Schmuggel von Armbanduhren durch einen serbischen Uhrenhändler
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Finanzstrafsache gegen R., geb. am , wohnhaft in J., vertreten durch S. , wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer Zahl, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten T. durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom gegen das Erkenntnis des Einzelbeamten als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer Zahl, wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom hat der Einzelbeamte des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde den Beschwerdeführer (Bf.) nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt, anlässlich seiner Einreise am beim Grenzübergang Bajakovo (Kroatien) vier Stück eingangsabgabepflichtige Armbanduhren der Marke Rolex (2 Stück Air King, Model 116900, Serial X und X sowie 2 Stück Submariner, Model 114060, Serial X und X), im Zollwert von insgesamt € 22.522,28, darauf entfallenden Eingangsabgaben iHv. € 4.508,30 (Zoll: € 3,20 und EUSt: 4.505,10) vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht zu haben.
Über den Beschuldigten wurde wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a, 1. Alternative FinStrG eine Geldstrafe iHv. € 4.600,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 29 Tagen festgesetzt.
Weiters wurde gemäß § 35 Abs. 4 iVm. § 17 Abs. 2 lit. a auf Verfall der geschmuggelten 4 Armbanduhren erkannt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des Strafverfahrens mit € 460,00 festgesetzt.
Begründend wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass laut Feststellung der OZA Organe anlässlich der Kontrolle am in St. Michael/Lungau, durch die Ermittlungen der belangten Behörde als Finanzstrafbehörde sowie durch die Aussage des Beschuldigten anlässlich seiner Vernehmung als Verdächtiger am die Tat erwiesen sei. Bis zur mündlichen Verhandlung am , welcher der Beschuldigte ohne Angabe von Gründen ferngeblieben sei, seien keine neuen Sachbeweise oder stichhaltige Gesichtspunkte in der Sache hervorgekommen.
Der Beschuldigte sei Manager der Fa. A. in Belgrad, die 15 verschiedene Uhrenmarken vertreibe. Zum Zeitpunkt der Anhaltung sei er mit den Mitreisenden auf dem Weg nach München gewesen, um dort unter anderem eine Uhrenmesse zu besuchen. Er habe die vier gegenständlichen Armbanduhren vor seiner Abreise in Belgrad in seinem Koffer im Bereich des Ziehgriffes zwischen dem Innenfutter und der Außenschale verstaut, um so die Uhren sicher transportieren zu können. Die Uhren seien für den Verkauf in Serbien bestimmt gewesen. Er habe die Uhren bei der Einreise in das Zollgebiet der Union nicht zu einem Zollverfahren angemeldet, weil er angenommen habe, eine Anmeldung sei nicht erforderlich. Er wisse nur, dass er als Reisender keine Zigaretten, Alkohol, Drogen und Waffen einbringen dürfe. An der kroatischen Grenze sei ihm jedoch einmal erklärt worden, dass man Sachen wie Fernseher beim Zollamt anmelden müsse.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung wie auch anhand der Tatumstände sei zweifelsfrei anzunehmen, dass der Beschuldigte mit dem Vorsatz gehandelt habe, die Uhren ohne Anmeldung zu einem Zollverfahren und ohne Entrichtung der Einfuhrabgaben in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen. Der Ort an dem die Uhren aufgefunden worden seien, sei eindeutig als Versteck zu bezeichnen. Der Umstand, dass der Beschuldigte von jedem Modell zwei fabrikneue Exemplare in einem Serviceetui mit Zertifikat mitgeführt habe, sei ein weiteres Indiz dafür, dass es sich nicht um persönliches Reisegut gehandelt habe, sondern die Uhren zu einem anderen nicht zollrechtlich privilegierten Zweck bestimmt gewesen seien. Die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten seien als Schutzbehauptungen zu werten.
Die in der Eingabe vom vorgebrachte Erklärung, wonach er geglaubt habe, die Uhren erst in Deutschland verzollen zu müssen, sei ebenso anhand der Lebenserfahrung einer Person mit der Schulbildung (Abitur und Polizeiakademie) sowie der Berufserfahrung des Beschuldigten völlig unglaubwürdig.
