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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.05.2018, RV/1100392/2017

Nächtigungspauschale bei Gratisnächtigung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl, über die Beschwerde vom  der Frau a b, c, d e, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom , St.Nr. f, betreffend Einkommensteuer 2015

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom teilweise stattgegeben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Feldkirch der Beschwerdeführerin Einkommensteuer für das Jahr 2015 vorgeschrieben.

In der Beschwerde vom brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor:

„Um mich in meinem beruflichen Feld als Psychologin weiterzuentwickeln, entschied ich mich dafür in Bildungskarenz zu gehen. In Zuge dessen habe ich mich im Jahr 2015 zusammen mit meinem Arbeitgeber entschlossen mehrere Monate in g als Psychologin tätig zu sein. Diese Tätigkeit musste ich natürlich in Englisch ausüben. Deshalb musste ich mein Englisch wieder auffrischen und belegte deshalb einen Englischkurs während meiner Bildungskarenz. Dies war natürlich auch im Interesse meines Arbeitgebers und wurde von diesem auch voll unterstützt.

Somit beantrage ich hiermit die für g geltenden Pauschalsätze unter dem Punkt „sonstige Werbungskosten“ geltend zu machen.

Tagesgebühr € 41,40

Nächtigungsgebühren € 32

Dies entspricht bei einer Bildungskarenz von 150 Tagen einer Summe von € 11.010.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt der Beschwerde teilweise stattgegeben. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:

„Der Zusammenhang zwischen Ihrem g-Aufenthalt und Ihrer beruflichen Tätigkeit bei der i-Klinik wird anerkannt, weshalb bei den damit zusammenhängenden Aufwendungen dem Grunde nach Werbungskosten gem. §16 EStG vorliegen.

Der Höhe nach sind diese jedoch aufgrund folgender Rechtsansicht nur begrenzt abzugsfähig:

Die Abgeltung des Verpflegungsaufwandes - durch Berücksichtigung der pauschalen Taggelder gem. §16 EStG - setzt das Vorliegen einer Reise voraus.

Dies ist bei Ihrem Aufenthalt in g unbestritten der Fall.

Gemäß langjähriger Verwaltungspraxis unter Anwendung der Ausführungen zum EStG gilt jedoch eine zeitliche Beschränkung.

Wird an einem Einsatzort (im vorliegenden Fall h in g) ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, stehen die Taggelder gemäß § 16 EStG nur für die Anfangsphase (5 Tage) zu.

Von einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit ist auszugehen, wenn sich die Dienstverrichtung / der Aufenthalt durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt.

Als längerer Zeitraum im Sinne dieser Bestimmung gilt u.a.:

- Der Arbeitgeber wird an einem Einsatzort durchgehend tätig und die Anfangsphase von 5 Tagen wird überschritten.

Dieselbe Regelung gilt für die Berücksichtigung der pauschalen Nächtigungsgelder.

Aus diesem Grund konnte die beantragte Position sonstige Werbungskosten bei vorliegender Beschwerdevorentscheidung nur iHv. 367,00 € berücksichtigt werden.

(pauschales Taggeld + pauschales Nächtigungsgeld) x 5 -> (41,40+32,00) x 5 = 367,00 €).“

Im Vorlageantrag vom brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor:

„Wie von mir beantragt, wurde der Zusammenhang zwischen meinem g-Aufenthalts, meiner beruflichen Tätigkeit bei der i-Klinik sowie meiner Unterlagen, um diesen Aufenthalt belegen zu können anerkannt.

Jedoch möchte ich gegen die von Ihnen angeführte zeitliche Beschränkung von fünf Tagen berufen.

Diese zeitliche Beschränkung ist meiner Meinung nach im gegebenen Fall nicht anzuwenden, da es sich bei meinem Aufenthalt in g laut dem BMF-Steuerbuch 2016 nicht um eine Dienstreise im Nahbereich sondern und eine Dienstreise außerhalb des Nahbereichs handelt.

Ich möchte das BMF-Steuerbuch 2016 zitieren:

Wie werden Tagesgelder bei Dienstreisen außerhalb des Nahbereichs steuerlich behandelt?

Ist eine tägliche Heimkehr zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zumutbar (i.d.R. ab 120 km), können Tagesgelder für eine Tätigkeit am selben Ort sechs Monate lang steuerfrei bis zur Höhe von 26,40 € täglich ausgezahlt werden.

Aus diesem Grund beantrage ich die Taggelder und Nächtigungsgelder für meine gesamte Bildungskarenz für den Zeitraum von 150 Tagen da g über 8.000 km von e entfernt liegt. Die Summe aller Nächtigungsgelder sowie Taggelder beläuft sich bei 150 Tagen auf € 11.010.

