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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.03.2018, RV/7100235/2013

Kraftfahrzeugsteuer - Bindungswirkung, wenn die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach KFG 1967 gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG 1991 erfolgte

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Bf., vertreten durch RA, vom , gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 04-12/2009, 01-12/2010, 01-12/2011 und
01-06/2012, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden (ersatzlos) aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Am wurde die Beschwerdeführerin (Bf) von einem Organ der Bundespolizeidirektion Wien in Wien 9 angehalten. Der Anzeige ist u.a. zu entnehmen:

„Angezeigter: Bf., Moskau geb., österr. Stbg., Wien … HWS, gemeldet seit , Nebenwohnsitz … (NÖ), beschäftigt bei S. T. GmbH,  in Wien
Fahrzeug: PKW, BMW X6, Erstzulassung , KM Stand 14.000, Kennzeichen XYZ (CZ)
Zulassungsbesitzer: ABC s.r.o., CZ-Stadt
SV: … (Anm: Bf) wurde als Lenkerin des PKW … angehalten. … Weiters händigte mir … (Anm: Bf) einen österreichischen Führerschein aus und am Fahrzeug war eine Jahresvignette der Asfinag angebracht. Da …(Anm: Bf) auch die deutsche Sprache einwandfrei beherrschte, wurde sie über den Zweck und die Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich näher befragt. Diesbezüglich gab die Lenkerin nach kurzem Leugnen an:
„Ja, es stimmt, ich bin Österreicherin und wohne seit vielen Jahren hier. Ich arbeite für die Firma ABC, die in Prag einen Sitz hat – mein Sitz ist jedoch in Wien und ich betreue die wichtigsten Kunden in Österreich. Wir veranstalten unter anderem Motorradrennen. Dieser BMW ist mein Firmenauto.“
… ist … (Anm: Bf) Geschäftsführerin bei der Firma ABC mit Sitz in Wien … Laut Angaben eines Mitarbeiters der Firma S. ist die Firma ABC ein Teil eines Firmengeflechts, welches aus den Firmen ABC, S. T. und RA-Kzl. Dr. DE … besteht.
… (Anm: Bf) ist die Lebensgefährtin von Dr. DE, der offensichtlich Chef dieser Firmen ist.
Auf Grund der von … (Anm: Bf) getätigten Angaben und der Erhebungen liegt ihr Hauptwohnsitz und der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im österreichischen Bundesgebiet. Der dauernde Standort des Fahrzeuges muss somit in Österreich angenommen werden.
Es werden somit die tschechischen Kennzeichen gemäß § 82/8 KFG missbräuchlich verwendet, da die Verwendung solcher Kennzeichen nur innerhalb eines Monats nach der Einbringung des Kfz in das österr. Bundesgebiet zulässig ist. … (Anm: Bf) benützt das ggstdl Fahrzeug jedoch schon seit 2009 regelmäßig in Österreich. …
Nach Ablauf der 1 Monatsfrist wären die ausländischen Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein an die Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Dies war jedoch nicht der Fall. …
… (Anm: Bf) wird auch angezeigt, weil sie die abzuführende motorbezogene Kraftfahrzeugsteuer und die NoVA bisher noch nicht entrichtete. …
Da es die Lenker von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen oft verabsäumen, die Parkometerabgabe zu begleichen, wurde mit der MA 67 Kontakt aufgenommen.
Laut MA 67 wurde das von … (Anm: Bf) gelenkte Fahrzeug bereits dutzende Male in Wien ohne Parkschein in einer Kurzparkzone vorgefunden und ein Strafzettel bzw. Erlagschein hinterlegt. Diese wurden bis heute nicht eingezahlt.“

Am ersuchte das Finanzamt (FA) die Bf um Ergänzung betreffend NoVA und führte aus:

„Laut hieramtigen Unterlagen besitzen Sie ein Kfz mit dem Kennzeichen XYZ (CZ).
Nach § 82 Abs 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.
Sie werden daher aufgefordert, …. das beigelegte Formular „Erklärung über die Normverbrauchabgabe“ ausgefüllt zu retournieren und die Unterlagen mitzusenden, die alle jene Informationen enthalten, die für die Berechnung der NoVA und Kfz-steuer (bei Neufahrzeugen auch der Umsatzsteuer) erforderlich sind (Kaufvertrag, Rechnung, Leasingvertrag, EU-Übereinstimmungsbescheinigung, Zulassungsbescheinigung uä.).
Falls die benötigten Unterlagen nicht fristgerecht beigebracht werden, erfolgt die NoVA-Berechnung im Schätzungswege.“

Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.

Am erließ das FA Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer (KfzSt) für die Monate 04-12/2009, 01-12/2010, 01-12/2011 und 01-06/2012, jeweils für den PKW mit dem Kennzeichen XYZ, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 300 Kw und einem Steuersatz von 0,6000 EUR gemäß § 5 Abs 1 Z 2 lit. a KfzStG 1992
- für die Monate 04-12/2009 iHv monatlich 165,60, somit insgesamt iHv EUR 1.324,80
- für die Monate 01-12/2010 iHv monatlich 165,60, somit insgesamt iHv EUR 1.987,20
- für die Monate 01-12/2011 iHv monatlich 165,60, somit insgesamt iHv EUR 1.987,20 und
- für die Monate 01-06/2012 iHv monatlich 165,60, somit insgesamt iHv EUR 993,60
fest.

