Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.03.2018, RV/7103081/2011

Wurde der Pflichtteil erst nach Aufhebung des Erbschaftssteuertatbestandes geltend gemacht?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der Bf , vertreten durch V  über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , betreffend Erbschaftssteuer ErfNr. **** zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der Erbschaftssteuerbescheid ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Am ****2005 verstarb Dr. K unter Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Seine Ehegattin, in der Folge Beschwerdeführerin (Bf) genannt, wurde dabei auf den gesetzlichen Pflichtteil beschränkt.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel die Erbschaftssteuer in Höhe von € 1.306,40 für den Erwerb von Todes wegen fest.

Dagegen erhob die Bf Berufung und brachte vor, dass sie ihren Pflichtteilsanspruch erst mit Schriftsatz vom geltend gemacht habe, das sei nach Aufhebung des Steuertatbestandes des Erwerbes von Todes wegen gewesen, die Steuerschuld aus dem Pflichtteilsanspruch entstehe aber erst im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches, weshalb eine Steuerschuld in ihrem Fall nicht entstanden sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Dagegen wurde ein Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht. Die Bf führte darin aus, dass es im Einzelfall eine Frage der Auslegung sei, ob und welches Verhalten des Pflichtteilsberechtigten als Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches zu betrachten sei und verwies dabei auf eine Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0255-S/10.

An Sachverhalt wird ergänzt:

Aus den Verlassenschaftsakten des Bezirksgerichtes XY, ….,  ist eindeutig zu entnehmen, dass ich v o r dem nicht einen Rechtsanwalt bevollmächtigt habe, um einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, sondern dies erst am erfolgte. Die Annahme, ich hätte noch vor Inkrafttreten der Aufhebung des 5 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG durch Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zu erkennen gegeben, dass ich meinen Pflichtteilsanspruch geltend mache, widerspricht der Aktenlage. ………………
Sollte die Behörde darauf Bezug genommen haben, dass ich seinerzeit gemeinsam mit meiner Tochter MMag. EK (Alleinerbin nach dem am ****2005 verstorbenen Dr. K) Herrn Mag. E, damals Notarsubstitut der öffentlichen Notarin Dr. S, bzw. diesem Notariat, Vollmacht zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens erteilte, so habe ich mit dieser Vollmachtserteilung ausschließlich dem Wunsch meiner Tochter, das Verlassenschaftsverfahren vom zuständigen Gerichtskommissär, öffentl. Notar Dr. W abzuziehen, entsprochen; meine Tochter ging davon aus, der mit ihr befreunde Mag. E würde das Verfahren rasch und kostengünstig zum Abschluss bringen, was in der Folge allerdings nicht zutraf.
Die Vollmachtserteilung diente ausschließlich der Abziehung des Verlassenschaftsverfahrens vom zuständigen Gerichtskommissär und Durchführung durch ein bestimmtes - gewähltes - Notariat; mir kann nicht unterstellt werden, ich hätte hiedurch zusätzlich „nach außen zu erkennen gegeben“, dass ich einen Pflichtteilsanspruch geltend machen wolle. Dazu hatte ich, da Einvernehmen mit meiner Tochter bestand und ich den erblasserischen Willen nicht kannte, keinerlei Veranlassung.
Die Betrauung eines gewählten öffentlichen Notars anstelle des zuständigen Gerichtskommissärs setzt die Erteilung einer Vollmacht a l l e r gesetzlichen Erben voraus und hat mit der Anmeldung von Pflichtteilsansprüchen nichts zu tun.“

Nun war die gegenständliche Berufung am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig und es ist daher die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen. Es ist die Rechtssache somit als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Das Bundesfinanzgericht nahm Einsicht in den Bemessungsakt des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel ErfNr.*****

Dem Akt war zu entnehmen, dass der Erblasser am ****2005 verstorben war, seine Tochter in seiner letztwilligen Verfügung zur Alleinerbin eingesetzt und die die Bf auf den Pflichtteil beschränkt hatte mit dem Zusatz, dass alle Vorausempfänge anzurechnen seien.

Mit Schriftsatz vom an das Bezirksgericht XY hatte die Bf vertreten durch ihren Anwalt den Antrag auf Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruches und auf Liegenschaftsschätzung gestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 54/06, den Grundtatbestand der Erbschaftssteuer als verfassungswidrig aufgehoben.

Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist das Gesetz jedoch weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis nichts anderes ausspricht.

Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. Der VfGH hat diese Frist mit Ablauf festgesetzt. Damit trat die Erbschaftssteuer für Erwerbe von Todes wegen mit Ablauf dieser Frist außer Kraft.

Der Erbschaftssteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG Erwerbe von Todes wegen und als solche gelten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltendgemachten Pflichtteilsanspruches.

Nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b ErbStG entsteht die Steuerschuld für den Erwerb eines geltendgemachten Pflichtteilsanspruches mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung.

Strittig ist im gegenständlichen Fall ausschließlich die Frage, wann die Bf ihren Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat und ob damit die Steuerpflicht nach § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b ErbStG entstanden ist.

Der Pflichtteilsanspruch wird steuerlich beachtlich, sobald der Pflichtteilsberechtigte seinen Entschluss, den Pflichtteil zu verlangen, erkennbar gemacht hat. Als Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteiles ist jener anzunehmen, in dem der Pflichtteilsberechtigte oder dessen Vertreter nach außen hin - auch außergerichtlich - zu erkennen gibt, er wolle seinen Pflichtteilsanspruch wahren und nicht darauf verzichten (; , 0130).

Die Erbschaftssteuerpflicht für den Pflichtteil entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte ernstlich zu erkennen gibt, dass er aus seinem Anspruch Rechte ableiten will (; ).

So hatte der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2066/55, ausgeführt, die Noterbin habe zwar nicht ausdrücklich dem Gericht gegenüber erklärt, den Pflichtteil in Anspruch zu nehmen, jedoch bereits ungefähr einen Monat nach dem Tod des Erblassers eine Vollmacht ihres Anwalts vorgelegt und gebeten, sie vom Fortgang der Verlassenschaft zu verständigen. Laut VwGH müsse daraus geschlossen werden, dass die Noterbin ihren Pflichtteilsanspruch schon zu diesem Zeitpunkt geltendgemacht hat.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergeben sich aus dem gegenständlichen Akt, keinerlei Hinweise, dass die Bf bereits vor der Antragstellung vom ihren Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat.

Demnach ist den Ausführungen der Bf zu folgen. Es ist davon auszugehen, dass im Sinne des § 12 Abs. 1 Z.1 lit. b ErbStG die Steuerschuld für den Pflichtteilsanspruch erst zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem keine Steuerpflicht mehr bestanden hat.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103081.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at