Rechtsanwaltskosten für den minderjährigen Sohn als außergewöhnliche Belastung
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RV/7104185/2015-RS1 | Wenn sich der minderjährige Sohn bei einem Fußballverein verpflichtet, um den Sport profimäßig auszuüben, sind die vom Vater getragenen Rechtsanwaltskosten zur vorzeitigen Auflösung der Vereinbarung weder aus rechtlichen noch aus sittlichen Gründen zwangsläufig iSd § 34 Abs. 3 EStG 1988. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf) machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 Krankheitskosten von 501,71 Euro sowie außergewöhnliche Belastungen von 3.000 Euro für Rechtsanwaltskosten geltend.
Über Aufforderung des Finanzamtes übermittelte der Bf Belege für Medikamentenkosten sowie eine Honorarnote eines Rechtsanwaltes vom über 3.000 Euro samt Zahlungsbestätigung. Die Honorarnote ist an den Sohn D zu Handen des Bf gerichtet und enthält den Vermerk "FC, Leistungszeitraum ab ".
Im Einkommensteuerbescheid 2014 vom wurden die Rechtsanwaltskosten nicht anerkannt, da es sich laut Bescheidbegründung um Kosten der privaten Lebensführung handle, die steuerlich nicht absetzbar seien. Die Kosten für die Medikamente führten zu keiner steuerlichen Berücksichtigung, da sie den Selbstbehalt von 1.729,66 Euro nicht erreichten.
Der Bf brachte wegen der Nichtberücksichtigung der Anwaltskosten betreffend seinen Sohn eine Beschwerde vom ein. Beigelegt ist eine Vollmacht des Sohnes, vertreten durch den Bf, mit welcher der Rechtsanwalt Mag. R. berechtigt wird, "den Spieler in allen Angelegenheiten vor der FIFA, UEFA, dem Österreichischen Fußball Bund (ÖFB), der Österreichischen Fußball Bundesliga wie auch gegenüber allen Dritten (insbesondere Vereinen und Behörden) ... zu vertreten."
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Dazu ist angeführt, dass weder die gesetzliche Unterhaltspflicht gemäß § 140 ABGB noch eine sittliche Pflicht den Eltern gebiete, für ihr Kind einen Anwalt zu beauftragen, der die berufliche Karriere unter Umständen fördere. Nicht jeder Vorteil, den Eltern ihren Kindern angedeihen lassen, führe zu zwangsläufigen Kosten. Es sei durchaus üblich, dass Eltern im Interesse ihrer Kinder neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig ohne sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen.
Der Bf beantragte mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde und gab ergänzend bekannt, dass sein Sohn beim italienischen Fußballverein aufgrund der Entfernung und auch der Sprache nicht glücklich gewesen sei. Der Bf habe daher versucht, die Vereinbarung wieder aufzulösen. Das sei nur mit Beauftragung eines erfahrenen Anwaltes möglich gewesen. Der Bf habe das Honorar zahlen müssen, von einer Freiwilligkeit könne keine Rede sein.
Das Finanzamt legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesfinanzgericht vor.
Auf Anfrage des Bundesfinanzgerichts gab der Bf mit Schreiben vom bekannt, dass es zu der Verpflichtung seines Sohnes bei einem Fußballverein in Italien deshalb gekommen sei, weil sein Sohn durch Scouts des Vereins gesichtet worden sei und ihm eine große Karriere versprochen worden sei. Er habe daher den Fußballsport profimäßig ausüben wollen.
Es sei ursprünglich eine Vertragslaufzeit von bis (3 Jahre) vereinbart gewesen. Sein Sohn habe dann tatsächlich nur von bis beim Verein gespielt.
Er habe angegeben, dass sein Sohn in Italien "nicht glücklich" gewesen sei. Grund für die vorzeitige Auflösung der Vereinbarung mit dem Verein sei aber auch gewesen, dass versprochene Vereinbarungen nicht gehalten worden seien. Die bestehenden Probleme seien dem Verein auch bereits vor dem Einschreiten des Rechtsanwaltes immer wieder - ohne Erfolg - mitgeteilt worden.
Das Ergebnis der Bemühungen des Rechtsanwaltes sei gewesen, dass sein Sohn reamateurisiert und der Vertrag vom Obersten Sportgerichtshof (CAS) für ungültig erklärt worden sei. Danach habe sein Sohn den Fußballsport für ein Jahr nur als Amateur ausüben dürfen.
Vor der Verpflichtung beim Verein FC habe sein Sohn eine Maurer-Lehre begonnen, die er abgebrochen habe, um beim Verein spielen zu können. Im Jahr 2014 sei für den Sohn Familienbeihilfe bezogen worden.
