspruch/Beschwerde) gegen diese nicht möglich.

Wird der in der Anonymverfügung vorgeschriebene Strafbetrag rechtmäßig und rechtzeitig einbezahlt, hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen (Abs 7). Eine weitere Strafverfolgung ist damit ausgeschlossen.

Die Zulässigkeit von Ermittlungen und Verfolgungshandlungen gegen den Täter einer Übertretung, für die eine Anonymverfügung erlassen wurde, ist gemäß § 49a Abs. 6 zweiter und dritter Satz iVm § 49a Abs. 7 VStG davon abhängig, ob der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt wurde oder nicht.

Erfolgt keine bzw. eine nicht fristgerechte Entrichtung des mit Anonymverfügung vorgeschriebenen Betrages, wird die Anonymverfügung gegenstandslos und die Behörde hat den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten (= Einleitung des ordentlichen Verfahrens; vgl Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 49a, Rz 21).

Bei Einleitung des Strafverfahrens kommen die Strafbeträge der Organstrafverfügung und/oder der Anonymverfügung nicht mehr zur Anwendung, da die Behörde bereits weitere Verfahrensschritte setzen musste.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Einzelnen kein subjektives
Recht auf Erlassung einer Organstrafverfügung oder einer Anonymverfügung zu
(vgl. , ,
93/17/0097; ; vgl. auch Hauer-Leukauf5, S. 1040).

Die Behörde ist in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die
gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch
Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im vorhinein festgesetzt ist (vgl. VwGH
, 87/03/0183).

Wie bereits von der belangten Behörde in Beantwortung des Schreibens des Bf. (E-Mail vom ), in welchem dieser einen Einspruch gegen die Anonymverfügung erhob, rechtsrichtig dargelegt wurde, ist gegen eine Anonymverfügung kein Rechtsmittel zulässig.

Nach den vorstehenden Ausführungen entsprechen die in der Organstrafverfügung, in der Anonymverfügung und in der Strafverfügung vorgeschriebenen Beträge den gesetzlichen Regelungen im abgekürzten Verfahren und bleibt es dem Bf. unbenommen, wenn er die Meinung vertritt, dass die "mehrfach erhöhten Strafbeträge" eine spezielle Unverschämtheit seien.

  • Unfähigkeit des Parksheriffs

Den Kontrollorganen stehen als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (Personal Digital Assistant - PDA) zur Verfügung. Mit diesen Geräten wird überprüft, ob für das abgestellte Kfz über das M-Parking-System (Parken mit dem Handy) die Abgabe entrichtet wurde. Darüber hinaus werden sämtliche Sachverhaltsfeststellungen, die für die Erfassung einer Verwaltungsübertretung erforderlich sind, für ein eventuell anschließendes Ermittlungsverfahren in das Gerät eingegeben. Die Eingaben werden ständig über Datenfunk in die zentrale Datenbank der Magistratsabteilung 67 übertragen. Im Zuge einer Beanstandung wird die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server bezogen und vorgegeben. Die Ausstellung des Abfragezeitpunktes des Kontrollorgans und die Bestätigung des elektronischen Parkscheins erfolgt vom selben Server. Dadurch ist auch gewährleistet, dass die Dokumentationen der Tätigkeiten und die Aufenthaltsorte der Kontrollorgane zeitnah der Dienstaufsicht vorliegen. Weiters sind mit diesem System auch die Datensätze der Organstrafverfügungen in der Datenbank für weitere zu setzende Schritte verfügbar.

Der Server wird permanent synchronisiert und der hierfür erforderliche Prozess laufend überwacht. Ein händisches Eingreifen oder ein Fehler durch den Mitarbeiter ist ausgeschlossen.

Im Fall einer Störung des Systems erfolgt eine Meldung an den Meldungsleger.

Eine derartige Meldung ist nicht erfolgt.

Die Einwendungen des Bf. in seiner E-Mail vom , der Parksheriff sei unfähig gewesen, eine simple Datenanfrage vorzunehmen, gehen daher ins Leere.

  • Datenschutz

Zu den Einwendungen des Bf. betreffend die Verletzung des Datenschutzes wird auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Datenschutzgesetz verwiesen, wonach § 19 VStG zwar keine ausdrückliche Ermächtigung iSd § 8 Abs. 4 Z 1 DSG beinhaltet, die Datensammlung zur Ermittlung der Strafzumessungsgründe aber eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Verwaltungsstrafbehörden gesetzlich übertragenen Aufgaben ist (Z. 2 leg.cit.).

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2008/05/0048, ist nur durch die Sammlung solcher Daten in rechtsstaatlich gesicherter Form die Wahrnehmung der diesbezüglichen Aufgaben der Strafzumessung möglich und werden dadurch die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 8 Abs. 4 DSG) nicht verletzt. Zweck und Inhalt der Datenanwendung sind von der gesetzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden gedeckt und ist die Verarbeitung dieser Daten auch im Sinne des § 7 Abs. 1 DSG zulässig.

