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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.04.2018, RV/7101055/2018

Säumniszuschlag: Bf. hat die EVZ für das erste Quartal nicht entrichtet mit der Begründung, keine Benachrichtigung über deren Höhe erhalten zu haben.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter X. in der Beschwerdesache Bf., Wohnadresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom , betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) von der Einkommensteuer 1-3/2017 in Höhe von € 39.494,00 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 789,88 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet worden sei.

In der gegen diesen Bescheid form- und fristgerecht eingebrachten Bescheidbeschwerde führte der Bf. begründend aus, dass er über die Fälligkeit der Vierteljahreszahlung weder über die Databox, noch via Briefpost mit einer entsprechenden Benachrichtigung informiert worden sei. Deshalb sei ihm auch die genaue Höhe der Forderung nicht bekannt gewesen, zumal die Vierteljahresvorschreibungen in jedem Quartal anders seien. Dies sei unter anderem der letzten Benachrichtigung zu entnehmen, die ihm zugegangen sei, nämlich der vom .

Seitens des Finanzamtes sei auf die Vierteljahresbuchung offenbar auch vergessen worden, weil die Buchung am Steuerkonto erst mit erfolgt sei.

Nach Einsicht in sein Steuerkonto am habe er Kenntnis über die Höhe der Vorschreibung des 1. Quartals erlangt und die Überweisung umgehend durchgeführt.

Mit Beschwerdevorenscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass das Vorauszahlungsviertel 01-03/2017 seine gesetzliche Vorschreibungsgrundlage im Einkommensteuerbescheid 2016 und Folgejahre vom habe (elektronisch zugestellt).

Das damit verbundene Ausgleichsviertel 07-09/2016 und das Vorauszahlungsviertel 10-12/2016 seien termingerecht entrichtet worden.

Dies zeuge von der Kenntnis des zu entrichtenden Einkommensteuerviertels 01-03/2017, da dazwischen kein abgeänderter Bescheid ergangen sei.

Der Säumniszuschlag sei eine objektive Säumnisfolge und ein Druckmittel zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (; , 98/14/0146). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt hätten, seien grundsätzlich unbeachtlich, insbesondere setze die Verwirkung von Säumniszuschlägen kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus ().

Kein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO liege vor, wenn das Verschulden als leichte Fahrlässigkeit anzusehen sei (somit bei minderem Grad des Versehens iSd § 308 Abs. 1 zweiter Satz BAO, vgl. Ritz, BAO3, § 217 Tz 43) oder als Nachlässigkeit (§ 1332 ABGB).

Auffallend sorglos handle, wer die für die Einhaltung von Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lasse (, u.a.).

Bei § 217 Abs. 7 BAO handle es sich um einen Begünstigungstatbestand, bei dem die amtswegige Ermittlungspflicht gegenüber der Beweislast des Begünstigungswerbers in den Hintergrund trete. Wer eine Begünstigung in Anspruch nehmen wolle, habe selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1274). Der Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO unterliege einer erhöhten Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers.

Im Lichte der obigen Ausführungen habe der Bf. nicht hinreichend dargelegt, dass ihn kein grobes Verschulden iSd § 217 Abs. 7 BAO an der verspäteten Entrichtung der E 01-03/2017 treffe.

Die Vorschreibung des Säumniszuschlages sei somit gesetzeskonform erfolgt.

Dagegen brachte der Bf. mit Eingabe vom fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte aus, dass am kein wie immer gearteter Bescheid über Vorauszahlungen des Jahres 2016 zugestellt worden sei, weder elektronisch noch per Briefpost. Die Finanzbehörde werde ihre Behauptungen entsprechend zu
beweisen haben.
Kenntnis des Einkommensteuerviertels 1-3/2017:
Ein wenig abenteuerlich sei die Aussage des Referenten, der Bf. wäre alleine durch die Vorauszahlung 7-9/2016 und 10-12/2016 im Bilde der Vorauszahlung 1-3/2017! Diese beiden angesprochenen und völlig absurd als Beweis für die Kenntnis der Fälligkeitshöhe 1-3/2017 herangezogenen Teilbeträge seien deshalb fristgerecht zur Überweisung gebracht worden, weil sie in üblicher Form mit Benachrichtigungen rechtzeitig bekannt gegeben und sohin vorgeschrieben worden seien.
Beweis: Beiliegende Benachrichtigung vom über die Fälligkeit und Höhe der
Vorauszahlung 7-9/2016 und Benachrichtigung vom über die Fälligkeit und Höhe der Vorauszahlung 10-12/2016.
Wie man den Benachrichtigungen entnehmen könne, würden sich 4 völlig verschiedene Beträge ergeben, aus denen ausdrücklich die Höhe der Fälligkeit 1-3/2017 nicht abzuleiten sei.