Eine Unverhältnismäßigkeit des Verfallsausspruchs sei angesichts des malversierten Abgabenbetrages sowie nach einhelliger Rechtsprechung nicht gegeben. Die verhängte Geldstrafe und Verfallsstrafe werde als notwendig erachtet, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Taten abzuhalten.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom , in welcher die Begehung des Schmuggels bestritten wird, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Das Erkenntnis enthalte eine reine Scheinbegründung. Es werde mit allgemeiner Lebenserfahrung und Tatumständen, aufgrund derer sich zweifelsfrei ein Finanzstrafdelikt ergeben solle, argumentiert. Dabei solle der Auffindungsort als Versteck zu bezeichnen sein, 2 fabrikneue Exemplare in einem Serviceetui mit Zertifikat ein weiteres Indiz dafür sein, dass es sich nicht um persönliches Reisegut gehandelt habe, sondern die Uhren zu einem anderen nicht -zollrechtlich privilegierten- Zweck bestimmt gewesen seien und sollten weiters widersprüchliche Aussagen des Beschuldigten, insbesondere zum Versteck und zum Grund, warum er die Uhren überhaupt mitgeführt habe, vorliegen.
Weiters werde die ordnungsgemäße Einleitung eines Finanzstrafverfahrens bezweifelt.
Die Begründungsmängel seien eklatant. Es werde unwidersprochen akzeptiert, dass er unter anderem als Manager der Firma A., die 15 verschiedene Uhrenmarken vertreibt, tätig und auf dem Weg zu einer Uhrenmesse in München gewesen sei und daher lediglich einen sicheren Ort gesucht habe, um die Uhren zu transportieren. Mehr oder weniger unwidersprochen akzeptiert werde offensichtlich auch seine Aussage, wonach die Uhren für den Verkauf in Serbien gedacht seien und er sie lediglich aus Sicherheitsgründen mitgenommen habe und davon ausgegangen sei, dass er an der Grenze bei der Einreise in die EU nichts anmelden müsse. Somit bestünde von vornherein keine Absicht, die Uhren im Gebiet der EU in irgendeiner Form einer Verwendung zuzuführen, sie insbesondere zu veräußern; jedenfalls gebe es dazu keine gegenteiligen Beweisergebnisse, sondern lediglich irgendwelche unbegründeten Annahmen bzw. Mutmaßungen der Behörde. Diese Feststellungen seien für die Annahme des Finanzdeliktes nach § 35 FinStrG nicht ausreichend. Insbesondere würden Ausführungen zur subjektiven Tatseite fehlen.
Der Beschuldigte habe anlässlich seiner Einvernahme am ausgeführt, dass er von den Kontrollorganen freundlich und kompetent aufgeklärt worden sei und einsehe, dass es ein Fehler gewesen sei, die Uhren nicht anzumelden und er sich in diesem Sinne für schuldig bekenne. Aufgrund seiner Ausführungen sei das primär unter dem Tatbestand eines Irrtums zu überprüfen, nach dem er ja unwidersprochen ausführe, dass die Uhren nicht zum Verkauf in Österreich oder in der EU bestimmt gewesen seien, sondern in Serbien verkauft werden sollten. Er habe gedacht, dass er seine eigenen Uhren nicht anmelden müsse.
Bei dem Sachverhalt, wie er mehr oder weniger unwidersprochen von der Behorde angenommen werde, sei zu prüfen, wie weit es sich hier um den Sachverhalt einer "vorübergehenden Verwendung" handle. Dieses Zollverfahren ermögliche die Einfuhr von Nichtgemeinschaftswaren unter vollständiger oder zumindest teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben. Eine solche vollständige Einfuhrabgabenbefreiung komme beispielsweise für Berufsausrüstung und Ausstellungswaren in Betracht.
Gegenständlich sei er aufgrund falscher Annahmen davon ausgegangen, dass eine solche Anmeldung nicht erforderlich sei. Es könne daher der Tatbestand nach § 35 FinStrG nicht erfüllt sein, da in diesem Fall eben keine eingangsabgabepflichtigen Waren vorgelegen haben. Das Ganze sei somit primär im Hinblick auf Schuldausschließungs- bzw. Rechtfertigungsgründe iSd. § 9 FinStrG zu prüfen. Gegenständlich sei von einem Irrtum auszugehen. Aufgrund des Sachverhaltes müsse man zweifelsfrei von einem Irrtum bei ihm ausgehen, wobei letztendlich nur mehr die Prüfung übrig bleibe, ob es sich um einen entschuldbaren oder nicht entschuldbaren Irrtum handle.
