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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.04.2018, RV/7101931/2017

Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger über die Beschwerde vom der Beschwerdeführerin [A***] , [Anschrift], vertreten durch Monika Nepelius, 3001 Mauerbach, Eichengasse 8, und die mit Zustellvollmacht ausgewiesene [Zustellbevollmächtigte], gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, 1150 Wien, Ullmannstr. 54 vertreten durch Mag. Patric Flament, vom betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt:

I)
Der Einkommensteuerbescheid 2012 wird abgeändert.
Die Einkommensteuer wird mit einer Gutschrift von EUR 329,00 festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Fachgebietes FE 2 und damit in die Zuteilungsgruppe 1101. Aufgrund der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie der Gerichtsabteilung 7013 zur Entscheidung zugewiesen.

1. Verfahrensgang

Mit reichte die Beschwerdeführerin (kurz Bf.) die Einkommensteuererklärung 2012 elektronisch beim zuständigen Finanzamt (kurz FA) ein und machte Arbeitsmittel in Höhe von EUR 413,00 als Werbungskosten geltend (Kz 719).

Da sie ausschließlich Pensionseinkünfte erklärte, verweigerte das FA den Abzug von Werbungskosten und setzte die Einkommensteuer 2012 im Bescheid vom mit einer Gutschrift von EUR 174,00 fest.

Dagegen ergriff die steuerliche vertretene Bf. am elektronisch Beschwerde und verlangte nun konkret den Abzug von Arbeitsmitteln (Kz 719) von EUR 97,00 sowie Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten (Kz 722) von EUR 316,00. Sie begründete dies wie folgt:

„Bei den geltend gemachten Werbungskosten handelt es sich in Höhe von EUR 316,00 um einen Kursbeitrag samt Lehrbuch für persisch, sowie um die Halbjahres-Afa für ein erforderliches Notebook, Anschaffung EUR 775,90 am , ND 4 Jahre, Afa für 1/2 Jahr somit EUR 97,00 zwecks Weiterführung der persischen Sprache und Einholen von Informationen über Persien und andere mögliche Einsatzländer für Ärzte ohne Grenzen. Zudem wird das Notebook bei den Auslandseinsätzen mit gegebenenfalls vorbereiteten Unterlagen mitgeführt. Da meine Mandantin immer wieder für Auslandseinsätze angefordert wird, dienen diese Ausgaben zur Erwerbung, Erhaltung und Sicherung der aktiven Einnahmen, auch wenn im Kalenderjahr 2012 kein Einsatz angefallen ist. Der letzte aktive Bezug vor 2012 war vom bis und der nächste Einsatz nach 2012 war vom bis . Ich beantrage daher die Geltendmachung der genannten und eingetragenen Werbungskosten, nunmehr aufgeteilt auf Kennziffer 719 und Kennziffer 722.“

Mit Schreiben vom forderte das FA daraufhin die Bf. zur Vorlage der Unterlagen zu den erklärten Aufwendungen auf. Um den beruflichen Zusammenhang der Aufwendungen erkennen zu können, ersuchte die Behörde um Bekanntgabe des Tätigkeitsbereiches It. Arbeitsvertrag. Vergütungen vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen wie z.B. Arbeiterkammer, Land (Bildungskonto) seien anzuführen.

Nachdem auch eine von der steuerlichen Vertretung beantragte Fristverlängerung zur Beantwortung ungenützt verstrichen war, wies das FA die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mangels Nachweisen als unbegründet ab.

Im Vorlageantrag vom wies die Bf. darauf hin, in der Beschwerde sei die Begründung ausführlich dargelegt worden. Ergänzend sei anzumerken, dass der beantragte Kurs 2013 fortgesetzt worden sei. Der betroffene Auslandseinsatz, aktiver nichtselbständiger Bezug bei Ärzte ohne Grenzen, habe vom bis stattgefunden. Dafür seien sowohl die Kenntnis der Sprache erforderlich gewesen wie auch entsprechende Vorbereitungen, welche die Notwendigkeit eines Notebooks ergaben.

Sie ersuchte, den Betrag unter Kennziffer 719 auf EUR 94,74 zu korrigieren, da die Anschaffung des Notebooks nicht 775,90 sondern 757,90 betragen habe. Sie entschuldigte die Fristversäumnis, verwies auf eine Krankheit und legte nun die angeforderten Belege in Kopie vor.

Dabei handelte es sich um die Rechnung über die Anschaffung eines Notebooks, die Gebühr für einen Persischkurs (7. März bis sowie bis ; Persisch 3, Teil 2) und ein diesbezügliches Lehrbuch (Persisch Lehrbuch 2).

Daraufhin legte das FA die Beschwerde am an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und schilderte den Akteninhalt kurz.