- Laufende Benachrichtigungen über die Fälligkeit und Höhe der Vorauszahlungen seit Beginn seiner selbständigen Tätigkeit als Immobilientreuhänder und seit Gründung seines namentlich genannten Installations- und Maklerbetriebes erhalte der Bf. von der Finanzbehörde Vorschreibungen über die Fälligkeit und Höhe der Vorauszahlungen. Anfangs habe es sich um Benachrichtigungen in Verbindung mit einer Zahlungsanweisung gehandelt.
Ab 4/2016 sei der Finanzbehörde der Versand von Zahlscheinen zu viel Aufwand gewesen und man habe dieses Service eingestellt. Die letzte Zahlungsanweisung habe der Bf. mit der Benachrichtigung vom über die Fälligkeit und Höhe der Vorauszahlung 1-3/2016 erhalten.
Beweis: Beiliegende Benachrichtigung und Zahlungsanweisung vom
Der Rückseite der Benachrichtigung vom  sei zu entnehmen, dass
a) der Bf. vom Finanzamt mit den Vierteljahresbenachrichtigungen und Buchungsmitteilungen keine Zahlscheine mehr erhalten werde und
b) er die Vierteljahresbenachrichtigungen und Buchungsmitteilungen überdies elektronisch erhalten würde.
Beweis: Beiliegende Rückseite der Benachrichtigung vom .
Die Finanzbehörde weise also ausdrücklich sogar mehrfach darauf hin, dass der Bf. zwar keine Zahlscheine mehr, aber Vorschreibungen in Form von Vierteljahresbenachrichtigungen weiterhin in gewohnter Weise erhalten würde.
Und darauf hätten verständlicherweise alle seine Buchhalterinnen gewartet, sowohl in seiner Hausverwaltungskanzlei als auch in seinem Installationsbetrieb.
Man könne von einer Buchhalterin, die bei 70 verwalteten Objekten rund 35-40 USt- und ESt- Zahlungen leisten müsse, nicht verlangen, ohne Vorschreibungen die Höhe der einzelnen Zahlungen erraten zu müssen. Aufgrund der jahrzehntelangen Systematik der Finanzbehörde, die Vierteljahreszahlungen unter Bekanntgabe der Höhe vorzuschreiben und fällig zu stellen, dürfe sich das Buchhaltungspersonal wohl darauf verlassen, solche Vorschreibungen kontinuierlich und nicht nur sporadisch zu erhalten.
Üblicherweise bekomme der Bf. ja auch regelmäßig die Vierteljahresbenachrichtigungen in all seinen Betrieben, mit einer einzigen Ausnahme der Benachrichtigung 1-3/2017.
Beweis: Beiliegende lückenlose Benachrichtigungen 1/2016 bis 6/2017 an Fa. R., beiliegende Benachrichtigungen 1/2016 bis 6/2017 an Bf. aus dem Konvolut, einzig fehlend die Benachrichtigung 1-3/2017.
Von einer „auffallenden Sorglosigkeit“, wie der Sachbearbeiter der Finanzbehörde erster Instanz das eigentlich sehr provokativ darstelle, könne sohin keine Rede sein, eher von einer Sorglosigkeit und Nachlässigkeit des Finanzamtes!

