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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.04.2018, RV/5100928/2016

Shiatsu- und Cranio-Sacrale-Therapien in Zusammenhang mit einer Behinderung als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die  Beschwerde der Bfin., Adresse, vom  gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer 2015, St.Nr. 41 000/0000, zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:

Einkommen: € 24.006,53
Einkommensteuer: € 4.667,04
anrechenbare Lohnsteuer: € 6.862,88
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988: € 0,16
Abgabengutschrift: € 2.196,00

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz als Bfin. bezeichnet) bezog im Jahr 2015 Ein­künfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Außerdem bezog sie Krankengeld der OÖ. Gebiets­krankenkasse.

In der am beim Finanzamt eingelangten Einkommen­steuererklärung für das Jahr 2015 machte die Bfin. Krankheitskosten in Höhe von € 2.652,38 als außer­gewöhnliche Belastung geltend.

Im Einkommensteuerbescheid 2015 vom anerkannte das Finanzamt zwar grundsätzlich die geltend gemachten Krankheitskosten als außer­gewöhnliche Belastung. Es ergab sich dadurch aber keine steuerliche Auswirkung, weil gleichzeitig der zumutbare Selbst­behalt in Höhe der geltend gemachten Krankheitskosten abgezogen wurde.

Gegen diesen Einkommensteuer bescheid für das Jahr 2015 erhob die Bfin. frist­gerecht Beschwerde und beantragte die Erlassung eines neuen Bescheides.
Zur Begründung führte sie aus, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich der  außer­gewöhnlichen Belastung unrichtig sei. Aufgrund ihrer Behinderung von 30% hätten die Krank­ ­heits ­kosten von € 2.652,38 unter der Kennzahl 476 (außer­gewöhnliche Belastung ab einem Behinderungsgrad von 25%) eingetragen werden müssen.
Gleichzeitig übermittelte sie ein Schreiben der Landesstelle Oberösterreich des Sozial­ministeriums einschließlich eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, mit welchem ein Behinderungsgrad von 30 v.H. bescheinigt wurde.

In dem vorgelegten ärztlichen Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) der Landes ­stelle Oberösterreich des Sozial­ministeriums wurde zum Klinischen Status – Fachstatus u.a. ausgeführt: „Visus: rechts blind, Augenprothese, Oberlidschwäche rechts, links ausreichenden Sehvermögen bei Doppelbildern.“  

Mit Vorhalt des Finanzamtes vom wurde die Bfin. aufgefordert, die beantragten außer­gewöhnlichen Belastungen anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen sowie die Vergütungen der Krankenkasse bzw. einer privaten Versicherung bekannt zu geben.

Daraufhin legte die Bfin. eine genaue Aufstellung ihrer geltend gemachten Krankheits­kosten vor. Insgesamt errechnete sie Kosten für Therapien in Höhe von € 1.256,32, Fahrtkosten zu den Therapien in Höhe von € 871,37, Diäten in Höhe von € 79,20, Aufwendungen für Apotheken in Höhe von € 394,57 und für Optiker in Höhe von € 224,80. Abzüglich von Rück­erstattungen von € 173,88 errechnete sie einen Betrag von € 2.652,38.
Zu diesem Betrag rechnete sie die Fahrtkosten zur Soziallandesstelle wegen der Unter­suchung betreffend die Behinderung hinzu und zog ein Haushaltsersparnis für 18 Tage Krankenhaus­aufenthalt von € 94,14 ab, sodass sich ein Betrag von € 2.641,72 ergab.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom änderte das Finanzamt Braunau Ried Schärding aufgrund der Beschwerde vom den  Bescheid vom ab.
Als nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außer­gewöhnliche Belastungen wurden € 947,72 anerkannt. € 1.694,00 wurden als außer­gewöhn­liche Belastung nur unter Anwendung des Selbstbehaltes ausgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt: „Die Behandlungskosten für Shiatsu und Cranio Sacrale wurden nicht anerkannt, da per Definition nur die folgenden Kosten unter die Kosten der Heil­behandlung fallen: Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren, Kosten für Medikamente und Therapiekosten sofern sie im Zusammen ­hang mit der Behinderung stehen.“

Mit Eingabe vom beantragte die Bfin. die Vorlage der Bescheid­beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht.
Sie verwies auf ihre Beschwerde vom und brachte ergänzend vor, dass aufgrund der schweren Kopfverletzung die Behandlungen Shiatsu und Cranio Sacrale vom Kranken­haus bzw. der Hausärztin verordnet worden seien. Diese Behandlungen seien für sie zwingend notwendig, um die entstandenen körperlichen und seelischen Schäden zu ertragen. Deshalb stünden diese Behandlungen in Zusammenhang mit ihrer  Behinderung und seien ohne Selbstbehalt anzuerkennen.
Die Beschwerdevorentscheidung weise außerdem einen Fehler auf. Die außer­gewöhn ­liche Belastung unter Anwendung des Selbstbehaltes wurde mit einem Betrag von € 1.694.- aus­gewiesen. Dieser Betrag ergebe sich aus den tatsächlichen Kilometern anstelle des Kilo­meter­­geldes und den Behandlungskosten. Richtig sei ein Kilometergeld von € 272,58 und Behand­lungskosten von € 1.045.-.

