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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.04.2018, RV/7400081/2018

Vorschreibung der Parkometerabgabe an den Zulassungsbesitzer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in den Beschwerdesachen NameBf, AdresseBf, über die Beschwerden vom  gegen die Bescheide der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 6, Parkometerabgabe und Abgabenstrafen,

  • MA 6/ARP-V-**** vom und

  • MA 6/ARP-V-++++ vom

jeweils betreffend Parkometerabgabe zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerden der Beschwerdeführerin (Bf) gegen die Bescheide vom und vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Den gleichzeitig übermittelten Beschwerdeakten der belangten Behörde ist Folgendes zu entnehmen:

1. MA 6/ARP-V-****

Mit Zahlungsaufforderung vom wurde dem Lenker X für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-xxxxx im Zeitraum vom , 21:26 Uhr, bis , 12:08 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3., Mohsgasse 37, Parkometerabgabe in Höhe von insgesamt 9,00 Euro vorgeschrieben.

Der zu entrichtende Betrag errechnet sich wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Von (Uhrzeit)
Bis (Uhrzeit)
Dauer (Stunden)
Betrag
Do,
21:15
22:00
01:00
2,00 €
Fr,
09:00
12:15
03:30
7,00 €
Summe:
04:30
9,00 €

In der Begründung wurde ausgeführt:

"Das genannte Fahrzeug war in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne dass für die Entrichtung der Parkometerabgabe mit gültigen Parkscheinen gesorgt war, weshalb die Abgabe amtlich festzusetzen war.

Für jede halbe Stunde Abstellzeit ist der in der oben genannten Verordnung festgesetzte Tarif zu entrichten, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist.

Zur Entrichtung sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.

Die Vorschreibung der Abgabe hat durch formlose Zahlungsaufforderung zu erfolgen.

Die Vorschreibung der Parkometerabgabe ist keine (weitere) Verwaltungsstrafe, sondern die Nachverrechnung der Parkometerabgabe (Parkgebühr), die für den Zeitraum zu entrichten gebührenpflichtigen Kurzparkzone(n) ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Für die Entstehung der Abgabepflicht muss kein Verschulden des Abgabepflichtigen vorliegen.

Die Einforderung der entgangenen Abgabe hat unabhängig von einer Bestrafung zu erfolgen bzw. stellt eine bereits erfolgte Bestrafung kein Hindernis für die Nachverrechnung der Abgabe dar, die für die Abstellung(en) des Fahrzeuges (mittels Parkscheinen) zu entrichten gewesen wäre. Das bedeutet, dass die Abgabe zusätzlich zu verhängten bzw. bereits bezahlten Strafbeträgen (z.B. Organstrafverfügung, Anonymverfügung oder Strafverfügung) zu entrichten ist."

Der Lenker X entrichtete die Abgabenschuld nicht.

Mit Bescheid vom wurde der Bf als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-xxxxx für das Abstellen ebendieses Fahrzeuges im Zeitraum vom , 21:26 Uhr, bis , 12:08 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3., Mohsgasse 37, Parkometerabgabe in Höhe von insgesamt 9,00 Euro vorgeschrieben und die Berechnung des zu entrichtenden Betrages wie folgt dargestellt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Von (Uhrzeit)
Bis (Uhrzeit)
Dauer (Stunden)
Betrag
Do,
21:15
22:00
01:00
2,00 €
Fr,
09:00
12:15
03:30
7,00 €
Summe:
04:30
9,00 €

Begründend wurde ausgeführt, aus einer Organstrafverfügung bzw. einer Anzeige von Parkraumüberwachungsorganen gehe hervor, dass das in Rede stehende Fahrzeug im genannten Zeitraum in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und weder mit gültig entwerteten Parkscheinen gekennzeichnet noch elektronische Parkscheine aktiviert gewesen seien, weshalb die Abgabe festzusetzen gewesen sei.

Die Bf sei im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld Zulassungsbesitzerin des oben genannten Fahrzeuges gewesen. Im Zuge einer Lenkererhebung sei der Magistratsabteilung 67 bekannt gegeben worden, dass das Fahrzeug im gegenständlichen Zeitraum X zum Lenken überlassen gewesen sei.