Nach der Rechtsprechung des VwGH liege in der Unterlassung der einem Beschuldigten subjektiv zumutbaren Erkundigung ein Verschulden, dass das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums ausschließe. Dabei sei zu bedenken, dass es sich bei ihm um einen serbischen Staatsbürger handle, der mit der Rechtslage in der EU nicht unmittelbar vertraut sei. Ein Beweis, dass er die Uhren im Gebiet der EU verkaufen wollte, liege nicht vor bzw. sei dafür überhaupt kein Anhaltspunkt vorhanden. Ganz im Gegenteil habe er (unwidersprochen) ausgeführt, dass die Uhren für den Verkauf in Serbien bestimmt gewesen seien. Überhaupt sei zunächst festzustellen, ob nicht Eingangs- bzw. Abgabenfreiheit der Waren bestehe. Gegenstand eines Schmuggels könne nur eine eingangsabgabepflichtige Ware sein. Er habe angegeben, dass er diese Uhren in der Schweiz gekauft, ordnungsgemäß nach Serbien verbracht und sie bei seiner Anhaltung am in Österreich mit sich geführt habe.
Schmuggel iSd § 35 Abs. 1 lit a, 1. Alternative FinStrG, sei ein vorschriftswidriges Verbringen, was eine Beförderungsverpflichtung und eine Gestellungspflicht beinhalte sowie Sonderregelungen und Gesetzesfiktionen im Reiseverkehr. Gegenständlich unbestritten sei, dass eine Gestellung nicht erfolgt sei und zwar aufgrund eines vorliegenden Irrtums seinerseits. Für die Gestellungspflicht bedürfe es einer konkret feststellbaren Täuschungshandlung und eines Täuschungswillens.
Der Schmuggel erfordere auf der subjektiven Tatseite zumindest bedingten Vorsatz der sich auf die Verletzung der zollrechtlichen Pflichten beziehen, also die Rechtswidrigkeit des Verhaltens erfassen müsse.
Letztendlich werde man hier von einem entschuldbaren Irrtum ausgehen müssen, was als Schuldausschließungsgrund zu einem freisprechenden Erkenntnis führen müsse. Handle es sich um einen unentschuldbaren Irrtum liege nicht der Tatbestand des § 35 FinStrG sondern § 36 leg cit vor. Eine Verurteilung wegen Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit a, 1. Alternative FinStrG erscheine aufgrund der vorliegenden Fakten ausgeschlossen.
Ergänzend sei klarzustellen, dass ihm der Termin der mündlichen Verhandlung am nicht bekannt gewesen sei, womit er zu diesem Termin auch nicht erscheinen hatte können. Er habe zudem den seinerzeit mit Strafverfügung vom aus dem Titel der Geldstrafe verhängten Strafbetrag von € 2.700,-- bereits im März, somit lange vor Erlass des Erkenntnisses am bezahlt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht brachte der Beschuldigte vor, er habe die verfahrensgegenständlichen Uhren lt. Rechnung vom bei der Fa. B. gekauft und nach Belgrad gebracht. Er habe die Uhren bei seiner Ankunft in Belgrad in seinem Koffer vergessen.
Am sei er mit 2 Bekannten im Auto auf dem Weg nach Genf gewesen, mit Zwischenhalt in München. In Genf wollte er eine Uhrenmesse besuchen. Am Grenzübergang zwischen Serbien und Kroatien haben die Beamten in den Kofferraum geschaut und nach Zigaretten gefragt und dann sei er weitergewunken worden. Nach der Mautstelle auf der Tauernautobahn sei er von einer Zivilstreife angehalten und zum Parkplatz eskortiert worden. Die Beamten haben nach Alkohol, Zigaretten gefragt, dann sei sein Gepäck in einem Scanner durchleuchtet und die Uhren von den Beamten entdeckt worden. Da seine Frau den Koffer gepackt habe, habe er auch nicht gemerkt, dass sich die Uhren noch im Koffer befanden. Auch seiner Frau sei dies nicht aufgefallen, da er diese so verstaut habe, dass sie nicht verrutschen können. Natürlich wisse er, dass man Uhren bei der Einreise erklären müsse. Er habe auf Reisen aber immer mehrere Uhren mit, genauso wie seine Frau mehrere Handtaschen mithabe. Die Uhren seien nicht versteckt sondern lediglich aus transporttechnischen Gründen, um sie nicht zu beschädigen, im Futter des Koffers verwahrt worden, u. a. auch deshalb, damit zB. neugieriges Hotelpersonal sie nicht sofort entdecken kann.
