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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.04.2018, RV/6100880/2009

Beschwerde gegen einen gem. § 232 Abs. 3 BAO ergangenen Sicherstellungsauftrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des A, in B, vertreten durch RA C, in D, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt – vertreten durch E - vom , betreffend Sicherstellungsauftrag gem. § 232 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
 

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wurde gegen den Beschwerdeführer (Bf) A gem. § 232 Abs. 3 BAO ein Sicherstellungsauftrag für Abgaben im Betrag von € 487.794,22 (bestehend aus Umsatzsteuern, Körperschaftsteuern und Kapitalertragssteuern der Jahre 2000 - 2001; siehe Aufgliederung im Haftungsbescheid) erlassen.

Der Sicherstellungsauftrag gründe sich auf den gegen den Bf als Beschuldigten gerichteten Anlassbericht vom , wodurch ein gerichtliches Finanzstrafverfahren wegen §§ 33 Abs. 1 iVm 38 Abs. 1 FinStrG anhängig wurde, da er im Verdacht stehe als verantwortlicher Geschäftsführer der F (kurz GmbH) unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs - und Wahrheitspflicht Abgaben, wie oben dargestellt, in voraussichtlicher Höhe von € 478.974,22 verkürzt zu haben. Die Verkürzung ergebe sich daraus, dass er Erlöse nicht in den Steuererklärungen aufgenommen habe.

Der Tatverdacht stütze sich auf die bisherigen Feststellungen der derzeit laufenden Betriebsprüfung, im Wesentlichen auf die Nichterfassung von Erlösen auf ein nicht betrieblich erfasstes Bankkonto usw., auf deren konkreten Inhalt verwiesen wird.
Daraus ergebe sich auch, dass der Abgabenanspruch für die gegenständlichen Abgaben, im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, im oben angeführten Umfang bereits entstanden sei.

Die Erschwerung der Einbringung der Abgaben sei zu befürchten, weil aufgrund der durchgeführten Ermittlungen der Finanzstrafbehörde und nach Durchführung einer Durchsuchung der Geschäfts – und Privaträumlichkeiten des Bf hervorgehe, dass die GmbH über kein ausreichendes inländisches Vermögen verfüge und der Bf dieser Vermögen entzogen und verheimlicht habe.
Im Zuge der Durchsuchung wurde festgestellt, dass der Bf Inhaber eines Wertpapierdepots bei einer Bank (mit Stand zum € 463.390,00) ist, welches er bisher der Abgabenbehörde verschwiegen hat.
Eine Steuernachforderung in oa. Höhe könne daher vom Bf als möglichen Haftungspflichtigen nach § 11 BAO voraussichtlich nicht entrichtet werden.

Zudem bestehe aufgrund des oa. Tatverdachtes der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung ein weiterer Grund für die Annahme einer Gefährdung der Einbringung. Weiters wurde auf schwerwiegende Aufzeichnungsmängel in der Buchhaltung verwiesen.
Daraus wurde abgeleitet, dass die Abgabeneinbringung äußerst gefährdet sei und diese nur bei raschem Eingriff in das Vermögen des Bf voraussichtlich gesichert erscheint.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer selbst bzw. durch seinen damals ausgewiesenen Vertreter mit Anbringen/Schriftsätzen je vom das Rechtsmittel der Berufung ein, (welches aufgrund des Übergangs der Rechtssache auf das Bundesfinanzgericht als Beschwerde zu werten ist).

Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bestimmung des § 232 Abs. 3 BAO in der Fassung nach dem im gegenständlichen Fall auf Sachverhalte der Jahre 2000 und 2001 nicht anwendbar sei. Es gelte die vorher gültige Rechtslage.

Der Bf verwies auf die Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages, wonach eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgaben vorliegen müsste. Dies liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Eine mögliche Gefährdung oder wesentliche Erschwerung werde im angefochtenen Bescheid inhaltlich nicht begründet.
Die Behauptung eine Steuernachforderung von € 478.794,22 sei voraussichtlich nicht einbringlich oder könne vom Bf nicht entrichtet werden, sei völlig falsch. Dem Finanzamt sei bekannt und auch aus den öffentlichen Büchern ersichtlich dass er erhebliches Vermögen und insbesondere Liegenschaftsvermögen besitzt, welches den Betrag lt. Sicherstellungsauftrag weit übersteige.