In der Berufung vom brachte die Bf i.w. vor, bereits am habe die Bf darauf verwiesen, dass im Verwaltungsstrafverfahren exakt der Sachverhalt überprüft worden sei, welcher Grundlage ggstdl Verfahrens sei. Die Bf habe nachweisen können, dass sie ggstdl Kfz nicht als eine Person mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich eingebracht oder hier verwendet habe. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Bf sei gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt worden. Das entsprechende Straferkenntnis vom 2012 werde vorgelegt.
Es sei zwar richtig, dass die Bf eine Wohnsitzmeldung in Wien habe, es sei jedoch trotzdem unrichtig, dass sie in Österreich ihren Hauptwohnsitz habe. Die Bf sei ursprünglich russische Staatsbürgerin gewesen; ihr Lebensmittelpunkt sei anfänglich Moskau, dann Ungarn, dann Wien gewesen und sei derzeit in New York und Prag. Im relevanten Zeitraum 2009 bis 2012 sei der Lebensmittelpunkt der Bf zu keinem Zeitpunkt in Österreich gewesen.
Nachdem die Bf Russland verlassen habe, habe sie für eine kurze Periode in Budapest gelebt, um dann für lange Zeit in Wien ihren Lebensmittelpunkt zu haben. Dies sei bis zum Abschluss der Schulausbildung der Tochter im Jahr 2007 gewesen.
Die Tochter der Bf sei in Wien in die American International School gegangen. Die Tochter habe nicht mit Matura abgeschlossen, sondern gleich die Zulassungsvoraussetzungen für amerikanische Universitäten erlangt. Denn es sei immer klar gewesen, dass der Lebensmittelpunkt der Bf und ihrer Tochter nicht in Wien sein werde. Seit 2008 studiere ihre Tochter in New York. Der Abschluss des Studiums sei im Sommer 2011 erfolgt.
Daher sei auch die Bf seit 2008 die meiste Zeit in New York bei ihrer Tochter gewesen. Daraus resultiere auch der Erwerb der Immobilie in New York. Versehentlich habe es die Bf unterlassen, ihren Wohnsitz seit 2008 in Wien abzumelden.
Auch aus einem weiteren Detail lasse sich der Lebensmittelpunkt der Familie erkennen. Denn die Tochter der Bf habe ihren Namen von russischer auf amerikanische Schreibweise geändert; aG der Amerikanisierung des Nachnamens sei erkennbar, dass der Lebensmittelpunkt nicht Europa sei.
Der Lebensmittelpunkt der Bf in New York bzw Prag lasse sich auch mit den der Bf gehörenden bzw von dieser genutzten Immobilien belegen. Die Bf habe bis 2010 auch eine Wohnung in Moskau, eine Wohnung in Wien und seit 2008 eine in New York.
Die Bf habe im Jahr 2008 gemeinsam mit ihrer Tochter eine Gesellschaft in New York gegründet. Diese Gesellschaft habe für die beiden Frauen eine Wohnung in USA erworben. Weiters sei die Bf Mieterin einer Wohnung in Prag. Die Bf habe auch ein Unternehmen in Prag, welches ihr allein gehöre und keine weiteren Mitarbeiter habe. Bei diesem Unternehmen „ABC s.r.o.“ mit Sitz in Prag sei die Bf Geschäftsführerin und leite dieses Unternehmen, welches auch umfassend operativ tätig sei. Der Umsatz der Gesellschaft von EUR 700.000 bereits im ersten vollen Jahr nach der Gründung müsse von der Bf „erarbeitet“ werden, was ohne Lebensmittelpunkt in Tschechien nicht möglich sei.
Die Bf habe daher ihren Hauptwohnsitz in Prag. Die Bf gehe davon aus, dass ihr mit den vorgelegten Urkunden der diesbezügliche (Gegen)beweis gelungen sei.
Es sei klar ersichtlich, dass sich der Hauptwohnsitz der Bf nicht in Wien befinde; ihre Haupttätigkeit entfalte sie in Prag; ihre Familie lebe in New York.
Es sei zwar richtig, dass die Bf auch eine Beziehung zu Wien habe. Hier sei sie geringfügig beschäftigt, allerdings erbringe sie diese Tätigkeit nicht in Wien, sondern insbesondere in Tschechien.
Die Bf sei auf Grund ihres dargelegten kosmopolitischen Lebens „ständig“ unterwegs, in Wien gebe es nur kurze Zwischenaufenthalte.
Selbst für den Fall, dass die Behörde zum Ergebnis kommen sollte, dass die Bf einen Hauptwohnsitz in Österreich habe, wären die Voraussetzungen des § 1 NoVAG iVm § 82 Abs 8 KFG nicht erfüllt.
Für ihr Unternehmen in Prag betreue die Bf in ganz Osteuropa, aber auch vereinzelt in Österreich, wichtige Kunden des größten osteuropäischen Ketchupherstellers. Dazu werde eine entsprechende Bestätigung vorgelegt, woraus sich die laufende Verwendung des Kfz außerhalb Österreichs ergebe.
Weiters sei das Unternehmen als Rennteam tätig und unterstütze einen führenden österreichischen Nachwuchssportler, nämlich den Sohn des rechtsfreundlichen Vertreters der Bf.
Das Fahrzeug der ABC s.r.o. werde vom Rennteam an nahezu jedem Wochenende bei Rennveranstaltungen in ganz Europa verwendet. Das Kfz werde hierfür von der ABC vor den Wochenenden nach Österreich gebracht, übergeben und am Ende eines Wochenendes wieder zurück gestellt. Das Fahrzeug diene an nahezu 100 Tagen im Jahr in ganz Europa zum Transport des Rennteams samt Equipment.
Dazu würden entsprechende Fotos vorgelegt.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der BMW X 6 unter der Woche für die Tätigkeit der Bf als Key-Account-Manager der F. G. s.r.o. in Osteuropa bzw Österreich/Deutschland diene und am Wochenende für die Motorsportaktivitäten der ABC im Einsatz sei.
Zur rechtlichen Einordnung des Sachverhaltes werde auf bestimmte VwGH Erkenntnisse verwiesen, wonach die NoVA ganz eindeutig lediglich für dauerhaft im Inland verwendete Fahrzeuge festzusetzen sei. Die Bf habe jedoch klar dargetan, dass ggstdl Fahrzeug nicht dauerhaft im Inland verwendet werde. Die absolut überwiegende Kilometerleistung ggstdl Kfz erfolge nicht im Inland. Eine Zulassung ggstdl Kfz in Österreich sei sohin nicht erforderlich und es liege kein Verstoß gegen § 82 Abs 8 KFG vor.
Die Bf bringe das Kfz nur bei ihren Besuchen ihrer Wohnung in Wien ins Inland.
Darüber hinaus stehe für den Aufenthalt im Inland ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung. Dazu werde ein Firmenbuchauszug der JKL Immobilien GmbH und eine Versicherungsbestätigung der Zulassung eines VW Fox auf dieses Unternehmen, bei dem die Bf Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer sei, vorgelegt. Diese Gesellschaft sei derzeit nicht operativ tätig. Das Fahrzeug dieser Gesellschaft werde von der Bf für deren private Fahrten in Wien genutzt. Im Juli 2011 sei das Fahrzeug verkauft und ein neues Fahrzeug erworben worden.
Es sei ersichtlich, dass das Fahrzeug der Bf von dieser in den letzten sechs Jahren mit 76.000 Kilometer verwendet wurde. Das Fahrzeug sei insbesondere auch dann, wenn ggstdl BMW X6 für das Rennteam im Einsatz gewesen sei, von der Bf verwendet worden.
Daher bestehe kein dauernder Standort ggstdl Kfz im Bundesgebiet. Daher sei § 79 KFG anzuwenden. Diese Bestimmung setze voraus, dass das Fahrzeug ins Inland gebracht worden sei und durchgehend in Österreich für mehr als ein Jahr verwendet worden sei. Durch jede Auslandsfahrt werde diese Frist unterbrochen und beginne neu zu laufen. Überdies sei das Kfz überwiegend im Ausland verwendet worden.
Zur Einmonatsfrist des § 82 Abs 8 KFG sei darauf zu verweisen, dass der Gesetzeswortlaut indiziere, dass die Verbringung des Fahrzeuges innerhalb der Einmonatsfrist die Frist neuerlich zum Laufen bringe. Es gebe dazu zwar unterschiedliche Rechtsansichten, die Bf habe aber jedenfalls nachgewiesen, dass das Kfz laufend im Ausland verwendet werde. Die Bf sei etwa auch am Tag der Anhaltung im Verwaltungsstrafverfahren in das Bundesgebiet eingereist. Eine Verletzung der Gesetzesbestimmung scheide daher aus.
Der KfzSteuer würden Kraftfahrzeuge unterliegen, die in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen seien bzw die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden. Es ergebe sich aber ganz eindeutig, dass ggstdl Fahrzeug im inländischen Verkehr weder zugelassen sei, noch einer Zulassung iSd KFG bedürfe.
Eine widerrechtliche Verwendung könne absolut ausgeschlossen werden, zumal ggstdl Kfz in Tschechien zugelassen und in Österreich nicht zuzulassen sei.
Auf , werde verwiesen. Es komme darauf an, ob das Fahrzeug über einen dauernden Standort im Inland oder Ausland verfüge.
Es ergebe sich aus dem Sachverhalt eindeutig, dass ggstdl Fahrzeug weder gemäß § 82 Abs 8 KFG noch § 79 KFG in Österreich zuzulassen wäre.
Die Begründung der Bescheide sei im Übrigen mangelhaft, da lediglich darauf verwiesen werde, dass die Festsetzung erforderlich gewesen sei, weil die Selbstberechnung unterblieben wäre.

