Nichtbewilligung eines Auskunftsverlangens gemäß § 8 KontRegG
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R über das Auskunftsverlangen des Finanzamtes Z vom betreffend Konteneinschau nach § 8 KontRegG im Abgabenverfahren des XY beschlossen:
Das Auskunftsverlangen wird nicht bewilligt.
Entscheidungsgründe
Das ersuchende Finanzamt hat dem Bundesfinanzgericht einen Antrag auf Konteneinschau (Vorlagebericht) elektronisch vorgelegt. Der Antrag ist vom Vorstand des Finanzamtes unterfertigt und nimmt Bezug auf eine laufende Betriebsprüfung.
Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 KontRegG hat das Finanzamt im Antrag jeweils bejaht und unter dem Punkt "Sachverhalt" Folgendes ausgeführt:
"Da der Abgabepflichtige am gegenständlichen Prüfungsverfahren in keiner Weise mitgewirkt hat und die bisherigen Beweisergebnisse (insbesondere FinPolErhebungen, Internetreferenzen, Wahl der Rechtsform, Nichtabgabe von Erklärungen) erhebliche Umsatzverkürzungen nahelegen, sind die Bemessungsgrundlagen voraussichtlich gemäß § 184 BAO zu schätzen. Die Höhe der Schätzungsbeträge soll den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe kommen. Durch das Verhalten des Abgabepflichtigen kann die Betriebsprüfung nur durch die gegenständliche Konteneinschau die relevanten Umsatzzahlen an Hand allfälliger Konteneingänge ermitteln."
Dem Antrag angeschlossen wurden
ein im Inhaltsverzeichnis als "Niederschrift" bezeichnetes Schriftstück
ein im Inhaltsverzeichnis als "Begründung" bezeichnetes Schriftstück
ein Edikt vom
eine Auflistung von Umsätzen
das Ergebnis einer Kontenregisterabfrage vom
Aus dem als "Niederschrift" bezeichneten Schriftstück bzw. der wort- und formgleichen "Begründung" geht im Wesentlichen hervor, dass XY Alleingesellschafter und Geschäftsführer der am T1.M1.2016 gegründeten und am T2.M2.2017 in Konkurs gegangenen A GmbH gewesen sei. Am T3.M3.2013 habe er die B Ltd. & Co KG gegründet, deren Komplementärin die B Ltd. mit Sitz in GB gewesen sei. Die B Ltd. & Co KG sei im Firmenbuch am T4.M4.2017 gelöscht worden. Die B Ltd. sei am T5.M5.2014 ruhend gemeldet und am T6.M6.2017 aufgelöst worden. XY sei sowohl bei der B Ltd. & Co KG (als Kommanditist) als auch bei der B Ltd. alleiniger Gesellschafter gewesen. Ein über das Vermögen von XY eröffnetes Insolvenzverfahren sei mangels Masse am T7.M7.2014 aufgehoben worden.
Bei einer im Jahr 2016 durchgeführten Liquiditätsprüfung habe XY angegeben, seit der Insolvenzeröffnung 2013 als Einzelunternehmer nicht mehr aktiv gewesen zu sein. Auch seine anderen Unternehmen hätten bisher keine Aktivitäten entfaltet. Er sei seit dem Insolvenzverfahren ausschließlich nichtselbständig tätig gewesen. Weder von den genannten Gesellschaften noch von XY sei Umsatzsteuer erklärt oder abgeführt worden.
Aufgrund der Ergebnisse von Internetrecherchen habe die Finanzpolizei auf verschiedenen Baustellen Erhebungen durchgeführt und in einer Beilage im Einzelnen dargestellte Umsätze festgestellt. Eine Kontenregisterabfrage habe bezüglich XY drei aufrechte Kontobeziehungen und fünf beendete Kontobeziehungen ergeben.