- Rechnungslegung:
Die Finanzbehörde könne sich nicht damit rechtfertigen, dass die Vorauszahlung eines Jahres bereits mit Bescheid vorgeschrieben worden und es damit abgetan sei.
Die Unternehmer müssten für jeden Cent, den sie von einem Kunden kassieren wollten, Rechnung legen, für die die äußerst strenge, von der Finanzbehörde festgelegte Formvorschriften zu erfüllen sei.
Beträge, die nicht in Rechnung gestellt würden, seien nicht fällig.
Wenn der Bf. sein Verwaltungshonorar, das im Sinne des § 22 MRG einen Jahresbetrag darstelle, von den Mietern in 12 Teilbeträgen kassieren möchte, müsse er monatliche Teilbeträge verrechnen und dafür auch monatlich Umsatzsteuer abführen.
Eine durchschnittliche Wohnungssanierung einer 45m2 großen Altbauwohnung koste rund
€ 45.000,00. Diese Baukosten würden in der Regel von den Baufirmen in mehreren Teilbeträgen kassiert. Für jeden Teilbetrag sei eine Teilbetragsrechnung zu legen, die eine Rechnungsnummer zu enthalten habe, abgesehen von den zahlreichen anderen notwendigen Rechnungsmerkmalen, und es sei davon Umsatzsteuer zu zahlen.
Der Bescheid der Finanzbehörde über die Gesamtvorauszahlung eines Jahres sei mit den
Gesamtbaukosten einer Wohnungssanierung zu vergleichen, die Vierteljahresvorauszahlungen mit den Akontierungen bzw. Teilbetragsrechnungen der Baufirmen. Wieso sollte nun die Finanzbehörde von den eigenen Regeln der Rechnungslegung über verlangte Teilbeträge befreit sein? Jeder Baumeister müsse seine gewünschten Akontierungen vom Auftraggeber mittels Rechnung verlangen. In derselben Art habe auch das Finanzamt gewünschte Vorschüsse auf Steuerbeträge vorzuschreiben und zu verrechnen.
- Verschulden der Finanzbehörde - Buchungsdatum der Vorauszahlung 1-3/2017
Es stehe eindeutig fest, dass das Finanzamt auf die Vierteljahreszahlung vergessen habe, was die verspätete Buchung am Steuerkonto erst mit bezeuge.
Jede andere Fälligkeit werde vom Finanzamt umgehend, nämlich am nächsten Werktag verbucht:
DB, DZ 12/2016, U 11/2016, L 12/2016 Fälligkeit , gebucht ;
DB, DZ 1/2017, U 12/2016, L 1/2017 Fälligkeit , gebucht ;
Die Fälligkeit der Vierteljahresvorauszahlung 1-3/2017 per  sei nicht, wie alle anderen Fähigkeiten desselben Tages am , sondern erst mehr als eine Woche später, nämlich am gebucht worden. Der Bf. habe dies am bemerkt.
Beweis: beiliegender Ausdruck des Steuerkontos vom 24.1., 21.2. und .
Die Fälligkeit der Vierteljahresvorauszahlung 16/2017 sei mangels Vorschreibung nicht, wie vom Finanzamt am Steuerkonto vermerkt am , sondern überhaupt nicht eingetreten. Darüber hinaus sei seiner Buchhalterin und auch dem Bf. selbst überhaupt nicht klar gewesen, welcher Betrag zu überweisen sei.

Erst mit der Buchung vom habe der Bf. Kenntnis erlangen können, welchen Betrag das Finanzamt von ihm im 1.Quartal 2017 haben wolle. Daher habe er umgehend die als Forderung gebuchte Summe bezahlt, die am am Finanzamtskonto eingelangt sei. Wenn man nun die Buchung vom als Ersatz für die vernachlässigte Vorschreibung der Vierteljahresvorauszahlung anerkenne, so sei die Zahlung innerhalb von weniger als 5 Tagen erfolgt.
Im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO sei diesfalls kein Säumniszuschlag zu entrichten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Der Säumniszuschlag stellt eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht dar, wobei die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich sind. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (siehe Ritz BAO6, § 217 Tz. 2 und 3 und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer einschließlich jener gemäß § 37 Abs. 8 Vorauszahlungen zu entrichten.

Gemäß § 45 Abs. 2 EStG 1988 sind die Vorauszahlungen zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten.

Die Fälligkeitstermine der Einkommensteuervorauszahlungen und die Grundlagen ihrer Berechnung werden wie o.a. in § 45 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 EStG 1988 geregelt. Der Bf. konnte aber nicht nur aus dieser Gesetzesstelle Kenntnisse über die säumnisgegenständlichen Abgabe gewinnen; vielmehr wurde ihm gegenüber mit Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom  auf der Basis der letztveranlagten Einkommensteuer 2015 eine Abgabenzahlungsschuld (Leistungsgebot) betreffend Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2016 und Folgejahre in Höhe von 157.979,00 € rechtsverbindlich (formell) festgestellt.

Dieser Vorauszahlungsbescheid wurde dem Bf. in die Data-Box zugestellt.

