Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Sachwalterin Sachwalterin, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom , betreffend Abweisung des Antrages auf (erhöhte) Familienbeihilfe ab dem nach am durchgeführter Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom stellte die im Jahr 1958 geborene, durch eine Sachwalterin vertretene Bf. einen, mit psychischer Erkrankung begründeten Eigenantrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab dem .
Die Bf. wurde im Zuge des Antragsverfahrens von n Fachärztin für Neurologie untersucht, welche nachstehendes, mit datiertes Gutachten erstellte:
Anamnese:
ln der Türkei geboren, Schulbesuch in der Türkei (teilweise in türkischer und teilweise in französischer Schule), Matura in französischer Konsulatsschule im 19.Lj., im 20.Lj. zum Studium nach Frankreich gekommen (Psychologie für 2-3 Jahre, anschließend Kunststudium)- ohne Abschluss, seit ca. 2000 in Österreich lebend mit finanzieller Unterstützung durch die Familie (Bruder lebt hier), Ausstellungen gemacht; lt. PVA bisher keine Erwerbstätigkeit (keine Versicherungszeiten). Psychiatrische stationäre Aufenthalte nicht erhebbar.
Derzeitige Beschwerden:
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikation wird verweigert; seit 7/2009 in FÄ-Betreuung beim PSD/Dr. 3
Sozialanamnese:
SA: ledig, keine Kinder. Lebt allein mit Teilbetreuung 2x Wöchentlich über INDlBET seit ca. 9 Monaten; seit 8/2015 besachwaltet (x).
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
, PSD 12, Dr. 3: chron. paranoide Schizophrenie; h.o. seit 7/2009 in FÄ— und sozialarbeiterischer Betreuung.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: mit auffallend viel Schmuck behängt
Ernährungszustand:
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Status (Kopf/ Fußschema) — Fachstatus: unauffällig
Gesamtmobilität — Gangbild:
Psycho(patho)logischer Status: florid wahnhafte Symptomatik gegeben-(stehe in telepathischen politischen Verbindungen mit den USA, Reinkarnation, etc., könne darüber nicht viel erzählen), Ductus gesteigert und weitschweifig, zur Person orientiert, Schlaf gut, auffallend maniriertes Verhalten, krankheitsunsichtig, durchschnittliche intellektuelle Begabung, leicht reduzierte Konzentration, in ADLs relativ selbständig im Haushalt‚ Kunstarbeiten daheim, viel unterwegs, in regelmäßigem Kontakt zum Bruder; außenanamnestisch seit dem Studium psychische Probleme.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
chronisch paranoide Schizophrenie
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da durchgängig verminderte Belastbarkeit in allen Lebensbereichen mit erforderlicher Teilbetreuung da krankheitsuneinsichtig.
Richtsatzposition Nr.
GdB % 60; Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja
GdB liegt vor seit: 07/2009
Frau nn ist voraussichtlich dauernd außerstände, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Eu ab vorliegendem Befund 7/2009
X Dauerzustand
Nachuntersuchung:
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Gutachten erstellt am von Dr.in 1
Gutachten vidiert am von Dr. 2
In der Folge legte das Finanzamt obige Untersuchungsergebnisse (60% Behinderung und Erwerbsunfähigkeit ab Juli 2009) seiner Entscheidung zu Grunde und wies den Antrag mit Bescheid vom unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 (richtig: § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967) ab.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte die Sachwalterin der Bf. ins Treffen, dass die Behörde den Umstand übersehen habe, dass die Bf. bereits seit ihrem Studium an einer psychischen Krankheit gelitten habe, sodass diese außer Stande gewesen sei das Studium abzuschließen, respektive Versicherungszeiten zu erwerben und vielmehr zur Gänze der finanziellen Unterstützung der Eltern bedurft habe.
