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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.02.2018, RV/7500846/2017

1. Verwendung alter nicht gültiger Parkscheine 2. Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleitstete Grundrecht auf Eigentum 3. Verletzung von EU-Recht

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 1177/2018 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ri über die am eingebrachten Beschwerden des Bf., Adresse, gegen die zwei Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, jeweils vom , a) MA 67-PA-xxx und b) MA 67-PA-yyy, beide wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005 in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, nach der am am Bundesfinanzgericht in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, durchgeführten mündlichen Verhandlung im Beisein der Schriftführerin s

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG werden beide Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von jeweils 12,80 Euro, das sind 20% der jeweils verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

III. Der Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren (jeweils 12,80 Euro) ist zusammen mit den Geldstrafen (jeweils 64,00 Euro) und den Beiträgen zu den Kosten der behördlichen Verfahren (jeweils 10,00 Euro) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt insgesamt 173,60 Euro.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit den zwei angefochtenen Straferkenntnissen, beide vom , a) Zl. MA 67-PA-xxx und b) Zl. MA 67-PA-yyy wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

"Sie haben am

zu oa a)  um 10:47 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Tatort1

zu oa b)  um 18:24 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Tatort2

(Anmerkung: Jeweils) mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxxxx folgende Verwaltungübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Im Fahrzeug befand sich lediglich der seit ungültige Parkschein zu oa a) Nr. 995734VFZ, welcher die Entwertungen , 10:00 Uhr und zu oa b) Nr.995732VFZ, welcher die Entwertungen , 18:15 Uhr, trug.

Sie haben dadurch (jeweils) folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie (jeweils) eine Geldstrafe in der Höhe von 64,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit  (jeweils) 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von (jeweils) 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher (jeweils) 74,00 Euro."

Die Straferkenntnisse wurde folgendermaßen begründet:

zu oa a): "lm Fahrzeug befand sich lediglich der seit ungültige Parkschein Nr. 995734VFZ, welcher die Entwertungen , 10:00 Uhr, trug."

zu oa b): "lm Fahrzeug befand sich lediglich der seit ungültige Parkschein Nr. 995732VFZ, welcher die Entwertungen , 18:15 Uhr, trug."

zu oa a) + b): "Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von diesem angefertigten Fotos. 

In Ihrem Einspruch bestritten Sie die zur Last gelegte Tat vollinhaltlich und beantragten die Aufhebung der Strafverfügung, ohne Angaben von Gründen. 

Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war. 

Da Sie einer ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung vom zu oa a): undzu oa b) keine Folge geleistet haben, war das Strafverfahren, wie angekündigt, ohne Ihre weitere Anhörung durchzuführen. 

Auf Grund einer eingeholten Lenkerauskunft wurde Ihre Tätereigenschaft festgestellt und war daher davon auszugehen, dass Sie die Verwaltungsübertretung begangen haben. 

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. 

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige, sowie aus der Tatumschreibung dieses Straferkenntnisses ersichtlich ist, zumal Sie diesen insgesamt unwidersprochen ließen.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51). 

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Die Magistratsabteilung 6 hat betreffend der Valorisierung der Parkometerabgabe gemäß Parkometerabgabeverordnung im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 46/2016 vom kundgemacht, dass gemäß § 105 Abs. 3a Wiener Stadtverfassung, LGBl. Nr. 28/1968, in der Fassung LGBl. Nr. 50/2013 und § 4a Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Amtsblatt der ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der Fassung Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2016, dass die Abgabe gemäß § 2 der Parkometerabgabeverordnung für jede halbe Stunde ab 1,05 Euro beträgt.

Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt gemäß § 3 der Parkometerabgabeverordnung beträgt ab pro Parkschein 

a) Für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1,05 Euro

b) Für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2,10 Euro

c) Für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3,15 Euro

d) Für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4,20 Euro 

Daraus ergibt sich, dass Gebührenparkscheine, welche vor dem gültige Beträge aufgedruckt hatten, mit Ablauf des ihre Gültigkeit verlieren. 

Somit konnte mit dem von Ihnen verwendeten Parkschein keine Abgabe mehr entrichtet werden. Auch eine Aliquotierung ist insofern ausgeschlossen, als der Parkschein - wie bereits erwähnt - seine Gültigkeit zur Gänze verloren hat. 

