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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.03.2018, RV/7103846/2016

Zahlungserleichterungen nach rechtskräftig bestätigtem Zahlungsplan

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Rogy und Rogy Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Geusaugasse 39 Tür 8, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom betreffend Zahlungserleichterungen § 212 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Ansuchen vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf) durch seine Vertreterin die Gewährung einer langfristigen Ratenvereinbarung für die durch die Betriebsprüfung entstandene Nachforderung an Einkommensteuer wie folgt:

„Leider ist es meinem Klienten nicht möglich, den gesamten Rückstand auf einmal zu begleichen, da die E-KG ihre Tätigkeit mittlerweile eingestellt hat. Herr E ist derzeit leider arbeitslos und bezieht nur ein geringes Arbeitslosengeld. Ein Teil des Arbeitslosengeldes wird bereits für die Tilgung der Umsatzsteuernachzahlung, die durch die Betriebsprüfung entstanden ist, herangezogen. Leider geht sich für die Einkommensteuernachzahlung keine höhere Rate als die € 288 im Monat aus. Sobald sich die wirtschaftliche Situation von Herrn E bessert, werden höhere Raten gezahlt. Bis dahin bitte ich um Gewährung der vorgeschlagenen Rate in Höhe von 288 €.“

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde das am eingebrachte Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 24.545,28 ab.

Die angebotenen Raten seien im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig. Dadurch erscheine die Einbringlichkeit gefährdet.

Mit Eingabe vom erhob der Bf durch seine Vertreterin Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens, da die Einbringlichkeit der Abgabenschuld durch Zahlung einer niedrigen Rate nicht gefährdet sei, sondern genau das Gegenteil der Fall sei, und brachte Folgendes vor:

„Meine Mandantin S-KG hat einen Kebab- und Pizza-Stand betrieben. Der Betrieb wurde mit Ende Jänner 2015 eingestellt, es kam Ende 2015 zu einer Betriebsprüfung über die Jahre 2012, 2013 und 2014. Leider wollte der Betriebsprüfer die mengenmäßige Zusammensetzung der Rezepte meiner Klientin nicht akzeptieren und aufgrund der Betriebsaufgabe war diese auch nicht mehr vor Ort nachvollziehbar, weshalb es zu einer hohen Nachzahlung für den Prüfungszeitraum gekommen ist. Die S-KG hat einen Rückstand an Umsatzsteuer in Höhe von fast 30.000 EUR zu begleichen, die drei Beteiligten Einkommensteuer in Höhe von rund 23.000 bis 30.000 EUR. Der bestehende Rückstand kann aufgrund der derzeitigen Einkommenssituation der Beteiligten auf keinen Fall auf einmal und leider auch nicht innerhalb eines Jahres abbezahlt werden.

Von den drei Beteiligten der KG ist Herr IE derzeit arbeitssuchend, Herr AE in einem Dienstverhältnis und Herr SE weiterhin selbstständig.

Herr IE als Komplementär verfügt über ein Einkommen von rund 1.000 EUR im Monat. Er ist gegenüber seiner Gattin und seinen zwei Kindern unterhaltspflichtig. Aus rechtlicher Sicht ist er der einzige, der für die Bezahlung der Abgabenschuld haftbar gemacht werden kann. Wenn das Finanzamt es im Wege einer gerichtlichen Eintreibung versuchen sollte, würde sich jedoch kein pfändbarer Betrag ergeben, weshalb jede freiwillige Zahlung einer gerichtlichen Eintreibung vorzuziehen wäre. Ich bitte um entsprechende Würdigung und Anerkennung der angebotenen Ratenzahlung, da der offene Rückstand in anderer Form leider nicht beglichen werden kann.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus:

„Gemäß § 212 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der zit. Bestimmung setzt demnach das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen:

Das Vorliegen einer erheblichen Härte und die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben.

Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal.

Hinsichtlich der Einbringlichkeit der Abgaben ist folgendes festzuhalten:

Zur Beseitigung einer Gefährdung der Einbringlichkeit können vom Abgabepflichtigen entsprechende Sicherheitsleistungen (z.B. Pfandrechte, taugliche Bürgen, Sparbücher, Bankgarantien etc.) angeboten werden, damit eine Zahlungserleichterungsbewilligung zulässig wird. Der Abgabenrückstand ist unbesichert. Es wurden auch keine Vorschläge zur Sicherstellung der Abgabenschuld unterbreitet. Auf dem Abgabenkonto der Bf besteht derzeit ein fälliger Rückstand in Höhe von € 24.545,28. Die von der Bf. angebotenen Raten sind im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig. Der Ratenplan ermöglicht keine Abstattung des Gesamtrückstandes in einem absehbaren Zeitraum. In Anbetracht der Höhe des Rückstandes und im Hinblick auf die Höhe der angebotenen Raten, d.s. € 200,00 monatlich, beginnend mit , ergibt sich ein Tilgungszeitraum von 122 Monaten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist unabdingbare Voraussetzung für eine Zahlungserleichterung nach § 212 BAO, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht. Auch im Falle bereits bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit ist für die Gewährung einer Stundung kein Raum (vgl. z.B. ). Letzteres trifft hier zu.

Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 212 BAO nicht erfüllt sind, bleibt für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.“

Mit Vorlageantrag vom beantragte die Bf die Bearbeitung der Beschwerde durch die 2. Instanz, da die Beschwerde seitens des Finanzamts zu Unrecht abgewiesen worden sei.

Durch Gewährung einer Ratenzahlung erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit der Einbringung der Schuld, da der gesamte Rückstand nicht sofort abbezahlt werden könne und der Bf gewillt sei, eine Rate zu zahlen, die sogar höher sei, als eine Pfändung seines Einkommens ergeben würde. Die sofortige Fälligstellung der Abgabenschuld führe dazu, dass das Finanzamt selber die Einbringlichkeit der Abgaben gefährde und gegen § 212 Abs. 1 BAO handle.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Da bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt, hat der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 90/14/0100) also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Abgabepflichtige hat daher die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die für die Voraussetzungen der Zahlungserleichterungen maßgeblichen Tatsachen nicht im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind. Die Darlegung der beiden Voraussetzungen hat nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 99/17/0228, konkretisiert anhand der Einkommens- und Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen. Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er nach dem zuletzt angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung, kein Ermessen) zu rechnen.

Ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, wird regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden können ().

Laut Kontoabfrage vom wurden nach Vorschreibung der zu gegenständlichen Abgabenrückstand in Höhe von € 24.545,28 führenden Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2012 – 2014 mit Bescheiden vom Zahlungen in Höhe von € 350,00, € 478,32 (), € 700,00 (), € 700,00 (), € 350,00 (), € 197,00 () und € 197,00 () geleistet, sodass noch der Betrag von € 22.425,96 aushaftet.

Auch wenn sich durch diese Ratenzahlungen der am Abgabenkonto aushaftende Betrag auf € 22.425,96 verminderte, ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 212 Abs. 2 erster Satz BAO Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten sind . Aufgrund des aktuellen Basiszinssatzes von -0,62% beträgt der Zinssatz für einen Zahlungsaufschub somit 3,88%. Bei einem Abgabenrückstand in Höhe von € 24.545,28 ergibt dies für einen Zeitraum ab Fälligkeit (1 Jahr und 10 Monate) den Betrag von rund € 1.749,00. Unter Berücksichtigung der noch anzulastenden Stundungszinsen ergibt sich somit lediglich eine Verminderung des Rückstandes um € 370,32, wodurch das Vorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit entsprechend der Begründung der Beschwerdevorentscheidung bestätigt wird, sodass die Verweigerung einer Zahlungserleichterung schon aus diesem Grund berechtigt ist.

Zudem wurde laut Aktenlage mit Beschluss des BezirksgerichtesLvom Datum 1 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in hier nicht bedeutsamen Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Dabei hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden, soweit sich nicht insbesondere aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften das Gebot zur Anwendung der zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt maßgebenden Rechtslage ergibt oder ein Sachverhalt zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zu Grunde zu legen ist (vgl. ).

Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners kommen Abgabenentrichtungen nur nach Maßgabe der gegenüber der Bundesabgabenordnung spezielleren insolvenzrechtlichen Regelungen in Betracht. Die tatbestandsmäßige Voraussetzung, dass für von der Zahlungserleichterung umfasste Abgabenschuldigkeiten auf Grund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen, trifft ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr zu (Exekutionssperre).

Im Insolvenzverfahrens tritt für Insolvenzforderungen ein Zahlungsaufschub ein.

Nach dem am angenommenen Zahlungsplan erhalten die Insolvenzgläubiger insgesamt 51,93% ihrer Forderungen innerhalb von 5 Jahren in 10 Teilquoten zu je 5,193%, wobei die erste Teilquote am fällig ist, die weiteren 9 Teilquoten jeweils am 15.07. und 15.01 der Folgejahre.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes L vom Datum2 wurde das Schuldenregulierungsverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans gemäß § 196 Abs. 1 IO aufgehoben.

Soweit dem Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan für die Entrichtung der Zahlungsplanquote eine Zahlungsfrist im Sinne des § 194 Abs. 1 IO eingeräumt wurde, tritt diese an die Stelle der abgabenrechtlichen Fälligkeitstermine.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 BAO konnte die begehrte Zahlungserleichterung somit nicht gewährt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103846.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at