Der Bf führte weiters aus:

Abgabenhinterziehung und Mängel der Buchführung sind grundsätzlich nicht so geartete Umstände, dass sie stets alleine und ohne weitere Bedachtnahme auf die sonstigen Verhältnisse des Einzelfalles die Voraussetzung für einen Sicherstellungsauftrag erfüllen. In jedem Fall bedarf es auch einer Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen, da die Frage einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgaben unabhängig vom Verdacht einer Abgabenhinterziehung von den Einkommens – und Vermögensverhältnissen des Abgabepflichtigen nicht zu trennen ist (siehe ständige Rechtsprechung und die zitierte VwGH-Entscheidung).

Auf die Ausführungen betreffend mangelhafter Betriebsprüfung, Aufbewahrungspflicht von Unterlagen, einem bereits durchgeführten Finanzstrafverfahren, sowie Ausführungen eine andere Firma betreffend, wird verwiesen.

Zum Liegenschaftsbesitz, deren Werte dem Finanzamt bekannt seien, wurde ausgeführt, dass dieser € 385.000,-- betrage (für drei Liegenschaften, davon ein Hälfteanteil).

Verwiesen wurde auch auf einen Sicherstellungsauftrag vom über
€ 377.730,26, in dessen Zuge Werte und Vermögen im Betrag von € 1.053.897 (rechnerisch richtig ca. € 1.130.000,--) vorgefunden bez. beschlagnahmt wurden.
Dazu wurde auf eine Aufstellung (durch den Vertreter) der Vermögenswerte verwiesen, die für Wertpapierdepot, Liegenschaftsvermögen und Fuhrpark ca. einen Betrag von 1 Million Euro auswiesen.
Aus einer Aufstellung (Sicherstellungsbilanz) des Bf selbst geht dazu hervor, dass der Hälfte-Liegenschaftsanteil noch mit rd. € 44.000,-- belastet ist, der Fuhrpark zu obiger Aufstellung um € 35.000,-- geringer bewertet wurde. Der Wert der oben angeführten Vermögenswerte betrage daher ca. € 920.000,--.
Auf weitere angeführte Vermögenswerte betreffend Kontoguthaben und verschiedene Forderungen wird verwiesen.

Auf weiteres umfangreiches Vorbringen zur Unrichtigkeit der angenommenen Abgabenhöhe, Wertpapierdepot und nochmals Finanzstrafverfahren bzw. nichtschuldhaftes Verhalten des Bf, wird verwiesen.

Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung unmittelbar dem damals zuständigen UFS vorgelegt.
Eine weitere Begründung erfolgte nicht, sondern wurde darin auf die Begründung im Erstbescheid sowie auf in diesem Zusammenhang ergangene Erledigungen (wie Sicherstellungsaufträge, Haftungsbescheide usw.) verwiesen.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde das gegenständliche Verfahren am dem nunmehr für die Erledigung zuständigen Richter übertragen.

Mit Vorhalt des wurde das Finanzamt unter anderem aufgefordert zum gegenständlichen Berufungsvorbringen Stellung zu nehmen.

Dazu führte das Finanzamt in der Stellungnahme vom im Wesentlichen aus, dass sich die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin aufgrund der amtswegigen Löschung im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit vom YZ ergebe. Auf die weiteren Ausführungen dazu wird verwiesen.

Zur Aufstellung in der Sicherstellungsbilanz (Pfändungen durch das Finanzamt) wurde ausgeführt, dass diese nicht korrekt sei, da die Vermögenswerte ab der Position (abgekürzt) Konto II der Firma GmbH zuzurechnen seien und nicht im Rahmen dieses Sicherstellungsauftrages gepfändet wurden.