Darauf wurde noch vor Inkrafttreten der Gebührenerhöhung ausreichend medial hingewiesen.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Auf Grund der Aktenlage war daher Fahrlässigkeit anzunehmen. 

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. 

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). 

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die lntensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. 

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient. 

Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. 

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. lhr Verschulden kann daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden. 

Bei der Strafbemessung war auch zu berücksichtigen, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz nicht mehr zu Gute kommt.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, auch bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal etwaige Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. 

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde und brachte zu oa a) und b) wortgleich vor:

"Hiermit erhebe ich binnen offener Frist gegen den oben bezeichneten Bescheid Beschwerde und beantrage diesen wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. 

Zur Begründung führe ich aus: 

Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, war im abgestellten Fahrzeug ein Parkschein entwertet hinterlegt, der einen Wert hatte, der jedenfalls ausreichte, um die bis zum Kontrollzeitpunkt aufgelaufenen Parkgebühren abzudecken. Der Erwerb des Parkscheines berechtigt den Benutzer, für den aufgedruckten und entrichteten Wert Parkzeiten in Anspruch zu nehmen. Dass aus Verwaltungsgründen Parkscheine nur in 4 Stückelungen aufgelegt werden, bedeutet ja in der Praxis nicht, dass Parkvorgänge diesen Stückelungen folgen. Vielmehr erlaubt z.B. ein Parkschein mit einem Wert von 2 Euro bei einem Tarif von 2 Euro pro Stunde das Parken für einen Zeitraum zwischen 0 und 60 Minuten. Es kann sogar innerhalb dieser Zeitspanne der konkrete Parkplatz beliebig oft gewechselt werden. Wenn der Tarif für eine Stunde 2,10 Euro beträgt, so erlaubt ein Parkschein mit einem aufgedruckten Wert von 2 Euro einen Parkvorgang zwischen 0 und 57 Minuten. 

Da der Parkschein ja zwingend vor dem Beginn des Parkvorgangs erworben werden muss und auf dem Parkschein kein Gültigkeitszeitraum angegeben ist, stellt er also ein Versprechen dar, zu einem beliebigen (vom Kaufzeitpunkt gerechnet) in der Zukunft liegenden Zeitpunkt für einen Parkvorgang genutzt zu werden. 

Personen, die nicht in Wien wohnen und fallweise oft auch abends - nach Wien fahren, müssen sich ja mit einer ausreichenden Menge an Parkscheinen im voraus eindecken, um praktisch in der Lage zu sein, die Parkgebühr zu entrichten. 

Eine Bestimmung, die im guten Glauben erworbene Parkscheine entschädigungslos für ungültig erklärt, ist jedenfalls verfassungswidrig. 

Ich stelle hiermit den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung. Mit freundlichen Grüssen".

Das Bundesfinanzgericht führte am  eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Bf. als Beschuldigter vernommen wurde.

Der Bf. gab in der mündlichen Verhandlung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen an: Er sei Landwirt mit unterschiedlich hohen Einnahmen (saisonal abhängig). Seine Gattin sei derzeit in Mutterschutz, unterhaltspflichtig für ein Kind.

Der Bf. gab weiters an:

"Die Parkscheine werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ausgegeben und unterliegen daher den allgemeinen Regeln des geschäftlichen Verkehrs. Da sie prinzipiell eine Berechtigung zur Inanspruchnahme einer in der Zukunft liegenden Leistung darstellen, handelt es sich um Gutscheine. Sofern sie keine aufgedruckte Befristung enthalten, die beim Kaufvorgang auch im Rahmen der allgemeinen Regeln des ABGB und Konsumentenschutzgesetzes vereinbarungspflichtig wären, beträgt die Gültigkeit ihres Wertes folglich 30 Jahre ab Kaufdatum. Solche Gutscheine stellen daher einen Teil des Vermögens der Käufer dar. Die von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen würden - wenn sie rechtmäßig wären - einen entschädigungslosen Eingriff in das Vermögen der Käufer darstellen.

