Zollschuldentstehung für Schmuggelzigaretten
Entscheidungstext
I. IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch NN., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. zzz, betreffend Eingangsabgaben zu Recht erkannt:
1. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird insoweit geändert, als Grundlage der Abgabenbemessung für die Eingangsabgaben 146.200 Stück (das sind 731 Stangen) Zigaretten der Marken Chesterfield, Trokadero und Manchester sind.
2. Daraus ergibt sich folgende Neufestsetzung der Eingangsabgaben:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zoll | 4.210,56 |
Einfuhrumsatzsteuer | 5.261,28 |
Tabaksteuer | 14.789,81 |
Summe | 24.261,65 |
Die Abgabenberechnung und die Bemessungsgrundlagen sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Teil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet.
3. Daraus resultiert eine Abänderung der Vorschreibung der Eingangsabgaben zu Gunsten des Bf. in der Höhe von € 5.276,72 laut folgender Aufstellung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Festgesetzt wurde | Festzusetzen war | |
Zoll | 5.103,36 | 4.210,56 |
Einfuhrumsatzsteuer | 6.399,06 | 5.261,28 |
Tabaksteuer | 18.031,95 | 14.785,81 |
Summe | 29.534,37 | 24.257,65 |
4. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den genannten Bescheid betreffend die Festsetzung der Eingangsabgaben als unbegründet abgewiesen.
5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
II. Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch NN., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. zzz, betreffend Abgabenerhöhung den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde gegen den genannten Bescheid betreffend die Festsetzung einer Abgabenerhöhung wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Zu I.)
Mit dem angefochtenen Bescheid vom , Zl. zzz, setzte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn Bf, im Grunde des Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 dritter Anstrich Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Eingangsabgabenschuld für die im Bescheid näher bezeichneten 177.200 Stück (886 Stangen) Zigaretten im Ausmaß von insgesamt € 29.534,37 (€ 5.103,36 an Zoll, € 8.031,95 an Tabaksteuer und € 6.399,06 an Einfuhrumsatzsteuer) fest.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung (nunmehr Beschwerde) vom .
Das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. xxx, als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich der als Berufung bezeichnete und nunmehr als Vorlageantrag zu wertende Schriftsatz des Bf. vom .
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Artikel 202 der im Beschwerdefall noch maßgebenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom , (im Folgenden Zollkodex - ZK) lautet (auszugsweise Wiedergabe):
„Abs.1: Eine Einfuhrzollschuld entsteht,
a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird oder
b) ...
Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich.
Abs.2: Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.
Abs.3: Zollschuldner sind:
- die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat;
- die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln;
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.“
Mit rechtskräftigem Urteil vom ttmmjjjj des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, zZz, wurde der Bf. schuldig erkannt, er habe vorsätzlich eingangsabgabenpflichtige Waren, nämlich insgesamt 266.300 Stück (1.331 Stangen) Zigaretten verschiedener Marken drittländischer Herkunft, hinsichtlich derer von unbekannten Tätern ein Schmuggel begangen wurde und in Bezug auf die € 44.082,72 an Eingangsabgaben (€ 7.666,56 an Zoll, € 9.568,09 an Einfuhrumsatzsteuer und € 26.848,07 an Tabaksteuer) verkürzt wurden, an sich gebracht und
1. in Niederösterreich im Raum Ort1 im Zeitraum von Juli 2009 bis Mai 2010 146.200 Stück (731 Stangen) Zigaretten drittländischer Herkunft der Marken Chesterfield, Trokadero und Manchester an den Mitangeklagten S. weiterverkauft
2. in Wien im Zeitraum vom bis zum 120.000 Stück (600 Stangen) Zigaretten drittländischer Herkunft der Marke Chesterfield an die abgesondert zu ZzZ beim Landesgericht für Strafsachen Wien verfolgten I., H. und Y. … weiterverkauft.
Gegenstand des vorliegenden Abgabenverfahrens sind ausschließlich die im erwähnten Urteil unter 1. genannten Tabakwaren, die der Bf. im Zeitraum von Juli 2009 bis an Herrn S. weiterverkauft hat.
Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird dazu festgestellt, dass für den Bf. gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 dritter Anstrich ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG die Einfuhrzollschuld (richtig: Eingangsabgabenschuld) hinsichtlich der von ihm im genannten Zeitraum im Bundesgebiet der Republik Österreich erworbenen und zuvor vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebrachten Waren entstanden sei.
Laut Bescheidbegründung erachtet das Zollamt auf Grund des Ergebnisses durchgeführter Ermittlungen des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde I. Instanz folgenden Sachverhalt als erwiesen:
Am sei Herr S. auf Grund eines Hinweises in seinem Wohnhaus mit Zigaretten zollunredlicher Herkunft betreten worden, die im Schmuggelwege in das Zollgebiet der Gemeinschaft und in weiterer Folge in das Steuergebiet der Republik Österreich gelangt seien. Die Zigarettenpackungen seien teilweise mit Steuerbanderolen aus dem Kosovo bzw. der Ukraine sowie mit kyrillischen Warnhinweisen versehen gewesen. Eine Überprüfung durch den Produzenten der Markenprodukte habe ergeben, dass es sich zum Teil um Originalprodukte von Philip Morris Uktraine, nicht bestimmt für den europäischen Markt, sowie zum Teil um Totalfälschungen gehandelt habe.
Auf Grund weiterer Ermittlungsergebnisse sowie der von S. im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen getätigten Aussagen habe u.a. der Bf. als Lieferant der Zigaretten ausgeforscht werden können.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme habe Herr S. zu Protokoll gegeben, im Zeitraum beginnend mit Juli 2009 bis die im Spruch bezeichneten eingangsabgabenpflichtigen Zigaretten, die im Schmuggelwege in der Zollgebiet der Gemeinschaft und in weiterer Folge in das Steuergebiet der Republik Österreich gelangt seien, im Raum Ort1 vom Bf. in einem Preisbereich zwischen € 17,00 und € 19,00 pro Stange (200 Stück) erworben und zum Teil weiterverhandelt zu haben.
Der Bf. bestreite jedoch jeglichen Zusammenhang mit dem Zigarettenverkauf und wolle Herrn S nicht kennen.
Im Zuge der Handyauswertung bei Herrn S hätten mehrere Telefonate zwischen S und dem Bf. festgestellt werden können.
Der Bf. macht Begründungsmängel geltend. Die angeführten Telefonate – unabhängig davon, dass die diesbezüglichen Feststellungen unrichtig seien – rechtfertigten nicht die vorliegende Abgabenfestsetzung. Es fehle dem Bescheid jegliche Begründung. Es werde also nicht einmal auf den Inhalt der vermeintlichen Telefongespräche eingegangen.
Diesen Einwänden ist zu entgegnen, dass die oben in kurzen Zügen wiedergegebene Bescheidbegründung sowohl den betreffenden gesetzlich Vorgaben als auch den in der Rechtsprechung dazu entwickelten Anforderungen durchaus gerecht wird. Denn es kommt u.a. klar zum Ausdruck, aus welchen Erwägungen das Zollamt zur Ansicht gelangt, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt ().
Der Bf. irrt, wenn er meint, es sei erforderlich, den genauen Wortlaut der einzelnen Telefongespräche in die Bescheidbegründung aufzunehmen. Es genügt vielmehr eine zusammenhängende Darstellung des Sachverhaltes und eine schlüssige Beweiswürdigung ( und ). Diese Ansprüche erfüllt die Bescheidbegründung zweifellos.
Insofern der Bf. die sachverhaltsrelevanten Feststellungen des Zollamtes im angefochtenen Bescheid in Frage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass sein Vorbringen, S habe keine Zigaretten zollunredlicher Herkunft von ihm erworben, auf Grund des o.a. Strafurteiles klar widerlegt sind.
Auch dem Einwand, das Zollamt ginge zu Unrecht davon aus, dass der Bf. Zigaretten geschmuggelt habe, kommt keine Berechtigung zu. Denn das Zollamt hat den Bf. nicht nach den Bestimmungen des Art. 202 Abs. 3 erster Anstrich ZK (als Person, die die Ware selbst vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat – also als Schmuggler) zur Zollschuldnerschaft herangezogen. Die Abgabenfestsetzung stützt sich vielmehr nach den eindeutigen Feststellungen im Spruch des angefochtenen Bescheides unmissverständlich auf die Bestimmungen des Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK. Nach dieser Gesetzesstelle werden jene Personen zu Zollschuldnern, die die (von anderen Personen vorschriftswidrig verbrachten - also geschmuggelten) Waren erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Waren wussten, oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden waren. Dass diese Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, ergibt sich eindeutig aus der Aktenlage und dem o.a. Strafurteil.