Ausgehend von den fachärztlichen Feststellungen der Doktoren 1.1. und 3 betreffend des Auftretens psychischer Probleme in der Studienzeit bzw. dem Fehlen der Arbeitsfähigkeit wäre es an der Behörde gelegen, ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie zum Zweck der Feststellung, dass die Bf. weder das Studium abschließen habe können, noch ins Erwerbsleben eintreten habe können, einzuholen.
Demzufolge wäre - bei amtswegiger Beischaffung von den bereits vor dem 24. Lebensjahr bewirkten Eintritt der Erwerbsunfähigkeit dartuender Unterlagen, der Beachtung der Tatsache des Abbruches des Studiums, der finanziellen Abhängigkeit von der Familie sowie fehlender Versicherungszeiten - ein zu Recht bestehender Anspruch der Bf. auf erhöhte Familienbeihilfe zu folgern gewesen.
In Ansehung der Tatsache, dass das Gutachten des Bundessozialamtes der Sachwalterin am und der angefochtene Abweisungsbescheid am zugestellt worden sei, sei das in § 45 Abs. 3 AVG statuierte Recht auf Parteiengehör verletzt worden, wobei anzumerken sei, dass bei Wahrung des Parteiengehörs die Sachwalterin auf den Umstand verwiesen hätte, wonach es gelte - im zu erstellenden Gutachten - des im Sachwalterverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. 4 die Frage nach dem Zeitpunkt des Ausbruches der psychischen Erkrankung einer Klärung zuzuführen.
Aus vorgenannten Gründen werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheids sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Auf Grund obiger Beschwerde wurde die Bf. am nochmals von einer Fachärztin für Neurologie untersucht und nachstehendes, mit datiertes Gutachten erstattet:
Anamnese:
VGA : chronisch paranoide Schizophrenie GdB 60% ab 7/09— voraussichtlich dauernd außerstande sich den Unterhalt zu verschaffen- dagegen wird Beschwerde geführt.
AW wurde in der Türkeit geboren hat dort die Schule besucht und die Matura im 19. LJ in der französischen Konsulatsschule absolviert. Im 20. LI ging sie nach Frankreich - Studium der Psychologie und Kunststudium jeweils für 2-3 Jahre. Kein Abschluss der Studien. Machte zwischenzeitlich Ausstellung ( Malerei vor allem) - wurde von der Familie unterstützt. Sie blieb insgesamt 9 Jahre in Frankreich. Dann Rückkehr in die Türkei zur Mutter und zur kleinen Schwester. Sie war dort im Haushalt und habe Ausstellungen gemacht. Keine psychiatrischen Kontakte- sie habe auch keine Grund gesehen einen Psychiater aufzusuchen. Ca. 2000 kam sie nach Österreich, lebte hier bei der Familie. 2009 habe der Bruder psychiatrische Hilfe beim PSD gesucht, weil er gemeint habe sie brauche Hilfe. Sie wisse nicht so genau warum er das gemacht habe. Seither gehe sie manchmal zum PSD. Seit ca. 9 Monaten werde sie von einer Heimhilfe/ PSD betreut. Außenanamnese mit SW: AW wurde von der Familie betreut, auch die Geschwister haben auch Probleme mit der Selbsterhaltung und psychische Probleme
Derzeitige Beschwerden: Es gehe ihr ganz gut.
Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: keine ‚ PSD Kontakt
Sozialanamnese:
Lebt alleine, wird seit 9 Monaten von der Heimhilfe 2x/ Woche betreut und sie geht selbst alle 1-2 Wochen zum PSD. Seit 9/ 15 besachwaltet
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befund PSD Wien : „seit Juli 2009 in Betreuung...chronisch paranoide Schizophrenie...
Neurologisch Psychiatrisches Sachverständigengutachten bzgl. Sachwalterschaft Dr. 12 2015: denkgestörtes paranoid wahnhaftes Zustandsbild bei seit Jahrzehnten bestehender unbehandelter paranoiden Schizophrenie... sie gibt an stets von der Familie gelebt zu haben und keiner geregelten Tätigkeit nachgegangen zu sein. ......soweit dies aus derzeitiger Sicht feststellbar ist ....war die psychische Erkrankung bereits vor Vollendung des 24. LJ mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit manifest......
