Zahlungserleichterungen nach Ablauf des beantragten Stundungszeitraumes
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch ÖBUG Dr Nikolaus Wirtschaftstreuhand KG, St.-Veit-Gasse 8, 1130 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Zahlungserleichterungen § 212 BAO, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom stellte die Beschwerdeführerin (Bf) durch ihren Vertreter gemäß § 212 BAO den Antrag, das Finanzamt wolle die Entrichtung eines Teilbetrages in Höhe von € 35.000,00 der am fällig werdenden Körperschaftsteuer-Nachzahlung für 2013 in Höhe von € 41,096,00 dergestalt bewilligen, dass sie sieben Monatsraten a € 5.000,00, beginnend am und sohin endend am , leiste.
Zur Begründung dieses Antrages wurde insbesondere ausgeführt:
„Klarstellend wird festgehalten, dass eine Einbeziehung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für 2016 in die Ratenbewilligung nicht beantragt wird; vielmehr wird der Abgabepflichtige die Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für 2016 zu den jeweiligen Quartalsfälligkeiten fristgerecht und zusätzlich entrichten.
Der Abgabepflichtige beabsichtigt, die antragsgegenständliche Abgabenschuldigkeiten aus Dividendenausschüttungen seiner m Tochtergesellschaften zu bezahlen.
Trotz entsprechender positiver Gestion und entsprechender ausschüttungsfähiger Gewinne sind die m Tochtergesellschaften allerdings nicht zu einer entsprechend hohen Sofortausschüttung in der Lage, was sich ausschließlich daraus erklärt, dass ihr Hauptkunde, nämlich der m Staat, erhebliche Außenstände bei diesen m Tochtergesellschaften des Abgabepflichtigen hat.
Angesichts der beschriebenen Situation würde die sofortige volle Entrichtung der antragsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten für den Abgabepflichtigen eine unverhältnismäßige Härte darstellen, weil er nur durch Vermögensverschleuderung, etwa den Verkauf seiner Beteiligungen an den in Rede stehenden m Tochtergesellschaften, die sofortige Tilgung der antragsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bewirken könnte. Weil der Abgabepflichtige aber über ein entsprechendes Vermögen, namentlich in Form der gegenständlichen Dividendenzahlungsansprüche gegen seine m Tochtergesellschaften, verfügt, das lediglich aufgrund von vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten eines grundsätzlich erstklassigen Kunden, nämlich des m Staates, nicht sofort flüssig gemacht werden kann, wird die Einbringlichkeit durch die beantragte Zahlungserleichterung in keinster Weise gefährdet.“
Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde das am eingebrachte Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung für die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 33.761,26 ab.
Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
„In einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen sind gem. § 212 Abs. 1 BAO alle Voraussetzungen, die in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinauszuschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten zu bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wlrd, darzulegen. Fehlt auch nur eine der im § 212 Abs. 1 BAO genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und die Abgabenbehörde hat diesfalls das Ansuchen aus Rechtsgründen abzuweisen (; ).
Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (). Der Antragsteller hat alle maßgeblichen Umstände überzeugend darzulegen (; ).
Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, nämlich das Vorliegen einer erheblichen Härte und der Umstand, dass die Einbringung der Abgabe nicht gefährdet ist, hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen (; ).
Am wurden die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2013 und Folgejahre mit € 12.500,00 jährlich bescheidmäßig festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid wurde am Beschwerde erhoben.
Aufgrund der Beschwerde vom wurde der Bescheid vom mittels Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom geändert und die Vorauszahlungen an Körperschaftssteuer für 2013 mit € 125,00 neu festgesetzt.
Ohne diese Herabsetzung wäre die Nachforderung aus der Veranlagung 2013 bedeutend geringer ausgefallen. Die Beschwerde gegen den Vorauszahlungsbescheid 2013 hat sich als ungerechtfertigt erwiesen, die auch daraus resultierende Nachforderung an Einkommensteuer 2013 kann keine erhebliche Härte begründen, weil jeden Abgabepflichtigen die Pflicht trifft, für die Erfüllung vorhersehbarer Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Mit Eingabe vom machte die Bf durch ihren Vertreter das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde geltend und beantragte, dem Zahlungserleichterungsansuchen vom vollinhaltlich stattzugeben.
Zur Begründung dieser Bescheidbeschwerde wird insbesondere ausgeführt:
„Entgegen der Behauptung in der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde im Zahlungserleichterungsansuchen vom einwandfrei und unter Ausschluss jedes Zweifels dargelegt, warum diejenigen Umstände vorliegen, die § 212 Abs. 1 BAO als Voraussetzungen für die Bewilligung eines Zahlungserleichterungsansuchens anführt.
Wenn das dortige Finanzamt meint, dass die Nachforderung an Einkommensteuer (richtig: Körperschaftsteuer) 2013 keine erhebliche Härte begründen könne, weil den Abgabepflichtigen die Verpflichtung getroffen habe, für die Erfüllung dieser vorhersehbaren Abgabenschuldigkeit zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine solche Vorsorge dem Abgabepflichtigen deshalb nicht möglich war, weil die m Tochtergesellschaften des Abgabepflichtigen aufgrund eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses nicht in der Lage sind, die vom Abgabepflichtigen beschlossenen und in den von den m Tochtergesellschaften erzielten ausschüttungsfähigen Gewinnen Deckung findenden Dividendenausschüttungen zu tätigen.