Mit Vorhalt vom forderte das FA die Bf auf, folgende Unterlagen beizubringen: Kaufvertrag, Fahrtenbuch, Serviceheft des ggstdl Kfz, Meldebestätigung für den Prager Wohnsitz und führte aus:

„Bei der MA 67 liegen für den Zeitraum bis 32 offene Strafbelege für den BMW X 6 auf. Wer ist in diesem Zeitraum mit dem Fahrzeug gefahren ?
Weiters werden Sie aufgefordert, zu Ihrer am bei der polizeilichen Anhaltung getätigten Aussage, wonach Sie seit vielen Jahren in Österreich wohnen, sich der Sitz Ihrer Tätigkeit in Wien befindet und es sich beim ggstdl Kfz um Ihr Firmenauto handelt, Stellung zu nehmen.“

Mit Schriftsatz vom führte die Bf i.w. aus, sie lege hiermit den Kaufvertrag ggstdl Kfz vor.
Ein Fahrtenbuch liege nicht vor.
Ggstdl Fahrzeug sei im Oktober dieses Jahres veräußert worden. Das Serviceheft sei dabei übergeben worden und könne daher nicht vorgelegt werden.
Meldebestätigung bezüglich des Prager Wohnsitzes gebe es nicht. Die Bf sei in Wien gemeldet. Dies entspreche jedoch nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen, es handle sich um eine Verwaltungsübertretung. Da die Bf es unterlassen habe, die Wohnsitzmeldung richtigzustellen, sei naturgemäß auch keine Meldung in Prag erfolgt. Der Hauptwohnsitz werde an jener Unterkunft begründet, an der sich der Betreffende in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen habe, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Treffe diese bei einer Gesamtbetrachtung auf mehrere Wohnsitze zu, so sei jener als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem das überwiegende Naheverhältnis bestehe. Es sei daher nicht auf die Wohnsitzmeldung abzustellen.
Zu den offenen Strafbelegen für ggstdl Fahrzeug im Zeitraum bis sei auszuführen, dass ggstdl Fahrzeug an nahezu jedem Wochenende bei Rennveranstaltungen in ganz Europa verwendet werde. Das Fahrzeug werde dafür vor den Wochenenden nach Österreich gebracht, übergeben und danach wieder zurückgestellt. Teilweise sei im genannten Zeitraum sohin der dem Rennteam angehörige M. DE unterwegs gewesen. Zu den übrigen Zeitpunkten sei die Bf selbst mit dem Fahrzeug in Österreich unterwegs gewesen. 32 Strafbelege mögen zunächst als große Zahl empfunden werden. Aus der Einstellung, Parkverbote nicht besonders streng zu nehmen, könne aber noch kein Schluss auf den Hauptwohnsitz bzw eine kontinuierliche Benutzung des Kfz im Inland gezogen werden. Zu beachten sei, dass die Bf niemals einen Parkzettel in das Kfz gelegt habe. Sie habe praktisch jedes Mal, wenn sie mit ggstdl Kfz in Österreich unterwegs war, einen Strafzettel bekommen. Bei genauer Rechnung kommt man auf etwas mehr als einen Strafbescheid pro Monat. Wenn sich die Bf zweimal pro Monat mit dem Kfz in Österreich befunden habe, könne keineswegs von einem Hauptwohnsitz gesprochen werden.
Zur Aussage der Bf vom sei anzuführen, dass die Bf in Russland aufgewachsen und russisch ihre Muttersprache sei. Ihre Deutschkenntnisse habe sie sich i.w. in den Jahren vor 2007, als ihr Lebensmittelpunkt noch in Wien gewesen sei, angeeignet. Sie verstehe passiv weitgehend gut deutsch. Sie beherrsche die Sprache aber keinesfalls lückenlos oder grammatikalisch wie phonetisch einwandfrei. Es sei jedenfalls auszuschließen, dass die Bf die Begriffe „Sitz ihrer Tätigkeit“ oder „Firmenauto“ verwende. Der „Aussage“ der Bf könne daher in diesem Zusammenhang kein Beweiswert beigemessen werden.
Wie der Rechtsvertreter erst nach Einbringung der Beschwerde erfahren habe, habe die Bf neben Prag und New York seit dem Jahr 2011 nunmehr auch einen weiteren Lebensmittelpunkt in Tel Aviv. Sie lebe dort teilweise mit ihrer Tochter seit deren Studienabschluss. Die Bf unterhalte in Tel Aviv bereits seit einigen Jahren Kontakte in der Immobilienbranche und sei mittlerweile auch im Immobiliensektor tätig. Da der Immobilienmarkt in Tel Aviv geradezu boome, halte sich die Bf häufig dort auf.
Die Bf lege den Beleg über den Wohnungskauf vom Juni 2011 vor.
Zu den vorgelegten Flugbestätigungen sei auszuführen, dass bei Miles & More ein Auszug aus dem Internet immer nur für drei Monate retour möglich sei. Weiters habe die Bf nicht nur Flüge über Starairlines gebucht. Die Flugtickets würden am besten zeigen, dass die Bf nahezu nie in Österreich sei. Besser könne der mangelnde Wohnsitz nicht nachgewiesen werden. Wie der nunmehr vorgelegte Auszug aus dem Miles & More Meilenkonto der Lufthansa für den Zeitraum Ende August bis November 2012 belegen würde, sei die Bf auch weiterhin nahezu ständig auf Reisen.