Dem Vorlageantrag legte die Bfin. eine ärztliche Bestätigung einer Ärztin für Allgemein ­medizin mit folgendem Inhalt bei:
„Meine obig genannte Patientin erlitt im Februar 2015 eine schwere Schädelverletzung mit kompl. Sehverlust des rechten Auges, Zertrümmerung des knöchernen Augenbogens sowie eine Oberkiefertrümmerfractur. Bedingt durch das Unfallereignis leidet die Bfin. unter massiven Nacken- und Kopfschmerzen, welche intensiv behandelt werden müssen. Zu dieser Therapie gehört auch die Shiatsu und Cranio Sacrale Anwendungstherapie.“

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt   Braunau Ried Schärding die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Bfin.  Krankheitskosten in Höhe von € 2.652,38 als außer­gewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt erklärt habe. In der Beschwerde habe sie beantragt, diese Krankheitskosten aufgrund ihrer Behinderung von 30% als außer­gewöhn­liche Belastung ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen. Mit Beschwerde­vor­entscheidung seien die Kosten – ausgenommen jene für Shiatsu und Cranio Sacrale Therapie berücksichtigt worden.
Als Stellungnahme zum Vorlageantrag wurde ausgeführt: „Bei Maßnahmen, deren Beitrag zur Heilung bzw. Linderung einer Krankheit oder zur günstigen Entwicklung einer Behinderung nicht ausreichend erwiesen ist und die daher bei einer medizinischen Behand ­lung auch nicht typischerweise anfallen , fehlt es am Merkmal der Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 EStG(vgl. RV/0427-G/06). Die Kosten für Shiatsu und Cranio Sacrale Therapie stellen daher keine Heilbehandlungskosten im Sinne des § 4 der Verordnung über außer­gewöhnliche Belastungen dar.“ 

Beweiswürdigung

Die Beweiswürdigung erfolgte aufgrund des Vorbringens der Bfin. sowie der vom Finanz ­amt vorgelegten Akten. Gewürdigt wurden die im bisherigen Verfahren vorgelegten Beweis ­mittel, insbesondere die d em Vorlageantrag beigelegte ärztliche Bestätigung.

Diese ärztliche Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin kann nicht ungeprüft als Gefällig­keitsbestätigung abgetan werden, sondern es ist grundsätzlich von der Richtigkeit dieser Bestätigung auszugehen. Die Annahme des Finanzamtes, wonach die genannten Therapien zur Heilung bzw. Linderung der Krankheit oder zur günstigen Entwicklung der Behinderung nicht ausreichend erwiesen sind und die daher bei einer medizinischen Behandlung auch nicht typischerweise anfallen, widerspricht nicht nur der vorliegenden ärztlichen Bestätigung, sondern auch der allgemeinen Lebenserfahrung.

Bei der Beweiswürdigung ist zu berücksichtigen, dass auch das Finanzamt die Shiatsu- und Cranio-Sacral-Therapien zwar mit  Selbst­behalt, aber doch als außer­gewöhn­liche Belastung anerkennt. Strittig ist folglich nur, ob die Shiatsu- und Cranio-Sacrale-Therapien in Zusam­men­­hang mit der Behinderung der Bfin. stehen. Die angeführte ärztliche Bestätigung bestätigt diesen Zusammen­hang und steht auch nicht in Widerspruch zum ärztlichen Sach­ver­ständ­igen­­gutachten der Landes­stelle Oberösterreich des Sozial­ministeriums betreffend die hier vorliegende Behinderung

Rechtslage

Nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonder­ausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.

Nach § 34 Abs. 6 können u.a. folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Selbst­behaltes abgezogen werden:
- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflege­zulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geld ­leistung zu berücksichtigen sind.

Auf Grund der §§ 34 und 35 EStG 1988 erließ der Bundesminister für Finanzen die Verord­nung über außergewöhnliche Belastungen, die in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (BGBl II 2010/430) auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

§ 1 Abs. 1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen - durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außer­gewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Abs. 2) Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.

§ 4 Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten der Heil ­behand­lung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Erwägungen

Im beschwerdegegenständlichen Fall ist strittig, ob   die von der Bfin. aufgelisteten Auf­wendungen für Shiatsu- und Cranio-Sacrale-Therapien als außer­gewöhn­liche Belastung ohne Berücksichtigung des Selbst­behaltes bei der Berechnung der Einkommensteuer abgezogen werden können.

Nach der oben dargestellten Rechtslage können Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt,  ohne Berücksichtigung des Selbst­behaltes abgezogen werden. Nach § 4 der  Verord­nung über außergewöhnliche Belastungen fallen darunter auch Kosten der Heil­behand­lung.

Bei den Kosten für die Shiatsu- und Cranio-Sacrale-Therapien handelt es sich nach der Verwaltungspraxis ohne weitere Überprüfung um Heil ­behand­lungen, wenn sie ärztlich verordnet wurden (s. z.B. Wikipedia, wo Shiatsu als Körpertherapie wird und die Cranio-Sacral-Therapie als eine alternativmedizinische Behandlungsform bezeichnet wird).

Auch das Finanzamt erkennt die Shiatsu- und Cranio-Sacral-Therapien als außer­gewöhn­liche Belastung an, wenn auch mit Selbst­behalt. Strittig ist folglich nur, ob diese Shiatsu- und Cranio-Sacral-Therapien in Zusammen­hang mit der Behinderung der Bfin. stehen.

Aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung (s. Pkt. Beweiswürdigung) kann aufgrund der vorgelegten ärztlichen Bestätigung der Zusammen­hang mit der Behinderung der Bfin. angenommen werden.

Aus den angeführten Gründen war daher der Beschwerde Folge zu geben und die Einkom­men­steuer für das Jahr 2015 neu zu berechnen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Recht ­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Strittig war, ob  die von der Bfin. aufgelisteten Auf­wendungen für Shiatsu-und Cranio- Sacrale-Therapien in Zusammen­hang mit der Behinderung der Bfin.  gestanden sind. Dies ist keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage, welche im Rahmen der Beweis­würdigung zu entscheiden war. Aus diesem Grund war auszuführen, dass eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100928.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at