  • Zum Notebook beantragte das FA eine teilweise Stattgabe und die Anerkennung unter Abzug eines 40%-igen Privatanteils.

  • Hinsichtlich des Sprachkurses beantragte das Finanzamt, die Beschwerde abzuweisen. Die Bf. habe einen Einsatz in einem persischsprachigen Gebiet nicht nachgewiesen und andererseits sei bei Auslandseinsätzen die gängige Kommunikationssprache Englisch.

Das Bundesfinanzgericht konfrontierte die Bf. noch einmal mit dieser Argumentation. Diese stellte nun ihre Auslandseinsätze für Ärzte ohne Grenzen wie folgt dar:

01-03/2000: Sierra Leone

04-07/2000: Nigeria

11-12/2001: Somalia

08-11/2003: Afghanistan

10-12/2004: Sambia

01-04/2006: Äthiopien

08-10/2006: Uganda

10-12/2007: Sierra Leone

01-03/2010: Afghanistan

07-09/2010: Äthiopien

10-11/2011: Äthiopien

10-12/2013: Abchasien, Georgien

Sie erklärte, grundsätzlich seien weitere Einsätze geplant gewesen, diese seien jedoch aus familiären Gründen nicht möglich gewesen. Der Sprachkurs sei notwendig gewesen, da in den meisten Einsatzländern auch die von ihr erlernte Sprache gesprochen wird. Außerdem sei sie darum bemüht gewesen, neben der normalen Konservation, auch medizinische, bzw. Begriffe aus dem Gesundheitsbereich zu vertiefen. Das FA nahm dies zur Kenntnis.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Dieses Erkenntnis basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten des Finanzamts und des Bundesfinanzgerichts abgebildet und unbestritten ist.

2. Beweiswürdigung

Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung genügt es dabei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO4, § 167 Tz 8 mit vielen weiteren Nachweisen).

Das Bundesfinanzgericht hat – wie auch das Finanzamt - die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 BAO in Verbindung mit § 2a BAO).

3. Sachverhalt

Die Bf. war 2012 68 Jahre alt, Pensionistin und seit ihrem 56. Lebensjahr fast jedes Jahr für Zeiträume zwischen drei und sechs Monaten für Ärzte ohne Grenzen im Auslandseinsatz. Zumindest seit 2007 bezog sie dabei auch steuerpflichtige Bezüge. Die letzten beiden Einsätze waren 2011 in Äthiopien und 2013 in Abchasien/Georgien. Die Einkünfte (Kz 245) betrugen dabei EUR 1.716,83 bzw. EUR 3.253,50.

Unbestritten ist, dass die Tätigkeit für Ärzte ohne Grenzen zu steuerpflichtigen Einkünften führte und dass für diese Tätigkeit Sprachkenntnisse erforderlich sind. Die Organisation verlangt dabei entweder Englisch oder Französisch (Niveau B1) und gibt auf ihrer Website an, jede weitere Fremdsprache sei hilfreich.

Die persische Sprache (Farsi) gehört zum iranischen Zweig der indogermanischen Sprachfamilie und ist Amtssprache in Iran, Afghanistan und Tadschikistan. Persisch ist eine bedeutende Sprache in West- und Zentralasien und wird von 60 bis 70 Millionen Menschen als Muttersprache und von weiteren 50 Millionen als Zweitsprache gesprochen. Das kyrillisch geschriebene Tadschikisch ist die in Zentralasien gesprochene Varietät des Persischen, und Tat die Varietät in Aserbaidschan und Dagestan (Russland). Das Neupersische hatte großen Einfluss auf die benachbarten Turksprachen (v. a. auf die aserbaidschanische, osmanische, türkische und tschagataische Sprache), Armenisch, Georgisch sowie auf die Sprachen Nordindiens. Neben bedeutenden persischsprachigen Gemeinden im Irak und in den Golfstaaten (Bahrain, Vereinigte Arabische Emirate und Kuwait) gibt es kleine Sprachinseln in Georgien, Aserbaidschan, Russland und im Pamir-Gebirge (Quelle: Wikipedia).

[...]

Fest steht, dass die Bf. mehrere Jahre Persisch lernte, auch schon in Ländern im Einsatz war, in denen Persisch gesprochen wird, und im Streitzeitraum den Teil 2 des Persischkurses 3 besuchte. Gründe für eine private Veranlassung für dieses Sprachtraining sind den Akten nicht zu entnehmen.

Unbestritten blieb die Darstellung der Bf., dass sie dafür und zur Vorbereitung auf ihre Einsätze ein Notebook nutzte. Das FA beantragte dabei im Vorlagebericht, der auch der Bf. zuging und unerwidert blieb, die Anerkennung der Halbjahres-AfA unter Abzug eines 40%-igen Privatanteils.