Mit als „Bescheid“ bezeichneter Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 01-12/2010, 01-12/2011 und 01-06/2012 abgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Begründung des Bescheides betreffend die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Monat 08/2009 vom verwiesen. Demnach wurde i.w. ausgeführt, dass gemäß § 82 Abs 8 KFG Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht werden, bis zum Beweis des Gegenteils als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen seien.
Diese gesetzliche Vermutung erlaube einen Gegenbeweis. Gelinge der Gegenbeweis nicht, sei die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung nur während eines Monates ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Das FA gelange auf Grund der folgenden umfangreichen Erhebungsergebnisse zur Überzeugung, dass sich der dauernde Standort ggstdl Kfz seit Ende Juli 2009 (Ankauf bei der Fa. Kfz lt. vorgelegter Rechnung am ) im Inland befinde:
Laut Versicherungsdatenauszug stehe fest, dass die Bf ab dem in Österreich nichtselbständig beschäftigt sei.
Die Bf habe den Hauptwohnsitz seit Oktober 1999 im Inland und halte sich hier auch ständig auf. Dieses sei aus der Abfrage aus dem ZMR ersichtlich. Die Ausführungen der Bf zu ihrem eigentlichen Lebensmittelpunkt Amerika bzw Tschechien seien widersprüchlich und nicht geeignet, das Nichtvorliegen eines Hauptwohnsitzes im Inland zu beweisen. So werde etwa auf S 7 der Bs behauptet, dass die Bf seit 2008 auch die meiste Zeit in New York gewesen sei, wobei es auf S 9 evident sei, dass der Umsatz der Gesellschaft von der Bf erarbeitet werden müsse und dass dies ohne einen Lebensmittelpunkt in Tschechien nicht möglich sei.
Die Bf habe anlässlich der Lenker- und Fahrzeugkontrolle am ausgesagt, dass sie Österreicherin sei und seit vielen Jahren hier wohne etc. Aus diesem Grund sei es schlüssig, wenn die Behörde einer früheren Aussage, die vor Kenntnis der steuerlichen Auswirkung abgegeben worden sei, mehr Glauben schenke, als späteren zweckdienlichen Behauptungen. Es entspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jene Ausführungen, die zu Beginn eines Verfahrens gemacht würden, der Wahrheit näher kämen als spätere. Der Einwand, die Bf spreche nicht einwandfrei deutsch, stelle eine Schutzbehauptung dar.
Im Zeitraum vom bis seien 32 Parkometerstrafen verhängt worden. Außerdem befinde sich auf dem ggstdl Kfz eine Jahresvignette der Asfinag zumindest für das Jahr 2010.
Zusätzlich habe eine Abfrage des Kfz-Zentralregisters ergeben, dass die Bf kurz nach dem Kauf ggstdl Kfz am ihr davor benutztes Kfz, einen Mini Cooper Cabrio am abgemeldet habe und daher neben dem ggstdl Kfz in Österreich kein weiteres Kfz auf die Bf zugelassen gewesen sei. Das Argument der Benützung eines VW Fox stelle ohne gleichzeitige Vorlage eines diesbezüglichen Fahrtenbuches eine für die Abgabenbehörde unüberprüfbare Behauptung dar.
Weiters hätte weder ein Fahrtenbuch noch ein Serviceheft ggstdl Kfz vorgelegt werden können.
Vielmehr entspreche es den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass die Bf als Verwenderin ggstdl Kfz dieses in den Jahren 2009 bis zum Verkauf im Oktober 2012 auch dauernd in Österreich verwendet habe. Die Bf habe einen inländischen Hauptwohnsitz und halte sich (unterbrochen durch diverse kurze Flugreisen ins Ausland) ständig im Inland auf.
Daraus ergebe sich, dass der dauernde Standort des Kfz im Inland sei und dieses auch dauerhaft im Inland verwendet würde. Die gesetzliche Vermutung sei nicht wiederlegt worden.
Es komme daher nicht § 79 KFG, sondern § 82 Abs 8 KFG zum Tragen.
Somit sei die NoVA für den Zeitraum 04/2009 zu neutralisieren gewesen und die auf Grund des amtswegig erhobenen Sachverhaltes gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 erst im August 2009 entstandene NoVA-Pflicht mittels ggstdl Bescheid auf Grund der mittlerweile vorgelegten Ankaufsrechnung der Firma Kfz (basierend auf dem dort ausgewiesenen Kaufpreis von EUR 57.425) iHv EUR 12.163 festzusetzen.
Auch der Einwand, dass die Bundespolizeidirektion Wien am 2012 das Strafverfahren eingestellt habe, ist für die Abgabenbehörde unerheblich, da diese auch bei Freisprüchen nicht an die im Spruch des die Verfahrenspartei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils festgestellten Tatsachen bzw an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruhe, gebunden sei. Dies müsse daher umso mehr bei einer formlosen Einstellung des polizeilichen Strafverfahrens gelten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung betreffend Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 04-12/2009 teilweise stattgegeben.
In der Begründung wurde i.w. ausgeführt, die Bf habe anlässlich der Lenker- und Fahrzeugkontrolle am ausgesagt, dass sie „Österreicherin sei und seit vielen Jahren hier (in Österreich) wohne. Sie arbeite für die Firma ABC, die in Prag einen Sitz habe, der Sitz der Bf sei jedoch in Wien und sie betreue die wichtigsten Kunden in Österreich. Ggstdl Kfz sei das Firmenauto der Bf.
Aus diesem Grund sei es schlüssig, wenn die Behörde einer früheren Aussage, die vor Kenntnis der steuerlichen Auswirkung abgegeben worden sei, mehr Glauben schenke, als späteren zweckdienlichen Behauptungen. Es entspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jene Ausführungen, die zu Beginn eines Verfahrens gemacht würden, der Wahrheit näher kämen als spätere.
Die gesetzliche Vermutung, dass sich der Standort dieses Kfz im Inland befinde, sei von der Bf zu widerlegen. Ein Nachweis, dass sich der Standort dieses Kfz nicht im Inland befinde, sei von der Bf trotz Übermittlung von 300 Seiten an Unterlagen, die den ausländischen Standort ggstdl Kfz untermauern sollten, nicht erbracht worden (vgl die ausführliche Begründung des NoVA-Festsetzungsbescheides für 08/2009).
Da sich somit der Standort des Kfz spätestens ab August 2009 im Inland befinde, komme § 79 KFG mit seiner Jahresregel nicht zum Tragen, sondern die Bestimmung des § 82 Abs 8 KFG, sodass nach Ablauf der Monatsfrist dem Kfz die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung gefehlt habe, wodurch es sich bei der Weiterverwendung um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Kfz gehandelt habe, bei dem der Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung erfüllt worden sei.
Somit sei gemäß § 1 Abs 1 Z 2 KfzStG 1992 die Kraftfahrzeugsteuer für ggstdl Fahrzeug erst ab August des Jahres 2009 vorzuschreiben gewesen. Diese betrage (wie auch schon im Erstbescheid festgestellt) gemäß § 5 Abs 1 Z 2 lit a KfzStG 1992 pro Monat EUR 165,60 und daher für den Zeitraum 08-12/2009 EUR 828.