Es sei versucht, die Parkometerabgabe beim bekannt gegebenen Lenker einzufordern. Die Abgabenschuld sei von diesem aber nicht bezahlt worden. Darüber hinaus habe laut amtlichen Erhebungen festgestellt werden können, dass bei X bis dato bereits andere bestehende Forderungen der Stadt Wien in Höhe von mehr als 23.000,00 Euro nicht eingebracht hätten werden können. Die gegenständliche Abgabenforderung sei daher bei ihm als uneinbringlich zu qualifizieren.

In diesem Fall liege kein Ermessensspielraum der Behörde vor, die Abgabe sei von demjenigen Gesamtschuldner einzufordern, bei dem die Einbringlichkeit gegeben sei. Deshalb werde die Abgabe der Bf als Zulassungsbesitzerin vorgeschrieben. Es stehe ihr selbstverständlich frei, diese Abgabe im Regresswege vom Lenker einzufordern.

Beim Verwaltungsstrafverfahren und beim Abgabenverfahren handle es sich um zwei unterschiedliche Verfahren. Die Parkometerabgabe sei keine weitere Verwaltungsstrafe und sei unabhängig von einer Bestrafung zu entrichten.

Die Höhe des zu bemessenden Abgabenbetrages liege nicht im Ermessen der Behörde, sondern errechne sich aus der Abstellzeit in Verbindung mit dem Tarif pro halbe Stunde Abstellzeit. Eine Herabsetzung der Höhe der festgesetzten Abgabe sei daher nicht möglich.

2. MA 6/ARP-V-++++

Mit Zahlungsaufforderung vom wurde der Bf als Zulassungsbesitzerin für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-zzzzz im Zeitraum vom , 15:41 Uhr, bis , 10:06 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3., Kundmanngasse 6, Parkometerabgabe in Höhe von insgesamt 94,00 Euro vorgeschrieben.

Der zu entrichtende Betrag errechnet sich wie folgt:


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Datum
Von (Uhrzeit)
Bis (Uhrzeit)
Dauer (Stunden)
Betrag
Mi,
15:30
22:00
06:30
13,00 €
Do,
09:00
22:00
13:00
26,00 €
Fr,
09:00
22:00
13:00
26,00 €
Mo,
09:00
22:00
13:00
26,00 €
Di,
09:00
10:15
01:30
3,00 €
Summe:
47:00
94,00 €

In der Begründung wurde ausgeführt:

"Das genannte Fahrzeug war in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne dass für die Entrichtung der Parkometerabgabe mit gültigen Parkscheinen gesorgt war, weshalb die Abgabe amtlich festzusetzen war.

Für jede halbe Stunde Abstellzeit ist der in der oben genannten Verordnung festgesetzte Tarif zu entrichten, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist.

Zur Entrichtung sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.

Die Vorschreibung der Abgabe hat durch formlose Zahlungsaufforderung zu erfolgen.

Die Vorschreibung der Parkometerabgabe ist keine (weitere) Verwaltungsstrafe, sondern die Nachverrechnung der Parkometerabgabe (Parkgebühr), die für den Zeitraum zu entrichten gebührenpflichtigen Kurzparkzone(n) ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Für die Entstehung der Abgabepflicht muss kein Verschulden des Abgabepflichtigen vorliegen.

Die Einforderung der entgangenen Abgabe hat unabhängig von einer Bestrafung zu erfolgen bzw. stellt eine bereits erfolgte Bestrafung kein Hindernis für die Nachverrechnung der Abgabe dar, die für die Abstellung(en) des Fahrzeuges (mittels Parkscheinen) zu entrichten gewesen wäre. Das bedeutet, dass die Abgabe zusätzlich zu verhängten bzw. bereits bezahlten Strafbeträgen (z.B. Organstrafverfügung, Anonymverfügung oder Strafverfügung) zu entrichten ist."