Da für einen solchen Eingriff in die gem. EMRK geschützten Rechte weder ein überwiegendes öffentliches Interesse noch eine ausreichende Autorisierung vorliegt, halte ich diese Bestimmung für nicht rechtmäßig. Würde man der Argumentation der Behörde folgen, käme man zum Ergebnis, dass der Erwerb von Parkscheinen dem Erwerb von Lotterielosen gleicht. Dies wäre aber ein Glücksspiel und nach den gesetzlichen Bestimmungen bewilligungspflichtig. Eine solche Bewilligung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Ich habe meinen Wohnsitz im Burgenland, wo mich keine Information über die geplante Ungültigwerdung der Parkscheine erreicht hat. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass bei der GZ PA-yyy die Kontrolle neun Minuten nach Beginn der Parkzeit erfolgte und damit innerhalb der 15-minütigen Gratisparkzeit liegt.

In eventu beantragt der Bf. ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH, in dem folgende Fragen geklärt werden sollen:

Ist es Gebietskörperschaften, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Berechtigungsscheine, die zur Inanspruchnahme von Parkdienstleistungen zu in der Zukunft liegenden Zeiträumen vorgesehen sind, und die über Unternehmen (Trafiken) vertrieben werden, gestattet, die Gültigkeit dieser Berechtigungen durch exekutive Entscheidungen auf einen Zeitraum kleiner als 30 Jahre zu beschränken?

Oder ist zur Erreichung dieses Zweckes ein konkretes Handeln der Legislative notwendig, da im gegenständlichen Fall die Exekutive tätig wurde.

Für den Fall, dass dieses Handeln (Eingriff in das Eigentumsrecht) grundsätzlich für zulässig erachtet wird, welche minimalsten Verfahrensrechte sind hinsichtlich des Umtauschverfahrens anzuwenden?

Hinsichtlich zum Umtauschverfahren wird weiters vorgebracht:

Kann der erworbene Gutschein während der 30-jährigen Gültigkeitsdauer jedenfalls zur Entrichtung von Abgabenschulden genutzt werden, oder kann die Behörde ein Umtauschverfahren unter Berücksichtigung der Rechte der Verfahrensbeteiligten vorsehen, die im Ergebnis zu keinem Eingriff in das Eigentumsrecht führen.

Für mich soll die Frage beantwortet werden, ob ein staatlich angeordnetes Zwangsumtauschverfahren grundsätzlich möglich ist und wie die Prämissen eines derartigen Verfahrens ausgestaltet sein müssen, um die Grundrechte der Bürger zu wahren."

Der Bf. beantrage die Einleitung eines VfGH-Verfahrens auf Überprüfung der gesetzmäßig angewandten gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf Verletzung des Grundrechtes auf Eigentum.

Weiters beantrage der Bf., dass das Bundesfinanzgericht ein Vorabentscheidungsersuchen vor dem EuGH im Hinblick auf die oben ausgeführten Fragen stelle.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsstrafakten des Magistrates der Stadt Wien GZen a) MA 67-PA-xxx und b) MA 67-PA-yyy und die darin erliegenden Fotografien.

Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bf. hatte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxx zu oa a) am  um 10:47 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Tatort1 und zu oa b) am um 18:24 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Tatort2 abgestellt. Das jeweils kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat zu den Beanstandungszeitpunkten festgestellt, dass die Parkometerabgabe nicht entrichtet worden ist, weil jeweils ein hinter der Windschutzscheibe angebrachter Parkschein nicht mehr gültig war. Die Meldungsleger haben in ihren externen Notizen angeführt: "alter Tarif".

Die Abstellorte und die Beanstandungszeitpunkte wurden vom Bf. nicht bestritten.

Aus dem im Akt erliegenden Vorstrafenauszug des Beschwerdeführers ist eine einschlägige, zum Tatzeitpunkt nicht getilgte Vorstrafe ersichtlich.

Der Beschwerdeführer verfügt als Landwirt über saisonal stark unterschiedlich hohe Einnahmen, seine Gattin ist derzeit in Mutterschutz und er ist unterhaltspflichtig für ein Kind.

Die Meldungsleger haben bei beiden Beanstandungen Fotografien aufgenommen. Die aktenkundigen Fotografien zeigen die seit dem ungültigen Parkscheine.