Dieser Umstand liegt außerhalb der Einflusssphäre des Abgabepflichtigen und begründet sich allein daraus, dass der Hauptkunde der m Tochtergesellschaften, nämlich der m Staat, erhebliche Außenstände bei diesen m Tochtergesellschaften des Abgabepflichtigen hat. Einem Abgabepflichtigen kann nicht zugesonnen werden, dass er vorhersieht, dass ein souveräner Staat (bedingt durch politische Umstände, namentlich die bevorstehenden Neuwahlen in M) seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und dadurch die Ausschüttung von ihm zustehenden Dividenden unmöglich wird.“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde vom als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus:
„In einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen sind gem. § 212 Abs. 1 BAO alle Voraussetzungen, die in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinauszuschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten zu bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre, und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird, darzulegen. Fehlt auch nur eine der im § 212 Abs. 1 BAO genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und die Abgabenbehörde hat diesfalls das Ansuchen aus Rechtsgründen abzuweisen (; ).
Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (). Der Antragsteller hat alle maßgeblichen Umstände überzeugend darzulegen (; ).
Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, nämlich das Vorliegen einer erheblichen Härte und der Umstand, dass die Einbringung der Abgabe nicht gefährdet ist, hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen (; ).
Weder im Antrag vom noch in der Beschwerde vom wurde aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand der Vermögenslage das Vorliegen einer erheblichen Härte und der Umstand, dass die Einbringung der Abgabe nicht gefährdet ist, dargelegt.
Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel () oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens kann zur Verneinung der erheblichen Härte führen. Dieses Ergebnis wird selbst dann vertreten, wenn Zinsverluste zu endgültigen Vermögenseinbußen führen. Eine Verschleuderung des Vermögens darf nicht verlangt werden (; ).
Am wurden die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2013 und Folgejahre mit € 12.500,00 jährlich bescheidmäßig festgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde am Beschwerde erhoben. Aufgrund der Beschwerde vom wurde der Bescheid vom mittels Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom geändert und die Vorauszahlungen an Körperschaftssteuer für 2013 mit € 125,00 neu festgesetzt.
Der vom Ratenansuchen umfasste Rückstand ist zur Gänze aus der erklärungsgemäß vorgenommenen Veranlagung der Körperschaftssteuer für 2013 entstanden. Damit hat sich die seinerzeitig mittels Beschwerde beantragte Herabsetzung der Vorauszahlung an Körperschaftssteuer für das Jahr 2013 als ungerechtfertigt erwiesen. Die Behauptungen in deren Begründung haben sich sogar als widersprüchlich zu der tatsächlichen Sachlage, wie sie in der Erklärung für die Körperschaftssteuer für das Jahr 2013 dargelegt wurde, erwiesen.
Die Abgabennachforderung war bei dieser Konstellation absehbar und der Beschwerdeführer musste auch damit rechnen. Wenn der Antragsteller darin eine erhebliche Härte erblickt, so ist ihm die ständige Rechtsprechung des VwGH entgegenzuhalten, nach der Abgabennachforderungen (Nachzahlungen aus Veranlagungen gegenüber Vorauszahlungen) für sich keine erhebliche Härte begründen, da jeden Abgabepflichtigen die Pflicht trifft, für die Erfüllung vorhersehbarer Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen ().“
Mit Vorlageantrag vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind gemäß § 212 Abs. 4 BAO auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 260) sinngemäß anzuwenden.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Verweigerung von Ratenzahlungen zur Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten bis .
Zahlungserleichterungsbescheide sind antragsgebundene Verwaltungsakte (). Ausfluss dieser Antragsgebundenheit ist unter anderem, dass sich die Abgabenbehörde, abgesehen von der im vorliegenden Fall nicht zutreffenden Ausnahme des § 212 Abs. 1 letzter Satz BAO, nicht über das Zahlungserleichterungsbegehren hinweg setzen darf. Aufgrund der Antragsgebundenheit ist es der Abgabenbehörde untersagt, eine über den beantragten zeitlichen Rahmen hinausgehende Zahlungserleichterungsbewilligung auszusprechen. Konsequenz dieser Rechtslage ist, dass ein Zahlungserleichterungsansuchen als gegenstandslos abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die vom Zahlungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung bereits verstrichen ist. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Stundungszeitraum (bis 15.09 .2016 ) ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits verstrichen, das Stundungsbegehren war somit als gegenstandslos zu betrachten ().
Erwägungen betreffend das Vorliegen einer erheblichen Härte waren daher nicht anzustellen.
Zudem ergab sich am nach zahlreichen Überweisungen durch Verbuchung einer Überweisung vom in Höhe von € 1.500,00 am Abgabenkonto der Bf ein Guthaben in Höhe von € 904,88, sodass die antragsgegenständliche Körperschaftsteuer 2013 nicht mehr aushaftet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103413.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at