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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.04.2018, RV/7500183/2018

Parkometerabgabe; verspätet und unvollständig erteilte Lenkerauskunft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 – Parkraumüberwachung, als Abgabenstrafbehörde, vom , Zl. MA 67-PA-1230, wegen einer Verwaltungsübertretung gem. § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung,
zu Recht erkannt:

I.    Gem. § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 – Parkraumüberwachung vom , Zl. MA 67-PA-1230, als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.   Gem. § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens i.H.v. 12 € (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

      Am Ausspruch des Magistrats der Stadt Wien, dass die Bf. gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991 einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens zu zahlen hat, tritt keine Änderung ein.

III.  Der Magistrat der Stadt Wien wird gem. § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV.  Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

 
Entscheidungsgründe

Am um 08:59 Uhr wurde in Wien 10, Bucheng. 77, vom Kontrollorgan der MA 67 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-9ZZZ ohne gültigen Parkschein angetroffen.

Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom wurde der Zulassungsbesitzer (= A) des beanstandeten Kfz aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem das o.a. Kfz zum Tatzeitpunkt überlassen wurde.

Vertretungsbefugter Obmann des Vereins war seit Herr B.

Diese Aufforderung vom wurde nachweislich am übernommen.

Am erfolgte die Lenkerauskunft online, wonach das Kfz zum Tatzeitpunkt einem Herrn C mit unbekannter Adresse in Kroatien überlassen worden sei.

Mit Strafverfügung vom zu Zl. MA 67-PA-1230, wurde der Beschwerdeführer B (Bf.) schuldig erkannt, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person des Zulassungsbesitzers, nämlich als Obmann des A, dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das Kfz überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft vom verspätet erteilt worden sei.

Darüber hinaus sei die Auskunft auch unvollständig gewesen.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gem. § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, iVm § 9 Abs. 1 VStG 1991, in der geltenden Fassung, begangen.

Die Erstbehörde verhängte gem. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 in Anwendung des § 47 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eine Geldstrafe i.H.v. 60 € (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden).

Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. am Einspruch und begründete diesen im Schreiben vom wie folgt:

Eine Behebung des Auskunftsersuchens vor dem sei dem Bf. wegen eines dienstlichen Auslandsaufenthaltes nicht möglich gewesen.

Die zum Zeitpunkt der Überlassung des Kfz aufrechte Zustellanschrift des Herrn C sei zum Anfragezeitpunkt nicht mehr aufrecht gewesen. Eine aktuelle Anschrift sei dem Bf. nicht bekannt.

Die MA 67 lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe i.H.v. 60 € und im Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.

Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von 10 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Anführung der maßgeblichen Bestimmungen (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz) und nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie der vom Bf. in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebrachten Einwendungen zusammengefasst ausgeführt, dass die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am zugestellt worden sei.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft habe daher am begonnen und am geendet.
Die Auskunft sei aber erst am , und damit verspätet übermittelt worden.

Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft sei eine gesetzliche Frist und somit

nicht erstreckbar. Der Zweck einer Lenkerauskunft bestehe darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.

Der Bf. sei in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers darauf hingewiesen worden, dass die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar sei.

Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen sei kein Lenker bekannt gegeben worden, somit habe der Bf. der Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Der Auskunftspflichtige habe der anfragenden Behörde nicht nur den Namen und das Geburtsdatum, sondern auch die vollständige Anschrift des Fahrzeuglenkers bekanntzugeben ( ZVR 1992/67).

Die Erteilung einer unrichtigen oder einer unvollständigen Auskunft in Folge der fehlenden Bekanntgabe einer genauen Adresse (Straße, Hausnummer/Stiege/Tür, Postleitzahl und Wohnort) sei der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten ().

Bei dieser Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991.

Der Bf. habe keine Gründe vorgebracht, um sein mangelndes Verschulden darzutun und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Weiters wurden noch die für die Strafbemessungen maßgeblichen Bestimmungen (§ 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG) angeführt bzw. näher erläutert und die Gründe für die Höhe des Strafausmaßes genannt.