Die Bf wurde in der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen, dass der Magistratsabteilung 67 im Zuge einer Lenkererhebung X als Lenker bekannt gegeben worden sei. Laut amtlichen Erhebungen hätten aber bei diesem bereits andere bestehende Forderungen der Stadt Wien nicht eingebracht werden können, weshalb die gegenständliche Forderung beim Lenker als uneinbringlich zu qualifizieren sei.

Könne jedoch der Lenker nicht als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, müsse die Behörde die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges als Gesamtschuldnerin zur Zahlung heranziehen.

Mit Mail vom ersuchte die Zulassungsbesitzerin, die Strafe an den Fahrer weiterzuleiten.

Mit Bescheid vom wurde der Bf als Zulassungsbesitzerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-zzzzz im Zeitraum vom , 15:41 Uhr, bis , 10:06 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3., Kundmanngasse 6, Parkometerabgabe in Höhe von insgesamt 94,00 Euro vorgeschrieben und die Berechnung des zu entrichtenden Betrages wie folgt dargestellt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Von (Uhrzeit)
Bis (Uhrzeit)
Dauer (Stunden)
Betrag
Mi,
15:30
22:00
06:30
13,00 €
Do,
09:00
22:00
13:00
26,00 €
Fr,
09:00
22:00
13:00
26,00 €
Mo,
09:00
22:00
13:00
26,00 €
Di,
09:00
10:15
01:30
3,00 €
Summe:
47:00
94,00 €

Begründend wurde ausgeführt, aus einer Organstrafverfügung bzw. einer Anzeige von Parkraumüberwachungsorganen gehe hervor, dass das in Rede stehende Fahrzeug im genannten Zeitraum in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und weder mit gültig entwerteten Parkscheinen gekennzeichnet noch elektronische Parkscheine aktiviert gewesen seien, weshalb die Abgabe festzusetzen gewesen sei.

Die Bf sei im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld Zulassungsbesitzerin des oben genannten Fahrzeuges gewesen. Es sei ihr daher gemäß § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz die formlose Zahlungsaufforderung vom übermittelt worden.

Mit Mail vom habe die Bf ersucht, die Strafe an den Fahrer weiterzuleiten. Dies sei als Bestreitung der Abgabepflicht zu werten.

Die Ermittlungen der Abgabenbehörde hätten ergeben, dass das streitgegenständliche Fahrzeug im Streitzeitraum X zum Lenken überlassen gewesen sei.

Es sei versucht, die Parkometerabgabe beim bekannt gegebenen Lenker einzufordern. Die Abgabenschuld sei von diesem aber nicht bezahlt worden. Darüber hinaus habe laut amtlichen Erhebungen festgestellt werden können, dass bei X bis dato bereits andere bestehende Forderungen der Stadt Wien in Höhe von mehr als 23.000,00 Euro nicht eingebracht hätten werden können. Die gegenständliche Abgabenforderung sei daher bei ihm als uneinbringlich zu qualifizieren.

In diesem Fall liege kein Ermessensspielraum der Behörde vor, die Abgabe sei von demjenigen Gesamtschuldner einzufordern, bei dem die Einbringlichkeit gegeben sei. Deshalb werde die Abgabe der Bf als Zulassungsbesitzerin vorgeschrieben. Es stehe ihr selbstverständlich frei, diese Abgabe im Regresswege vom Lenker einzufordern.

Beim Verwaltungsstrafverfahren und beim Abgabenverfahren handle es sich um zwei unterschiedliche Verfahren. Die Parkometerabgabe sei keine weitere Verwaltungsstrafe und sei unabhängig von einer Bestrafung zu entrichten.

Die Höhe des zu bemessenden Abgabenbetrages liege nicht im Ermessen der Behörde, sondern errechne sich aus der Abstellzeit in Verbindung mit dem Tarif pro halbe Stunde Abstellzeit. Eine Herabsetzung der Höhe der festgesetzten Abgabe sei daher nicht möglich.

Sowohl gegen den Bescheid vom als auch gegen den Bescheid vom erhob die Bf fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, es sei unbestritten, dass es sich bei den im Spruch der angefochtenen Bescheide bezeichneten Abstellorten um gebührenpflichtige Kurzparkzonen handle und die Bf Zulassungsbesitzerin der gegenständlichen Fahrzeuge in den gegenständlichen Zeiträumen gewesen sei. Auch die Abstellzeiträume würden nicht bestritten.

