Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.04.2018, RV/5101603/2017

Ablauf der Aussetzung der Einhebung und Festsetzung der Aussetzungszinsen anlässlich der Beschwerdeerledigung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt FA vom , Steuernummer, betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1995 und der Aussetzungszinsen 2006 sowie betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum bis  zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Parteienvorbringen

Mit Bescheiden vom  verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung für die Einkommensteuer 1995 in Höhe von 2.188,47 und für die Aussetzungszinsen 2006 in Höhe von 195,07 und setzte für den Zeitraum von bis Aussetzungszinsen in Höhe von € 609,96 fest.

In der gegen den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung und den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen erhobenen Beschwerde vom brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Es sei ihr nicht bekannt gewesen, dass sie eine Einkommensteuerschuld von 2.188,47 Euro aus dem Jahr 1995 habe. Die Erhöhung im Jahr 2007 auf 2.383,54 Euro sei ihr ebenso unverständlich. Sie könne sich nur vorstellen, dass alles mit ihren ehemaligen Anteilscheinen an der X GmbH zusammenhänge. Ein Amtsrat der Behörde habe sie bedrängt in eine zu gründende AG einzusteigen, die in 1 bis 2 Jahren an die Börse kommen sollte, was aber nie geschehen sei. Nach kurzer Zeit seien ihre 200.000,- Schilling auf dem Stand Null gewesen, sie habe aber nicht aussteigen können. Die AG sei dann in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt worden. Der Geschäftsführer und Treuhandkommanditist der Y GmbH (diese Gesellschaft vertrat alle Kommanditisten) Dr. Z habe jahrelang keine Bilanzen vorgelegt. Dieser wurde wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs und Untreue gerichtlich verfolgt, die Verfahrens-, Prozess- und Anwaltskosten seien von den Kommanditisten bezahlt worden, für die Beschwerdeführerin waren dies 1.800,- Schilling. Erst 2005 sei die Y GmbH aus dem Firmenbuch gelöscht worden, Dr. Z durch den neuen Kommanditisten A abgelöst und ihre wertlosen Anteilscheine zurückgenommen worden. Sie erhebe Beschwerde, weil sie sich keiner Schuld bewusst sei und begehre die Aufhebung der Bescheide. In ihren Einkommensteuererklärungen habe sie immer die Mitteilungen der Geschäftsführung angegeben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt: "Die Aussetzungszinsen betreffen die Einkommensteuer 1995. In Ihrer Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid vom wurde die Aussetzung der Einkommensteuer bis zur Erledigung der Berufung beantragt. Die Berufung wurde mit Datum zurückgewiesen und damit wurde die Einkommensteuer 1995 rechtskräftig und damit der Betrag von € 2.188,47 fällig.
Nachdem die Nachforderung bis zum heutigen Tag nicht vollständig entrichtet wurde, wird
die Einkommensteuer 1995, inklusive der Aussetzungszinsen, fällig gestellt und sind bis
spätestens vollständig zu entrichten.
Der Anspruch auf Aussetzungszinsen hätte von Ihnen verhindert werden können, wenn Sie die fällige Einkommensteuer fristgerecht entrichtet hätten, spätestens mit der endgültigen Erledigung (Zurückweisung) der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 vom ."