Der Bf. erhob am gegen das Straferkenntnis eine unbegründete Beschwerde.

Festgehalten wird noch, dass am an den Bf. ein Berichtigungsbescheid gemäß § 62 (4) AVG 1991 erging und mit diesem der Spruch des angefochtenen Straferkenntnis vom , MA 67-PA-1230, dahingehend berichtigt wurde als das fehlende Tatzeit-Datum mit "" ergänzt wurde.

Die MA 67 legte am (eingelangt beim BFG am ) die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Akten.

Es wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Zulassungsbesitzer des o.a. Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen W-9ZZZ war zum Zeitpunkt der Beanstandung (Parken ohne Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone) der A in Adr.

Der nach außen vertretungsbefugte Obmann des Vereins ist seit der Bf.

Die zweiwöchige Frist zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers begann mit der nachweislichen Übernahme des Schriftstückes am und endete am .

Die Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers C erfolgte aber erst am , ohne Angabe einer Adresse des Fahrzeuglenkers.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Aktenlage.

Das Abstellen des Kfz am o.a. Tatort ohne Entrichtung der fälligen Parkometerabgabe ist unstrittig.

Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet:

(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. 159/1960 idgF, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften nach § 9 Abs. 7 VStG für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängte Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

§ 17 Zustellgesetz lautet:

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

§ 2 Parkometergesetz 2006 regelt die Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft und entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz, sodass die zur Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung auch auf § 2 Parkometergesetz 2006 Anwendung findet.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck der Regelung des § 1a Wr. Parkometergesetz (nunmehr § 2 Parkometergesetz 2006), der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen.

Im vorliegenden Fall hat der Bf. die Lenkerauskunft nicht nur zu spät, sondern auch unvollständig erteilt.

Wie bereits ausgeführt, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers durch Hinterlegung am zugestellt und das Schriftstück noch am gleichen Tag nachweislich übernommen.

Die zweiwöchige Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am .

Die Lenkerauskunft wurde über „Lenkerauskunft Online“ aber erst am erteilt.

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/03/0178 ist eine verspätet erteilte Lenkerauskunft der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten.

Der Einwand des Bf. in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung, dass der Vorwurf der verspäteten Erfüllung der Auskunftspflicht insofern nicht richtig sei, als dass die gegenständliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers am hinterlegt worden sei und eine frühere Behebung auf Grund eines dienstlichen Auslandsaufenthaltes nicht möglich gewesen sei, ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, wurde doch das Lenkerauskunftsersuchen noch am Tag der Hinterlegung () nachweislich übernommen. Eine frühere Behebung wäre somit gar nicht möglich gewesen, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Bf. nicht geeignet sind, einen Zustellmangel geltend zu machen.

Ergänzend wird ausgeführt, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch bei fristgerechter Einbringung der Lenkerauskunft nicht der o.a. gesetzlichen Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 entsprochen hätte, wonach wesentlicher Bestandteil einer ordnungsgemäß erteilten Lenkerauskunft die korrekte und aktuelle Anschrift des Schuld tragenden Lenkers ist, damit die Erstbehörde in die Lage versetzt werden kann, gegen den schuldtragenden Lenker eine Verfolgungshandlung wegen des "Grunddeliktes" zu richten.

Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 (vormals § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz ) erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. ; ).

Entsprechend der oben zitierten Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 und der dementsprechend formulierten Anfrage im Aufforderungsschreiben vom hatte der Bf. als zur Vertretung nach außen berufene Person des Zulassungsbesitzers des in Rede stehenden Fahrzeuges Auskunft zu erteilen, wem das besagte Fahrzeug am um 08:59 Uhr überlassen war, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 10, Bucheng. 77, stand.

In dem Formular "Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers" wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Auskunft den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten muss.

Wird im Zuge des Lenkerauskunftsersuchens eine Person als Lenker angegeben, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, wodurch deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung am administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, so ist der befragte Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung an dem Verwaltungs(straf)verfahren verpflichtet (vgl. ).

