Arbeitnehmerveranlagung - Berücksichtigung von Bezügen des Insolvenzentgeltsicherungsfonds
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des Bf., W., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Spruchbestandteil.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) war im Kalenderjahr 2012 bei der Fa. X. nichtselbständig beschäftigt.
Am erließ das Finanzamt erklärungsgemäß den Einkommensteuerbescheid 2012. Darin wurden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die der Bf. von der Fa. X. laut übermitteltem Lohnzettel iHv EUR 45.408,44 (Kz. 245) vom 01.01.-31.12. erhalten hatte, angesetzt.
Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2012 gemäß § 303 Abs. 1 BAO mit der Begründung wieder auf, dass ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt worden sei, aus dem sich eine geänderte Einkommensteuerfestsetzung ergebe.
Mit selben Datum erließ das Finanzamt einen neuen Sachbescheid, in dem für die Berechnung der Einkommensteuer die steuerpflichtigen Bezüge des Bf. von der Fa. X. für den Zeitraum 1. Jänner bis mit EUR 45.408,44 und die durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds ausbezahlten steuerpflichtigen Bezüge in Höhe von EUR 5.085,27 herangezogen wurden.
In der gegen den neuen Sachbescheid erhobenen Beschwerde führte der Bf. begründend aus, dass im Jahreslohnzettel der Fa. X. für 2012 die Gehälter für Jänner bis Dezember ausgewiesen seien. Auf Grund der Insolvenz in 2013 seien jedoch die Gehälter November und Dezember sowie Weihnachtsgeld nicht ausbezahlt worden. Dies sei erst im Sanierungsverfahren durch den IEF, bei dem diese Gehälter netto eingereicht und für 2012 auch ausbezahlt worden seien, erfolgt.
Das Finanzamt erließ am eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO und änderte den Bescheid vom auf Grund der Beschwerde vom insofern ab, als es der Berechnung nunmehr steuerpflichtige Bezüge der Fa. X. von EUR 37.798,70 (Kz. 245) nur mehr für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2012 zu Grunde legte. Die für die Monate November und Dezember 2012 vom Insolvenz-Entgelt-Fonds ausbezahlten Beträge wurden mit EUR 7.750 (Kz. 210) und EUR 5.085,27 (Kz. 245) angesetzt.
Der Bf. erhob dagegen "Beschwerde" und ersuchte um Überprüfung des Insolvenz-Lohnzettels 2012 und den Daten laut Abfrage des I-Fonds.
Das Finanzamt wertete das als "Beschwerde" bezeichnete Schreiben als Vorlageantrag und legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Bf. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Laut Teilbescheid der IEF GmbH vom wurde über den Arbeitgeber des Bf., die Fa. X., am beim Handelsgericht Wien das Insolvenzverfahren eröffnet.
Dem Antrag des Bf. auf Insolvenz-Entgelt wurde stattgegeben und ein Insolvenz-Entgelt aus Mitteln des Insolvenz-Entgelt-Fonds mit einem Gesamtbetrag von insgesamt EUR 17.983,00 zuerkannt. Der Anspruch des Bf. betrug vom bis EUR 2.902,00 und vom bis EUR 2.659,00, insgesamt somit EUR 5.561,00.
Der ursprüngliche Jahreslohnzettel der Fa. X enthielt auch die Bezüge für November und Dezember 2012. Infolge der Insolvenz der Fa. X. wurden die monatlichen Bezüge für November und Dezember 2012 jedoch vom Insolvenz-Entgelt-Fonds ausbezahlt.
Die vom Finanzamt im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2012 doppelt erfassten Bezüge der beiden letzten Kalendermonate 2012 wurden im Zuge der Beschwerdevorentscheidung berichtigt, indem der Lohnzettel der Fa. X um Teile des Bezuges, die vom IEF ausbezahlt worden sind, berichtigt wurde. Die Höhe der Einkünfte von der Fa. X für den Zeitraum 01.01. - 31.10. (Kz 245 EUR 37.798,70) wurde in der Beschwerdevorentscheidung richtig angesetzt und ist unbestritten.