Am stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag und begründete diesen wie folgt: "Mir wurde nie - weder von der Y GmbH noch von der Finanzbehörde - mitgeteilt, dass die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom mit dem Datum zurückgewiesen wurde. Mir wurde vom Finanzamt nie (bis zum ) mitgeteilt, dass meine Schulden fällig wären. Ich wurde nie
aufgefordert, diese Schulden bis zu einem bestimmten Datum zurückzuzahlen. Meine
Einkommensteuererklärungen wiesen in den Jahren 2005, 2007, 2008, 2011, 2012, 2014
Gutschriften auf. Diese haben aber meine mir unbekannte Finanzschuld nicht vermindert,
sondern sind mir überwiesen worden.
Anstatt den Betrag von mir einzufordern wurden mir 10 Jahre hindurch Aussetzungszinsen verrechnet, von denen ich nichts erfahren hatte.
Ich bin der Ansicht, dass der Finanzbehörde grobe Fehler unterlaufen sind, und ich stelle den Antrag der Erlassung der Aussetzungszinsen, denn Guthaben müssen auf die Steuerschulden angerechnet werden.
Da die Verjährung bei Einkommensteuer nach § 228 AO fünf Jahre beträgt, und ich nach
2005 keine Steuerforderung erhalten habe, erhebe ich auch Einspruch gegen die Verrechnung einer gemäß § 228 AO verjährten Steuerschuld."

Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und deren Abweisung beantragt.

Am wurde seitens des Bundesfinanzgerichtes folgendes Schreiben an die Abgabenbehörde gerichtet:
"Die Beschwerdeführerin hat am gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 Berufung eingebracht. Diese wurde mit Bescheid vom zurückgewiesen mit der Begründung, dass eine Berufung gegen einen abgeleiteten Bescheid nicht zulässig sei. Die Aussetzung der Einhebung würde bis zum Abschluss der Rechtsmittelverfahrens bei der Fa. X GmbH & CoKG aufrecht bleiben. Wann und wie wurde das diesbezügliche Berufungsverfahren abgeschlossen?
Die Berechnung der Aussetzungszinsen erfolgte für den Zeitraum von bis . Aus welchen Umständen ergibt sich dieser Zeitraum?
Für den Zeitraum von bis wurden die Aussetzungszinsen mit 0,00 berechnet, ab fielen Aussetzungszinsen an. Ab diesem Zeitpunkt setzt sich der Aussetzungsbetrag aus 2.188,47 € Einkommensteuer 1995 und aus 195,07 € Aussetzungszinsen zusammen. Wie kann diese Berechnung begründet werden
?"

Mit Schreiben vom wurde vom Finanzamt bekannt gegeben, dass die Beschwerde der X GmbH & CoKG betreffend Nichtfeststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für 1995 bis 2000 mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Begründet sei die Entscheidung damit geworden, dass jene Personen, die den Zufluss von Einkünften geltend gemacht hätten, in den angefochtenen Erledigungen nicht namentlich bezeichnet worden seien. Die angefochtenen Erledigungen seien ihnen gegenüber nicht wirksam geworden.
Mit habe sich der Basiszinssatz gemäß § 212a Abs. 9 BAO geändert. Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid vom betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen ergeben würde, seien die Aussetzungszinsen bis (und nicht nur bis ) festgesetzt worden. Bis wären die Aussetzungszinsen festzusetzen, weil an diesem Tag der Ablauf der Aussetzung verfügt worden sei. Der Beginn mit sei aufgrund der erfolgten Buchungen auf dem Abgabenkonto nicht ganz nachvollziehbar und werde diesbezüglich auf die Buchungsabfrage vom bis verwiesen.
Tatsächlich hätten Aussetzungszinsen von den angeführten Beträgen bereits am festgesetzt werden müssen. Am sei eine falsche Buchung erfolgt und zwar seien die am gebuchten Aussetzungszinsen ausgebucht worden und sei anstatt der Aussetzung der Einkommensteuer 1995 mit dem Betrag von 2.188,47 € ein Kostenersatz gebucht worden. Dieser Fehler sei erst 2007 entdeckt worden und eine Korrektur vorgenommen worden. Die Rückstandsumwandlung von Kostenersatz auf Einkommensteuer 1995 sei am erfolgt. Eigentlich hätte der Aussetzungsantrag vom April 2006 noch einmal mit dem ursprünglichen Datum angemerkt werden müssen.

Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die vorliegenden Aktenteile.

Rechtslage

§ 212a BAO lautet auszugsweise:

(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b) Erkenntnisses (§ 279) oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

(8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.

