Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.03.2018, RV/7101310/2017

Entfall der Gebührenpflicht nach § 24a VwGG durch Bewilligung der Verfahrenshilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Herrn BF, ADRESSE, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr*** Team 12 betreffend Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG und Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der Gebührenbescheid und der Bescheid über eine Gebührenerhöhung werden – ersatzlos – aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf

1. Amtlicher Befund

Mit Amtlichem Befund vom teilte das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz Finanzamt) mit, dass für eine am eingelangte außerordentliche Revision der Frau EHEFRAU-BF, vertreten durch Herrn BF (dem nunmehrigen Beschwerdeführer, kurz Bf.) keine Gebühr entrichtet worden sei. Dem Befund angeschlossen wurde eine Kopie der betreffenden Schrift.

2. Gebührenbescheid und Bescheid über Gebührenerhöhung

In der Folge setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom für die "ao. Revision vom gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ: *** in Sache EHEFRAU-BF, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am " gegenüber dem Bf.

- eine Gebühr gemäß § 24a VwGG in Höhe von € 240,00 und
- eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 120,00 (50% der nicht entrichteten Gebühr)
fest.

Die Bescheide enthalten folgende Begründung:

Gebührenbescheid:

"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gem. § 24a VwGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid.
Nach § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der festen gebühren zur ungeteilten Hand mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen übereicht oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder Amtshandlunge veranlasst."

Bescheid über eine Gebührenerhöhung:

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

3. Beschwerde

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wandte der Bf. im Wesentlichen ein, dass vom ihm nie eine außerordentliche Revision eingebracht worden sei.

4. Beschwerdevorentscheidung

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt zur Begründung Folgendes aus:

"Gemäß § 24a Z. 1 VwGG ist für Revisionen einschließlich der Beilagen eine Eingabengebühr von 240,00 € zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 24a Z.3 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wird in diesem Zeitpunkt fällig. Die Gebühr ist gemäß § 24a Z.4 VwGG unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe nie eine außerordentliche Revision eingebracht, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Dem Schreiben des Bundesfinanzgerichts über den fehlenden Nachweis der Entrichtung der Gebühr für eine außerordentliche Revision wurde eine Kopie der betreffenden Schrift beigelegt. Diese Schrift mit der Bezeichnung ANTRAG AUF AUßERORDENTLICHE REVISION AN DEN VERWALTUNGSGERICHTSHOF vom langt am beim Bundesfinanzgericht ein und begehrt die Änderung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom in Sache EHEFRAU-BF mit der GZ: ***. Weiters wird Verfahrenshilfe für Frau EHEFRAU-BF beantragt.

Im Sinne des § 17 Abs. 1 GebG ist für die Feststellung der Gebührenpflicht ausschließlich der Inhalt des Schriftstückes maßgeblich. Somit stellt dieses Schriftstück eine gebührenpflichtige Eingabe im Sinne des § 24a VwGG dar.

Da jedoch sowohl eine vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühr als auch der im § 24a Z.4 VwGG geforderte Nachweis über die Entrichtung unterblieb, war die Gebühr für die gegenständliche Eingabe mittels Bescheid festzusetzen.

Zur Entrichtung der Gebühr ist gem. § 13 Abs. 1 GebG 1957 bei Eingaben derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.

Nach der Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 genannten Personen, der im Namen des Antragsteilers entweder eine Eingabe, allenfalls mit Beilagen überreicht. § 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Da das Gesamtschuldverhältnis bereits unmittelbar kraft Gesetzes entstanden ist, ist es in der Hand der Finanzbehörde gelegen, an welchen Gesamtschuldner sie sich halten will.

Der gegenständliche Gebührenbescheid erging an den Beschwerdeführer als Gebührenschuldner gem. § 13 Abs, 3 GebG.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben.

Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen."

5. Vorlageantrag

Im daraufhin eingebrachten Vorlageantrag, unterzeichnet von Frau EHEFRAU-BF, wurde ergänzend darauf verwiesen, dass um Verfahrenshilfe ersucht worden sei. Nach dem sie Verfahrenshilfe bekommen habe, habe sie den Rechtsanwalt informiert, dass inzwischen klar gewesen sei, dass das bestehende Urteil des Bundesfinanzgerichtes keine wesentliche Bedeutung mehr habe und ihr kein Schaden entstanden sei. Der Rechtsanwalt habe sie davor gewarnt, eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen, weil dies von den Rechtsbehörden als mutwillige Belastung des österreichischen Rechtssystems aufgefasst werden könne.