In der Beschwerde des Bf werde korrekt angeführt, dass dieser Liegenschaftsvermögen besaß. Die Beschwerde verschweige jedoch, dass zwei Liegenschaften mit Höchstbetragspfandrechten von ATS X Millionen bzw. ATS Y Millionen zugunsten einer Bank belastet waren.
Darüber hinaus wurde der Bf mit Haftungsbescheiden betreffend der GmbH iHv. ca.
€ 131.000,-- und für eine weitere Firma mit € 377.000,-- in Anspruch genommen.
Auf laufende Strafverfahren wurde verwiesen, sowie darauf, dass weitere Haftungsverfahren geprüft wurden, sodass aufgrund anwachsender Abgabenschulden ein Insolvenzverfahren des Bf zu diesem Zeitpunkt naheliegend erschien. Dies auch, da der Bf hauptsächlich Einkommen aus seiner Tätigkeit als Unternehmer (Anm. wohl Geschäftsführer) der verfahrensgegenständlichen Unternehmen erzielte und beide mit Abgabenrückständen in beträchtlicher Höhe konfrontiert waren.

Bezüglich des eingeleiteten gerichtlichen Finanzstrafverfahrens fand am eine gerichtlich angeordnete Hausdurchsuchung statt.

Die Erschwerung der Einbringung der Abgaben war zu befürchten, da die GmbH über kein ausreichendes inländisches Vermögen verfügte und der beschuldigte Bf dieses Vermögen entzogen und verheimlicht habe.
Auf das weitere Vorbringen zu vorangegangenen UVA-Prüfungen samt Aufzeichnungsmängeln wird verwiesen.

Aufgrund des dringenden Verdachtes einer Abgabenhinterziehung, dass Mängel der Buchführung vorliegen und keine Abgabenerklärungen eingereicht wurden, ergebe sich unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des Bf ein Gefährdung und wesentliche Erschwerung der Einbringung.

Dem Einwand dass § 232 Abs. 3 BAO, idF. BGBl. I Nr. 20/2009, nur auf Sachverhalte die nach dem liegen, anzuwenden sei, werde entgegengehalten, dass § 323 BAO keine Sonderbestimmung für das Inkrafttreten dieser Bestimmung enthält. § 232 Abs. 3 BAO sei daher bereits für Abgabenansprüche anzuwenden hinsichtlich derer bereits vor (richtig wohl ab) dem ein Strafverfahren anhängig war.

Mit weiterer Ergänzung vom wurde zum gegenständlichen Sicherstellungsauftrag und der Berufung vom nochmals Stellung genommen.

Darin wird auf die Entstehung des Abgabenanspruches aufgrund der Prüfungsfeststellungen sowie auf den Bericht an die Strafsachenstelle vom verwiesen. Details der Berechnung liegen in den Arbeitsunterlagen zu AB Nr. xxxxx/09 und könnten nachgereicht werden.

Zudem wurde auf die Rechtslage hingewiesen, wonach im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages die diesbezüglichen Voraussetzung gegeben waren, somit nicht, ob sie im Zeitpunkt der Beschwerdeerledigung noch gegeben sind.
Nach Erlassung des Sicherstellungsauftrages eintretende Umstände sind nicht zu berücksichtigen (), was eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach für Entscheidungen über Bescheidbeschwerden grundsätzlich die Sachlage zur Zeit der Entscheidung maßgegeben ist, darstellt.

Auf die Darstellung der Berechnung der Umsatzsteuern wird verwiesen.

Aus der Natur eines Sicherstellungsauftrages als Sofortmaßnahme ergebe sich, dass die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld für dessen Erlassung nicht erforderlich ist (und die dort angeführte Rechtsprechung des VwGH).

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages habe die Abgabenbehörde von der Verwirklichung von Abgabentatbeständen in der von der Betriebsprüfung schlüssig begründeten Höhe ausgehen können. Nach Erlassung des Sicherstellungsauftrages eingetretene Umstände betreffend Änderung und Konkretisierung der hinterzogenen Beträge im Strafverfahren seien nicht zu berücksichtigen.

Ein weiteres Vorbringen (Feststellungen), insbesondere zu den Einkommens – und Vermögensverhältnissen des Bf, erfolgte nicht.