In der Folge sei ihm die Prüfungsankündigung mit Rsa-Brief zugestellt worden. Nachdem diese nicht behoben worden sei und ein Versuch XY an der Wohnadresse anzutreffen, erfolglos geblieben sei, sei neuerlich eine Vorladung samt Prüfungsankündigung mit Rsa-Brief zugestellt worden. In der Folge habe sich XY an den vereinbarten Terminen krank gemeldet und sei telefonisch nicht erreichbar gewesen. Nach neuerlicher Übermittlung einer Vorladung sei XY wiederum nicht erschienen. Bei den Vorladungen vom und sei jeweils um Vorlage der Bankbelege bezüglich der Konten laut Kontenregisterabfrage ersucht worden.
Von der Konteneinschau sei zu erwarten, dass die Herkunft der Mittel zur Finanzierung der privaten Lebenskosten geklärt werden könne, Anhaltspunkte über den Umfang der ausgeübten gewerblichen Tätigkeit gewonnen werden könnten und die Höhe der vereinnahmten Umsätze festgestellt werden könne.
Aufgrund der bisherigen Nachforschungen bestehe der begründete Verdacht, dass Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit erzielt worden seien. Die Nichtabgabe der Steuererklärungen sowie die Ermittlungsergebnisse der Finanzpolizei seien weitere Indizien, dass die tatsächlichen Einnahmen nicht offengelegt worden seien. Somit bestünden begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen. Gemäß § 184 BAO seien die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige nicht bereit sei, Auskunft darüber zu geben. Es sei zu erwarten, dass die Konteneinschau ein geeignetes Mittel sei, die Höhe der Einkünfte den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend zu ermitteln.
Der vorgelegten Umsatzauflistung zufolge hat die Finanzpolizei im Einzelnen angeführte, den genannten Firmen bzw. XY zuzurechnende Umsätze festgestellt.
Im Auszug des Ergebnisses der Kontenregisterabfrage sind acht Konten bei vier verschiedenen Kreditinstituten aufgelistet, wobei drei Kontoverbindungenen zum Zeitpunkt der Abfrage () noch aufrecht waren. Bei vier Konten scheint XY als Kontoinhaber, bei zwei Konten als wirtschaftlicher Eigentümer, bei einem Konto als Zeichnungsberechtigter und bei einem Konto als Vertretungsbefugter auf.
Das Bundesfinanzgericht hat über das Auskunftsverlangen erwogen:
Gemäß § 38 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Österreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.
Gemäß § 38 Abs. 2 Z 11 BWG idF BGBl. I Nr. 116/2015 besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß § 8 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes.
§ 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG, BGBl. I Nr. 116/2015) lautet:
„(1) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung, von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn
1. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,
2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
3. zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.
(2) Auskunftsverlangen bedürfen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Auskunftsersuchen und ihre Begründung sind im Abgabenakt zu dokumentieren.
(3) Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sind Auskunftsverlangen (Abs. 1) nicht zulässig, außer wenn - nach Ausräumung von Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1 BAO - die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(4) Wenn der Abgabepflichtige nicht Inhaber des Kontos, sondern vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, darf ein schriftliches Auskunftsverlangen erst dann gestellt werden, wenn der Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen.
§ 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.“
§ 9 KontRegG lautet auszugsweise:
(1) (Verfassungsbestimmung) Das Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau.
(2) Auskunftsverlangen (§ 8) bedürfen der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht. Dazu hat die Abgabenbehörde folgende Unterlagen elektronisch vorzulegen:
1. die Niederschrift über Anhörung des Abgabepflichtigen oder den diesbezüglichen Schriftverkehr, wenn es aus Gründen, die beim Abgabepflichtigen liegen, nicht zu einer Anhörung gekommen ist; in den Fällen des § 8 Abs. 3 auch die Würdigung der Stellungnahme der Person, die nicht Partei des Abgabenverfahrens ist,
2. das vom Leiter der Abgabenbehörde unterfertigte Auskunftsverlangen, und
3. die Begründung.