Laut amtlichen Erhebungen hätten bei dem von der Bf bekannt gegebenen Lenker bereits andere bestehende Forderungen der Stadt Wien nicht eingebracht werden können. Darüber hinaus verbüße der Lenker zur Zeit eine Haftstrafe. Die zumindest erschwerte Einbringung beim Lenker sei daher als erwiesen anzusehen.

Die Entscheidung zur Geltendmachung einer Abgabenschuld gegenüber einen von mehreren Parteien bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses liege im Ermessen der Behörde. Eine solche Entscheidung sei gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Der Abgabengläubiger eines Gesamtschuldverhältnisses sei berechtigt, jene Gläubigerschritte auszunützen, die dazu führen würden, den Abgabenanpruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen. Lägen Zahlungsschwierigkeiten eines Gesamtschuldners vor bzw. könne die Abgabe von einem Gesamtschuldner nur erschwert eingebracht werden, dann rechtfertige dieser Umstand, diesen Gesamtschuldner erst gar nicht in Anspruch zu nehmen, sondern die Schuld bei einem anderen Gesamtschuldner einzufordern.

Auf Grund der vorliegenden Schwierigkeiten, die bereits bestehenden Forderungen bei dem genannten Lenker einzutreiben, sei davon auszugehen, dass auch die gegenständlichen Forderungen beim Lenker wenn überhaupt nur erschwert eingebracht werden könnten. Dieser Umstand rechtfertige es, den Lenker und Gesamtschuldner der Abgaben erst gar nicht in Anspruch zu nehmen.

In Ausübung des Ermessens seien daher die Abgaben zu Recht der Bf als Zulassungsbesitzerin der gegenständlichen Fahrzeuge vorgeschrieben worden.

Die Bf gehe auf die in den Bemessungsbescheiden dargelegten Gründe für die Inanspruchnahme nicht ein. Die Geltendmachung der Abgabenforderungen bei der Bf als Gesamtschuldnerin sei die einzige Möglichkeit, diese auf einfachstem Wege unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen.

In den fristgerecht erhobenen Vorlageanträgen führte die Bf aus, aus den Mietverträgen sei eindeutig zu ersehen, in welchen Zeiträumen die Fahrzeuge vermietet gewesen seien. Der Kunde könne dies somit nicht abstreiten. Es werde daher ersucht, die Strafen an die zuständige Person zu übermitteln.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die Bf war im Zeitraum vom , 21:26 Uhr bis , 12:08 Uhr, Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit den behördlichen Kennzeichen W-xxxxx und im Zeitraum vom , 15:41 Uhr, bis , 10:06 Uhr, Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit den behördlichen Kennzeichen W-zzzzz.

Diese beiden Fahrzeuge waren in den oben angeführten Zeiträumen an X vermietet. Der Lenker stellte die Fahrzeuge in den gebührenpflichtigen Kurzparkzonen Wien 3., Mohsgasse 37, und Wien 3., Kundmanngasse 6, in den oben angeführten Zeiträumen ab, ohne sie mit gültig entwerteten Parkscheinen zu kennzeichnen oder elektronische Parkscheine zu aktivieren.

Mit Bescheid vom wurde der Bf als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-xxxxx für das Abstellen ebendieses Fahrzeuges im Zeitraum vom , 21:26 Uhr, bis , 12:08 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3., Mohsgasse 37, Parkometerabgabe in Höhe von insgesamt 9,00 Euro vorgeschrieben.

Mit Bescheid vom wurde der Bf als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-zzzzz für das Abstellen ebendieses Fahrzeuges im Zeitraum vom , 15:41 Uhr, bis , 10:06 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3., Kundmanngasse 6, Parkometerabgabe in Höhe von insgesamt 94,00 Euro vorgeschrieben.

Dieser Sachverhalt ist insoweit unstrittig und war rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates, ABl. für Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.

Demnach sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer Gesamtschuldner der Parkometerabgabe. Wesen der Gesamtschuld ist, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen darf, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen (einige, allen) der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf.