Ich zitiere ein Mail von Frau j vom : Sofern der beruflich veranlasste Aufenthalt nachgewiesen oder anhand entsprechender Unterlagen zumindest glaubhaft gemacht werden kann, können tatsächlich Taggelder à 41,40 € sowie Nächtigungsgelder à 32,00 € für den Aufenthalt in g geltend gemacht werden.

Zudem möchte ich noch ein Telefonat anführen in dem meinem Lebensgefährten gesagt wurde, dass das Finanzamt als Beleg für die 150 tägige Bildungskarenz die Flugtickets benötigt um die Dauer der Bildungskarenz anzuerkennen. Denn nur mit diesen könne ein Aufenthalt von 150 Tagen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Eine zeitliche Beschränkung von fünf Tagen wurde dabei nicht erwähnt und würde jetzt im Nachhinein mehrere Telefonate, den E-Mail-Schriftverkehr und die Informationen die ich bekommen habe ad absurdum führen.

Deshalb bin ich Aufgrund des BMF—Steuerbuches 2016, dem Mail vom 21. April sowie dem Telefonat mit dem Finanzamt Feldkirch der Meinung, dass die zeitliche Beschränkung von fünf Tagen nicht richtig ist.

Ich bitte Sie daher meine Tagesgelder bzw. Nächtigungsgelder für die volle Dauer meiner Bildungskarenz in der Höhe von 150 Tagen anzuerkennen und meine Bildungskarenz in g als Dienstreisen außerhalb des Nahbereichs zu behandeln.“

Der Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:

„Sehr geehrte Frau b!

Sie werden ersucht, binnen vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass Ihnen für die Nächtigungen in g Kosten entstanden sind, die Sie selbst tragen mussten. Insbesondere werden Sie ersucht Rechnungen für die Nächtigungskosten vorzulegen.“

In der Vorhaltsbeantwortung vom brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor:

„Wie telefonisch besprochen, übersenden wir Ihnen hiermit eine kurze unterschriebene Aufstellung von Ausgaben die a b während ihres fünf Monate andauernden Aufenthalts in g angefallen sind. Diese können mit Nächtigungskosten/Tagesgelder gleichgesetzt werden, weil ausgemacht war, dass a b die Familie, das Dorf und die Schule finanziell unterstützt, anstatt beispielsweise Übernachtungskosten zu bezahlen.

Regelmäßiger Einkauf von Lebensmitteln und Getränken für acht Personen

Kauf eines Druckers für die Schule

Kauf von Sport- und Unterrichtsmaterialien für die gesamte Schule (ca 450 Schüler)

Bezahlung von Arztkosten

Kauf einer Schuluniform für mehrere Schüler

Bezahlung und Reparatur der Wasserpumpe im Dorf

Bezahlung von Ausflügen

Finanzielle Unterstützung einzelner Mitglieder des Dorfes

…“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin war während ihrer Bildungskarenz als Psychologin in g tätig. Die Beschwerdeführerin hat von ihrem Arbeitgeber keinerlei Kostenersätze für diese Tätigkeit erhalten. Die Beschwerdeführerin war auch nicht im Auftrag ihres Arbeitgebers in g.

Dieser Sachverhalt steht außer Streit.

Dieser Sachverhalt wird vom Bundesfinanzgericht rechtlich folgendermaßen beurteilt:

Gemäß § 26 Z 4 gehören Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers

- seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder

- so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.

Im gegenständlichen Fall liegt weder ein Auftrag des Arbeitgebers vor, noch hat der Arbeitgeber Tages- bzw Nächtigungsgelder bezahlt. Es liegt daher keine Dienstreise vor.

Allerdings liegen die Voraussetzungen für die Geltendmachung dieser Kosten als Werbungskosten gemäß § 16 EStG vor. Die Höhe der Werbungskosten ist aber beschränkt. Zur Höhe der Werbungskosten wird auf die Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.

Die Aufwendungen für:

Regelmäßiger Einkauf von Lebensmitteln und Getränken für acht Personen

Kauf eines Druckers für die Schule

Kauf von Sport- und Unterrichtsmaterialien für die gesamte Schule (ca 450 Schüler)

Bezahlung von Arztkosten

Kauf einer Schuluniform für mehrere Schüler

Bezahlung und Reparatur der Wasserpumpe im Dorf

Bezahlung von Ausflügen

Finanzielle Unterstützung einzelner Mitglieder des Dorfes

können nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, da wie die Beschwerdeführerin in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom ausgeführt hat, sie keine Übernachtungskosten zu bezahlen hatte. Die oben angeführten Aufwendungen der Beschwerdeführerin sind daher als Spenden zu behandeln, da keine rechtliche Verpflichtung zur Tragung dieser Aufwendungen bestanden hat. Diese Spenden unterliegen gemäß § 20 Abs 1 Z 4 EStG dem Abzugsverbot für freiwillige Zuwendungen.

Der Beschwerde war daher im Ausmaß der Beschwerdevorentscheidung stattzugeben. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall hat sich das Bundesfinanzgericht an die einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100392.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at