4. Rechtsgrundlagen, rechtliche Würdigung

Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 EStG 1988).

Aufwendungen für einen Computer einschließlich des Zubehörs sind nach der Verwaltungsübung (LStR 2002 Rz 339) als Arbeitsmittel abzugsfähig, soweit eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht (kein Aufteilungsverbot). Der VwGH lässt Aufwendungen für einen Computer als Arbeitsmittel dann zum Abzug zu, wenn der Einsatz des Computers unzweifelhaft sinnvoll ist bzw. ein konkreter Zusammenhang mit Berufsfortbildung bzw. Berufsausbildung gegeben ist (vgl. ; , 87/13/0127). Dabei ist eine Nutzungsdauer von vier Jahren nicht zu beanstanden (vgl. etwa ; , 91/14/0191).
Die Aufteilung in einen beruflichen oder privaten Anteil ist gegebenenfalls im Schätzungsweg vorzunehmen, wobei die Verwaltungsübung ohne konkreten Nachweis eine Privatnutzung von mindestens 40% annimmt (vgl. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG13, § 16 Tz 220 Stichwort Computer). Auch hier ist eine private Mitveranlassung nicht gänzlich ausgeschlossen, weshalb in freier Beweiswürdigung ein Privatanteil auszuscheiden ist. Mangels Widerspruch der Bf. folgt das Bundesfinanzgericht dabei dem Antrag des FA und schätzt diesen mit 40%.

Die für den Computer angefallenen Werbungskosten sind deshalb mit EUR 56,84 (60% von EUR 94,74) in Ansatz zu bringen.

Aufwendungen zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen stellen dann Werbungskosten dar, wenn auf Grund eines konkreten Nutzens für den jeweils ausgeübten oder einen verwandten Beruf von einer beruflichen Veranlassung auszugehen ist (). Schon nach der Verwaltungsübung (vgl. LStR 2002 Rz 363) liegen seit 2000 (Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 106/1999) abzugsfähige Aus- oder Fortbildungskosten auch dann vor, wenn auf Grund der Erfordernisse im ausgeübten oder verwandten Beruf Sprachkenntnisse allgemeiner Natur erworben werden (z.B. Grundkenntnisse für eine Tätigkeit als Kellnerin, Sekretärin, Telefonistin, Verkäuferin; Italienischkurs eines Exportdisponenten mit dem hauptsächlichen Aufgabengebiet des Exports nach Italien; Ungarisch für einen Zöllner an der ungarischen Grenze). Das deckt sich weitgehend mit der Judikatur (etwa oder auch BFH , VI R 12/10; vgl. auch Renner, SWK 19/2011, S 729) und Literatur (vgl. etwa Lenneis in Jakom EStG10, § 16 Rz 52).

Die Bf. war viele Male für Ärzte ohne Grenzen im Ausland tätig. Mehrmals absolvierte sie ihre Einsätze dabei in Ländern, in denen auch Persisch (Farsi) gesprochen wurde, und konnte jederzeit damit rechnen, wieder in solchen Ländern eingesetzt zu werden. In freier Beweiswürdigung kommt das Bundesfinanzgericht damit zum Schluss, dass sie aus ihren – wenngleich möglicherweise nur allgemeinen - Sprachkenntnissen einen konkreten Nutzen für ihre Tätigkeit zog und ihre Chancen damit wesentlich erhöhte, wieder verpflichtet zu werden und (in Österreich steuerpflichtige) Einnahmen zu erzielen. Sie lukrierte zwar keine Einnahmen im Streitjahr, wohl aber in den Jahren davor und im Jahr danach.

Der Argumentation des FA, die Bf. habe einen Einsatz in einem persischsprachigen Gebiet nicht nachgewiesen, entzog diese durch die nachgeholte Aufstellung der Einsatzländer den Boden. Auch wenn – wie vom FA vorgebracht – bei den Auslandseinsätzen Englisch eine der allgemein verwendeten Sprachen ist, weist Ärzte ohne Grenzen darauf hin, dass neben Französisch jede weitere Sprache hilfreich ist. Auf der Website findet sich auch der Hinweis, dass es nicht möglich ist, sich für ein bestimmtes Land zu bewerben, dabei aber den Qualifikationen (wie etwa Sprachen) der Bewerber eine große Rolle zukommt.

Die Sprachkurskosten dienten damit in freier Beweiswürdigung der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen und sind 2012 in Höhe von EUR 316,00 als Werbungskosten abzugsfähig.

In Summe sind deshalb Werbungskosten von EUR 372,84 in Ansatz zu bringen.

4. Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

E ine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. mit weiteren Nachweisen).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung und basieren im Kern auf der freien Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.

Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101931.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at