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: adipös
Größe: 155,00 cm Gewicht: kg Blutdruck:
Status (Kopf/ Fußschema) — Fachstatus: unauffällig
Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt frei gehend mit Begleitung der SW, die anwesend ist, kommt mit öffentlichen Verkehrsmittel 'kein Führerschein maniriertes Verhalten, auffällig geschminkt und behängt
Psycho(patho)logischer Status: zur Person orientiert, im Verhalten freundlich und kooperativ, Ductus gesteigert, Denkziel wird nicht immer erreicht, strukturierbar, weitschweifig, florid wahnhaft
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden und Begründung der Rahmensätze:
chronisch paranoide Schizophrenie Mittlerer Rahmensatz, da Betreuung erforderlich
Richtsatzpositionsnummer:
GdB% 60
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Stellungnahme zu Vorgutachten: Keine Änderung zum VGA
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: Ja
GdB liegt vor seit: 07/2009
Frau nn ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Aus der Anamnese ist anzunehmen, dass der Beginn der psychischen Erkrankung vor dem vollendeten 24. Lebensjahr vorlag. Es liegen aber keine Befunde vor, die das damalige Ausmaß oder den Beginn der Erkrankung untermauern.
Dauerzustand
Nachuntersuchung:
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Gutachten erstellt am von Dr.in 5
Gutachten vidiert am von Dr. 2
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom ab und verwies in der Begründung auf das Gutachten des Sozialministeriumservice vom , in dem keine grundlegenden Änderung zum Vorgutachten festgestellt worden sei.
Der gegen diese BVE eingebrachte Vorlageantrag vom wurde seitens der Sachwalterin der Bf. wie folgt begründet:
"In dem der Berufungsvorentscheidung zugrundeliegenden, fachärztlichen Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom wird der Grad der Behinderung 60%, ab Juli 2009 und der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, wie aus der Anamnese anzunehmen sei, vor dem vollendeten 24. Lebensjahr vorlag. Es liegen aber keine Befunde vor, die das damalige Ausmaß oder den Beginn der Erkrankung untermauern.
Die Beschwerdevorentscheidung ist falsch. Die bei der Beschwerdeführerin in o.g. Gutachten diagnostizierte chronisch paranoide Schizophrenie wird bestätigt und es wird auch angenommen, dass die Erkrankung schon während des Studiums vor dem vollendeten 24. Lebensjahr vorlag. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Befunde vorliegen. Im Gutachten wurde das psychiatrische Sachverständigengutachten, erstellt von Dr. med. univ. 4 im Rahmen des Sachwalterschaftsverfahrens, berücksichtigt.
"Aus fachärztlich psychiatrischer Sicht kann davon ausgegangen werden, dass sich die bestehende psychische Störung, nämlich eine chronisch paranoide Schizophrenie bereits ab dem 19. Spätestens 20. Lebensjahr manifestiert hat und diese anfänglich in der Minussymptomatik und einem deutlichen Leistungsknick äußerte, was trotz vorhandener Intelligenz und Bildung zum Abbruch der Studien führte, wie es für den Verlauf einer paranoiden Schizophrenie auch typisch ist.“
Gemäߧ 2 Abs. 1 lit. C ...hat ein medizinischer Sachverstädiger dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und darf seine Beurteilung ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit seinem fachspezifischen Wissen stützen. Er kann lediglich durch Vorliegen von eindeutigen Nachweisen einen zeitlichen Sachverhalt bestätigen.
Frau n hat nach der Matura Psychologie und danach Kunst in Straßbourg studiert. (Bestätigung durch den Bruder, nn1 und die Schwester, nn2). Laut Erzählungen der Geschwister ist sie während des Studiums erkrankt. Sie sei immer von der Familie unterstützt worden.