Mit Vorlageanträgen vom und begehrte die Bf, die Berufung gegen die Bescheide betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 04-12/2009, 01-12/2010, 01-12/2011 und 01-06/2012 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen und führte i.w. aus, ggstdl Kfz unterliege nicht der Kraftfahrzeugsteuerpflicht und sei die Festsetzung der Steuer nicht zu Recht erfolgt.
Der Bescheid der Behörde vom sei als Berufungsvorentscheidung zu qualifizieren.
Zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sei festzuhalten, dass es hier nicht einfach zu einer völlig „formlosen“ Einstellung aG mangelnder Beweise gekommen sei, sondern dass sich die Behörde ganz klar auf sämtliche Beweismittel bezogen habe und das Verfahren sohin gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt habe. Dies sei u.a. dann der Fall, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Zu dieser Erkenntnis sei die Behörde gelangt. Es sei also erwiesen, dass die Bf die Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Auf die Judikatur des VwGH zum Vorliegen einer relevanten Vorfrage in diesem Fall werde verwiesen ().
Die Bf habe auch keinen Hauptwohnsitz in Österreich, sondern sie habe mittlerweile auch einen Wohnsitz in Tel Aviv und Monte Carlo. Sie würde sogar „Resident“ von Monte Carlo werden, was sehr schwierig sei und nur möglich, weil die Bf schon seit Jahren einen Lebensmittelpunkt in Monte Carlo habe und sehr viel Zeit dort verbringe.
Zum Lebensmittelpunkt werde ausgeführt, die Ansicht der Behörde, dass es nur einen Lebensmittelpunkt geben könne, sei schlichtweg falsch. Das möge zwar für die meisten Menschen richtig sein, es gebe aber auch solche, welche gleichzeitig mehrere Mittelpunkte in ihrem Leben hätten. Im vorliegenden Fall müsse vernünftigerweise auf einen Lebensmittelpunkt im Ausland geschlossen werden. Denn sowohl der Aufenthalt in New York aus familiären Gründen als auch die berufliche Tätigkeit in Tschechien seien urkundlich belegt worden. Sohin sei dargelegt worden, dass die wichtigsten Anknüpfungspunkte für einen ständigen Aufenthalt, nämlich Familie und Beruf, im Ausland lägen. Die Frage, ob die stärkste Beziehung zu Amerika oder Tschechien bestehe, sei irrelevant, da in beiden Fällen kein Hauptwohnsitz im Inland vorliegen könne. In der Berufung werde auch klar von einem Lebensmittelpunkt in New York und Prag gesprochen, was bei Kosmopoliten nicht unüblich sei. Über einen Zeitraum von ein paar Jahren sei zeitweise natürlich die Beziehung zu Prag, zeitweise jene zu New York intensiver als die jeweils andere. Ein Widerspruch in den Ausführungen der Bf liege daher gar nicht vor. Wesentlich sei nämlich, dass es der Bf zeitlich gar nicht möglich gewesen sei, sich ständig oder auch nur häufig in Österreich aufzuhalten. ZB im Jahr 2013 habe sie sich bislang maximal 17 Tage in Österreich aufgehalten – dieses Bild unterschiede sich kaum von den letzten Jahren.
Weiters sei festzuhalten, dass in den vorgelegten Miles & More Auszügen nicht sämtliche Flüge aufgelistet seien, sondern nur jene, die von der Lufthansa-Gruppe erfasst seien. Dies bedeute, dass auf diesem Ausdruck insbesondere die Flüge im europäischen Raum dargestellt seien. Aus den Auszügen ergebe sich eindeutig, dass Wien immer nur für „Zwischenstopps“ gedacht gewesen sei. Die Bf sei immer wieder nach nur wenigen Tagen von Wien weggeflogen, wenn man die Zeiträume bedenke, die sie insbesondere in Nizza verbracht habe.
Aus diesen Auszügen erkenne man, dass die Bf die Wahrheit angegeben habe: Die beiden Miles & More Auszüge würden belegen, dass die Bf stets aus dem Ausland nur für sehr kurze Aufenthalte nach Wien und stets binnen kurzer Zeit wieder weggeflogen sei. In Wahrheit sei Monte Carlo (Flughafen Nizza) der Lebensmittelpunkt der Bf gewesen.
Richtig sei, dass die Bf auch eine Beziehung zu Wien habe. Sie sei auch seit April 2002 im Inland beschäftigt. Dabei habe es sich um diverse Assistenztätigkeiten für die Unternehmen DE RA bzw S. T. GmbH gehandelt. Dies jedoch stets nur unter sehr geringem Zeitaufwand, was anhand der vorgelegten Lohnzettel im Ausmaß von EUR 400 erkennbar sei. Diese Tätigkeiten seien auch im Ausland erbracht worden – insbesondere als Vermittlungstätigkeiten.
Die Bf sei ständig unterwegs und auf der Suche nach neuen Projekten und beruflichen Herausforderungen gewesen. Ihr Focus sei von der ABC s.r.o. in Tschechien über den Immobilienmarkt von Tel Aviv bis zu einer Gesellschaft in New York und geschäftliche Beziehungen in Monte Carlo gegangen. Auf Grund ihres vor 2007 einige Jahre intensiven Kontakts zu Österreich sei die Bf auch weiterhin, allerdings nur geringfügig, für ein österreichisches Unternehmen tätig, wobei sie diese Tätigkeit vorwiegend vom Ausland ausgeübt habe.
Zusätzlich sei die Bf Alleingesellschafterin und –geschäftsführerin der JKL Immobilien GmbH in Wien gewesen. Diese Tätigkeit sei niemals die Haupteinkommens- bzw –tätigkeitsquelle der Bf gewesen. Diese GmbH sei seit einigen Jahren nicht mehr operativ tätig und befinde sich derzeit in Liquidation. Aus der Gewinn- und Verlustrechnung, welche vorgelegt werde, ergebe sich auch, dass die Gesellschaft im Jahr 2012 keine Umsatzerlöse mehr gemacht habe.
Ggstdl Kfz werde an nahezu jedem Wochenende bei Rennveranstaltungen in ganz Europa verwendet. Zwar habe auch der Fiat Ducati … eine Anhängerkupplung. Auch mit diesem würden zeitweise die Motorräder transportiert. Natürlich seien die Anreisen zu den Rennwochenenden nicht mit bloß einem PKW bewältigbar. Jedes Rennteam habe zumindest zwei Mechaniker. Auch müsse neben den drei Motorrädern auch sehr umfangreiches Equipment transportiert werden. Während die Fahrer stets mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen seien, seien die Mechaniker mit dem Fiat zur jeweiligen Rennstrecke gefahren. Durch die bloße Tatsache, dass auch der Fiat Ducati eine Anhängervorrichtung besitze, könne sohin keinesfalls geschlossen werden, dass ggstdl Kfz nicht nötig gewesen sei. Darüber hinaus sei auch nicht die Notwendigkeit von der Behörde zu beurteilen, sondern vielmehr die Tatsache, dass ggstdl Kfz tatsächlich zu den Rennstrecken in Europa gefahren sei. Dies wiederum sei eindeutig durch die Fotos belegt.