Es sei somit nie eine Revision beantragt worden und deshalb sei die Eingabengebühr von € 240,00 auch nicht zu zahlen.

Weiters wurde die Vergütung der Portokosten iHv € 10,00 beantragt.

Abschließend wurde angemerkt, dass der Bf. wegen schwerer gesundheitlicher Gründe nicht in der Lage sei diesen Vorlageantrag selber einzubringen.

6. Vorlage der Beschwerde ans BFG

Bei der am erfolgten Vorlage der Beschwerde ans Bundesfinanzgericht beantragte das Finanzamt die Zurückweisung des Vorlageantrages mangels Aktivlegitimation der Antragstellerin. Nur der Bf., nicht aber Frau EHEFRAU-BF sei zur Stellung eines Vorlageantrages befugt. Eine Ausfertigung des Vorlageberichtes vom übermittelte das Finanzamt an den Bf.

7. Mitteilung vom

Unter Bezugnahme auf den Vorlagebericht des Finanzamtes vom teilte Frau EHEFRAU-BF dem BFG mit Schreiben vom mit, dass sie ihre Unterstützungspflicht für den Bf. wahrnehmen müsse, da dieser seit längerer Zeit wieder schwer erkrankt sei. Wegen der Krankheit ihre Ehemannes im Juli 2016 sei sie gezwungen, die Korrespondenz zu übernehmen. Es existiere deshalb sehr wohl eine Aktivlegitimation.

8. Übergang der Zuständigkeit auf die Gerichtsabteilung 1062

Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die Rechtssache wegen Verhinderung gemäß § 9 Abs. 9 BFGG der Gerichtsabteilung 1034 abgenommen und der Gerichtsabteilung 1062 zur Bearbeitung zugeteilt.

9. Ermittlungen des BFG - Einsicht in den Revisionsakt  *****

Vom BFG wurde neben der Einsicht in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Teile des Bemessungsaktes ErfNr*** noch Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Revisionsakt ***** (betreffend das Revisionsverfahren der Frau EHEFRAU-BF).   

II. entscheidungswesentlicher Sachverhalt

Auf Grund der Einsicht in  die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Teile des Bemessungsaktes ErfNr*** und den Revisionsakt ***** und dem damit im Einklang stehenden Vorbringen des Bf. gelangte das Bundesfinanzgericht zu folgenden Sachverhaltsfeststellungen:

Der Bf. brachte als Vertreter für Frau EHEFRAU-BF per Post beim Bundesfinanzgericht eine ausdrücklich als "außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof" bezeichnete Eingabe, datiert mit , gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ: *** ein. Die Eingabe langte am  beim Bundesfinanzgericht ein.

Der Eingabe angeschlossen war ein von Frau EHEFRAU-BF unterzeichneter Antrag auf Verfahrenshilfe (ebenfalls datiert mit ), in dem ua. angekreuzt wurde, dass eine Befreiung von "den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren" beantragt wird.

Am legte das Bundesfinanzgericht die außerordentliche Revision und den Antrag auf Verfahrenshilfe in Original dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vor.

Mit Beschluss vom zur GZ Ra****-5 bewilligte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 61 VwGG der Partei EHEFRAU-BF für die außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. *** betreffend Zurückweisung des Antrages auf einstwillige Verfügung und Bewilligung der Verfahrenshilfe, die Verfahrenshilfe.

Im Beschluss heißt es dazu ua:

"Es wird gewährt:

Die Beigebung eines Rechtsanwaltes

Die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nach § 24a VwGG."

Am wurde vom Verwaltungsgerichtshof zur Gz. Ra****-12 beschlossen, das das Verfahren eingestellt wird. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die revisionwerbende Partei der am zugestellten Aufforderung, die Mängel der gegen den Beschluss vom , Zl. *** eingebrachten Revision binnen vier Wochen zu beheben nicht nachgekommen ist und das Verfahren daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.

III. Rechtslage und Erwägungen

1. Aktivlegitimation

Gemäß § 264 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages der Beschwerdeführer befugt (lit. a) und ferner jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt (lit. b). So wird etwa auch der einer Beschwerde gemäß § 257 BAO Beigetretene berechtigt, einen Vorlageantrag zu stellen (Ritz, BAO, 6. Auflage, § 264 Tz 2).

