notwendige Ausgaben
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 der belangten Behörde X vom zu StNr. Y zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Die Bf. führte eine Umschuldung ihres Kredits – der seit 2007 aufgrund eines Konkursverfahrens aus einem vorangegangenen gewerblichen Betrieb bestand – wegen Aufkündigung des offenen Kreditbetrags durch die bisherige Bank auf eine neue Bank durch. Sowohl die Kredithöhe als auch die Zinshöhe wurden durch die Umschuldung angehoben (Kredithöhe von € 49.982,20 auf € 69.505,33 aufgrund privater Erhöhung des Kreditrahmens; und jährliche Zinsbelastung von € 1.809,56 auf € 4.900,95 aufgrund Erhöhung der Jahreszinsbelastung durch das neue Kreditinstitut). Die Bf. beglich ab dem Kalenderjahr 2008 lediglich die jährlich anfallenden Zinsen bei der bisherigen Bank, jedoch reduzierte sie nicht die Gesamthöhe der offenen Kreditsumme (rd. 50.000 €). Die anfallenden Kreditzinsen wurden der Bf. bislang in den Jahren 2008 bis 2016 als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb anerkannt.
In der Einkommensteuererklärung 2017 machte die Bf. u.a. Aufwendungen für Zinsen im Ausmaß 4.900,95 € geltend.
Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt die Bf. auf, den Nachweis der Zinsen für das Jahr 2017 vorzulegen und mitzuteilen, weshalb diese gegenüber dem Jahr 2016 so angestiegen sind.
Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer 2017 mit -597,00 € festgesetzt. In der Bescheidbegründung wurde festgehalten, dass durch die Umschuldung die betriebliche Nutzung nicht mehr nachweisbar sei und die Zinsen im Hinblick auf den Anstieg des Schuldenstandes nicht anerkannt werden könnten.
In der Beschwerde vom brachte die Bf. vor, dass die Bank den Kredit fällig gestellt und auf eine Umschuldung und in der weiteren Folge auf eine Ratenzahlung (1.500 € pro Monat bisher 400 €) bestanden habe. Bei dem neuen Kreditinstitut wären höhere Zinsen fällig, deren Anerkennung beantragt werde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. In der dazu gesondert ergangenen Begründung vom hielt sie dazu ausführlich fest: Die entstandenen Zinsaufwendungen aus dem Kalenderjahr 2017 seien aufgrund einer Umschuldung von € 1.809,56 auf € 4.900,95 angestiegen. Dies sei auf eine erhöhte Zinsbelastung bei der Umschuldung von der bisherigen Bank auf das neue Kreditinstitut und die Erhöhung der Gesamtschuld (Anstieg von € 49.982,20 auf 69.505,33 €) zurückzuführen. Somit sei eine betriebliche Nutzung nicht mehr nachweisbar. Vom Erwerber des Betriebes nicht übernommene bzw. nach Betriebsveräußerung- oder aufgabe noch vorhandene Verbindlichkeiten seien, weiterhin dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Die darauf entfallenden Aufwendungen (insbesondere Zinsen) seien daher nachträgliche Betriebsausgaben. Allerdings wären aber alle zumutbaren Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten zu setzen; bei Unterbleiben derartiger Maßnahmenseien die Zinsen nicht mehr Aufwendungen. Zur Überprüfung, ob alle zumutbaren Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten gesetzt worden seien, seien für jedes Veranlagungsjahr nach der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe die Einnahmen und die "notwendigen Ausgaben" des Steuerpflichtigen gegenüberzustellen. Werde der Betrag des rechnerischen Einnahmenüberschusses nicht zur Kredittilgung verwendet, werde die vormalige Betriebsschuld mit diesem Betrag (rechnerischer Einnahmenüberschuss) zur Privatschuld.
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Jahr | Zinsbelastung p.a.in € | steuerpflichtige. Bezüge in € |
2008 | 3.638,83 | 20.986,47 |
2009 | 2.970,94 | 21.864,66 |
2010 | 2.748,91 | 22.951,78 |
2011 | 2.557,63 | 29.907,31 |
2012 | 2.444,81 | 31.845,67 |
2013 | 2.278,73 | 34.621,50 |
2014 | 2.103,00 | 37.214,30 |
2015 | 1.956,00 | 34.660,27 |
2016 | 1.809,56 | 36.811,51 |
2017 | 4.900,95 | 40.648,90 |
Die angeführten Zinsbelastungen seien in den Jahren 2008 bis 2016 bei einem gleichbleibenden Kreditbetrag von ca. € 50.000,-- als betriebliche Aufwendungen anerkannt worden. Die unterschiedlichen Zinsbelastungen seien den variablen Kreditzinsen der angeführten Jahre geschuldet. Aus der Gegenüberstellung der Zinsbelastung und des Einkommensüberschusses könne festgestellt werden, dass ab dem Kalenderjahr 2011 eine Rückzahlung des Darlehens und nicht nur der Zinsbelastung zumutbar gewesen wäre. Da diese Maßnahme unterblieben sei, stellten die Zinsen ab dem Kalenderjahr 2017 keine betrieblichen Aufwendungen iSd § 32 Z 2 EStG 1988 mehr dar.