Den Ausführungen der belangten Behörde, dass der VW Fox für die privaten Fahrten der Bf genutzt worden sei, sei unüberprüfbar, könne daher nicht so gefolgt werden. Die Bf habe zwar kein Fahrtenbuch vorlegen können, habe jedoch eine Gutschrift der Fa. Porsche vorgelegt, woraus ersichtlich sei, dass das Fahrzeug der Bf von dieser mit 76.000 Kilometer in den letzten sechs Jahren verwendet worden sei. Die Bf habe dieses Fahrzeug daher insbesondere auch dann verwendet, wenn ggstdl Kfz an den Wochenenden für das Rennteam im Einsatz gewesen sei Nur so lasse sich diese enorme Kilometernutzung des Fahrzeuges erklären – nur sie sei über den VW Fox verfügungsberechtigt gewesen. Besonders in Anbetracht der Tatsache, dass die JKL GmbH in den letzten Jahren kaum operativ tätig gewesen sei, könne aus dieser Urkunde sehr wohl geschlossen werden, dass die Bf dieses Fahrzeug für ihre Fahrten im In- und Ausland genutzt habe.
Auch der Vorhalt, die Bf habe den Mini Cooper Cabrio 2009 abgemeldet und danach sei kein anderes Auto auf sie gemeldet gewesen, könne entkräftet werden. Einerseits sei der Bf der VW Fox zur Verfügung gestanden, andererseits sei der Mini Cooper Cabrio gar nicht von der Bf genutzt worden, sondern von der Tochter eines Bekannten.
Wenn sich die Behörde anlässlich der Aussage der Bf bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle am auf einen Leitsatz des VwGH aus dem Jahr 1988, wonach jene Ausführungen, die zu Beginn eines Verfahrens gemacht würden, der Wahrheit näher kämen als spätere, stütze, sei auszuführen, dass der VwGH selbst ausgeführt habe, dass dieser Leitsatz in dieser allgemeinen Form nicht gelte ().
Auch im konkreten Fall müsse den Details des Einzelfalls Rechnung getragen werden. Gerade hier müsse auf die besondere Stresssituation bei einer Aussage vor der Polizei und auf mögliche Verständigungsschwierigkeiten Bedacht genommen werden. Auch der Vorhalt, die Bf beherrsche laut polizeilicher Anzeige die deutsche Sprache einwandfrei, könne dies nicht widerlegen. Es habe sich bei dem Satz des Polizeiorgans um einen kurzen Teil der Sachverhaltsdarstellung des Polizeiorgans gehandelt. Dass das verwendete Wort „einwandfrei“ bedeuten solle, die Bf verstehe auch sehr komplizierte Begriffe und beherrsche die Sprache perfekt, könne daraus nicht erschlossen werden. Vielmehr müsse dies so verstanden werden, dass man gerade bei einem Fahrer mit tschechischem Kennzeichen nicht davon ausgehen könne, dass er die deutsche Sprache überhaupt beherrsche, zumal man der Bf ihre osteuropäische Herkunft ansehe. Zum Beweis der mangelnden Deutschkenntnisse lege die Bf ein E-Mail vor, aus dem sich das mangelnde Sprachverständnis eindeutig ergebe. Die Vorgehensweise der Behörde, dem ausführlichen Vorbringen durch die Bf eine frühere pauschale Aussage des damals einschreitenden Polizeiorgans entgegenzuhalten, komme der Willkür nahe. Die Vorgehensweise des Polizeiorgans könne überdies nur als aggressiv und überfallsartig beschrieben werden. Die Bf sei angsterfüllt und überfordert gewesen.
Auch die Tatsache, dass 32 Organstrafmandate und eine Jahresvignette für 2010 vorliegen, sei kein Beweis für die zumindest überwiegende Nutzung des Kfz im Inland.
Das Fahrzeug werde vom Rennteam der ABC s.r.o. an nahezu jedem Wochenende bei Rennveranstaltungen in ganz Europa verwendet. Es werde dafür vor den Wochenenden nach Österreich gebracht, übergeben und danach wieder zurückgestellt. Teilweise sei zu den ggstdl Zeitpunkten im Zeitraum bis sohin der dem Rennteam angehörige M. DE unterwegs gewesen. Es könne nicht mehr mit Sicherheit bestimmt werden, an welchen Tagen dies gewesen sei. Jedenfalls habe es sich nur um einzelne Tage gehandelt. Zu den übrigen Zeitpunkten sei die Bf selbst mit dem Fahrzeug in Österreich unterwegs gewesen.
Zu den Strafbelegen sei auszuführen, daraus, dass eine Person eine Einstellung habe, Parkverbote nicht besonders streng zu nehmen, könne noch kein Schluss auf den Hauptwohnsitz bzw eine kontinuierliche Benutzung des Fahrzeuges im Inland gezogen werden. Zu beachten sei dabei, dass die Bf – begünstigt durch das tschechische Kennzeichen – niemals einen Parkzettel in das Kfz gelegt habe. Es sei so, dass die Bf praktisch jedes Mal, wenn sie mit dem ggstdl Kfz in Österreich unterwegs gewesen sei, einen Strafzettel bekommen habe. Bei genauer Rechnung komme man auf etwas mehr als einen Strafbescheid pro Monat. Wenn sich die Bf aber zweimal pro Monat mit dem Fahrzeug in Österreich befunden habe, könne keineswegs von einem Hauptwohnsitz gesprochen werden. Es könne auch nicht von einer Verwendung des Fahrzeugs im Inland bzw einem ständigen Standort im Inland gesprochen werden, wenn sich dieses durchschnittlich nicht öfter als zweimal pro Monat kurzfristig in Österreich befinde. Jemand, der sich nicht um Parkverbote bzw kleinere Geschwindigkeitsübertretungen kümmere und sich ständig im Inland aufhalte, würde viel mehr Strafzettel bekommen.
Der Kauf einer Jahresvignette könne allenfalls als Indiz dienen, dass sich das Fahrzeug nicht bloß einmal im Jahr im Inland befunden habe. Auf eine bestimmte Häufigkeit der Nutzung in Österreich könne damit nicht geschlossen werden.
Wenn das Fahrzeug von der ABC durchwegs vor den Wochenenden nach Österreich gebracht werde und dann dem Transport in Europa diene und anschließend wieder zurückgestellt werde, sei die Benützung der Autobahn nötig.
Zumindest wäre daher jedesmal der Kauf einer 10-Tages Vignette nötig. Um sich diverse Unannehmlichkeiten zu ersparen, habe die Bf gleich eine Jahresvignette erworben. Es sei allgemein bekannt, dass zahlreiche Autofahrer eine Jahresvignette kaufen würden, auch wenn die Autobahn oder wie im konkreten Fall österreichische Straßen überhaupt kaum genutzt würden.
Die vorgelegten Urkunden zeigten evident, dass die Nutzung im Inland ständig unterbrochen worden sei.
Bei den Ausführungen zum Fahrtenbuch in der Bekanntgabe vom sei es versehentlich zu einem Tippfehler gekommen. Richtigerweise müsse es dort heißen: Nach tschechischem Recht sei kein Fahrtenbuch zu führen. Denn nach tschechischem Steuerrecht komme es im Falle der Nichtführung eines Fahrtenbuchs zu einer pauschalen Festsetzung des betrieblichen Aufwandes für Kfz. Der Bf liege ein solches daher nicht vor.