Der Lebensunterhalt von Frau n wurde auch nach der Matura von ihren Eltern, danach von ihrer Mutter bis zu deren Tod im Jänner 2015 bestritten. Frau n hat nie Versicherungszeiten erworben und war nie im Zuge einer Erwerbstätigkeit krankenversichert.
Beim AMS bestehen keine Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung, da keine Versicherungszeiten aufscheinen.
Diese Nachweise (AMS, PVA) belegen eindeutig, dass die Beschwerdeführerin die im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 die Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erfüllt. Wenn es keine Befunde über die Erkrankung gibt, liegt es daran, dass weder die Eltern noch die Beschwerdeführerin etwaige Behandlungsbestätigungen Krankenhäuser oder fachspezifische Hilfe aufsuchte, da immer alle Angelegenheiten innerhalb der Familie geregelt wurden.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Nachstehendes vorgebracht:
"Sachwalterin : Ich verweise grundsätzlich auf mein bisheriges Vorbringen, möchte aber ergänzend betonen, dass die in den Schriftsätzen geschilderten Familienverhältnisse auf nicht durch Belege beweisbare Aussagen der Geschwister der Bf. beruhen.
Amtsvertreter : Verweist auf die Begründung im Vorlageantrag und führt ergänzend aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts sowie jener des Verwaltungsgerichtshofes ein Abgehen von Feststellungen eines Gutachtens nur im Falle der Unschlüssigkeit zulässig ist. Aus den im Rechtsmittel geschilderten, für die Antragsberechtigung sprechenden Umständen wie Studienabbruch, dem Nichterwerb von Versicherungszeiten sowie der durchgehenden Unterhaltskostentragung seitens der Familie, lässt sich jedoch keine Unschlüssigkeit der Feststellungen im Gutachten ableiten.
Sachwalterin : Ich verweise nochmals auf die Feststellungen im Gutachten Dr. 4.1, wonach die psychische Erkrankung der Bf. bereits zu Studienzeiten vorgelegen sei, wobei diese Aussage schlussendlich nicht Eingang in das Gutachten des Sozialministeriumsservices gefunden hat.
Amtsvertreter : Die Aussage von Dr. 4.1 habe sehr wohl Eingang in das Gutachten vom Jänner 2016 gefunden. Des Weiteren möchte ich in Ansehung der Tatsache, dass die ins Treffen geführten Studien der Bf. in keinster Weise belegt sind, anmerken, dass insoweit der Zeitpunkt der Erwerbsfähigkeit (richtig der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit) vor dem 21. Lebensjahr den Prüfungsmaßstab bilden sollte."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Rechtsgrundlagen
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 für Vollwaisen oder diesen nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 gleichgestellte volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. (ab : 25.) Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
2. Feststehender Sachverhalt:
2.1. Allgemeine Feststellungen:
Die im Jahr 1958 in der Türkei geborene Bf. hat nach der im 19. Lebensjahr erfolgten Absolvierung der Matura in einer französischen Konsulatsschule in Frankreich zunächst 2-3 Jahre Psychologie studiert und im Anschluss daran ein Kunststudium begonnen, ohne jedoch einen Studienabschluss zu erreichen. Die seit ca. dem Jahr 2000 in Österreich lebendende Bf., welche bis dato keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und ergo dessen keinen Versicherungszeiten erworben hat, wurde stets von der Familie finanziell unterstützt. Die seit dem besachwaltete Bf. steht gemäß dem mit datierten Befundbericht Dris. 3 (Sozialpsychiatrisches Ambulatorium 6) ob ihrer psychischen Erkrankung seit Juli 2009 sowohl in fachärztlicher, als auch in sozialarbeiterischer Betreuung.
2.2. In den Sachverständigengutachten getroffene Feststellungen:
Die Bf. wurde im Zuge des Antrags- bzw. Beschwerdeverfahrens zweimal untersucht (Gutachten vom und ). Die mit den Gutachten befassten Fachärzte für Neurologie stellten unisono eine chronisch paranoide Schizophrenie fest und reihten die Erkrankung unter die Richtsatzposition der Einschätzungsverordnung vom , BGBl. II Nr. 261/2010, ein.