Er habe Schwierigkeiten gehabt, die Übersetzerin zu verstehen, die vermutlich Bosnierin gewesen sei und eine Mischung aus Bosnisch, Serbisch und Kroatisch gesprochen habe. Er habe auch der Dolmetscherin gesagt, dass es sich um seine persönlichen Uhren handle und er sie im Koffer vergessen habe. Er könne sich nicht erklären, warum sein Rechtsanwalt aus Deutschland in einer Eingabe davon gesprochen habe, dass „aufgrund einer Fehlinformation“ er davon ausgegangen sei, dass der mitgeführte Schmuck erst in Deutschland zu verzollen sei. Er habe dem Anwalt auch nicht gesagt, dass er zu einer Uhrenmesse in München unterwegs gewesen sei. Er habe sich mit dem Anwalt auf Englisch unterhalten, was vermutlich zu Übersetzungsproblemen geführt habe.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sowie der (frühere) Verteidiger des Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung vor dem Einzelbeamten ordnungsgemäß geladen worden waren (die Übernahme der mit internationalem Rückschein zugestellten Ladungen ist jeweils ausgewiesen).
Der Beschuldigte wurde am in Belgrad/Serbien geboren, ist verheiratet und für 2 Kinder im Alter von 9 und 11 Jahren sorgepflichtig. Nach Absolvierung der Volks- und Hauptschule besuchte er 4 Jahre die Polizeiakademie und 2 Jahre eine höhere kriminalistische Fachschule sowie 2 1/2 bis 3 Jahre eine Businessschule.Der Beschuldigte war 11 Jahre lang Polizist in Serbien.
Seit 10 Jahren arbeitet er als Manager und Vertreter für die Fa. D., Belgrad. Er ist für die Beschaffung und den Vertrieb von Schmuck und Uhren etc. weltweit zuständig. Sein monatliches Fixum beträgt ca. € 2.500,-- netto. Darüber hinaus erhält er Bonuszahlungen.
Er betreibt eine Firma in Zürich (E.), die sich mit dem Handel und Vertrieb von Schmuckwaren und Uhren beschäftigt, weiters ein Kaffeehaus und ein Casino in Belgrad. Er besitzt in Serbien ein Haus und ein Grundstück.
Die Fa. D. Belgrad vertreibt entsprechend ihrer Webseite (F.) u. a. Diamanten und Uhren zehn verschiedener Marken.
Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:
Am Donnerstag, den , fuhr der Beschuldigte, gemeinsam mit 2 Bekannten mit dem PKW Audi A6, behördliches Kennzeichen +++, von Belgrad los, um in München shoppen zu gehen und eine Uhrenmesse zu besuchen. Die Einreise in die EU erfolgte über den Grenzübergang Bajakovo an der serbisch-kroatischen Grenze zwischen Lipovac in Kroatien und Batrovci in Serbien, ohne die Uhren anzumelden. Im Anschluss daran fuhr der Beschuldigte durch Kroatien und anschließend auf der Tauernautobahn A10 in Österreich bis zur Mautstelle St. Michael, wo sein Fahrzeug angehalten und einer mobilen Zollkontrolle unterzogen wurde. Die Beamten befragten des Beschuldigten, ob er zollpflichtige Waren, wie Alkohol und Zigaretten, bei sich führe. Dies verneinte er. Daraufhin wurde er aufgefordert, den Kofferraum seines Fahrzeuges zu öffnen und die darin befindlichen drei Gepäckstücke aus dem Auto zu nehmen. Die Koffer wurden mithilfe eines mobilen Scanners untersucht, wobei festgestellt wurde, dass sich im Koffer des Beschuldigten ein Metallgegenstand befindet. Daraufhin öffneten die Beamten den Koffer. Zwischen dem Innenfutter und der Kofferschale an der Rückwand des Koffers lagen vier fabrikneue Armbanduhren der Marke Rolex, jeweils in einem Serviceetui und mit dazugehörigen Garantiezertifikaten, welche mit Jänner (January) 2017 datiert waren. Angaben zum Käufer ("Purchaser") fehlten. In den Zertifikaten ist als Verkäufer (Name of Official Rolex Retailer) der Rolex Fachhändler H. eingetragen. Der Webseite XY zufolge handelt es sich dabei um eine in Belgrad (I.) ansässige Firma. Der Beschuldigte hat die Uhren am bei der Fa. G., 8003 Zürich, gekauft und am selben Tag nach Belgrad gebracht. Es war beabsichtigt, die Uhren in München zu verkaufen.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung der Ergebnisses des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch der subjektiven Tatseite den Nachweis zu führen; bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich.
Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich eines Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbringt.
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG).
Dem Täter wird gemäß § 9 FinStrG weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei der Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ (Schuldausschließungsgrund des Tat- oder Rechtsirrtums); ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.