In einer Beschwerdeergänzung des Bf vom wird zur Geltung des § 224 Abs. 3 BAO (gemeint wohl § 232) ausgeführt, dass dieser erst mit in Kraft getreten sei und wurde dazu auf § 323a BAO (gültig für Landes – und Gemeindeabgaben) verwiesen.

Auf die weiteren Ausführungen, wonach dem Sicherstellungsauftrag kein Haftungsbescheid zugrunde liegt, bzw. beschwerdefähige Abgabenbescheide bzw. ein nachvollziehbares Rechenwerk fehle, wird verwiesen.

Zur fehlenden Auseinandersetzung mit seinen persönlichen Vermögensverhältnissen führte der Bf aus, dass der Abgabennachforderung von € 478.794,22 ein bestehendes Wertpapierdepot samt Konto in Höhe von € 472.014,20 gegenübersteht.

Zu den Liegenschaften führte der Bf aus, dass diese so bewertet wurden, wie sie unter Abzug der damals noch marginalen Bankaushaftungen verwertbar gewesen wären. Dazu ergeben sich in den rund 10 Jahren seit den Belastungen 1999 und den Sicherstellungen 2009 entsprechende Kreditabschichtungen, womit sich die Behörde nicht auseinandergesetzt habe.
Die damaligen Ranganmerkungen seien ab 2009 zu rund 80% rechtsentkleidet gewesen.

Auf die Ausführungen zu einem Erkenntnis betreffend einen anderen Sicherstellungsauftrag, bzw. dass eine Strafbarkeit verjährt sei, wird verwiesen.

Diese Ergänzung des Bf vom wurde dem Finanzamt am zur Kenntnis – und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Mit Anbringen vom teilte das Finanzamt mit, dass dazu keine Stellungnahme abgegeben wird.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Zur Haftungsinanspruchnahme des Bf vom betreffend Abgaben der GmbH über rd. € 131.000,-- ist festzustellen, dass dagegen Berufung erhoben und die Aussetzung der Einhebung beantragt wurde. Auf die im Jahr 2018 ergangenen Entscheidungen des BFG dazu vom (Haftung) und vom (Aussetzung der Einhebung) wird verwiesen.
Ein Sicherstellungsauftrag ist zu diesem Haftungsbescheid nicht ergangen.

Aus der Abschlussanzeige des Finanzamtes an die Staatsanwaltschaft Salzburg vom , welche bezüglich der Verkürzungsbeträge in der Anklageschrift zur Gänze übernommen wurden, geht hervor, dass sich die Umsatzsteuerbeträge auf € 93.513,23 verringert haben, die Körperschaftsteuer 2000 auf € 152.301,57 erhöht wurde (im Sicherstellungsauftrag im Betrag von 11.729,87 enthalten) und die Kapitalertragsteuer 1-12/2000 auf € 124.605,33 verringert wurde.
Insgesamt ergibt sich somit eine Verringerung der vom Sicherstellungsauftrag umfassten Abgabenansprüche auf € 229.848,43.

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabebehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) zu enthalten:

a) die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld;

b) die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt;

c) den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann;

d) die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.

Gemäß § 232 Abs. 3 BAO gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß ab der Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen einen der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens oder einer vorsätzlichen Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden Verdächtigen hinsichtlich jenes Betrages, um den die Abgaben voraussichtlich verkürzt wurden.

Der gegenständliche Sicherstellungsauftrag richtet sich daher gegen den Bf als potenziell haftungspflichtigen gem. § 11 BAO für Abgaben der GmbH.
Es liegt daher ein Gesamtschuldverhältnis vor. Die Gefährdung (Erschwerung) muss bei allen Gesamtschuldnern, somit bei der GmbH als auch dem Bf, gegeben sein (siehe ).

Unbestritten blieb, dass die GmbH Vermögenslos war (siehe Löschung im Firmenbuch).