(9) Für Abgabenschuldigkeiten sind

a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder

b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,

Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

§ 209a BAO lautet auszugsweise:

(1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.

(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Beschwerde oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht wurde.

Gemäß § 214 Abs 3 BAO darf eine Verrechnung auf Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, nur nach Maßgabe des § 212a Abs. 8 erfolgen.

§ 97 BAO lautet auszugsweise:

(1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;

§ 238 BAO lautet auszugsweise:

(1) Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
§ 209a gilt sinngemäß.

(3) Die Verjährung ist gehemmt, solange

b) die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist, ...

Erwägungen

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass anlässlich eines die Einkommensteuer 1995 betreffenden Berufungsverfahrens ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt wurde. Das Verfahren betreffend Einkommensteuer endete am mit der Zurückweisung der Berufung gegen den Bescheid vom mit der Begründung, dass eine Berufung gegen einen abgeleiteten Bescheid nicht zulässig sei. Die Aussetzung der Einhebung blieb jedoch aufrecht bis über die Berufung gegen den Grundlagenbescheid entschieden wurde (). In der Folge wurde mit den hier angefochtenen Bescheiden vom der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt wurde und Aussetzungszinsen festgesetzt wurden.

Gemäß § 212a Abs 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder Erkenntnisses (§ 279) oder anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.

Gemäß § 238 Abs 3 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

Nach § 238 Abs 3 lit b BAO ist die Verjährung gehemmt, solange die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist.

Die Abgabenbehörde ist zur Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO verpflichtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat klar gestellt, dass der Gesetzesauftrag, anlässlich einer der in § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO genannten Erledigungen den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, nicht dadurch erlischt, dass die Abgabenbehörde dieser Anordnung im zeitlichen Nahebereich der Erledigung des Berufungsverfahrens nicht nachkommt. Bedarf doch der Ablauf der Aussetzung eines konstitutiven Aktes, zu dessen Setzung die Abgabenbehörde auch dann verpflichtet bleibt, wenn sie ihn nicht schon anlässlich der Beschwerdeerledigung im Sinne der in § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO genannten Akte vorgenommen hatte. Der durch die Aussetzung der Einhebung gewährte Zahlungsaufschub endete durch den, wenn auch verspätet, verfügten Ablauf der Aussetzung. Die Folgen der verspäteten Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung hätten auf dem Wege der in § 212a Abs. 8 BAO vorgesehenen Tilgung in einfacher Weise abwendet werden können ().

Im gegenständlichen Fall erging der Bescheid, mit dem die zwingende Beendigung der Aussetzung ausgesprochen wird, innerhalb von weniger als drei Monaten nach der Erledigung des Rechtsmittels gegen den Grundlagenbescheid. Die Wirksamkeit des Endes der Aussetzung richtet sich nach dem Aussetzungsbescheid und nicht nach dem früheren die Berufung erledigenden Bescheid ().

Aussetzungszinsen stellen das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (). Infolge der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1995 in Höhe von € 2.188,47 und der Aussetzungszinsen 2006 in Höhe von € 195,07 trat hinsichtlich der genannten Beträge ein Zahlungsaufschub ein, sodass nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 212a Abs 9 BAO dafür Aussetzungszinsen zu entrichten sind, die infolge des Bescheids über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom mit dem angefochtenen Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom festgesetzt wurden.

Im Hinblick auf § 209a Abs. 2 BAO steht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () einer Festsetzung von Aussetzungszinsen die Verjährung nicht entgegen, weil die Festsetzung von Aussetzungszinsen im Hinblick auf § 212a Abs. 5 BAO zweifellos von der Erledigung einer Beschwerde abhängt, welche jedenfalls vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde (RV/1512-W/05-RS1).