Gemäß Art. 79 Abs. 1 lit. a UZK entsteht für einfuhrabgabenpflichtige Waren eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union erfüllt ist. Dies ist dann der Fall, wenn bei einem Verbringen die in Art. 139-141 UZK festgelegten Bestimmungen und die dazu ergänzenden Vorschriften des ZollR-DG nicht beachtet werden.
Gestellung ist gemäß Art. 5 Z 33 UZK die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten, zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen
Gemäß Art. 139 lit. a UZK sind die in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren bei ihrer Ankunft bei der Zollstelle unverzüglich von der Person zu gestellen, die die Waren in das Zollgebiet verbracht hat.
Zollschuldner ist gemäß Abs. 3 Buchstabe a leg. cit. derjenige, der die Verpflichtungen zu erfüllen hatte.
Der Beschuldigte hat die verfahrensgegenständlichen Uhren ohne diese zu gestellen in das Zollgebiet verbracht. § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG entspricht dem Zollschuldtatbestand des Art. 79 Abs. lit. a erster Fall.
Der Tatbestand des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a Fall 1 FinStrG ist somit in objektiver Hinsicht unzweifelhaft erfüllt.
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen:
In der Niederschrift am erklärte er, die Uhren im Dezember 2015 (gemeint 2016) in der Schweiz gekauft und von Zürich aus mit dem Flugzeug nach Belgrad gebracht zu haben, wo sie auch verkauft werden sollten. Da es sich um seine eigenen Uhren handle habe er nicht gewusst, dass er sie beim Zoll anmelden müsse. Er habe die Uhren auch selbst in den Koffer eingepackt und, um sie sicher zu transportieren und nicht zu beschädigen, im Koffer (zwischen Außenschale und Futter) verstaut. Er sei auf dem Weg zu einer Uhrenmesse in München, um dort neue Verträge abzuschließen und alte zu kündigen. Die Einvernahme des Beschuldigten erfolgte im Beisein einer Dolmetscherin. Das aufgenommene Protokoll wurde dem Beschuldigten von der Dolmetscherin (Seite für Seite) übersetzt und er hat dieses auch (auf allen Seiten) unterschrieben.
Dass der Beschuldigte, wie er erstmalig in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, die Dolmetscherin nicht verstanden hat, haben die die Amtshandlung durchführenden Beamten nicht wahrgenommen.
Der Zollbeamte C., der die Anhaltung und anschließende Kontrolle an der Tauernautobahn durchgeführt hatte, schilderte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht, dass der Beschuldigte gelassen reagiert habe als die Uhren im Koffer entdeckt wurden. Weiters habe er nicht den Eindruck gehabt, dass es zwischen dem Beschuldigte und der beigezogenen Dolmetscherin Sprachschwierigkeiten gegeben habe. Das Protokoll über die Niederschrift wurde dem Beschuldigten von der Dolmetscherin Seite für Seite vorgelesen. Der Beschuldigte habe darauf hingewiesen, dass er in Serbien als Polizist tätig gewesen sei, dass es in Serbien unsicher sei und er wisse, dass man Waffen und Fernseher erklären müsse.
Der Zeuge D., damaliger Verhandlungsleiter, gab an, dass er nicht den Eindruck hatte, der Beschuldigte verstehe die Dolmetscherin nicht. Er habe auch auf Englisch mit dem Beschuldigten gesprochen.
Der Beschuldigte hat erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vorgebracht, dass es Kommunikations- bzw. Übersetzungsprobleme mit der Dolmetscherin gegeben habe, was wohl darauf gerichtet war, seine bisherigen Angaben zu relativieren. In der Verhandlung erklärte er, dass er weltweit für das Unternehmen A. tätig sei und allein daraus zieht das Bundesfinanzgericht den Schluss, dass er zumindest über geringe Englischkenntnisse verfügt und so die Beamten sofort informiert hätte, dass er die Übersetzerin nicht versteht bzw. diese seine Angaben nicht korrekt übersetzt.
Durch seine jahrelange Tätigkeit als Polizist in Serbien sind im strafrechtliche Einvernahmen vertraut. Er hätte daher, selbst wenn er nur über geringe Englischkenntnisse verfügt (was durch seine internationale Tätigkeit bezweifelt wird) die Beamten darauf aufmerksam machen können, dass die Dolmetscherin seine Sprache nicht korrekt spricht bzw. ihm unangemessene private Fragen stellt.