Es bleibt daher auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, entfaltet, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt (beispielsweise ). Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen (; ; u.a.). Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (), wobei die Bindung selbst dann besteht, wenn die maßgebliche Entscheidung rechtswidrig ist ().
Das Zollamt hat den Bf. als Gesamtschuldner herangezogen und im Bescheid ausdrücklich auf das Gesamtschuldverhältnis und die sich daraus ergebenden Folgen hingewiesen. Konkrete Einwände gegen seine Heranziehung als Gesamtschuldner bringt der Bf. nicht vor.
Gemäß Art. 213 ZK sind, wenn es - wie hier - für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner gibt, diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet.
Als Gesamtschuldner gemäß Art. 202 Abs. 3 ZK dritter Gedankenstrich kommen daher im vorliegenden Fall der Bf., der die geschmuggelten Zigaretten an S weiterverkauft hat, S, sowie allenfalls namentlich bekannte Abnehmer der Zigaretten, die von S die Zigaretten bezogen haben, in Betracht.
Die Auswahl der Gesamtschuldner liegt im Ermessen gemäß § 20 Bundesabgabenordung (BAO) der Abgabenbehörde.
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörde nach ihrem Ermessen zu treffen haben in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Zweckmäßigkeit und Billigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Das Zollrecht setzt hinsichtlich der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner keine Grenzen. Die Abgabenbehörde hatte daher Billigkeitsgründe Zweckmäßigkeitserwägungen gegenüber zu stellen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (). In diesem Zusammenhang war u.a. zu beachten, wer zur entstandenen Zollschuld das größte Naheverhältnis hatte.
Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung die Überlegung, das Naheverhältnis der Endabnehmer der Zigaretten sei grundsätzlich geringer einzuschätzen, als das des (unbekannten) Schmugglers, allfälliger (unbekannter) Vorhehler, das des Bf. und das von S, nicht unsachlich (siehe etwa ZRV/0050-Z3K/12).
Die Heranziehung des Bf. und des S als Zollschuldner erfolgte somit innerhalb der dargestellten Ermessenskriterien zu Recht.
Nach den Feststellungen des bereits mehrmals erwähnten Strafurteils ist dem Bf. das Ansichbringen einer Menge von 731 Stangen Zigaretten drittländischer Herkunft anzulasten. Das Bundesfinanzgericht ist an diese Mengenangaben gebunden. Die mit dem angefochtenen Bescheid (der noch von einer Menge von 886 Stangen Zigaretten ausgegangen ist) vorgenommene Abgabenberechnung war daher zu Gunsten des Bf. entsprechend zu berichtigen. Diesbezüglich wird auf das angeschlossene Berechnungsblatt verwiesen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.
Zu II.)
Das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt setzte dem Bf. mit dem im Spruch bezeichneten Sammelbescheid neben den Eingangsabgaben gleichzeitig auch eine Abgabenerhöhung gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG im Ausmaß von € 204,41 fest.
U.a. auch gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom , die das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. xxx, als unbegründet abwies.
Dagegen richtet sich der als Berufung bezeichnete und nunmehr als Vorlageantrag zu wertende Schriftsatz des Bf. vom .
Mit Eingabe vom zog der Bf. die o.a. (nunmehr als Beschwerde zu wertende) Berufung vom , soweit sie die Abgabenerhöhung betrifft, zurück.
Nach § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 276) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Auf Grund der (nach Ergehen der o.a. Berufungsvorentscheidung) erfolgten Zurücknahme der Berufung (Beschwerde) war diese durch das Bundesfinanzgericht als gegenstandslos zu erklären. Die Berufung gegen den Bescheid betreffend die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung gilt daher als durch die genannte Berufungsvorentscheidung erledigt.
Zulässigkeit einer Revision:
Im Streitfall war lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | ZRV/0050-Z3K/12 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7200543.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at