Eine Übersendung einer Kopie des in Rede stehenden Vertrages mit FC sei nicht möglich, da sie den Vertrag nicht ausgefolgt bekommen hätten, auch der Rechtsanwalt nicht. Ebenso seien Originaldokumente des Bf und seiner Frau nicht mehr zurückgegeben worden.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht legt folgenden Sachverhalt der Entscheidung zugrunde:
Der damals 16-jährige Sohn verpflichtete sich nach den Angaben des Bf ab für eine dreijährige Vertragsdauer bei einem italienischen Fußballverein, um den Fußballsport profimäßig auszuüben. Er beendete die Tätigkeit bereits am , da sie nicht seinen Vorstellungen entsprach und es zu Unstimmigkeiten kam. Der Bf beauftragte einen Rechtsanwalt mit der vorzeitigen Auflösung des Vertrages, der schließlich vom Internationalen Sportgerichtshof CAS für ungültig erklärt wurde.
Der Sohn des Bf war im Jahr 2014 unbestritten unterhaltsberechtigt und es wurde für ihn Familienbeihilfe bezogen.
Im Beschwerdeverfahren ist strittig, ob die vom Bf bezahlten Rechtsanwaltskosten von 3.000 Euro als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuerveranlagung des Bf anerkannt werden können.
Rechtslage:
Die gesetzlichen Bestimmungen des § 34 EStG 1988 über außergewöhnliche Belastungen lauten auszugsweise:
§ 34 Abs. 1 EStG 1988: Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
§ 34 Abs. 2 EStG 1988: Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
§ 34 Abs. 3 EStG 1988: Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
§ 34 Abs. 7 EStG 1988: Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
...
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
Erwägungen:
Fest steht, dass der Bf höhere Aufwendungen für seinen Sohn getragen hat, als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse erwächst. Aufwendungen kommen aber nur dann als außergewöhnliche Belastung in Betracht, wenn diese auch zwangsläufig waren.
Gemäß § 231 Abs. 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013, BGBl. I Nr. 15, (vormals § 140 ABGB) haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
Wenn man davon ausgeht, dass der Bf die Kosten des von ihm - als gesetzlichen Vertreter des Sohnes - beauftragten Rechtsanwaltes aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtung getragen hat, ergibt sich grundsätzlich der Ausschluss vom Abzug als außergewöhnliche Belastung aus § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988. Unterhaltsleistungen sind ausnahmsweise dann abzugsfähig, wenn sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden (§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988). Die Anwaltskosten würden aber beim Sohn, wäre er der Steuerpflichtige, grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellen, da er den Vertrag mit dem Fußballverein aus eigener freier Entscheidung abgeschlossen hat und die Anwaltskosten unmittelbare Folge dieses Verhaltens sind.
In diesem Zusammenhang entspricht es der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass Prozesskosten im Allgemeinen nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG 1988 erwachsen. Die Zwangsläufigkeit von Prozesskosten wird stets dann verneint, wenn die Prozessführung auf Tatsachen zurückzuführen ist, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat(vgl. ).
Eine auf der Unterhaltsverpflichtung beruhende Zahlung der Anwaltskosten ist daher nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar.
Vertritt man aber die Ansicht, dass die Tragung der gegenständlichen Kosten über die Unterhaltsverpflichtung des Bf nach § 231 Abs. 1 ABGB hinausgeht und keine rechtliche Pflicht zur Zahlung durch den Bf bestanden hat, kommt eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung aus sittlichen Gründen in Betracht.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings ausgesprochen, dass nahe Angehörige grundsätzlich keinen über den Rechtsanspruch hinausgehenden Anspruch auf Unterhaltsleistungen aus dem Titel der sittlichen Verpflichtung haben (). Es besteht auch keine über die rechtliche Verpflichtung hinausgehende sittliche Verpflichtung zur Tragung von Prozesskosten eines Angehörigen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wäre allenfalls nur dann zulässig, wenn die Prozessführung unmittelbar zur Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage des nahen Angehörigen erforderlich gewesen wäre (). Eine Situation, die einer existenzbedrohenden Notlage nahekommt, hat der Bf im vorliegenden Fall nicht dargelegt.
Abschließend ist daher festzuhalten, dass die Aufwendungen dem Bf weder aus rechtlichen noch aus sittlichen Gründen zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG 1988 erwachsen sind. Nicht jede Zuwendung zum Vorteil des Kindes führt zu zwangsläufigen Kosten.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Erkenntnis entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. , 2011/15/0008, ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104185.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at