Unerfindlich erscheint es dem Bundesfinanzgericht, aus welchen Gründen die Übersetzerin die dem Beschuldigten zum Nachteil gereichenden unrichtigen Protokollierungen sowie die unrichtige Übersetzung der Niederschrift bzw. die unzutreffende Übersetzung der Aussage des Beschuldigten gesetzt haben sollte. Für eine derartige Annahme befinden sich nicht die geringsten Anhaltspunkte. Aufgrund seiner Ausbildung und Tätigkeit als Polizist hätte er den Beamten sofort zu verstehen geben können, dass es Mißstimmigkeiten zwischen ihm und der Dolmetscherin gibt.
Seine erstmals vor dem Bundesfinanzgericht vorgetragene Verantwortung, er habe nach seiner Rückkehr aus der Schweiz im Dezember 2016 auf die in seinem Koffer verstauten Uhren schlichtweg vergessen, so dass sie bis zu seiner Anhaltung im Jänner 2017 unbemerkt von ihm im Koffer verblieben sind, ist als Schutzbehauptung zu werten. Dass er Uhren im Wert von € 22.000,00 einfach im Koffer "vergisst" erscheint nicht glaubwürdig, zumal er sie aus "Sicherheitsgründen" gerade dort aufbewahrt hat, um sie nicht zu beschädigen.
Ein weiteres Indiz dafür, dass von vornherein beabsichtigt war die Uhren anlässlich der Schmuckmesse in München zu verkaufen, ergibt sich aus den den Uhren beigelegten Echtheitszertifikaten, die unvollständig (der Name des Käufers war nicht ausgefüllt) waren. Hätte er die Uhren, wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, tatsächlich für sich persönlich gekauft, hätte er seinen Namen in den Echtheitszertifikaten eintragen lassen.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die belangte Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nun hat die Finanzstrafbehörde ihre Feststellung, der Beschwerdeführer habe die gegenständlichen Waren in das Zollgebiet geschmuggelt, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ausführlich begründet. Diese Begründung ist auch schlüssig; es entspricht in der Tat der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die erste Aussage eines Beschuldigten der Wahrheit am nächsten kommt und ein lange Zeit nachher erfolgter Widerruf minder glaubwürdig ist (siehe ).
Der Beschuldigte hat weder bei der Vernehmung am noch in den Eingaben seiner Anwälte vorgebracht, er habe auf die im Koffer befindlichen Uhren vergessen. Der Zeuge C. hat angegeben, der Beschuldigte habe keineswegs überrascht reagiert als im Röntgengerät bzw. bei der nachfolgenden Kofferkontrolle die Uhren zum Vorschein gekommen sind. Hätte der Beschuldigte tatsächlich auf das Vorhandensein der Uhren vergessen, hätte er wohl erschrocken (über sein "Vergessen") oder überrascht reagiert.
Der Beschuldigte ist Manager eines Uhren- und Schmuckgeschäfts und vertritt dieses Unternehmen laut eigenen Angaben weltweit. Dabei bezieht er regelmäßig Uhren aus der Schweiz, die direkt aus der Fabrik kommen und durch eine alle Zollformalitäten erledigende Speditionsfirma nach Serbien transportiert werden. Er wusste daher entgegen seiner Aussage in der Vernehmung am , dass er die streitgegenständlichen Uhren anmelden hätte müssen.
Bei den Uhren handelte es sich ohne Zweifel um Handelswaren, da er die dazugehörigen Echtheitszertifikate, in denen der Name des Käufers nicht eingetragen war, mitführte. Sein Reiseziel war entgegen den späteren Behauptungen München. Dort fand nämlich laut Terminplan betreffend Uhrenbörsen 2017, abrufbar unter der Webadresse www.neueuhren.de, am die Uhrenmesse Euro Watch Fair statt, die er besuchen wollte. Damit die Uhren bei einer eventuellen Kontrolle nicht sofort entdeckt werden, gab er sie in den Raum zwischen Kofferwand und Innenfutter. Ohne den Einsatz des Röntgengerätes wären die Uhren bei einer "herkömmlichen" Kofferkontrolle kaum auffindbar gewesen.
Das Bundesfinanzgericht sieht in der Vorgehensweise des Beschuldigten im Zuge seiner Einreise in das Zollgebiet ein typisches Verhalten, wie Waren unter Umgehung einer zollrechtlichen Bestimmung vorschriftswidrig ohne Gestellung in das Zollgebiet verbracht werden sollen, indem er die Uhren im Koffer so verstaut, dass bei einer oberflächlichen Kontrolle durch bloßes Öffnen diese nicht entdeckt werden können.
Auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente, welche Möglichkeiten der vorübergehenden abgabenfreien Einfuhr es gegeben hätte, wenn der Beschuldigte die Waren bei der Einreise in das Zollgebiet ordnungsgemäß angemeldet hätte, braucht nicht weiter eingegangen zu werden.