Der von der IEF-Service GmbH ausgestellte Lohnzettel (Kz. 210 EUR 7.750,80) stimmt betragsmäßig mit den tatsächlich ausbezahlten Bezügen laut IEF-Teilbescheid überein und wurde in der Beschwerdevorentscheidung vom Finanzamt richtig angesetzt.
Beweiswürdigung:
Der dem Erkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt basiert u.a. auf dem IEF-Teilbescheid, der IESG-Abfrage und dem Aktenvermerk des Finanzamtes über die Auskunft des IEF vom .
Wie das Finanzamt im Vorlagebericht schlüssig und nachvollziehbar darlegt, wurde die Übereinstimmung des übermittelten Jahreslohnzettels des IEF mit dem IEF-Teilbescheid an Hand folgender Berechnung festgestellt: Der Netto-(=Auszahlungs)Betrag für die vom IEF ausbezahlten Bezüge für November und Dezember 2012 wurde zunächst an Hand des Lohnzettels ermittelt und zwar wie folgt: EUR 7.750,80 (Brutto) abzüglich der insgesamt einbehaltenen Sozialversicherungsbeträge von EUR 1.394,22 und abzüglich der einbehaltenen Lohnsteuer in Höhe von EUR 763,03 ergibt einen Auszahlungsbetrag von EUR 5.593,55. Auf Grund des IEF-Teilbescheides ergibt sich für die beiden Kalendermonate ein Auszahlungsbetrag von EUR 5.561 (2.902 + 2.659). Der Differenzbetrag von 32,55 € stellt laut Auskunft der IEF-Service GmbH Zinsen für diese Monatsbezüge dar.
Der vom Bf. im Vorlageantrag angeführte Bruttobetrag von EUR 9.048,46 ist laut Auskunft der IEF Service GmbH nicht maßgeblich, weil es sich dabei um die angemeldeten Bezüge handelt, die jedoch nicht zur Gänze anerkannt worden sind.
Rechtliche Beurteilung:
§ 19 Abs 1 EStG 1988 lautet:
"Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:
1. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
2. In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:
...
– Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie
..."
Die Zahlungen des Insolvenzentgeltsicherungsfonds, die für die Monate November und Dezember 2012 getätigt wurden, gelten daher im Jahr 2012 als zugeflossen.
Dem Begehren des Bf. im Vorlageantrag, den Lohnzettel der IEF-Service GmbH zu überprüfen, da nach seiner Meinung der Bruttobezug des Lohnzettels betragsmäßig nicht mit dem Bruttobetrag der IESG-Abfrage übereinstimme, kam das Finanzamt insofern nach, als es am bei der IEF-Service GmbH eine telefonische Auskunft betreffend die Differenz zwischen der Nettoberechnung laut Lohnzettel und jener lt. IEF-Teilbescheid in Höhe von EUR 32,55 einholte und die IEF-Service GmbH mitteilte, dass es sich bei diesem Betrag um Zinsen handle, die im IEF-Teilbescheid nicht ausgewiesen seien, im Jahreslohnzettel jedoch einbezogen wurden.
Da es auf Grund dieser Auskunft zu keiner weiteren Abänderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides kommt, war der Beschwerde im Umfang der Beschwerdevorentscheidung stattzugeben.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den Erkenntnissen vom , 2011/15/0185 und , 2011/15/0119 zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe:
Der Einkommensteuerbescheid 2012 wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung geändert wie folgt:
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2012 festgesetzt mit EUR 98,00.
Das Einkommen im Jahr 2012 beträgt EUR 42.010,63
Berechnung:
Einkünfte aus nsA
Insolvenz-Entgelt-Fonds EUR 5.085,27
X EUR 37.798,70
Werbungskosten EUR - 605,40 EUR 42.278,57
Gesamtbetrag der Einkünfte EUR 42.278,57
Sonderausgaben EUR - 267,94
Einkommen EUR 42.010,63
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt EUR 12.461,02
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge EUR 12.461,02
Verkehrsabsetzbetrag EUR - 291,00
Arbeitnehmerabsetzbetrag EUR - 54,00
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge EUR 12.116,02
Steuer sonstige Bezüge EUR 406,18
Einkommensteuer EUR 12.522,20
Anrechenbare Lohnsteuer EUR -12.424,01
Rundung EUR - 0,19
Festgesetzte Einkommensteuer EUR 98,00
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105503.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at