Der Behinderungsgrad von 60% und der Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit wurde in beiden Gutachten rückwirkend ab Juli 2009 bestätigt, wobei vorgenannter Zeitpunkt mit dem Befundbericht Dris. 3, respektive dem Fehlen das Ausmaß der bereits vor Vollendung des 24. Lebensjahr eingetretenen psychischen Erkrankung dartuender Unterlagen begründet wurde.
Zusammenfassend wurde die Erwerbsunfähigkeit der Bf. somit erst ab dem 51. Lebensjahr bescheinigt.
3. Rechtliche Würdigung:
Entscheidend ist im Beschwerdefall, ob die Bf. infolge ihrer Erkrankung bereits vor Vollendung des 21. bzw. 25. Lebensjahr in einem Ausmaß behindert war, sodass sie schon schon damals voraussichtlich dauernd außerstande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung ist dagegen ohne Bedeutung (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 21).
3.1. Dauernde Erwerbsunfähigkeit
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2007/15/0019, ausdrücklich auf den klaren Wortlaut des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 verwiesen. Die bisherige Judikatur, wonach eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, widerlege, habe im Rahmen der durch das BGBl. I Nr. 105/2002 geschaffenen neuen Rechtslage (ab ) keinen Anwendungsbereich.
Der Gerichtshof (sh. auch ) bezieht sich dabei offensichtlich auf das Erkenntnis des , in dem der VfGH ausführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich somit der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch das Bundefinanzgericht für seine Entscheidungsfindung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern diese als schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob die erstellten Sachverständigengutachten diesem Kriterium entsprechen.
3.2. Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten
Der Begriff „Persönlichkeitsstörung“ umfasst ein weites Spektrum recht verschiedener Störungsbilder, die durch die besonders extreme Ausprägung gewisser Charakterzüge bzw. „Eigenheiten“ gekennzeichnet sind.
Persönlichkeitsstörungen treten meist in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung und bestehen während des Erwachsenenalters weiter.
Die Diagnostik von Persönlichkeitsstörungen stellt komplexe Anforderungen an den Untersucher. Gründe dafür sind beispielsweise unterschiedliche Ausprägungen, unterschiedliche Krankheitsverläufe, verschiedene psychische Krankheitsbilder.
Die Festsetzung des Zeitpunktes, wann ein psychisch kranker Mensch erwerbsunfähig geworden ist, gestaltet sich daher schwierig.
Damit aber eine Person die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe erfüllt, muss die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr, respektive dem 25. eingetreten sein und dies durch das Bundessozialamt aufgrund der erstellten Sachverständigengutachten bescheinigt werden.
Die Sachverständigen im Bundessozialamt ziehen bei ihrer Diagnoseerstellung bzw. um den Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit feststellen zu können, neben den Untersuchungsergebnissen und ihrem Fachwissen regelmäßig die von den Antragstellern vorgelegten Befunde heran. Hilfreich sind dabei vor allem "alte" Befunde, Arztbriefe etc., die darauf schließen lassen, dass die Erkrankung bereits vor dem 21. Lebensjahr bzw. dem 25.Lebensjahr während einer schulischen Ausbildung aufgetreten ist; aber derartige Befunde stehen den Sachverständigen erfahrungsgemäß kaum zur Verfügung, vermutlich auch deswegen, weil sich viele Erkrankungen mit zunehmendem Alter verschlechtern und demgemäß ärztliche Hilfe erst später in Anspruch genommen wird. Vorgelegt werden daher häufig Befunde, die kaum älter als drei oder vier Jahre alt sind.
Die Ärzte haben somit medizinische Feststellungen über Zeiträume zu treffen, die oft dreißig Jahre und mehr zurückliegen.
