Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 18.12.2017, RV/7500832/2015

Einstellung des Verfahrens gemäß § 43 VwGVG

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerden des A, p.A. A-GmbH, Adr1 vom gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, MA-67-PA-xxx und MA-67-PA-yyy vom wegen Übertretungen des § 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idgF., beschlossen:

Die Verfahren werden gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) durch den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG durch die beim Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis MA-67-PA-xxx vom schuldig, er habe im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen X-XXX am um 09:52 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1., Himmelpfortgasse 27 als zur Vertretung nach außen Befugter, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin A-GmbH, dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem das gegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen wurde, nicht entsprochen, da die Auskunft unrichtig erteilt wurde.

Weiters erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis MA-67-PA-yyy vom schuldig, er habe im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Y-YYY am um 09:50 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 23, Breitenfurter Strasse 291-297 als zur Vertretung nach außen Befugter, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin A-GmbH, dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem das gegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen wurde, nicht entsprochen, da die Auskunft unrichtig erteilt wurde.

Auf Grund der Verletzung des § 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF. (VStG), wurden gegen den Bf. zu MA-67-PA-xxx und zu MA-67-PA-yyy gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 jeweils Geldstrafen von € 90,00 und Ersatzfreiheitsstrafen von 18 Stunden verhängt. Weiters wurden dem Bf. gemäß § 64 Abs. 2 VStG Beträge von jeweils € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Dagegen richten sich die rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerden vom , welche am bei der belangten Behörde einlangten.

Gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen.

Gemäß § 24 Abs. 1 BFGG betrug die Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate, wenn zur Entscheidung über die Beschwerde das Bundesfinanzgericht zuständig ist. Die Wortfolge „, wobei jedoch die Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate beträgt“ in § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I 14/29013 idF. BGBl. I 105/2014 wurde jedoch mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G-182/2017 vom als verfassungswidrig aufgehoben.

Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Einlangens der gegenständlichen Beschwerden bei der belangten Behörde () sind die angefochtenen Straferkenntnisse außer Kraft getreten. Die diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind daher gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG ohne weitere inhaltliche Prüfung einzustellen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 43 Abs. 1 VwGVG).

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGVG ist eine Revision durch den Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500832.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at