Freibetrag für investierte Gewinne bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch StB, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt FA vom , betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer bezog in den Jahren 2007 und 2008 Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. In seinen am (für 2007) bzw. (für 2008) eingereichten Einkommensteuererklärungen gab er jeweils an, dass er seinen Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt hatte. Er erklärte an Betriebsausgaben eigene Pflichtversicherungsbeiträge, Beiträge zur Selbständigenvorsorge, den Freibetrag für investierte Gewinne für Wertpapiere sowie übrige Aufwendungen bzw Betriebsausgaben. Letztere betrugen in beiden Streitjahren jeweils 6 % der erklärten Erlöse.
Die Einkommensteuerbescheide ergingen zunächst erklärungsgemäß am (für 2007) und am (für 2008). Mit Bescheiden vom nahm das Finanzamt die Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2007 und 2008 wieder auf und erließ neue Einkommensteuerbescheide. Die Bemessungsgrundlagen wurden dahin geändert, dass der Freibetrag für investierte Gewinne für Wertpapiere nicht anerkannt wurde. Das Finanzamt begründete dies damit, dass bei Anwendung der Basispauschalierung der Freibetrag für investierte Gewinne nicht zustand.
In seiner Berufung vom brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass der Freibetrag für investierte Gewinne keine Betriebsausgabe, sondern eine Investitionsbegünstigung sei. Der Freibetrag für investierte Gewinne könne vom durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach Abzug der pauschal ermittelten Betriebsausgaben ermittelten Gewinn abgezogen werden. Das Finanzamt wies die Berufungen mit Berufungsvorentscheidungen vom unter Hinweis auf das Erkenntnis des ab. Der Beschwerdeführer stellte am den Vorlageantrag.
Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Beweiswürdigung
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Gewinn in den Streitjahren durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs 3 EStG unter Anwendung der Basispauschalierung des § 17 Abs 1 ermittelte, ergibt sich aus den Daten der Steuererklärungen und aus dem übereinstimmenden Vorbringen des Finanzamtes und des Beschwerdeführers.
Rechtsgrundlagen und Erwägungen
Gemäß § 10 EStG 1988 (idF BGBl I Nr 24/2007) steht natürlichen Personen, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs 3 EStG 1988 ermitteln, ein Freibetrag für investierte Gewinne zu. Auch die Ermittlung der Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz ist im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zulässig (§ 17 Abs 1 EStG 1988). In diesem Fall können jedoch nur die im § 17 Abs 1 EStG 1988 taxativ aufgezählten Betriebsausgaben zusätzlich zum Pauschale geltend gemacht werden. Der als fiktive Betriebsausgabe ausgestaltete Freibetrag für investierte Gewinne wird dabei nicht genannt. Diese Rechtsauffassung liegt auch dem Erkenntnis des zugrunde.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfrage, ob bei Anwendung der Basispauschalierung des § 17 Abs 1 EStG zusätzlich ein Freibetrag für investierte Gewinne zusteht, ist durch das Erkenntnis des geklärt.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100432.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at