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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.03.2018, RV/7104450/2017

Säumniszuschlag für eine Abgabe, die von der Abgabepflichtigen selbst gemeldet wurde, jedoch mit Verrechnungsweisung eine andere Abgabe (für den selben Sachverhalt) entrichtet wurde (Glücksspielabgabe entrichtet, Wettgebühr gemeldet für virtuelle Hunderennen)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7104450/2017-RS1
Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete (hier von der Bf. selbst gemeldete) Abgabenschuldigkeit unabhängig davon, ob die Abgabe richtig selbst berechnet wurde (vgl. ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Beschwerdesache der A-GmbH, Wien, vertreten durch Dr. Fabian Alexander Maschke, Dominikanerbastei 17/11, 1010 Wien, über die Beschwerde der Abgabepflichtigen vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , AS, über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom wurde über die A-GmbH (kurz: Bf.) ein erster Säumniszuschlag von € 608,19 festgesetzt, da die Wettgebühr 02/2017 von € 30.409,46 nicht bis entrichtet worden ist.

In der dagegen über Finanzonline eingebrachten Beschwerde vom wurde mitgeteilt, dass mit Offenlegungsschreiben vom dargelegt worden sei, dass die Bf. Hundewetten im Februar 2017 als Wettgebühren gemeldet, aber Glücksspielabgaben entrichtet habe. Beide Abgaben betreffen den gleichen Sachverhalt. Es werde daher beantragt, das Bestehen einer Rechtsgeschäftsgebührenpflicht gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG (gekoppelt mit dem Nichtbestehen einer Glücksspielabgabenpflicht nach § 57 Abs 2 und Abs 3 GSpG) oder das Bestehen einer möglichen Glücksspielabgabenschuld gemäß § 57 Abs 2 und Abs 3 GSpG (gekoppelt mit dem Nichtbestehen einer Rechtsgeschäftsgebührenpflicht nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 1 GebG) für die von der Bf. im Februar 2017 angebotenen bzw. vermittelten Wetten auf (aufgezeichnete) Hunderennen bescheidmäßig festzusetzen.

Da bereits die höhere Abgabe entrichtet worden sei, werde beantragt den Säumniszuschlag auf € 0,00 herabzusetzen.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge der Nichtentrichtung von Abgabenschuldigkeiten bei deren Fälligkeit sei. Die Fälligkeit der Wettgebühren ergebe sich aus § 33 TP 17 GebG. Diese Gebühr sei demnach jeweils am 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats fällig.

Es gebe kein Vorbringen, dass der Zahlungsverpflichtung für die Wettgebühr 02/2017 nachgekommen worden wäre, sondern lediglich Einwendungen gegen die Vorschreibung der Wettgebühren (bzw. Glücksspielabgabe). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, seien grundsätzlich unbeachtlich.

Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages sei die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig oder ob die Festsetzung mit Bescheidbeschwerde angefochten sei.

Im Vorlageantrag vom wird von der Bf. die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht beantragt.

Über die Beschwerde wurde entschieden:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO  beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat i m Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

§ 33 TP 17 Abs. 3 GebG: Die Wettgebühr nach Abs. 1 Z 1 ist, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten. Die Gebühr ist am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der gemäß § 28 Abs. 3 zur Gebührenentrichtung Verpflichtete eine Abrechnung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vorzulegen; dies gilt als Gebührenanzeige. Die Abrechnung ist elektronisch zu übermitteln, sofern dies dem Verpflichteten auf Grund der technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Übermittlung der Abrechnung und das Verfahren mit Verordnung näher zu regeln.

Wie die belangte Behörde bereits richtig dargestellt hat ist der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge der Nichtentrichtung von Abgabenschuldigkeiten bei deren Fälligkeit.

Die Fälligkeit der von der Bf. selbst gemeldeten Wettgebühr 02/2017 von € 30.409,46 ist im § 33 TP 17 GebG geregelt. Diese Gebühr ist demnach am 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats fällig gewesen. Aus formaler Sicht ist die von der Bf. gemeldete Abgabenschuldigkeit zum Fälligkeitstag nicht entrichtet worden.

Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich ().

Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete (hier von der Bf. selbst gemeldete) Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist (z.B. ; , 2002/16/0072), ob die Abgabe richtig selbst berechnet wurde (vgl. Ritz, BAO5, § 217 Tz 4, mwN; ), ob die Festsetzung rechtskräftig ist (z.B. ; , 2005/16/0240) oder ob die Festsetzung mit Bescheidbeschwerde angefochten ist (z.B. ).