In der mündlichen Verhandlung hat der Bf. die Verwendung dieser bereits abgelaufenen Parkscheine auch in keiner Weise bestritten, er vermeinte nur, dass Parkscheine den allgemeinen Regeln des geschäftlichen Verkehrs unterliegen und eine Berechtigung zur Inanspruchnahme einer in der Zukunft liegenden Leistung darstellen. Daher handle es sich dabei um Gutscheine mit einer Gültigkeit ihres Wertes von 30 Jahren ab Kaufdatum.

Daraus folgt rechtlich:

§ 1 Abs. 1 WStV (Wiener Stadtverfassung) normiert:

Die Bundeshauptstadt Wien ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut; neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung hat sie auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.

§ 105 Abs. 3a WStV normiert:

Fasst der Gemeinderat einen Beschluss gemäß § 88 Abs. 3a, hat der Magistrat für die im Beschluss angeführten Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen sowie tarifmäßigen Entgelte für Leistungen der Gemeinde jeweils wiederkehrend zu prüfen, inwieweit die Änderung des Indexes (§ 88 Abs. 3a zweiter Satz) zum Stichtag 30. Juni den vom Gemeinderat festgelegten Schwellenwert übersteigt. Die Änderung ist durch einen Vergleich des Indexes zum Stichtag mit dem Index zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung oder, sofern bereits Änderungen erfolgt sind, zum Zeitpunkt der letzten Änderung der Höhe der Abgabe und sonstigen Geldleistung sowie des Entgeltes festzustellen. Führt die Prüfung zu einer Überschreitung des Schwellenwertes, hat der Magistrat die jeweilige Abgabe, die jeweilige sonstige Geldleistung und das jeweilige Entgelt im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Indexes anzupassen. Der Magistrat hat die Valorisierung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Sie tritt mit 1. Jänner des darauf folgenden Jahres in Kraft.

Nach § 74 WStV ist der Wirkungsbereich der Gemeinde ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

Gemäß § 76 Z 4 WStV obliegt u.a. die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF. wird die Gemeinde Wien ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe vorzuschreiben.

Die Gemeinde wird gemäß § 3 Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 9/2006 ermächtigt, durch Verordnung die Art der von dem Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf ein möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.

Nach § 5 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 9/2006 erfolgt die Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener Gemeinderates angeordneten Kontrollmaßnahmen durch besonders ermächtigte Organe der Stadt Wien.

Gemäß § 7 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 hat die Gemeinde die in § 15 Abs. 3 Z 5 des FAG 2005 (Finanzausgleichsgesetz), BGBl. I Nr. 156/2004 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 34/2005 und die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Von dieser Ermächtigung hat der Wiener Gemeinderat mit Verordnung vom , mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, ABl. Nr. 28/2003, Gebrauch gemacht.

§ 1 der Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF. normiert ebenfalls, dass für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten ist.

§§ 2 bis 4 Parkometerabgabeverordnung regeln die Höhe der Abgabe und das bei Erwerb von Parkscheinen oder von elektronischen Parkscheinen zu entrichtende Entgelt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 4a Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung hat der Magistrat die in den §§ 2 bis 4 angeführten Abgaben zu erhöhen oder zu verringern, wenn sich der Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit entsprechend ändert.

Im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der Fassung Nr. 29/2016, wird kundgemacht:

"Die Abgabe gemäß § 2 der Parkometerabgabeverordnung für jede halbe Stunde beträgt ab 1,05 Euro. Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt gemäß § 3 der Parkometerabgabeverordnung beträgt ab pro Parkschein

a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1,05 Euro

b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2,10 Euro

c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3,15 Euro

d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4,20 Euro ..."

Weiters wurde in § 4a Abs. 3 Parkometerabgabeverordnung normiert, dass mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel verlieren. Diese Parkscheine können innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe gegen Rückerstattung des aufgedruckten Wertes zurückgegeben werden.

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist oder dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen, LGBl. Nr. 33/2007 idgF).

Die vom Bf. verwendeten Parkscheine waren unbestrittenerweise zur Tatzeit nicht mehr gültig, sodass das Fahrzeug vom Bf., ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den jeweiligen Beanstandungszeitraum gültigen Parkschein gesorgt zu haben, abgestellt wurde.