Zur Anwendbarkeit des § 232 Abs. 3 BAO, welche vom Bf bestritten wird, ist auszuführen, dass diese Gesetzesänderung mit dem Tag der auf die Kundmachung folgt, somit dem in Kraft getreten ist.
Der vom Bf zitierte § 323a BAO bezieht sich auf Landes und Gemeindeabgaben und kann die gegenständlichen bundesrechtlich geregelten Abgaben nicht betreffen.
Da § 232 Abs. 3 BAO als Voraussetzung die Anhängigmachung eines Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen zur Voraussetzung hat – welche jedenfalls nach dem erfolgt ist – kommt es auf eine allfällige Tatbegehung für die Jahre 2000 und 2001 nicht an.

Demnach sind grundsätzliche Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages gem. § 232 Abs. 3 BAO gegeben. 

Von einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung von Abgaben im Sinne dieser Bestimmung ist im Wesentlichen dann zu sprechen, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden muss, dass nur bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung gesichert erscheint.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH z.B. vom , 89/15/0131; siehe dazu auch „Ritz“ Kommentar zur Bundesabgabenordnung, dritte Aufl., zu
§ 232, Tz 5 letzter Satz) reichen Abgabenhinterziehung und Mängel der Buchhaltung (im gegenständlichen Fall der Verdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens) allein ohne Bedachtnahme auf die Einkommens - und Vermögensverhältnisse des Abgabepflichtigen noch nicht stets aus, damit eine solche Gefährdung oder Erschwerung angenommen werden darf.

In jedem Fall bedarf es daher einer Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Lage der Gesamtschuldner, insbesondere mit der des Bf (siehe dazu auch ).
Im angefochtenen Bescheid, der sich gem. § 232 Abs.3 BAO gegen den Bf als Haftungspflichtigen richtet, wird auf die wirtschaftliche Lage des Bf in nicht ausreichender Weise eingegangen. Feststellungen zu seinem Grundvermögen bzw. beweglichem Vermögen (Fuhrpark) und zu seinem Einkommen fehlen. Zu dem dem Bf gehörenden Wertpapierdepot wird lediglich ausgeführt, dass er dieses verschwiegen habe und die Steuernachforderung in Höhe des Sicherstellungsauftrages (Anm. welche nicht wesentlich höher ist) voraussichtlich nicht entrichten können wird.

In der gegen den Sicherstellungsauftrag erhobenen Beschwerde weist der Bf unter anderem ausdrücklich auf die oben angeführte Rechtsprechung hin, wonach es jedenfalls einer Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bf bedarf.
Aus einer Aufstellung des Bf und der vorgenommen Bewertung des ihm gehörenden Vermögens ergibt sich unter Berücksichtigung der offenen Belastung bei einer Liegenschaft (für Liegenschaftsvermögen, Wertpapierdepot samt Konto und Fuhrpark) ein Wert iHv. ca.
€ 920.000,--. Auf den vorangegangen Sicherstellungsauftrag iHv. ca. € 377.000,--, in Zuge dessen die Beschlagnahme der oben angeführten Werte erfolgte, wurde vom Bf verwiesen.

Demnach liege eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgaben jedenfalls nicht vor.

In der Stellungnahme des Finanzamtes vom (in der Ergänzung vom werden die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erwähnt) wird zum Liegenschaftsvermögen lediglich ausgeführt, dass zwei Liegenschaften (lt. Grundbuchsstand) mit Höchstbetragspfandrechten belastet waren. Eine Bewertung dieses Liegenschaftsvermögens erfolgte nicht.
Ebensowenig erfolgte eine Bezugnahme auf das Wertpapierdepot bzw. die dem Bf gehörenden Fahrzeuge. Zum Einkommen werden keine konkreten Feststellungen getroffen.
Wenn das Finanzamt den Haftungsbescheid über ca. € 131.000,-- als Belastung anführt, ist entgegenzuhalten, dass sich aus diesem Haftungsbescheid aufgrund der beantragten Aussetzung der Einhebung bis zur Aufhebung dieses Bescheides keine Zahlungspflicht des Bf ergab.
Eine Belastung ist daher lediglich durch den vorangegangenen Sicherstellungsauftrag über rd. € 377.000,-- anzunehmen.
Aus dieser Stellungnahme ergibt sich zu einem anderen - danach angeführten - Sicherstellungsauftrag, dass das im Jahr 2009 erklärte Einkommen des Bf rund € 8.000,-- betragen habe.
Unwidersprochen blieb die Feststellung des Finanzamtes (siehe spätere Ergänzung des Bf vom ) dass die Aufstellung der Vermögenswerte lt. Bf ab dem Konto I nicht diesem sondern einer anderen Firma zuzurechnen sind. Es ist daher von dem vom Bf angegebenen Vermögen iHv. ca. € 920.000,-- auszugehen.