Wird eine Abgabe - gleichgültig, ob es sich um eine im Veranlagungsweg ( mit Abgabenbescheid) festgesetzte Abgabe oder um eine Selbstbemessungsabgabe handelt - nicht rechtzeitig entrichtet, so tritt mit Ablauf des Fälligkeitstages die Säumniszuschlagspflicht ein (Stoll, BAO-Kommentar Band 3, 2319).

Allein das Entrichten des höheren Abgabenbetrages von zwei möglichen Abgaben kann den Säumniszuschlag nicht verhindern, da durch das Handeln der Bf. jeweils für ein und denselben Sachverhalt zwei unterschiedliche Abgaben entweder gemeldet oder mit Verrechnungsweisung entrichtet wurden. Damit ist jedoch eine von zwei Abgaben - wohlgemerkt: aufgrund der Angaben der Bf. - nicht zum Fälligkeitstag entrichtet. Jede Säumnis ist für sich abgabenbezogen zu betrachten.

Die Bf. will offensichtlich die Ansicht der Finanzverwaltung, die im Rahmen einer Außenprüfung für Zeiträume September 2013 bis Dezember 2015 festgestellt hat, dass für virtuelle Hunderennen Glückspielabgabe zu entrichten ist und dieser Sachverhalt nicht als Wette aufzufassen ist, nicht als zutreffend anerkennen und hält ihre Einwendungen gegen die Abgabenfestsetzung aufrecht und begehrt neuerlich die Feststellung Wettgebühr oder Glücksspielabgabe, obwohl das Ergebnis der Außenprüfung bekannt ist.

Diese Einwendungen der Bf. gegen die Abgabenfestsetzung sind jedoch im Verfahren über die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages irrelevant. Verfahrensgegenständlich gibt es kein Vorbringen, dass der Zahlungsverpflichtung für die  Wettgebühr Februar 2017 nachgekommen worden wäre, sondern lediglich Einwendungen gegen die Verrechnungsweisung bzw. dass es sich um Wettgebühren statt Glücksspielabgabe handelt.

Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Bf. für die Monate Februar (hier nicht relevant: bis Mai) 2017 jeweils mit einem eigenen Offenlegungsschreiben eine Änderung der Verrechnungsweisung herbeiführen wollte, obwohl sie die - nach Ansicht der Finanzverwaltung - richtige Verrechnungsweisung und Meldung erteilt hat.

Gemäß § 214 Abs. 5 BAO ist eine Änderung der Verrechnungsweisung nur möglich, wenn irrtümlich eine unrichtige Verrechnungsweisung erteilt wurde, nicht jedoch, wenn bewusst diese oben dargestellte Konstruktion gewählt wurde. Ein Antragsrecht auf Änderung der Verrechnungsweisung nach § 214 Abs. 5 BAO besteht nur, wenn eine Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 4 BAO) irrtümlich nicht erteilt wurde oder irrtümlich eine unrichtige Abgabenart angegeben wurde. (Vgl. Ritz BAO-Kommentar6, § 214 RZ 19ff). Von der Bf. wurde jedoch seit Februar 2017 die Konstruktion gewählt, die höhere Glücksspielabgabe mit Verrechnungsweisung zu entrichten, gleichzeitig die Wettgebühr zu melden und in der Folge gemäß § 214 Abs. 5 BAO eine Änderung der Verrechnungsweisung zu beantragen.

Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass von der steuerlichen Vertretung bewusst eine Konstruktion gewählt wurde, die einem Katz- und Mausspiel mit der Finanzverwaltung gleich kommt, und die steuerliche Vertretung nun selbst einmal in die von ihr selbst aufgestellte Mausefalle getappt ist, indem "irrtümlich" die richtige Abgabenart in der Verrechnungsweisung angegeben wurde. In diesem Beschwerdeverfahren war nicht zu prüfen, ob die Voraussetzung für eine Änderung der Verrechnungsweisung ("unrichtige Abgabenart") vorliegt, wenn irrtümlich für die "richtige" Abgabenart die Verrechnungsweisung erteilt wurde. Feststeht, dass die hier relevante Wettgebühr nicht zum Fälligkeitstag entrichtet wurde.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Sollte der Beschwerde gegen die Abgabenfestsetzung Erfolg beschieden sein, wäre dies nach § 217 Abs. 8 BAO bei einer Neuberechnung des Säumniszuschlages (bzw. seinem Wegfall) und den damit verbundenen Korrekturen am Abgabenkonto zu berücksichtigen. 

Zu Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die oben dargestellte fallbezogenene höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 TP 17 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Glücksspielabgabe
Wettgebühr
virtuelle Hunderennen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104450.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at