Gemäß § 3 Abs. 1 WAO (Wiener Abgabenordnung) entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft.

Im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 3 Parkometer-verordnung bedeutet dies, dass im vorliegenden Fall der Abgabenpflicht nicht nachgekommen wurde. Da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone im angegebenen und unbestrittenen Zeitraum abgestellt wurde, besteht der Abgabenspruch für diesen Zeitraum sowie in der vorgeschriebenen Höhe.

Die im Parkometergesetz vorgesehenen Bestimmungen haben einen Gegenstand der öffentlichen Verwaltung, nämlich der Entrichtung von Abgaben zum Regelungsinhalt. Die Parkometerabgabe ist in der hierfür im Allgemeinen vorgesehen Form der ordnungsgemäßen Entwertung von Parkscheinen bei Beginn der Abstellung des Fahrzeuges zu entrichten.

Zum Beschwerdevorbringen, dass bei der GZ. MA 67-PA-yyy die Kontrolle nur neun Minuten nach der Parkzeit erfolgt sei und damit innerhalb der 15-Minuten Gratisparkzeit gelegen sei und eine Verkürzung der Abgabe in diesem Fall keineswegs vorliege, wird auf § 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung verwiesen, wonach als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden sind.

Der Bf. übersieht zunächst, dass der Umstand bei der Entwertung des Parkscheines angefangene Viertelstunden unberücksichtigt bleiben (auch bei Aktivierung eines elektronischen Parkscheines wird die angefangene Viertelstunde unberücksichtigt gelassen) keineswegs bedeutet, dass sich der Lenker bis zu einer Viertelstunde Zeit lassen könnte, um das Fahrzeug mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein zu kennzeichnen.

Schon aus dem Wortlaut der § 5 Abs. 2 Parkometerverordnung ("bei Beginn des Abstellens") ergibt sich, dass die Parkometerabgabe mit der Verwirklichung des Abstellens zu entrichten ist. Die Parkometerabgabe ist demnach unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgaben beginnt mit Beginn des Abstellens und nicht erst einige Minuten danach. Der Umstand, dass ein "alter" und folglich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gültiger Parkschein angebracht war, änderte nichts daran, dass der Bf. den Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht hatte.

Mit diesem Vorbringen würde der fiskalische und vor allem administrative Zweck der Wiener Parkgebührenvorschriften (Parkraumbewirtschaftung) konterkariert.

Zu der Beschwerdeeinlassung, es handle sich bei Parkscheinen um Gutscheine mit einer Gültigkeit ihres Wertes von 30 Jahren ab Kaufdatum, wird auf § 4a Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung verwiesen, wonach der Magistrat die in den §§ 2 bis 4 angeführten Abgaben zu erhöhen oder zu verringern hat, wenn sich der Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit entsprechend ändert. Alte Parkscheine können gemäß § 4a Abs. 3 Parkometerabgabeverordnung innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe gegen Rückerstattung des aufgedruckten Wertes zurückgegeben werden.

Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass der Bf. den objektiven Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht hat

Bei den dem Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um ein Ungehorsamkeitsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991, bei welchem zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Zu dem Beschwerdeeinwand, an seinem Wohnsitz im Burgenland keine Informationen über die mit Jänner 2017 durchgeführte Erhöhung der Parkometertarife erhalten zu haben, sind dem Bf. die zahlreichen medialen Verlautbarungen und Diskussionen in den Medien entgegenzuhalten. Zudem wird auf § 5 Abs. 2 VStG verwiesen, wonach die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. ).

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wäre der Bf. verpflichtet gewesen sich beim Magistrat der Stadt Wien über die Rechtgültigkeit der von ihm verwendeten Parkscheine zu informieren, was er offenkundig unterlassen hat.

Auch sonst waren aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass den Bf. an der Begehung der Verwaltungsübertretungen kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:    

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, kommt dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz nicht mehr zu Gute. Etwaige Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, da der Bf. als Landwirt saisonabhängig unterschiedlich hohe Einnahmen erzielt. Sorgepflichten sind für ein Kind bekannt gegeben geworden.

Unter Bedachtnahme auf die vorher angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen sind die verhängten Geldstrafen in Höhe von jeweils 64,00 Euro als angemessen und nicht überhöht zu betrachten, da sie ohnehin an der unteren Grenze des bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmens angesetzt worden sind und diesen nur zu 17,53 % ausschöpfen.