Die Beschwerdevorentscheidung vom erging allein an den Beschwerdeführer und entfaltet auch nur ihm gegenüber die mit diesem Bescheid verbundenen Wirkungen (vgl. zu diesen etwa Ritz, a.a.O., § 92 Tz 2 ff).

Zur Einbringung eines Vorlageantrages war daher nur der Beschwerdeführer berechtigt. Dieser kann sich allerdings gemäß § 83 Abs. 1 BAO durch jede eigenberechtigte natürliche Person vertreten lassen.

Bei undeutlichem Inhalt eines Parteienanbringens hat die Behörde die Absicht der Partei zu erforschen und ist die Behörde zu entsprechenden Ermittlungen verpflichtet, wenn zweifelhaft ist, wem ein Anbringen zuzurechnen ist (vgl. dazu ua. ).

Die Abgabenbehörde kann gemäß § 83 Abs. 4 BAO von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 25 BAO) handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Voraussetzung dafür ist, dass mit guten Gründen angenommen werden kann, dass eine Vertretungsbefugnis des Einschreiters besteht und kein dem Vorbringen des einschreitenden Vertreters entgegenstehender Wille der Partei erkennbar ist (vgl. unter Hinweis auf Stoll, BAO, 827).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Bei der gegenständlichen Fallkonstellation ist es durchaus naheliegend, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich vertretungsweise für den erkrankten Beschwerdeführer um die Einbringung des Vorlageantrages an das Finanzamt gekümmert hat. Im Vorlageantrag selbst wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Verfahrens die Beschwerde des Beschwerdeführers ist und eine Kopie der an den Bf. gerichteten Beschwerdevorentscheidung angeschlossen. Auch in der Mitteilung vom wurde nochmals die Erkrankung des Bf. hervorgehoben. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass Frau EHEFRAU-BF den Vorlageantrag vertretungsweise für ihren erkrankten Ehemann eingebracht hat. Der Vorlageantrag ist daher zulässig, wirksam und fristgerecht eingebracht.

2. Kostenersatz

Zum im Vorlageantrag enthaltenen Begehren auf Ersatz der Portokosten ist auf die Bestimmung des § 313 BAO hinzuweisen, wonach die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben. 

3. Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Gebühr gemäß § 24a VwGG

3.1. Vorliegen einer Revision/Entstehen der Gebührenschuld

Nach Artikel 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit. 

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) bestimmt in der ab anzuwendenden Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes, BGBl. I 33/2013 ua Folgendes:

"§ 24 (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen:

1. Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof;  

2. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

(2) Die Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). ….

§ 24a Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:  

1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. ....  

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.  

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. ....

6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.  

7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.

§ 34. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

(1a) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

(2) Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen."

Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Weder die Ablehnung der Behandlung einer Revision, noch die Zurückweisung oder die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (zB weil der Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwalts nicht behoben wurde) können etwas daran ändern, dass die Gebührenschuld nach § 24a Z 3 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung entstanden ist (vgl. dazu Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren Bd. I, Rz 160 zu § 14 TP 6 GebG mit weiteren Hinweisen).

Zu der Frage des in § 24a Z 3 VwGG genannten Zeitpunkts "der Überreichung der Eingabe" vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass diese zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist (vgl. ). Unter Überreichung iSd § 24a VwGG ist somit bei einer Revision das Einlangen beim Verwaltungsgericht zu verstehen.

Zu einer an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS NÖ) adressierten, als Beschwerde bezeichneten, gegen eine Entscheidung des UVS NÖ gerichtete und von diesem an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleiteten Eingabe hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob die Eingabe des Beschwerdeführers an den UVS im Land Niederösterreich eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Anm. nach der bis zum geltenden Rechtslage) war, letztlich dem Verwaltungsgerichtshof oblag (vgl. dazu ua auch ). Auch wenn seit nach § 30a VwGG bestimmte Verfahrensschritte im Revisionsverfahren vom Verwaltungsgericht zu setzen sind, so obliegt die rechtliche Beurteilung der eingebrachten Schriftsätze weiterhin letztendlich dem Verwaltungsgerichtshof. Einer Auskunft des Verwaltungsgerichtes an das Finanzamt, dass eine bestimmte Schrift eine Revision darstellt, kommt hingegen keine Bindungswirkung zu (vgl. dazu ua. ).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den Beschlüssen des und vom zur Zahl Ra**** deutlich, dass der Verwaltungsgerichtshof vom Vorliegen einer außerordentlichen Revision gegen den Zl. *** ausgegangen ist. Durch den innerhalb der Revisionsfrist ohne Anwaltsunterschrift eingebrachten Schriftsatz wurde die Rechtsschutzmöglichkeit gewahrt und galt erst nach dem die revisionswerbende Partei der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, die Mängel zu beheben, nicht fristgerecht nachkam, die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen und wurde das Revisionsverfahren vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss eingestellt. Der Ansicht des Bf., bei der am beim BFG eingelangten Eingabe handle es sich gar nicht um eine Revision, ist daher nicht zu folgen.