Das FA legte die Berufung mit Datum des Einlangens dem BFG vor und beantragte die Abweisung der Berufung als unbegründet.

Mit ergänzendem Vorbringen zum Vorlageantrag betreffend Kraftfahrzeugsteuer 04-12/2009 vom brachte die Bf i.w. vor, es ergebe sich eindeutig, dass sich der Standort ggstdl Kfz nicht im Inland befunden habe. Die Jahresregel des § 79 KFG komme sohin sehr wohl zum Tragen.
Doch selbst unter Anwendung des § 82 Abs 8 KFG gelange man jedoch nicht zur Steuerpflicht der Bf, da sich das Fahrzeug niemals durchgehend ein Monat, sondern nur sporadisch einige Tage in Österreich befunden habe.
Es möge zutreffen, dass die Bf die Beweislast treffe, dass die Tatbestandsmerkmale der Standortvermutung nicht vorhanden seien. Bereits die Schilderungen in der Berufung vom und der Bekanntgabe vom würden jedoch umfassenden Beweis liefern, dass die Standortvermutung im gegebenen Fall gerade nicht zutreffe. Dazu werde auf UVS Oberösterreich , VwSen-106715/2/BR/BK, verwiesen.
Bereits im Rahmen des Vorlageantrags seien noch weitere Ausführungen gemacht und Beweismittel vorgelegt worden. Zusätzlich sei zu den Miles & More Ausdrucken noch anzumerken, dass der Bf nur noch die Auszüge seit August 2012 vorliegen würden, da ein Abruf der Flugmeilen immer nur für einen begrenzten Zeitraum möglich sei. Auch seien hier nicht sämtliche Flüge aufgelistet, sondern nur jene der Lufthansa Gruppe. Dargestellt seien daher insbesondere die Flüge im europäischen Raum. Es ergebe sich eindeutig, dass Wien immer nur für Zwischenstopps gedacht war, wenn man die Zeiträume berechnet, die die Bf insbesondere in Nizza verbracht hätte. Die Auszüge würden belegen, dass die Bf stets aus dem Ausland nur für sehr kurze Aufenthalte nach Wien und stets binnen kurzer Zeit wieder weggeflogen sei. Wie auf den beiden Auszügen erkennbar, sei in Wahrheit Monte Carlo (Flughafen Nizza) der Lebensmittelpunkt der Bf.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind.

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Bf hat seit 1999 den Hauptwohnsitz im Inland. Sie ist seit im Inland nichtselbständig beschäftigt.

Sie verwendete seit den auf die ABC s.r.o. (Sitz Prag, CZ, Gesellschafter-Geschäftsführerin Bf) zugelassenen PKW, BMW X6, Erstzulassung , Kennzeichen XYZ (CZ), bis Oktober 2012 auch im Inland.

Die Bf wurde am in Wien von einem Organ der Bundespolizeidirektion Wien angehalten und u.a. gemäß § 82 Abs 8 KFG angezeigt, da sie die tschechischen Kennzeichen missbräuchlich verwendet habe, da die Verwendung solcher Kennzeichen nur innerhalb eines Monats nach der Einbringung des Kfz in das Bundesgebiet zulässig sei, die Bf ggstdl Kfz jedoch schon seit 2009 regelmäßig in Österreich verwende.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 2012, Az. 123456789 wurde die Bf aG der am durchgeführten Amtshandlung wegen Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes zu einer Geldstrafe von EUR 35,00 verurteilt.
Hinsichtlich des angelasteten Delikts gemäß § 82 Abs 8 KFG wurde der Behörde umfassendes Beweismaterial übermittelt und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG 1991 eingestellt. Dies ist der Begründung des erwähnten Straferkenntnisses zu entnehmen. Eine gesonderte Verständigung darüber erfolgte nicht mehr.

Beweiswürdigung:

Der Hauptwohnsitz der Bf ist aus der im Verwaltungsakt dokumentierten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich.
Die nichtselbständige Beschäftigung der Bf im Inland ist unbestritten.

Die Verwendung ggstdl Kfz auch im Inland ist durch die Anhaltung der Bf am , die Organstrafverfügungen und das Parteienvorbringen, wonach das Kfz stets vor den Wochenenden nach Wien gebracht werde, erwiesen.

Die Anzeige durch ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien ist aktenkundig, ebenso das erwähnte Straferkenntnis.

Rechtliche Beurteilung:

§ 82 Abs 8 KFG 1967 lautet:

 "Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

§ 1 Abs 1 Z 3 KfzStG lautet:

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).“

Nach § 3 Z 2 KfzStG ist Steuerschuldner „....... die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.“

Die Steuerpflicht dauert gemäß § 4 Abs 1 Z 3 KfzStG bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.

Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges dann der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zum Verkehr zuzulassen wäre. Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn auf Grund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird.

Die Missachtung der Bestimmung des § 82 Abs 8 KFG 1967 wird in § 134 KFG 1967 sanktioniert. Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000 zu bestrafen.

Hat das Fahrzeug seinen dauernden Standort im Inland, darf es grs nur einen Monat ohne inländische Zulassung verwendet werden.