Die Einwendungen des Bf., dass durch die detaillierte Bekanntgabe der Art des Vergehens der Datenschutz des bis dahin nicht bekannten Lenkers in unzulässiger Weise verletzt werde, geht daher ins Leere.

  • 15-Minuten-Gratisparkschein

Der Verwaltungsgerichtshof stellte bereits in seinem Erkenntnis vom , 96/17/0099, fest, dass auch bei kurzer Abstellzeit von bis zu zehn Minuten (Anm.: seit September 2013 15-Minuten-Gratis-Parkschein) nur die Entwertung eines entsprechenden Parkscheines den Bestimmungen des Parkometergesetzes entspricht und eine allfällige Gebührenbefreiung eintreten lässt (vgl. ).

Nach der Rechtslage ab (Änderung insbes der § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung durch die auf Seiten 5 f. der Nr. 29 des Amtsblattes der Stadt Wien vom kundgemachte Verordnung des Wiener Gemeinderates) tritt nach dem klaren Wortlaut des Verordnungstextes die Ausnahme von der Abgabepflicht für eine bis zu 15 Minuten dauernde Abstellung (vgl. zum Begriff des Abstellens , , , ) nur ein, "wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist (vgl. ).

Die bezughabenden Stellen der Verlautbarung (Seiten 5f der Nr. 29 des Amtsblattes der Stadt Wien vom , mit welcher u.a. die Parkometerabgabeverordnung und die Kontrolleinrichtungenverordnung geändert wurden, lauten:

"… Artikel II

… Die Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 52/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 2 zweiter Satz lautet:

„Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.“

… Artikel III

… Die Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 2, 6, 7 und 9 wird jeweils das Wort „zehn“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt.

2. In den §§ 4 und 9 wird jeweils das Wort „Zehn“ durch das Wort „Fünfzehn“ ersetzt.

… 4 Anlage I hat folgendes Aussehen: [15 MINUTEN-PARKSCHEIN]

… Artikel IV

Artikel I, Artikel II Ziffer 1, 4 und 5 sowie Artikel III treten mit in Kraft. 10-Minuten-Parkscheine gemäß der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008, dürfen weiter verwendet werden und gelten als 15-Minuten-Parkscheine. …"

Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist gemäß § 2 Parkometerabgabeverordnung ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

Auf dem Gratis-Papierparkschein muss die genaue Ankunftszeit durch deutlich sichtbare und haltbare Eintragung der Stunde und der Minute angegeben werden. Bei einstelliger Angabe muss eine Null vorgesetzt werden. Die Parkscheine müssen bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar angebracht werden. Bei anderen mehrspurigen Fahrzeugen müssen sie an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar angebracht werden.

Bei der Nutzung von elektronischen Parkscheinen (Handy Parken) gilt die Abgabe erst dann als entrichtet, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird (§ 7 Abs. 3 Kontrolleinrichtungenverordnung).

Entfernt sich ein Lenker vor Einlangen dieser Bestätigung von seinem Fahrzeug, so bedeutet dass, dass er das Fahrzeug ohne Abgabenentrichtung abgestellt und damit den Straftatbestand der schuldhaften Verkürzung der Parkometerabgabe verwirklicht hat (vgl. ).

Mit der Entfernung gibt der Lenker eines Fahrzeuges klar zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginnens des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet.

Stellt der Beschuldigte sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab, ohne vorher Parkscheine besorgt zu haben, so ist ihm nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Fahrlässigkeit zur Last zu legen (vgl. ).

Eine sog. "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungenverordnung vorgesehenen Form ist nicht vorgesehen (vgl. , ; ).

Die maßgebenden Rechtsvorschriften kennen keine eigene (gesonderte, als eigene Ordnungswidrigkeit gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 zu ahndende) Verpflichtung, beim Fahrzeug zu bleiben, bis die Bestätigungs-SMS einlangt. Diese Verpflichtung ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Umstand, dass bis zum Einlangen der Bestätigungs-SMS die Abgabe nicht entrichtet ist (§ 7 Kontrolleinrichtungenverordnung).

In Wiederholung zu den bereits unter den Gesetzesgrundlagen angeführten maßgeblichen Bestimmungen werden noch einmal die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung wiedergegeben: "Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung)."

Im gegenständlichen Fall konnte eine SMS-Bestätigung nicht erfolgen, da bereits die Versuche des Bf., einen elektronischen Parkschein zu aktivieren, mangels falscher SMS-Nummer nicht zum Erfolg führten.

Auf der Website der Stadt Wien (www.wien.gv.at/Verkehr und Stadtentwicklung/Parken/Kurzparkzonen und Parkgebühren/Parkgebühren bezahlen/HANDY Parken) zum Handy-Parken folgende Informationen:

"… Als HANDY Parken-NutzerIn ist man an dieselben abgabenrechtlichen Bestimmungen gebunden wie andere VerkehrsteilnehmerInnen, die das herkömmliche Parkscheinsystem verwenden. Die Parkgebühr wird in der gleichen Höhe, wie sie für Papierparkscheine gilt, bezahlt. Die Parkgebühr gilt erst dann als bezahlt, wenn nach der Parkscheinbuchung die Bestätigung via SMS oder HANDY Parken App erhalten wurde. Erst dann wird der entsprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht.

