Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrages um Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des A, in B, vertreten durch RA C, in D, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom , betreffend die Abweisung eines Antrages um Aussetzung der Einhebung gem. § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers (Bf) A vom um Aussetzung der Einhebung (betreffend Haftungsinanspruchnahme im Betrag von € 130.946,27) als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, die zugrunde liegenden Abgaben aufgrund der Nichtabgabe von Erklärungen geschätzt werden mussten. Damit seien auch Pflichtverletzungen des Bf verbunden.
Eine Erschwerung der Einbringung sei zu befürchten, da die Firma, für deren Abgaben der Bf herangezogen wurde, über kein ausreichendes Vermögen verfüge.
Zudem bestehe der Tatverdacht einer gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung, sodass eine Gefährdung der Einbringung vorliege.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen damals ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung ein, (welches aufgrund des Übergangs der Rechtssache auf das Bundesfinanzgericht als Beschwerde zu werten ist).
In der Begründung wurde im Wesentlichen bestritten, dass eine Erschwerung der Einbringung der Abgaben zu befürchten sei, da der Bf über ausreichendes Vermögen verfüge.
Auf die konkreten Ausführungen in dieser Berufung wird verwiesen.
Diese Berufung wurde sodann ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem damals zuständigen Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Eine weitere Begründung erfolgte nicht, sondern wurde darin auf die Begründung im Erstbescheid sowie auf in diesem Zusammenhang ergangene Erledigungen (wie Sicherstellungsaufträge, Haftungsbescheide usw.) verwiesen.
Aufgrund der Verfügung des GV-Ausschusses des wurde das gegenständliche Verfahren am 31. Mai .2017 dem nunmehr für die Erledigung zuständigen Richter übertragen.
Mit Vorhalt des wurde das Finanzamt Salzburg-Stadt unter anderem aufgefordert zum gegenständlichen Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen und die bezughabenden Akten vorzulegen.
Dieser Vorhalt wurde seitens des Finanzamtes mit Schriftsatz vom beantwortet. Darin wurde ausgeführt, dass die zugrunde liegende Berufung gegen den Haftungsbescheid - aufgrund der dazu zuvor gemachten Ausführungen – wenig erfolgversprechend sei.
Zudem liege ein auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe/n gerichtetes Verhalten des Bf vor.
Auf die weiteren Ausführungen – ebenso wie zur Gefährdung der Einbringlichkeit - wird verwiesen.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Mit , wurde der zugrunde liegende Haftungsbescheid unter Zurückverweisung der Sache aufgehoben.
Rechtslage und Erwägungen
§ 212a Abs. 1 BAO lautet:
Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
§ 212a Abs. 2 BAO lautet:
Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Beschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
§ 212a Abs. 4 BAO lautet:
Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Diese Bestimmungen waren – lediglich mit begrifflichen Änderungen; wie zB. Berufung statt Beschwerde oder Berufungsvorentscheidung statt Beschwerdevorentscheidung usw. – zum Zeitpunkt der Erlassung des Abweisungsbescheides sinngemäß gültig.
Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, liegt zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung keine unerledigte Berufung/Beschwerde in der Abgaben – hier Haftungs - sache mehr vor, sodass der Beschwerde betreffend Aussetzung der Einhebung nicht Folge zu geben ist.
Dazu ist darauf hinzuweisen, dass eine Aussetzung der Einhebung, spätestens nach Ergehen der zugrunde liegenden Haftungsentscheidung durch das durch den zwingend zu verfügenden Ablauf (§ 212a Abs.5 BAO) zu beenden gewesen wäre.
Demgegenüber kam der gegenständlichen Beschwerde gem. § 212a Abs. 4 iVm § 230 Abs. 6 BAO ohnedies aufschiebende Wirkung zu, sodass nachteilige Folgen – auch in Bezug auf Nebengebühren (dies auch allein schon aufgrund der Aufhebung des Haftungsbescheides, mit der somit keine Zahlungspflicht verbunden ist) – gegenüber einer Stattgabe der Aussetzung nicht erkannt werden können.
Eine Rückwirkende Bewilligung der Aussetzung der Einhebung kommt daher nicht in Betracht und ist dazu auch auf die Rechtsprechung des VwGH zB. vom , 2003/16/0496, zu verweisen.
Insgesamt gesehen kommt der Beschwerde somit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (da durch die Rechtsprechung des VwGH geklärt, bzw. nachteilige Folgen nicht vorliegen können), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100065.2010 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
FAAAC-17174