Diesbezüglich wurde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die Bf gegen die Rechtsvorschrift des § 82 Abs 8 KFG 1967 dadurch verstoßen habe, dass sie ggstdl Kfz mit dauerndem Standort im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet habe oder nicht. Es wurde ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Bf hat umfangreiches Beweismaterial vorgelegt. Die Verwaltungsstrafbehörde hat das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG 1991 eingestellt. Demnach hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Da offenkundig keine Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen, gelangte die Verwaltungsstrafbehörde zur Überzeugung, dass die Bf die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, d.h. sie hat das Kfz nicht widerrechtlich ohne inländische Zulassung im Inland verwendet.

Gemäß § 116 BAO, der auch für Verwaltungsgerichte gilt, ist eine Abgabenbehörde grs (unter bestimmten Voraussetzungen) an Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden gebunden.

Das Administrativ- und Verwaltungsstrafverfahren bezüglich der Bestimmung des § 82 Abs 8 KFG 1967 obliegt den Bezirksverwaltungs- und Verwaltungsstrafbehörden, welche hierüber als Hauptfrage zu entscheiden haben.

Für die Abgabenbehörde ist dies eine Vorfrage im hier zu beurteilenden Verfahren nach KfzStG. In § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG wird auf die Verwendung eines Kfz im Inland „ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung“ und insoweit auf das KFG, hier insbesondere die Bestimmung des § 82 Abs 8 KFG verwiesen (vgl -I/02).

Zu beurteilen ist, ob die im Verwaltungsstrafverfahren als Hauptfrage beurteilte nicht begangene Verwaltungsübertretung eine bindende Wirkung für die Vorfrage im Abgabenverfahren entfaltete.

Dies ist, worauf der Bf zu Recht hinweist, nach ständiger Rechtsprechung des VwGH dann nicht der Fall, wenn ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG 1991 eingestellt wird, insbesondere wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann (Einstellung im Zweifel). Wenn die Einstellung aber ausdrücklich nach § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall (Nichtbegehung einer Verwaltungsübertretung als Einstellungsgrund) erfolgt, kann daraus in einer andere Behörden bindenden Weise eine Entscheidung der relevanten Vorfrage entnommen werden (; ; ).

Im ggstdl Fall wurde die Einstellung gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG 1991 verfügt, weil die Bf die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Es ist daher für die hier zu beurteilende Frage der Kfz-Steuer-Pflicht Bindungswirkung eingetreten. Das BFG kann daher zu keinem anderen Ergebnis kommen, als dass der Bf nach den Bestimmungen des KFG 1967 keine Verpflichtung zur Zulassung ggstdl Kfz im Inland zukam. Entgegen der Ansicht des FA in den bekämpften Bescheiden kann sohin der Bf nicht eine den Zeitraum des § 82 Abs 8 KFG 1967 überschreitende bzw eine den Standort im Inland begründende Verwendung des Kfz im Inland vorgeworfen werden, sodass von der Bf kein Tatbestand verwirklicht wurde, welcher die Abgabenbehörde zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer berechtigen könnte.

Die bekämpften Bescheide waren daher schon aus diesem Grund ersatzlos aufzuheben.

Im Übrigen wird bemerkt, dass die Frage, z u welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, sich danach richtet, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt.

Bei der Bestimmung des dauernden Standortes kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird. Es ist somit zunächst der Verwender zu bestimmen. Dabei gelten dieselben Kriterien wie bei der Feststellung des Abgabenschuldners. Wird das Fahrzeug durch eine natürliche Person ohne Hauptwohnsitz im Inland verwendet, kommt § 79 Abs 1 KFG 1967 zum Tragen. Wird das Fahrzeug hingegen durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland privat verwendet, so ist dies nach § 82 Abs 8 KFG zu beurteilen (; ).  

Neben einer Verwendung des Fahrzeuges im Inland, muss die Behörde für die Anwendbarkeit der Standortvermutung des § 82 Abs 8 leg cit nachweisen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen (der Hauptwohnsitz) des Verwenders im Inland gelegen ist. Ist dieser Nachweis gelungen, ist das Fahrzeug bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung). Dessen Verwendung ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Nach Ablauf der im § 82 Abs 8 KFG 1967 genannten Fristen fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung. Durch den Nachweis eines tatsächlichen dauernden Standortes in einem anderen Staat kann diese Vermutung allerdings widerlegt werden.

Für die Entstehung der Kfz-Steuer-Schuld kommt es ausschließlich auf die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges im Bundesgebiet über die in § 82 Abs 8 KFG 1967 vorgesehene Frist hinaus an. Ob der Person, welche ein Fahrzeug im Inland solcherart verwendet, der rechtmäßige Besitz zukommt, ist für die Entstehung der Steuerschuld und die Bestimmung des Steuerschuldners unerheblich.

Unter der (fiktiven) Annahme, dass sich der Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf seit zumindest 2009 im Inland befinden und der unbestrittenen Verwendung des Kfz im Inland würde die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs 8 KFG 1967 zur Anwendung kommen und der dauernde Standort des Fahrzeuges würde im Inland vermutet.

Allerdings würde auch dann nicht feststehen, wann das Kfz in das Inland eingebracht wurde.

Der  VwGH kam nämlich im Erkenntnis vom , 2011/16/0221, zu dem Ergebnis, dass  die Einmonatsfrist unterbrechbar ist und bei jeder Einbringung neu zu laufen beginnt. Siehe VwGH aaO:

Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des § 82 Abs. 8 KFG nicht unterbreche, das heißt bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die Frist nicht mit der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, findet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz keine Deckung.“

Demnach entsteht eine Zulassungspflicht für ein Fahrzeug mit Standort im Inland erst, wenn dieses nach seiner Einbringung ununterbrochen länger als ein Monat im Inland verwendet wird.

Diesbezüglich hat die Bf vorgebracht, dass sich das Fahrzeug niemals durchgehend ein Monat, sondern nur jeweils einige Tage in Österreich befunden habe und legte dahingehende Beweismittel vor.

Das FA hat – in Unkenntnis der erst später ergangenen Rechtsprechung des VwGH – diesbezüglich keine Ermittlungen dahingehend durchgeführt, ab wann das Kfz länger als einen Monat ununterbrochen im Inland verwendet wurde.

Die bekämpften Bescheide sind daher auch aus diesem Grund mangelhaft, was vermutlich  zu einer Aufhebung (und gegebenenfalls Zurückverweisung) der Bescheide führen würde.

Auf Grund der dargestellten Bindungswirkung, die zur ersatzlosen Aufhebung der Bescheide führen mussten, waren derartige Erwägungen allerdings nicht mehr relevant.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das BFG folgte bei der zu beurteilenden Rechtsfrage (Vorfrage und Bindungswirkung) der ständigen Judikatur des VwGH, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die ordentliche Revision an den VwGH für unzulässig zu erklären war.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 134 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
§ 79 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 45 Abs. 1 Z 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Schlagworte
Kraftfahrzeugsteuer
Bindungswirkung
Verwaltungsstrafverfahren nach KFG
Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG
Verweise






-I/02
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100235.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at