Festsetzung und Vorschreibung der Aussetzungszinsen waren die gesetzlichen Folge des zwingend zu verfügenden Ablaufes der Aussetzung infolge Erledigung des Beschwerdeverfahrens.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihre Einkommensteuererklärungen in den Jahren 2005, 2007, 2008, 2011, 2012 und 2014 immer Gutschriften aufgewiesen hätten und Guthaben auf die Steuerschulden angerechnet werden müssten, ist dazu auszuführen:

Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs 1) und Guthaben (§ 215 Abs 4) dürfen zur Entrichtung (Tilgung) ausgesetzter Beträge nur auf Verlangen des Abgabe­pflichtigen verwendet werden (§ 212a Abs 8) (Ritz, BAO6, § 212a Tz 25).

Will der Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden oder gering halten, kann er entweder von einer Antragstellung gem § 212a Abs 1 Abstand nehmen oder - wenn ihm über seinen Antrag die Aussetzung bereits bewilligt wurde - den dadurch bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit durch die im § 212a Abs 8 vorgesehene Tilgung beenden. Die Vorschreibung von Aussetzungszinsen entspricht selbst dann dem Gesetz, wenn während des Aussetzungszeitraums ein Guthaben auf dem Abgabenkonto besteht, jedoch kein Antrag iSd § 212a Abs 8 gestellt wird (; vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 212a Anm 15).

Auf Grund dieser Verwendungsbeschränkung von Tilgungstatbeständen haben Verrechnungen im Fall einer Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben nicht nach der Grundregel des § 214 Abs 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschulden zu erfolgen, sondern nach der Sonderregelung des § 214 Abs 3 letzter Satz BAO, wonach eine Verrechnung auf Abgabenschulden, deren Einhebung ausgesetzt ist, nur nach § 212a Abs 8 BAO, somit nur über ausdrückliches Verlangen des Abgabepflichtigen vorgenommen werden darf. Im Rahmen der kontokorrentmäßigen Gebarungsverrechnung gemäß §§ 213 ff BAO bestehende Gutschriften und Guthaben dürfen somit den ausgesetzten Betrag nur auf Antrag des Abgabepflichtigen tilgen oder mindern ().

Das Vorbringen geht daher ins Leere, weil die Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß § 212a Abs 8 BAO stellen hätte müssen, damit die vorhandenen Steuergutschriften auf ihre Steuerschulden angerechnet werden können, wenn sie dies wollte.

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach ihr nie mitgeteilt worden sei, dass die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom am zurückgewiesen worden ist, ist Folgendes entgegenzuhalten: Gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung. Die Beschwerdeführerin hat keine Gründe dafür vorgebracht, dass sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen konnte. Wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Erledigung des Rechtsmittels gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 in Zusammenhang mit der Aussetzung der Einhebung und der Festsetzung von Aussetzungszinsen nicht relevant ist, da die Verfügung der Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung des Rechtsmittels gegen den Grundlagenbescheid (Nichtfeststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Firma X GmbH & CoKG) aufrecht blieb. Dieser Beschluss vom wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Mit der Zustellung einer Beschlussausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen. Die Zustellung erfolgte an den vom Bezirksgericht bestellten Abwesenheitskurator der X GmbH.

Zum Vorbringen, wonach der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen sei, dass sie eine Einkommensteuerschuld von 2.188,47 Euro aus dem Jahr 1995 habe ist auszuführen:

Die Beschwerdeführerin hat am  eine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 eingebracht und auch einen Antrag auf Aussetzung betreffend Einkommensteuer 1995 gestellt. Aus diesem Grund hätte ihr bekannt sein müssen, dass es betreffend Einkommensteuer 1995 zum damaligen Zeitpunkt ein offenes Verfahren gab und durch den bewilligten Aussetzungsantrag nun die Einhebung der Einkommensteuer 1995 ausgesetzt war. Es hätte ihr klar sein müssen, dass sie eine  bestehende Einkommensteuerschuld nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens und Ablauf der Aussetzung in der Folge entrichten hätte müssen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden sind bzw. sich die Rechtsfolgen in Zusammenhang mit § 212a BAO direkt aus dem Gesetz ergeben.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 214 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101603.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at