Die Behörde ist nicht verpflichtet, nach unvollständiger Auskunftserteilung an den Zulassungsbesitzer eine neuerliche Anfrage zu richten (vgl. , ).

Dass die bloße Bekanntgabe des Wohnortes ohne nähere Angabe der genauen Anschrift, an der der Lenker wohnhaft ist, nicht allein genügt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. , , , 83/03/0049, 0050).

Zusammenfassend wird festgestellt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/02/0128, die Erteilung einer unrichtigen (vgl. ), einer unvollständigen (vgl. ), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. ) und einer verspäteten Lenkerauskunft (vgl. ) der Nichterfüllung einer Lenkerauskunft gleichzuhalten ist. Es handelt sich hierbei nicht um voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen.

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1991. Bei einem solchen Delikt besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters.

Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG iVm § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht.

Aus der Aktenlage sind keine Umstände ersichtlich, dass der Bf. an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Bei Anwendung der erforderlichen und vom Bf. ohne weiteres aufzuwendenden Sorgfalt wäre es diesem zumutbar gewesen, die entsprechende Auskunft fristgerecht zu erteilen. Es ist daher von der zumindest fahrlässigen Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes auszugehen.

Zur Strafbemessung:

Gem. § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gem. § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung besonders Bedacht zu nehmen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/17/0201 ist dieses zwar nur eines von mehreren Kriterien, jedoch eine wesentliche Komponente für die Strafbemessung.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, der die Strafdrohung dient, wurde doch im vorliegenden Fall die Lenkerauskunft zu spät und noch dazu unvollständig erteilt und dadurch die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, vereitelt.

Auch das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Verhängung der Geldstrafe von 60 €, wodurch der Strafrahmen von 365 € lediglich zu etwa 16 % ausgeschöpft wurde, fand der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ausreichende Berücksichtigung, wobei selbst bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Strafhöhe als angemessen zu betrachten ist.

Da der Bf. seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben hat, ging die belangte Behörde zu Recht von durchschnittlichen Verhältnissen aus (vgl. ).

Gem. § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG war die Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Eine Herabsetzung der Strafe kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe sowie im Hinblick auf die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365 € reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.

Auch die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich nach den Strafzumessungsgründen und auch im Verhältnis zur Geldstrafe als angemessen und war daher ebenfalls unverändert zu belassen.

Verfahrenskosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 € zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen

nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Die Kosten für das behördliche Verfahren wurden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zutreffend mit dem Mindestbetrag von 10 € festgesetzt.

Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind gemäß § 52 VwGVG mit 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 12 € (20 % von 60 €), festzusetzen.

Vollstreckung:

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zahlung:

Der Bf. ist somit zur Zahlung der Geldstrafe (60 €), des Beitrags zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (10 €) und des Beitrags zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (12 €), zusammen somit von 82 €, an den Magistrat der Stadt Wien verpflichtet.
 

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen,

BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207 (Achtung: Anderes Konto als bei der Organstrafverfügung).

Bei Verwendungszweck wäre die Geschäftszahl des o.a. Straferkenntnisses
MA 67-PA-1230 anzugeben, damit die Zahlung dem bezughabenden Strafverfahren zugeordnet werden kann.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt , insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes folgt vielmehr der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Ein diesbezüglicher Ausspruch gem. § 25a Abs. 1 VwGG ist erforderlich, weil § 25a Abs. 4 VwGG nur die Erhebung einer Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausschließt, was die belangte Behörde nicht betrifft, weil deren Revision sich auf Art. Abs. 6 Z 2 B-VG stützt.

Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl. Ra 2014/03/00146).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 45 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Schlagworte
Parkometer
Lenkerauskunft
Fahrzeuglenker
Zustellung
Hinterlegung
verspätet
unvollständige Auskunft
Verweise




























VwGH, 2012/05/0042









ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500183.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at