Was die vom Bf. behauptete Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf einen Eingriff auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Grundrecht auf Eigentum der gesetzlichen Kurzparkzonenvorschriften bzw. die Gesetzmäßigkeit der darauf aufbauenden Kurzparkzonenverordnung und Parkometerabgabeverordnung betrifft, so sind beim Bundesfinanzgericht aufgrund des Vorbringens des Bf. keine Zweifel an der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmungen entstanden.

Art. 5 StGG bestimmt, dass das Eigentum unverletzlich ist. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt. Dazu bestimmt Art. 1 des 1. ZProtMRK, dass jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums hat und niemanden sein Eigentum entzogen werden darf, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts vorgesehen Bedingungen.

Nach dem Wortlaut der Bestimmungen zur Unverletzlichkeit des Eigentums betrifft diese im Wesentlichen die Enteignung oder die Entziehung des Eigentums, wobei eine Enteignung auch dann anzunehmen ist, wenn wesentliche Eigentümerbefugnisse eingeschränkt werden (materielle Enteignung).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind unter dem historisch auszulegenden Enteignungsbegriff niemals Geldleistungen an die öffentliche Hand wie unter anderem Steuern und Abgaben verstanden worden. Der Umstand, dass die Abgabe erhöht wird und die Parkscheine nicht mehr gültig sind, begründet keine Enteignung, da der bezahlte Betrag in Höhe des aufgedruckten Wertes innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten zurückgefordert werden kann und auch rückerstattet wird.

Auch der Einwand, dass die medial verbreitete Erhöhung der Abgabepflicht nicht bis zum Bf. gedrungen sei, vermag keine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen aufzeigen, da die Unkenntnis der Geltung der Parkscheine nicht als unverschuldet angesehen werden kann.

Ein Abgabepflichtige ist durch die Änderung der Abgabenhöhe und der daraus resultierenden Möglichkeit des Umtausches der "alten, nicht mehr gültigen" Parkscheine nicht in seinem Recht auf Eigentum eingeschränkt worden.

Aus den aufgezeigten Gründen bestand für das Bundesfinanzgericht kein Anlass zu einer Antragstellung gemäß Art. 140 Abs. 1 oder Art. 139 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof.

Zum Antrag auf Einleitung eines VfGH-Verfahrens wird auf die "Belehrung" in diesem Erkenntnis verwiesen, wonach Beschwerdeführenden Parteien das Recht zusteht, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Der Bf. regt weiters an, dass folgende Fragen vom Bundesfinanzgericht dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt werden:

1. Ist es Gebietskörperschaften, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Berechtigungsscheine, die zur Inanspruchnahme von Parkdienstleistungen zu in der Zukunft liegenden Zeiträumen vorgesehen sind, und die über Unternehmen (Trafiken) vertrieben werden, gestattet, die Gültigkeit dieser Berechtigungen durch exekutive Entscheidungen auf einen Zeitraum kleiner als 30 Jahre zu beschränken?

2. Oder ist zur Erreichung dieses Zweckes ein konkretes Handeln der Legislative notwendig, da im gegenständlichen Fall die Exekutive tätig wurde.

Hinsichtlich dieser Frage wird angemerkt, dass die Legislative (Wiener Landtag) tätig wurde. Bei der - wie vom Bf. genannten  - Exekutive handelt es sich im vorliegenden Fall um die Meldeleger, die bei Ausübung ihrer Tätigkeit von der Stadt Wien durch Verordnung dazu ermächtigt wurden und die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Einhaltung der Abgabepflicht in der Kurzparkzone überprüfen bzw. kontrollieren, wobei sie befugt sind, entsprechende Strafen zu verhängen (§§ 3 und 5 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 9/2006).

3. Für den Fall, dass dieses Handeln (Eingriff in das Eigentumsrecht) grundsätzlich für zulässig erachtet wird, welche minimalsten Verfahrensrechte sind hinsichtlich des Umtauschverfahrens anzuwenden?