Im Zeitpunkt des Einlangens der gegenständlichen Eingabe beim BFG am ist daher die Gebührenschuld nach § §24a Z 3 VwGG entstanden und war sie gleichzeitig fällig.

3.2. Bewilligung der Verfahrenshilfe - rückwirkender Entfall der Gebührenschuld

§ 61 Abs. 1 VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 bestimmt, dass die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (kurz ZPO) zu beurteilen sind.

Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, entscheidet gemäß § 61 Abs. 2 VwGG über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 63 Abs. 1 ZPO) sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich.

Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, entscheidet gemäß § 61 Abs. 3 VwGG über den Antrag auf Verfahrenshilfe der Verwaltungsgerichtshof. Im Antrag ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, gilt eine von ihm bewilligte Verfahrenshilfe und die Bestellung eines Rechtsanwaltes gemäß § 61 Abs. 7 VwGG auch für das Revisionsverfahren.

Nach den Bestimmungen des § 63 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei soweit Verfahrenshilfe zu gewährleisten, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit ua. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen.

Nach § 64 Abs. 2 ZPO ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden.

Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach § 64 Abs. 3 ZPO Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof betreffend Gerichtsgebühren entsteht die Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird (vgl. ua , , 0375 sowie ) und besteht bei der Entscheidung über die Befreiung von Gerichtsgebühren eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes über den entsprechenden Verfahrenshilfeantrag (vgl. ua. unter Hinweis auf Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren5, E 3 und 4 zu § 9 GGG).

Durch die sinngemäße Anwendbarkeit der Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO im Verwaltungsgerichtshofverfahren ist die Rechtslage hier vergleichbar und besteht für die Abgabenbehörde in einem Verfahren betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 24a VwGG ebenfalls eine Bindung an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahrenshilfeverfahren (vgl. ; ).

§ 64 Abs. 3 ZPO stellt auf die bewilligte, nicht auf die beantragte Verfahrenshilfe ab. Nur dann, wenn letzten Endes die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt die Befreiung rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde.

Ein derartiger Fall des rückwirkenden Eintritts der Befreiung liegt hier vor. Mit Beschluss vom zur GZ Ra****-5 bewilligte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 61 VwGG der Partei EHEFRAU-BF für die außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. *** die Verfahrenshilfe und umfasst die Begünstigung ausdrücklich auch die Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nach § 24a VwGG.

Damit ist die bereits entstandene Gebührenschuld gemäß § 64 Abs. 3 ZPO rückwirkend mit dem Tag der Antragstellung weggefallen.

Bemerkt wird, dass im Zeitpunkt der Übersendung des amtlichen Befundes vom Bundesfinanzgericht ans Finanzamt am der die Verfahrenshilfe bewilligende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht vorlag, die Gebührenpflicht somit noch nicht weggefallen war und das Bundesfinanzgericht daher gemäß § 34 Abs. 1 GebG zur Befundaufnahme verpflichtet war. Im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Gebührenbescheides war dem Finanzamt nicht bekannt, dass zwischenzeitlich eine Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ist.

Auf Grund des rückwirkenden Wegfalles der Gebührenpflicht erweist sich die Festsetzung der Eingabengebühr nunmehr als rechtswidrig und war der Beschwerde Folge zu geben und sowohl der Gebührenbescheid als auch der Bescheid über die Gebührenerhöhung aufzuheben.

IV. Zur Nichtzulassung der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die getroffene Entscheidung folgte bei der rechtlichen Beurteilung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Entscheidend war letztendlich die Lösung der Tatfrage, ob für die konkrete Revision Verfahrenshilfe bewilligt wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 61 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 64 Abs. 3 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101310.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at