Damit kann aber die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes sind im vorliegenden Beschwerdefall beide Gutachten ausführlich und schlüssig. Sie gehen bezüglich der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung von 60 % sowie dem ab Juli 2009 bewirkten Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit konform.
Der Bf. wurde somit eine Erwerbsunfähigkeit erst im 51. Lebensjahr attestiert.
Wenn nun die Ausführungen Dris. 4.1 wonach der Beginn der Krankheit bereits vor Vollendung des 24. Lebensjahres manifest gewesen sei, Eingang in das Zweitgutachten des Sozialministeriumservice gefunden hat, dessen ungeachtet jedoch die begutachtende Fachärztin an nach wie vor dem mit Juli 2009 bewirkten Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit festhält, vermag das BFG darin keine Unschlüssigkeit zu erblicken, da der Beginn einer Erkrankung nicht automatisch mit dem zu nämlichem Zeitpunkt bewirkten Eintritt der Erwerbsunfähigkeit einhergeht, sondern es zwecks gesicherter Konkretisierung des Korrelierens nämlicher Zeitpunkte -wie auch bereits an oberer Stelle ausgeführt -, vielmehr weiterer, aus dieser Zeit stammendender Befunde bedurft hätte (in diesem Zusammenhang ist die Bf. auf das in nämliche Richtung abzielende Erkenntnis des zu verweisen).
In diesem Zusammenhang gilt es jedoch seitens des Verwaltungsgerichtes anzumerken, dass die Sachwalterin der Bf. selbst einräumt, dass das Fehlen derartiger Befunde, auf der Tatsache basiert, dass sich die Bf. im fraglichen Zeitpunkt keine fachärztliche Hilfe in Anspruch nahm, da die Regelung derartiger Angelegenheiten stets im Familienkreis erfolgte.
Der Ansicht der Bf., wonach das Fehlen "derartiger Belege", in Anbetracht der - bestätigermaßen - schon in Studienzeit eingetretener Erkrankung, der gänzlichen - sprich im Zeitraum von der Matura bis zu dem im Jänner 2015 erfolgten Ablebens der Mutter - erfolgten Tragung des Lebensunterhaltes sowie der Tatsache, dass die Bf. nachweislich keine Versicherungszeiten erworben hat, obsolet erscheinen lässt, vermag sich das BFG nicht anzuschließen, da nämliche, im Übrigen unstrittigen Umstände - ganz im Gegensatz zu ärztlichen Befunden - keinen wie immer gearteten Rückschluss auf einen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzulegenden Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit zulassen.
Demgegenüber lässt sich dem mit datierten Befundbericht Dris. 3 klar und unmissverständlch entnehmen, dass die psychische Erkrankung der sich seit Juli 2009 nachweislich in fachärztlicher Betreuung des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums 6 befindlichen Bf., derartig fortgeschritten ist, dass eine Arbeitsfähigkeit jedenfalls zu verneinen ist.
Wenn nun die Gutachten des Sozialministeriumservice in Anlehnung an vorgenannten Bericht, den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit unisono auf voran geführten Kontaktierungs-, respektive Betreuungszeitpunkt rückprojizieren, vermag das BFG in nämlicher Vorgangsweise nicht nur keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, sondern ist der "Festlegung" desselben mit Juli 2009 - in Ermangelung anderslautender Befunde - vielmehr der höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit beizumessen.
In Anbetracht vorstehender Ausführungen erübrigte sich nach dem Dafürhalten des BFG aber auch eine abschließende Klärung der vom Vertreter der Amtspartei in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Frage, ob infolge zwar behaupteter aber gänzlich unbelegt gebliebener Studien, die Erwerbsunfähigkeit der Bf. mangels Vorliegen einer Berufsausbildung jedenfalls vor Vollendung des 21. Lebensjahres eintreten hätte müssen.
Es war daher wie im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine derartige Rechtsfrage liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da das BFG dem Erkenntnis des folgt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100218.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at