Gemäß § 97 Abs. 3 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Dieser Vorauszahlungsbescheid enthielt außer dem Leistungsgebot und einer Rechtsmittelbelehrung noch folgenden Hinweis: Die neu festgesetzten Vorauszahlungen sind bis zur Zustellung eines neuen Bescheides mit je einem Viertel jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Der sich gegenüber der bisherigen Vorauszahlungshöhe ergebende Unterschiedsbetrag wird, sofern er nicht eine Gutschrift ergibt, erst bei der nächsten Vierteljahresfälligkeit ausgeglichen. Bei Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungen, bei denen der nächste Vierteljahresbetrag innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides fällig wird, erfolgt der Ausgleich bei der zweitfolgenden Vierteljahresfälligkeit. Erfolgt die Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen nach dem 15. Oktober, ist der Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.

Der Bf. nahm die Fristen für die Einkommensteuervorauszahlungen bereits in der Vergangenheit termingerecht wahr, weshalb davon auszugehen war, dass ihm diese Systematik geläufig war.

Selbst wenn im vorliegenden Fall die Zusendung einer Benachrichtigung zur Einkommensteuervorauszahlung 1-3/2017 unterblieben wäre, wäre es am Bf. gelegen gewesen, auf Grund des Vorauszahlungsbescheides die Zahlungstermine evident zu halten und von sich aus wahrzunehmen. Die Ermittlung des Vorauszahlungsbetrages, nämlich ein Viertel des Gesamtvorauszahlungsbetrages, wäre problemlos zu ermitteln gewesen, da kein Ausgleichsviertel zu berechnen war.

Auf die Zusendung einer zusätzlichen Information kurz vor Fälligkeit oder eines Zahlscheins kam es daher nicht an. Im Übrigen wird die Zahlungsverpflichtung durch den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid und nicht durch die Benachrichtigung zum Vorauszahlungsteilbetrag, bzw. nicht durch die saldomäßige Erfassung des Vierteljahresbetrages am Abgabenkonto  begründet.

Zur Übermittlung einer Benachrichtigung zu den Einkommensteuervorauszahlungsteilbeträgen seitens der Finanzverwaltung besteht keine gesetzliche Verpflichtung, vielmehr handelt es sich um eine Serviceleistung.

Die Behauptung, das Finanzamt hätte gegenständliche Säumnis aufgrund verzögerter Verbuchung des Überweisungsbetrages am Abgabenkonto überhaupt erst ausgelöst, entbehrt schon deshalb jeglicher sachlichen Rechtfertigung, weil dieser Verbuchung szeitpunkt () nach obigen Feststellungen überhaupt keinen Einfluss auf den Entrichtungszeitpunkt der ESt-Vorauszahlung 01-03/2017 und damit auch nicht auf den diesbezüglichen Säumniseintritt hatte. 

Aufgrund der Aktenlage steht zweifelsfrei fest, dass die Einkommensteuervorauszahlung  1-3/2017 in Höhe von € 39.494,00 nicht spätestens bis zum Fälligkeitstag  entrichtet wurde, sodass nach Maßgabe der Bestimmungen § 217 Abs. 1 und 2 BAO die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages von 2 % in Höhe von € 789,88 jedenfalls zu Recht erfolgte.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.

Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Von leichter Fahrlässigkeit ist auszugehen, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. ). Ob grobes Verschulden anzunehmen ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers zu beurteilen.

Obwohl der Bf. in der Beschwerdevorentscheidung darauf hingewiesen wurde, dass es im Hinblick darauf, dass § 217 Abs. 7 BAO ein Begünstigungstatbestand ist, ihm obliegt, die Gründe darzutun, weshalb ihn an der Verspätung kein Verschulden trifft, hat er im Vorlageantrag lediglich darzulegen versucht, weshalb die belangte Behörde ein Verschulden trifft.

Dass der Bf. seiner diesbezüglichen Zahlungspflicht offenbar nicht ausreichend Aufmerksamkeit schenkte, wird nicht zuletzt dadurch evident, dass er den Fälligkeitstag kennen musste (vgl. die obigen Ausführungen).

Soferne der Bf. vorbringt, dass ihm - trotz der leichten Ermittelbarkeit - die Höhe des zu entrichtenden Vorauszahlungsbetrages an Einkommensteuer für das erste Quartal 2017 nicht bekannt gewesen sei, wäre es am Bf. gelegen gewesen, konkret aufzuzeigen, weshalb er keine entsprechenden Erkundigungen beim zuständigen Finanzamt einholte.

War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein dem Steuerpflichtigen zumutbares Verhalten abgewendet werden können, wird dies als auffallend sorglos zu beurteilen sein ().

Im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage ist von einem groben Verschulden auszugehen, das einer Anwendung des § 217 abs. 7 BAO entgegensteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 45 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise

§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101055.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at