In der Ergänzung des Bf vom wies dieser wiederum darauf hin, dass die gegenständlichen Sicherstellungsbeträge durch das Wertpapierdepot samt zugehörigem Konto bis auf € 6.780,02 abgedeckt waren.
Bankaushaftungen zu den Liegenschaften lagen damals noch im marginalen Bereich vor und verwies der Bf darauf, dass die seit 10 Jahren bestehenden Belastungen weitgehend abgedeckt waren.

Dazu hat das Finanzamt (Anbringen vom ) keine Stellungnahme abgegeben.

Vom Finanzamt wurden daher keine konkreten Feststellungen zum Einkommen und zum Vermögen des Bf zum Zeitpunkt des Sicherstellungsauftrages getroffen. Fehlende Feststellungen zum Einkommen des Bf – welches in marginaler Höhe im Jahr 2009 bestand – und welche zu einem anderen Sicherstellungsverfahren erst im Jahr 2017 getroffen wurden, können dahingestellt bleiben.

Dem Bf wurde auch nicht entgegengetreten, wonach nach ca. 10 Jahren die betreffend der Grundstücke bestehenden Belastungen (nicht unglaubwürdig) weitgehend abgedeckt waren. Zudem verweist der Bf selbst in seiner Vermögensaufstellung auf noch aushaftende Belastungen hin, welche den Wert einer Liegenschaft minderten.

Der vom Bf vorgenommenen Bewertung seines Vermögens mit einem Betrag von ca. € 920.000,-- ist das Finanzamt nicht entgegengetreten. Konkrete Feststellungen der wirtschaftlichen Verhältnisses des Bf zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages im Jahr 2009 fehlen ohnedies. Auch aus den aktuellen Stellungnahmen des Finanzamtes ist die erforderliche – allenfalls rückwirkende - Auseinandersetzung mit den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen des Bf nicht erfolgt. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages liegen daher nicht vor.

Da sich die Angaben des Bf als nicht unglaubwürdige erweisen, ist diesen zu folgen. Dabei ist auch der Zeitablauf zu berücksichtigen.

Der Bewertung des Vermögens des Bf iHv. ca. € 920.000,-- stehen Belastungen allenfalls in Höhe des vorangegangenen Sicherstellungsauftrages ca.
€ 378.000,-- sowie im Betrag des gegenständliche Sicherstellungsauftrages ca.
€ 479.000,--, somit insgesamt Belastungen von € 857.000,-- gegenüber. Auf eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgaben beim Bf kann daher ohne weitere Feststellungen im Sinne des § 232 BAO nicht geschlossen werden.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass eine Entstehung der Abgabenansprüche – welche vom Sicherstellungsauftrag umfasst sind – aufgrund des vermindert angenommenen strafbestimmenden Wertbetrages laut Abschlussanzeige an die Staatsanwaltschaft gegenüber der Annahmen im Sicherstellungsauftrag lediglich iHv. ca. € 230.000,-- gegeben ist.

Auf die weiteren ausführlichen Ausführungen der Parteien betreffend Verjährung und unrichtiger Feststellung der Abgaben, Vorliegen einer doppelten Bestrafung usw. (durch den Bf), andererseits richtige vorläufige Feststellung der Abgabenbeträge, deren genaues Ausmaß aufgrund der Sofortmaßnahme nicht ermittelt werden müsse und später eintretende Änderungen ohne Relevanz sind (durch das Finanzamt), kann verwiesen werden.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (da mangels fehlender Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen durch die ständige Rechtsprechung des VwGH geklärt), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 232 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100880.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at