(3) Das Bundesfinanzgericht prüft auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach diesem Gesetz. Die Entscheidung ist tunlichst binnen 3 Tagen zu treffen.
[...]"
Nach § 8 Abs. 1 KontRegG können Abgabenbehörden von Kreditinstituten über Tatsachen einer Geschäftsverbindung Auskunft verlangen. Solche Auskunftsverlangen der Abgabenbehörden an Kreditinstitute bedürfen - damit diese keine Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes haben - gemäß § 9 Abs. 2 KontRegG der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht. "Sache" des Bewilligungsverfahrens ist somit die Bewilligung eines (konkreten) Auskunftsverlangens an ein Kreditinstitut (über Tatsachen einer Geschäftsverbindung). Ohne Vorlage eines konkreten an ein Kreditinstitut gerichteten Auskunftsverlangens ist die Erledigung der Vorlage mangels "Sache" des Bewilligungsverfahrens nicht möglich (vgl. Rauscher, SWK, 7/2018, 372). Ein eigener Antrag auf Genehmigung einer Konteneinschau beim Bundesfinanzgericht ist gesetzlich hingegen nicht vorgesehen. Das Bundesfinanzgericht prüft lediglich auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau (§ 9 Abs. 3 KontRegG).
Der vom Finanzamt mit Vorlagebericht vorgelegte "Antrag auf Konteneinschau" ist nicht an ein (bestimmtes) Kreditinstitut gerichtet. Auch geht aus dem Antrag nicht hervor, für welche konkreten Konten und welche Zeiträume die Konteneinschau beantragt wird. Ebenso kann dem Antrag und den mit diesem vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden, welche Jahre und Abgaben Gegenstand der laufenden Prüfung sind. Damit ist das (pauschale) Auskunftsersuchen des Finanzamtes zweifelsohne nicht ausreichend konkretisiert, zumal auch die bloße Vorlage des Ergebnisses einer Kontenregisterabfrage das Fehlen entsprechend unzweifelhafter Angaben im Auskunftsverlangen nicht zu ersetzen vermag.
Weiters geht aus dem als "Niederschrift" bezeichneten formlosen, weder datierten noch unterfertigten Schriftstück nur hervor, dass der Abgabepflichtige den Vorladungen nicht nachgekommen ist und diese die Aufforderung enthielten, die Konten laut Kontenregisterabfrage vorzulegen. Inwieweit ihm dabei begründete Zweifel hinsichtlich seiner Angaben bzw. Erklärungen vorgehalten wurden und ihm Gelegenheit zur Wahrung seiner Rechte zum Vorhaben eines Auskunftsverlangens gegeben wurde (vgl. Rauscher, SWK, 7/2018, 370), geht daraus nicht hervor und kann sohin auch nicht beurteilt werden, ob das Parteiengehör im erforderlichen Umfang gewährt wurde oder nicht.
Zudem scheint der Abgabepflichtige im Auszug des Ergebnisses der Kontenregisterabfrage bei zwei Konten als wirtschaftlicher Eigentümer, bei einem Konto als Zeichnungsberechtigter und bei einem Konto als Vertretungsbefugter auf. Ist der Abgabepflichtige nicht Inhaber des Kontos, sondern vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer, darf nach § 8 Abs. 4 KontRegG ein schriftliches Auskunftsverlangen erst dann gestellt werden, wenn der Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Ob dies der Fall war, geht aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor, wobei diesen auch nicht entnommen werden kann, wer überhaupt Inhaber oder Inhaberin jener Konten war, bei denen XY in der Kontenregisterabfrage nicht als Inhaber aufscheint.
Nachdem der Antrag damit weder ausreichend konkrete Angaben enthält noch eine Beurteilung der erforderlichen Wahrung des rechtlichen Gehörs zulässt, konnte das Auskunftsverlangen nicht bewilligt werden. Einem neuerlichen Antrag steht dies nicht entgegen.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 8 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 § 9 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:KE.1100001.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at