Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.04.2018, RV/7100919/2018

Keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und keine überwiegende Kostentragung durch den Kindesvater

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde, Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt, vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juni 2016 bis Juni 2017, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog für das Kind A. Z., geb. 2001, im Streitzeitraum Juni 2016 bis Juni 2017 (erhöhte) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Im Zuge der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen forderte das Finanzamt mit Bescheid vom die für den genannten Zeitraum bezogenen Beträge mit der Begründung zurück, dass gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind hätten, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehöre, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage, habe dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt sei. Da der Bf. trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht habe und dadurch seiner Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sei, müsse angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe bzw. bestehe.

Der Bf. erhob gegen den Zurückweisungsbescheid fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass ihm die Einrichtung X. (Anm.: Jugendheim), wo sein Sohn untergebracht sei, bis jetzt die entsprechenden Unterlagen (Ausgehbestätigungen) nicht übermittelt habe.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 ausgeführt, dass Sohn A. seit laufend in der Therapeutischen Gemeinschaft X. fremduntergebracht sei. Der Bf. habe trotz mehrmaliger Aufforderung keine Nachweise betreffend regelmäßige Heimfahrten von A. und für ihn im Zeitraum Juni 2016 bis Juni 2017 geleistete Kostenbeiträge vorgelegt.

In seinem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag führte der Bf. aus, dass er "dem Schreiben" (gemeint Vorlageantrag) die von ihm geleisteten Kostenbeiträge beigelegt habe. Er sei nicht seine Schuld, dass ihm der X. die Unterlagen bis jetzt nicht übermittelt habe. Er habe keine weiteren Nachweise über die mit seinem Sohn gemachten Ausflüge. Sein Wort müsse genügen.

Die vom Bf. vorgelegten Rechnungen über Schuhe, Videospiele, Playstation Controller, Datenkabel, Funrollers, Schnorchel, lauten größtenteils auf TS mit Liefer- und Rechnungsadresse Dorf (Anm.: Auch Wohnsitz des Bf.). Die vorgelegten Rechnungen betreffen nur zum Teil den Streitzeitraum Juni 2016 bis Juni 2017. Drei vorgelegte Zahlscheine betreffen Anonymverfügungen bzw. eine Krankenhausrechnung. Weitere Rechnungen betreffen einen Dekoartikel und ein T-Shirt für Herren. Die Gesamtsumme der den Streitzeitraum betreffenden Rechnungen, inkludiert jene Rechnungen, die auf TS lauten, beträgt rund EUR 150,--.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen

Der Bf. hat laut Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom das alleinige Sorgerecht für den 2001 geborenen Sohn A..

A. ist seit laufend in der Therapeutischen Gemeinschaft X. fremduntergebracht.

Nach den Angaben des Bf. finden Kontaktbesuche alle zwei Wochen ohne Nächtigungen statt.

Eine zweimalige Anfrage des Finanzamtes an das Therapiezentrum X. betreffend Unterbringung und Heimfahrten von A. blieb bis dato unbeantwortet.

Gemeinsam mit dem Vorlageantrag wurden vom Bf. Rechnungen - hauptsächlich über Spielzeug wie Videospiele, Funroller, Schnorchel, Datenkabel, größtenteils lautend auf TS, vorgelegt. Die Gesamtsumme beträgt rund EUR 150,00. Nicht alle Rechnungen betreffen den Streitzeitraum Juni 2016 bis Juni 2017.

2. Rechtliche Würdigung

Primären Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind hat nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Nur dann, wenn nach dem ersten Satz keine Person anspruchsberechtigt ist, ist entscheidend, wer die Unterhaltskosten überwiegend trägt (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967).

Nach § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.

Lit. a bis c dieser Bestimmung enthalten sodann gesetzliche Fiktionen, in welchen Fällen die Haushaltszugehörigkeit nicht als aufgehoben gilt; nach lit. a und c gilt die Haushaltszugehörigkeit dann nicht als aufgehoben, wenn

"sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält" (lit. a);

"sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4)." (lit. c).

Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist der Monat (§ 10 Abs. 2 und 4 FLAG).

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 € für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei die Bedürfnisse des Kindes in dieser einheitlichen Wirtschaftsführung entsprechend Berücksichtigung finden müssen (sh. zB ).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine durchgehend rund zwei Jahre dauernde Unterbringung in einem Kinderheim im Zuge einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt nicht mehr als nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. a FLAG angesehen werden (vgl. , unter Verweis auf  und Slg. Nr. 3.912/F).

Der Sohn des Bf. lebt - wie bereits erwähnt - seit in der therapeutischen Einrichtung X.. Besuchskontakte finden nach den Angaben des Bf. vierzehntägig ohne Nächtigung statt.

Besuche von nur wenigen Stunden sind nicht ausreichend, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG anzunehmen. Wiederholte Kontaktbesuche (ohne Übernachtungen) sind von vornherein nur auf Zeit angelegt gewesen ("Ausgang") und erstrecken sich jeweils bloß auf wenige Stunden. Sie stehen insgesamt von ihrer Dauer her in keinem Verhältnis zur Heimunterbringung (vgl. , , vgl. auch , ).

Somit war zu klären, ob der Bf. im Streitzeitraum zu den Kosten des Unterhaltes für seinen 2001 geborenen Sohn, dem ab eine 60%ige Behinderung bescheinigt wurde, mindestens in Höhe der erhöhten Familienbeihilfe beigetragen hat.

Die Familienbeihilfe beträgt für Kinder ab dem 10. Lebensjahr ab Jänner 2016 € 138,40; der Erhöhungsbetrag (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) ab € 152,90.

Hieraus ergibt sich, dass die Fiktion der Haushaltszugehörigkeit nach § 2 Abs. 5 lit. c FLAG dann erfüllt wäre, wenn der Bf. monatlich zumindest € 291,30 an Unterhaltszahlungen erbracht hätte.

Wie bereits ausgeführt, legte der Bf. trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Finanzamt erst im Zuge seines Vorlageantrages für den Streitzeitraum Juni 2016 bis Juni 2017 (ausschließlich) Rechnungen über Schuhe, Spielzeug etc. vor und lauteten Internetbestellungen nicht auf seinen Namen. Überdies betrug die Gesamtsumme der dem Streitzeitraum zuzuordnenden Rechnungen insgesamt nur rund EUR 150,00.

Damit hat der Bf. nicht einmal annähernd zu den Unterhaltskosten seines Sohnes in Höhe der Familienbeihilfe beigetragen und wurde dies von ihm auch nicht behauptet. Die gesetzliche Fiktion der Haushaltszugehörigkeit wegen überwiegender Kostentragung kam daher nicht zum Tragen (§ 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967). Weitere Ermittlungen sind daher nicht erforderlich.

Auf Grund der vorstehenden Ausführungen lagen somit die Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung im Streitzeitraum (Juni 2016 bis Juni 2017) nicht vor und erfolgte die Rückforderung seitens des Finanzamtes zu Recht.

3. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Auf Grund der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH ist die Frage, wann eine Haushaltszugehörigkeit eines Kindes iSd § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gegeben ist bzw. die Beurteilung der überwiegenden Kostentragung gem. § 2 Abs. 2 FLAG 1967 im Falle der Unterbringung des Kindes auf Kosten der öffentlichen Jugendwohlfahrt ausreichend geklärt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab.

Diese Entscheidung ist somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegen dieses Erkenntnis ist daher eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at