Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Führung des VwGH-Verfahrens
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Rechtssache der revisionswerbenden Partei Finanzamt Waldviertel gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7104471/2015 (betreffend Zuerkennung von Familienbeihilfe), über den Antrag auf Verfahrenshilfe der mitbeteiligten Partei P (ehem. xxxx) in xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, vertreten durch A, Rechtsanwalt, in xxxxx Berlin, xxxxxxxxxxxxxx, beschlossen:
Die Verfahrenshilfe wird bewilligt.
Der Antragstellerin wird vorläufig unentgeltlich eine Rechtsanwältin / ein Rechtsanwalt beigegeben.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach § 25a Abs. 2 Z 3 VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Antragstellerin P (ehem. xxxx) ist deutsche Staatsbürgerin und lebt in Deutschland. Sie brachte im April 2013 beim Finanzamt Waldviertel einen Eigenantrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ein, welcher vom Finanzamt Waldviertel mit Bescheid vom abgewiesen wurde.
Die Antragstellerin erhob gegen den Abweisungsbescheid Beschwerde. Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom , RV/7104471/2015, statt. Der Antragstellerin wurde Familienbeihilfe ab Oktober 2013 zuerkannt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für zulässig erklärt.
Das Finanzamt Waldviertel erhob gegen das oben angeführte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes fristgerecht ordentliche Revision. Die Antragstellerin brachte hierzu eine Revisionsbeantwortung ein.
Das Bundesfinanzgericht legte die Revision, die Revisionsbeantwortung sowie die Akten des Verfahrens am dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Mit Eingabe vom stellte der Vertreter von Fr. P, Rechtsanwalt A, xxxxxxxxxxxxxx, xxxxx Berlin, beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag, Fr. P Verfahrenshilfe „unter seiner Beiordnung“ zu gewähren. Der Eingabe war ein von Fr. P unterzeichneter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Vermögensbekenntnis vom angeschlossen.
Der gegenständliche Antrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet.
Beantragt wird die Beigebung eines Rechtsanwalts zur weiteren Führung des VwGH-Verfahrens Ro 2017/16/0003.
Nach dem Vermögensbekenntnis der verheirateten Antragstellerin erzielt sie ein monatliches Nettoeinkommen (Krankengeld, Halbwaisenrente und Kindergeld) in Höhe von 956,96 €. Dieses Einkommen bezieht sie zwölfmal jährlich. Für die Mietwohnung fallen monatlich Kosten von 540,78 € an. An Vermögenswerten führt die Antragstellerin Bankguthaben in Höhe von insgesamt 367,56 € an. Diesen Vermögenswerten stehen Schulden aus der Bundesausbildungsförderung (BAFÖG) in Höhe von ca. 10.000 € gegenüber, für welche zurzeit jedoch noch keine Rückzahlungsverpflichtung besteht. Die Antragstellerin hat keine Unterhaltsansprüche und keine Unterhaltspflichten.
Dem Antrag waren der Mietvertrag für die Wohnung, Stromrechnungsbelege, der A usbildungsvertrag, Belege über das Krankengeld, der Rentenbescheid (Halbwaisenrente) und der Bescheid über das deutsche Kindergeld (für den Zeitraum April 2017 bis Juli 2018) angeschlossen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 1 VwGG sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Revision, des Fristsetzungsantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder des Antrages auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes und zur Vertretung bei der Verhandlung (§ 40) ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, entscheidet gemäß § 61 Abs. 2 VwGG über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 63 Abs. 1 ZPO) sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich.
Gemäß § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.
In dem Antrag ist gemäß § 66 Abs. 1 erster Satz ZPO die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist.
Nach § 64 Abs. 1 ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:
…..
3. sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozessvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. § 31 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden;
…..
Über den Antrag ist gemäß § 66 Abs. 2 ZPO auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden.
Laut dem Vermögensbekenntnis beträgt das monatliche Nettoeinkommen der Antragstellerin 956,96 €. Für die Mietwohnung fallen monatlich Kosten von 540,78 € an. Die Antragstellerin besitzt keine zu berücksichtigenden Vermögenswerte. Verfahrenshilfebedürftig ist nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte (vgl. dazu Robert Fucik, ÖJZ 2012/20, 197 ff, sowie die dort zitierte Rechtsprechung des LGZ Wien EFSlg 117.964) ein alleinstehender Verfahrenshilfewerber, der über weniger als rund 1.000 € im Monat verfügt. Es ist daher davon auszugehen, dass die der Antragstellerin zur Verfügung stehenden Mittel bei Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens für eine einfache Lebensführung der Antragstellerin nicht mehr ausreichen.
Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher stattzugeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 61 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 61 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 63 Abs. 1 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 § 64 Abs. 1 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 § 66 Abs. 2 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:VH.7100004.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at