Im Vorlageantrag vom wurde die nochmalige Überprüfung begehrt. So seien durch die Umschuldung höhere Zinsen angefallen. Der ursprüngliche Schuldenstand hätte rd. 75% des nunmehrigen Kreditvolumens betragen. Was das Konkursverfahren betreffe, so würden die Rückzahlungen noch 8 Jahre dauern. Selbst wenn ein Privatkredit dabei sei, könne es nicht sein, dass die anfallenden Zinsen zur Gänze nicht mehr anerkannt würden.
Mit Schreiben vom wurde die Bf. vom BFG aufgefordert, den Einnahmen die notwendigen Ausgaben ab dem Jahr 2011 gegenüberzustellen. Die Bf. kam, was die abverlangte Gegenüberstellung betrifft, dieser Aufforderung nicht nach. So habe sie für 2011 keine Belege. Zudem wurde in der Vorhaltsbeantwortung vom neuerlich auf die Fälligstellung durch die Erstbank hingewiesen, sowie auf den Umstand, dass bei der neuen finanzierenden Bank auch der Kredit für das Auto laufen würde. Bei den Sonderausgaben i.H.v. 10.012,62 € habe es sich um die Rückzahlung eines Wohnbaukredites gehandelt. Die Sonderausgaben 2017 seien höher gewesen als 2016 zumal sie mehr habe zurückzahlen können.
Beweiswürdigung
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind unstrittig. Die notwendigen Ausgaben wurden trotz Vorhalt nicht nachgewiesen. Der Annahme des Finanzamtes, ab 2011 wäre im Hinblick auf die stetig steigenden Einnahmen eine Kredittilgung möglich gewesen, wurde letztendlich nicht widersprochen.
Rechtslage
Gemäß § 32 Z. 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften iSd § 2 Abs. 3 auch Einkünfte aus "einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 (z.B. Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen)".
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des EStG 1988 führen zu dieser Bestimmung aus, die Einfügung des Klammerausdruckes stelle im Sinne der Rechtsprechung klar, dass sowohl nachträgliche Einnahmen (wie etwa der Eingang einer abgeschriebenen Forderung oder der Wegfall einer Verbindlichkeit) als auch Vermögensverluste (z.B. Verluste aus dem Ausfall von Forderungen) aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit steuerlich zu berücksichtigen sind. Aufgrund der Bestimmung des § 32 Z. 2 EStG 1988 sind aber auch Vorgänge, die sich nach dem Zeitpunkt der Veräußerung bzw Aufgabe des Betriebes ereignen und im Vermögen des bisherigen Betriebsinhabers auswirken, von einkommensteuerlicher Relevanz (vgl. das hg. Erkenntnis des ). Wie sich bereits aus der Aufzählung im Klammerausdruck des § 32 Z. 2 (erster Teilstrich) ableiten lässt, erfasst die Bestimmung Ansprüche und Verpflichtungen, die nach der Beendigung des Betriebes nicht eigenständig privat genutzt, sondern nur mehr abgewickelt werden (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 32 Tz 11.2.).
Erwägungen
Die Erfassung nachträglicher Betriebseinnahmen bzw. die Geltendmachung nachträglicher Betriebsausgaben setzt eine ehemalige betriebliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen voraus, mit der die nachträglich geltend gemachten Ausgaben (im beschwerdegegenständlichen Fall Zinsen) in wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Die Bf. hat eine Umschuldung vornehmen lassen und den Kredit offenbar für private Zwecke aufgestockt. Durch die Verwendung neuer (nicht mit dem ehemaligen Betrieb in Zusammenhang stehender) Mittel für andere Zwecke als der Schuldtilgung tritt noch keine Unterbrechung des betrieblichen Veranlassungszusammenhanges hinsichtlich der ehemaligen Betriebsschulden ein. Allerdings hat der Steuerpflichtige auch nach Betriebsaufgabe alle ihm zumutbaren Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten zu setzen (s. dazu auch die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, Kanduth-Kristen in Jakom, EStG 2016, § 32 Rz 31 und VwGH 95/14/0018). Tut er dies nicht, so verlieren die Zinsen nach Ansicht des VwGH (, 99/15/0126) insoweit den Charakter nachträglicher Betriebsausgaben iSd Z 2. Ob für den Steuerpflichtigen die vollständige Tilgung der Verbindlichkeit zumutbar gewesen wäre, ist anhand seiner Einkommens- und Vermögenssituation darzustellen.
Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung vom , der Vorhaltecharakter zukommt, den sinkenden Zinsaufwendungen die stetig steigenden Einnahmen gegenübergestellt und gefolgert, dass ab dem Kalenderjahr 2011 die Rückzahlung des Darlehens und nicht nur der Zinsen möglich gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat die Bf. aufgefordert, den Einnahmen (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) die notwendigen Ausgaben für jedes Jahr gegenüberzustellen. Mangels konkreter Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der geforderten Gegenüberstellung der notwendigen Ausgaben, konnte das Verwaltungsgericht ebenso nicht davon ausgehen, dass die Bf. alle ihr zumutbaren Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten gesetzt hat. Somit verlieren die Zinsen ab dem Jahr 2017 den Charakter nachträglicher Betriebsausgaben ().
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100448.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at