Es wird empfohlen, bis zum Einlangen der jeweiligen Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) beim Fahrzeug zu bleiben. Aufgrund der dann möglichen, eventuellen Kontaktaufnahme mit dem Kontrollorgan kann vermieden werden, dass während des Weggehens vom Fahrzeug eine Abfrage des Kennzeichens und die darauf folgende Beanstandung wegen fehlendem Parkschein vorgenommen wird.

Sollte die jeweilige Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) nicht einlangen, muss ein Papierparkschein ausgefüllt werden…"

Die Einwendungen des Bf. in seiner Beschwerde, dass für 15 Minuten keine Abgabe zu entrichten ist, weswegen das Straferkenntnis der belangten Behörde nichtig sei, gehen insofern ins Leere als nach den oben zitierten einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs zu entrichten ist und nur das vorschriftsmäßige Anbringen und Entwerten (bzw Aktivieren) eines 15-Minuten-Parkscheins von der Entrichtung des Abgabenbetrages befreit.

  • Technische Störung

Erfolgt auf Grund einer technischen Störung keine Rückbestätigung oder ist - wie im vorliegenden Fall - eine Aktivierung, aus welchen Gründen immer, nicht möglich oder nicht zu Stande gekommen, dann ist die Abgabe in Form eines Papierparkscheines zu entrichten (vgl. ) und hat der Lenker in solchen Fällen dafür Sorge zu tragen, rechtzeitig Papierparkscheine zu besorgen (vgl. ).

Hingewiesen wird bezüglich der Aktivierung des Parkscheines mit SMS darauf, dass laut Übersicht m-parking Wien im vorliegenden Fall die Angaben in den maßgeblichen Rubriken nicht vollständig, und damit nicht ordnungsgemäß ausgefüllt waren.

Angemerkt wird noch, dass den Nutzerinnen und Nutzern das Service HANDY Parken von den Mobilfunkbetreibern (hier: A 1) unentgeltlich eingeräumt wird. Da es sich um ein auf Funktechnologie basierendes Service handelt, können diese jedoch keine Gewähr für ein unterbrechungs- und störungsfreies Funktionieren des Services, insbesondere des dem Service zugrunde liegenden technischen Systems einschließlich der erforderlichen Mobilfunkeinrichtungen, oder für bestimmte Übertragungszeiten und Kapazitäten, wie beispielsweise SMS, übernehmen.

Die Einwendungen des Bf., dass das Mitwirken an der Kontrollmaßnahme bereits durch das Absenden der SMS erfüllt sei, sind durch die vorstehenden Ausführungen widerlegt.

Fahrlässigkeit

Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten.

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Der Berufungswerber hat sich daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht fahrlässig verhalten.

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte ().

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder
Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 10 VStG richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der
mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren
Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige
Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies
die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander
abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung besonders Bedacht zu nehmen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. ) ist dieses zwar nur eines von mehreren Kriterien, jedoch eine wesentliche Komponente für die Strafbemessung (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsstrafgesetz5, § 19 Abs. 2 VStG, Rz 752).

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32
bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Das Tatbestandsmerkmal der "Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes" und der "Intensität seiner Beeinträchtigung" bilden ein zentrales Anknüpfungskriterium für die Strafbemessung (Thienel/ Zeleny, Verwaltungsstrafverfahren19, C2 19). Hält man sich vor Augen, dass die Bestimmungen des Parkometergesetzes nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes, dienen, so ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes evident.

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. ), oder ). 

Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel gering sein werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Im vorliegenden Fall hat der Bf. das öffentliche Interesse an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug ohne ordnungsgemäße Entwertung eines Parkscheines in einer Kurzparkzone abgestellt hat.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (vgl. ).

Da der Bf. seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben hat, ging die belangte Behörde zu Recht von durchschnittlichen Verhältnissen aus (vgl ).

Die belangte Behörde hat über den Bf. eine Geldstrafe von EUR 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Dies entspricht bei fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.

Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die belangte Behörde entspricht § 12 VStG, § 16 Abs. 1 VStG.

Auch die Kostenvorschreibung für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren entspricht dem Gesetz (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG).

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zeigt keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Straferkenntnisses auf, die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Mündliche Verhandlung:

Der Bf. verzichtete in seiner Beschwerde mit dem Vorbehalt auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, "dass dadurch weiterführende Rechtsmittel nicht unmöglich gemacht werden."

Da eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig ist, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 50 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49a Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49a Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49a Abs. 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49a Abs. 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49a Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49a Abs. 9 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 47 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§§ 40 ff VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 32 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 6 Abs. 1 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 10 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500178.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at