4. Zum Umtauschverfahren wird weiters vorgebracht:

Kann der erworbene Gutschein während der 30-jährigen Gültigkeitsdauer jedenfalls zur Entrichtung von Abgabenschulden genutzt werden, oder kann die Behörde ein Umtauschverfahren unter Berücksichtigung der Rechte der Verfahrensbeteiligten vorsehen, die im Ergebnis zu keinem Eingriff in das Eigentumsrecht führen.

5. Für mich soll die Frage beantwortet werden, ob ein staatlich angeordnetes Zwangsumtauschverfahren grundsätzlich möglich ist und wie die Prämissen eines derartigen Verfahrens ausgestaltet sein müssen, um die Grundrechte der Bürger zu wahren."

In Hinblick auf die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens wird ausgeführt:

Der Artikel 267 AEUV lautet wie folgt:

Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

a) über die Auslegung dieses Vertrags,

b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft und der EZB,

c) über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies vorsehen.

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet.

Danach liegt eine Vorlageverpflichtung des Bundesfinanzgerichtes im Sinne des letzten Absatzes dieser Gesetzesstelle grundsätzlich nicht vor, da gegen seine Entscheidungen immer ein außerordentliches Rechtsmittel zulässig ist; sondern nur in jenen Fällen, bei denen Zweifel bestehen.

Zu den Aufgaben des Europäischen Gerichtshofes zählen, dass der EuGH die Anwendung des EU-Rechtes in allen EU-Mitgliedsländern auf die gleiche Weise gewährleistet und dafür sorgt, dass Länder und EU-Institutionen das EU-Recht einhalten. Der EuGH befasst sich mit der Auslegung des primären und sekundären EU-Rechts und die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der EU-Organe sowie der Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU.

Die Rechtssache, die an den EuGH herangetragen werden kann, muss folglich das Unionsrecht tangieren. Der Rechtsbestand der EU setzt sich aus Primärrecht, Sekundärrecht, internationalen Abkommen und der Rechtsprechung der EuGH zusammen.

Es muss ein zwischenstaatlicher Sachverhalt vorliegen, bei dem in einem Vergleich ein Mitgliedstaat zu einem anderen Mitgliedsstaat günstiger gestellt ist. Im vorliegenden Fall ist ein solcher Zusammenhang mit dem EU-Recht nicht gegeben.

Es ist ebenfalls nicht erkennbar, dass die in Rede stehenden Regelungen in EU-Recht eingreifen. Der Bf. zeigt in seinem Vorbringen nicht auf, dass ein Zusammenhang mit dem Unionsrecht besteht noch eine rechtswidrige Anwendung von EU-Recht vorliegt. Es fehlt zudem an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt.

Auch liegt kein Verstoß gegen die vier Grundfreiheiten (Warenverkehrsfreiheit, freier Personenverkehr, Dienstleistungsfreiheit und freier Kapitalverkehr) des EU-Binnenmarktes vor.

Soweit der Bf. unionsrechtliche Bedenken hegt, ist festzuhalten, dass es sich im Beschwerdefall um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt handelt, und dem Beschwerdevorbringen der Zusammenhang mit Unionsrecht nicht entnommen werden kann. Das Bundesfinanzgericht sieht auch von Amts wegen keinen Zusammenhang mit dem Unionsrecht für den Beschwerdefall.

Für die Anwendbarkeit der Grundrechtscharta wäre erforderlich, dass es sich bei den nationalen Regeln um solche handelt, die in Durchführung des Unionsrechtes erlassen wurden (zB ); dies ist für den Bereich der Parkometerangelegenheiten nicht der Fall. Somit scheidet auch die Anwendbarkeit der Grundrechtscharta für den Beschwerdefall aus. Der Beschwerdefall bietet somit keinen Raum für die Anwendbarkeit unionsrechtlicher Vorschriften, weshalb das Bundesfinanzgericht absieht, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen.

Da sowohl der objektive und subjektive Tatbestand der Abgabenverkürzung erfüllt sind, und weder ein Eingriff in ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Grundrecht noch eine Verletzung von EU-Recht festzustellen waren, war spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der jeweils verhängten Strafe, mindestens jedoch mit jeweils zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolgen bei Verwendung nicht mehr gültiger Parkscheine ergeben sich aus dem Gesetz. Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 5 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500846.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
TAAAC-17152