Für das Bundesfinanzgericht bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Daß Uhren im Wert von € 22.000,00 gestellungspflichtig sind und nicht ohne Zollverfahren in das Zollgebiet eingebracht werden dürfen, ist als allgemein bekannt anzusehen und war auch dem Beschuldigten, wie er in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt hat, bekannt. Dass er auf das Vorhandensein der Uhren "vergessen" hat, ist als Schutzbehauptung anzusehen. Gegen seine Verantwortung spricht, dass er bei der Anhaltung keinerlei Anzeichen einer Überraschung über das Auffinden der Uhren gezeigt hat. Hätte er sie wirklich nur deshalb im Innenbereich des Futter des Koffers verwahrt um sie vor Beschädigung zu schützen, hätte er sie sicherlich bei seiner Ankunft in Belgrad sofort aus dem Koffer entnommen. Aber auch die mitgeführten Zertifikate, bei denen die Eintragung des Käufers fehlt, sowie der Umstand, dass er auf dem Weg zu einer Uhrenmesse war (Erstaussage am sowie in der Eingabe durch seinen Anwalt am ) sprechen gegen ein "Vergessen".
Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel der Vereitelung eines Zollverfahrens bezüglich mitgeführter Waren, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willesvorgang, auf den aus dem Verhalten des Täters geschlossen werden kann. Die Finanzstrafbehörde konnte daher zu Recht aus dem Verhalten des Beschuldigten auf die vorsätzliche Begehung des Schmuggels als Ausfluss der freien Beweiswürdigung schließen. Für die Annahme eines Irrtums und damit eines bloß fahrlässigen Verhaltens ergaben sich keine Anhaltspunkte.
Bereits in der Niederschrift vom hat der Beschuldigte angegeben, eine Uhrenmesse in München besuchen zu wollen, um dort Verträge abzuschließen. Die Uhren habe er selbst in den Koffer gepackt, um sie sicher zu transportieren und nicht zu beschädigen. Dass die Uhren als Handelswaren bei der Einreise in das Zollgebiet einem Zollverfahren zu unterziehen sind, wußte der Beschuldigte, der - seinen Angaben zufolge - weltweit für ein Uhren und Schmuckunternehmen tätig ist.
Es war daher der erstinstanzlichen Beweiswürdigung zu folgen und diesen Aussagen höhere Glaubwürdigkeit zuzuerkennen als denjenigen, die später und nach reiflicher Überlegung, den Vorgang in einer für den Beschuldigten günstigeren Weise darzustellen, gemacht wurden ( Zl. 90/16/0077).
Da es sich bei den Uhren um Handelswaren und nicht um persönliches Reisegut des Beschuldigten gehandelt hat, kommt eine Eingangsabgabenbefreiung nach der Zollbefreiungsverordnung nicht in Betracht.
Eine Eingangsabgabenfreiheit für Rückwaren (Nicht-Unionswaren, die ursprünglich als Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden - Art. 203 - 207 UZK) kommt schon deshalb nicht zur Anwendung, weil die Waren aus der Schweiz stammen und von Serbien aus in die EU verbracht wurden.
Zusammenfassend kommt das Bundesfinanzgericht in seiner Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass der Beschuldigte vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Uhren in das Zollgebiet der EU einbrachte, mit der Absicht, diese bei der in München stattfindenden Uhrenmesse zu verkaufen. Es erscheint nicht glaubwürdig, dass er die Uhren unbeabsichtigt mitgeführt hat, da sie zu wertvoll waren um sie (achtlos) im Koffer liegen zu lassen und kein Käufername in die mitgeführten Zertifikate eintragen war. Dass ihm die Deklarationspflicht für Waren im Wert von € 22.000,00 bekannt war, hat er in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt. Widerlegt wurde auch die Argumentationslinie, wonach es nur aus sprachlichen Unzulänglichkeiten zur verfehlten Darstellung seiner Aussagen gekommen sei.
Der Feststellung der Finanzstrafbehörde, der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt, kann daher nicht erfolgreich entgegengetreten werden.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 23 Abs 1 leg.cit ist die Schuld des Täters Grundlage für die Bemessung der Strafe. Gemäß § 23 Abs 2 leg.cit. sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Gemäß § 23 Abs 3 leg.cit. sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß § 35 Abs 4 leg. cit. wird der Schmuggel mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Ware entfallenden Abgabenbetrages geahndet.
Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 FinStrG zu erkennen. Gemäß § 17 Abs 2 lit a leg.cit. unterliegen Sachen dem Verfall, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen. Gemäß § 17 Abs 3 leg.cit. sind die in Abs 2 genannten Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn sie zur Zeit der Entscheidung im Eigentum oder Miteigentum des Täters oder eines an der Tat Beteiligten stehen. Stünde der Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so tritt an die Stelle des Verfalls nach Maßgabe des § 19 die Strafe des Wertersatzes (§ 17 Abs. 6 leg. cit.).
Gemäß § 19 Abs 1 lit a FinStrG ist statt auf Verfall auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass der Verfall unvollziehbar wäre. Nach Abs 3 leg.cit. entspricht die Höhe des Wertersatzes dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten. Nach Abs 5 leg.cit. ist von der Auferlegung des Wertersatzes ganz oder teilweise abzusehen, wenn er zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis stünde. Ist vom Wertersatz ganz oder teilweise abzusehen, so sind hierfür gemäß Abs 6 leg.cit. die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23) anzuwenden.
Hinsichtlich der Strafbemessung wurden vom Beschuldigten betreffend der Höhe der von der Finanzstrafbehörde verhängten Geldstrafe keine Einwendungen erhoben. Diese entspricht nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch den Bestimmungen des § 23 FinStrG.
Bei der Strafbemessung war mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit; erschwerend war kein Umstand, so dass die im Erkenntnis verhängte Geldstrafe von € 4.600,00, (Strafobergrenze das Zweifache des strafbestimmenden Wertbetrages € 9.016,60) im Hinblick auf spezial- und generalpräventive Erwägungen als tat- und schuldangemessen angesehen wird.
Gemäß § 35 Abs. 4 iVm. § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG unterliegen die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, dem Verfall. In der Gesamtschau ergeben sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts keine besonderen Umstände, die den Verfall als unverhältnismäßig im Sinne des § 17 Abs. 6 FinStrG erscheinen lassen.
Gemäß § 17 Abs. 6 FinStrG ist vom Verfall abzusehen, wenn er zur Bedeutung der Tat (objektives Mißverhältnis) oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf (subjektives Mißverhältnis) außer Verhältnis steht. Stattdessen ist auf Wertersatz zu erkennen, von dem bei Unverhältnismäßigkeit (nach den Grundsätzen der Strafbemessung) ganz oder teilweise abzusehen ist.
Der Faktor "Bedeutung der Tat" ist insb. nach dem strafbestimmenden Wertbetrag, dh. nach dem objektiven Missverhältnis, zu bestimmen, während sich der Begriff "Vorwurf" auf die Schuld des Täters bezieht (subjektives Missverhältnis).
Wie der VwGH in der Entscheidung vom , 91/16/0054, ausgeführt hat, liegt ein objektives Missverhältnis u. a. dann vor, wenn der strafbestimmende Wert weniger als ein Zehntel des Wertes des Tatgegenstandes betrage.
Gegenständlich beträgt der strafbestimmende Wertbetrag € 4.508,30 somit etwa 20,5 % des Wertes der Tatgegenstände. Ein objektives Missverhältnis im Sinne der Rechtsprechung liegt daher nicht vor.
In subjektiver Hinsicht ist das Verhältnis zu dem den Täter treffenden Vorwurf, - die Schuld - von Bedeutung. Handelt der Täter mit direktem Vorsatz (der Beschuldigte hat die Uhren mit der Absicht, sie in München zu verkaufen eingebracht und daher die Tat geplant und gewollt) liegt auch in subjektiver Hinsicht kein Missverhältnis vor. Umstände, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen, sind nicht zu Tage getreten.
Die Prüfung, ob der Verfall im Hinblick auf die Bedeutung der Tat oder dem den Täter treffenden Vorwurf unverhältnismäßig war, ergab, dass eine Unverhältnissmäßigkeit im Sinne des § 17 Abs. 6 FinStrG nicht festgestellt wurde. Weder war das Verhalten des Beschuldigten noch die Bedeutung der Tat in Bezug auf die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages (Zoll € 3,20 und EUSt € 4.505,10 - Zollwert € 22.522,29) als geringfügig einzustufen.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 FinStrG.
Die Beschwerde des Beschuldigten war daher als unbegründet abzuweisen.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Zollamt Salzburg einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung wurde auf Basis einer gesicherten Rechtslage in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur getroffen; im Übrigen war die vom Bundesfinanzgericht vorzunehmende Beweiswürdigung entscheidend für den Verfahrensausgang.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 35 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 17 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 19 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 17 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.6300009.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at