Wesen der Gesamtschuld besteht in einer besonders starken Sicherung des Gläubigers (). Der Steueranspruch wird gewissermaßen auf mehrere Beine gestellt und die Behörde dadurch in die Lage versetzt - unabhängig von dem Leistungsvermögen und der Leistungsbereitschaft des in erster Linie zur Leistung Verpflichteten und dem oft nicht vorhersehbaren Erfolg von Vollstreckungsmaßnahmen -, die zur Erfüllung der Ansprüche geeignete Person auszuwählen.

Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der Einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde. Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen. Werden Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigt, dann wird das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt, wenn sich die Abgabenbehörde über die besonderen Gegebenheiten des Gesamtschuldverhältnisses hinwegsetzt. Zahlungsschwierigkeiten eines Gesamtschuldners rechtfertigen es jedoch, einzelne Gesamtschuldner von vornherein nicht in Anspruch zu nehmen, sie also überhaupt nicht bescheidmäßig heranzuziehen, sondern die Schuld bei einem anderen Gesamtschuldner einzufordern. Ist einer der Schuldner zahlungsunfähig geworden, so liegt im Allgemeinen kein Ermessensspielraum mehr vor. Die Heranziehung des verbleibenden Schuldners zur Leistung der Gesamtschuld ist dann aus dem Blickwinkel der Ermessensübung nicht rechtswidrig (; ).

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben beizumessen (). Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet - wie bereits oben unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt - das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen.

Ermessensentscheidungen sind zu begründen. Die Begründung hat die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen soweit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (). Dies dient unter anderem dem Schutz vor Willkür und der rechtsstaatlichen Kontrolle ().

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt bei Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei dem anderen Gesamtschuldner (bei den anderen Gesamtschuldnern) für die Inanspruchnahme des verbleibenden Gesamtschuldners kein Spielraum für die Ermessenübung (; ; ).

Die belangte Behörde hat in den Beschwerdevorentscheidungen ausgesprochen, dass die Vollstreckungsversuche für andere bestehende Forderungen der Stadt Wien in der Höhe von mehr als 23.000,00 Euro beim Lenker X bisher ohne Erfolg geblieben sind und dieser zur Zeit eine Haftstrafe verbüßt. Damit hat sie Umstände angeführt, die einer zeitgerechten, sicheren, einfachen und unter Vermeidung von Gefährdungen erfolgenden Einbringung des Abgabenanspruches entgegenstehen.

In Anbetracht dieser Umstände bejahte die belangte Behörde zu Recht zumindest die erschwerte Einbringung der Parkometerabgaben.

Die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld beim Lenker ist aber nicht Voraussetzung für die Heranziehung der Bf zur Entrichtung der Abgabenschuld. Schon bestehende Zahlungsschwierigkeiten des Lenkers rechtfertigen es, den Zulassungsbesitzer als Gesamtschuldner zur Entrichtung der Abgabenschuld heranzuziehen, zumal sich aus der Aktenlage ergibt, das die bestehenden Abgabenrückstände des Lenkers eine Entrichtung der streitgegenständlichen Parkometerabgaben in absehbarer Zeit nicht erwarten lassen.

Dass die aushaftenden Abgabenschulden vom Lenker rasch und ohne Schwierigkeiten hätten eingebracht werden können, behauptet im Übrigen auch die Beschwerde nicht.

Das Vorbringen der Bf beschränkt sich auf das Ersuchen, "die Strafe an die zuständige Person zu übermitteln". Die Bf ist zum wiederholten Male darauf zu verweisen, dass die Vorschreibung der Parkometerabgabe keine Verwaltungsstrafe ist, sondern dass es sich dabei im die Nachverrechnung der Parkgebühr handelt, die für jene Zeiträume zu entrichten gewesen wäre, in denen die gegenständlichen Kraftfahrzeuge in den genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzonen ohne gültige Parkscheine abgestellt gewesen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war zu verneinen, da das Erkenntnis hinsichtlich der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Zulassungsbesitzers als Gesamtschuldner der Parkometerabgabe der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400081.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at