Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.04.2018, RV/7102954/2009

1. Expatriates – Regelung 2. Doppelte Haushaltsführung 3. Familienheimfahrten 4. Sachbezug Pkw 5. Pendlerpauschale

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Be­schwer­desache Bf., OrtBf1, StraßeBf1, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1090 Wien, Porzellangasse 51, über die Beschwerde vom , eingebracht am , gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom be­tref­fend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird ab­geändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlos­se­nen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

II. Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Als der im Spruch angeführte Bescheid angefochten wurde, war der Unabhängige Fi­nanz­se­nat für die Rechtsmittelerledigung zuständig. Diese Zuständigkeit des Unabhän­gi­gen Finanzsenates endete am . An seine Stelle trat am das Bun­des­finanzgericht (BFG), das alle mit Ablauf des anhängigen Rechts­mit­tel­ver­fah­ren – und damit auch dieses Rechtsmittelverfahren – weiter führt. Das Bundesfi­nanz­ge­richt verwendet in seinen Verfahren die verwaltungsgerichtsübliche Terminologie: „Be­ru­fun­gen“ werden als „Beschwerden“ bezeichnet, „Berufungsvorentscheidungen“ als „Be­schwer­devorentscheidungen“ und „Berufungswerber“ als „Beschwerdeführer (Bf.)“.

2. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 beantragte der Bf. den Allein­ver­die­nerabsetzbetrag und Werbungskostenabzüge iHv EUR 273,00 (Pendlerpauschale) und iHv EUR 14.065.50 (Kosten für eine doppelte Haushaltsführung) und brachte begründend vor, dass er mit A verheiratet ist und seine derzeitige Wohnan­schrift OrtBf1, StraßeBf1, lautet.

In der Beilage zur Erklärung der Arbeitnehmerveranlagung 2007 gab der Bf. an, er sei von sei­nem Arbeitgeber B per von Deutschland nach Österreich ent­sendet worden, habe seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland während der Entsen­dung beibehalten und sein Mittelpunkt der Lebensinteressen verbleibe in Deutschland, wes­halb er in Österreich nur mit seinen Tätigkeitseinkünften steuerpflichtig sei.

Die iHv EUR 14.065,50 erklärten Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung seien die Aus­gaben für die Miete lt. Mietvertrag iHv EUR 2.100,00 x 6 Monate = EUR 12.600,00 und die Ausgaben für die Familienheimfahrten iHv EUR 1.465,50.

3. Das nach Erklärungseingang durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab:

3.1. Lt. Auszug aus dem zentralen Melderegister (Stand: ) haben die Ehegattin des Bf. (A) und der Bf. seit den Hauptwohnsitz in OrtBf1, StraßeBf1.

3.2. Mit Ergänzungsersuchen () wurde der Bf. ersucht, folgende Fragen zu be­antworten und folgende Belege vorzulegen: Ad Alleinverdienerabsetzbetrag: „Seit wann sind Sie mit A verheiratet? Wo war 2007 der Wohnsitz Ihrer Frau und wie hoch waren die Einkünfte? Entsprechende Nachweise sind vorzulegen“. Ad doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten: „Mietvertrag und Mietenbelege sowie Aufstel­lung, wie der Betrag für Familienheimfahrten EUR 1.465,50 errechnet wurde. Wo liegt der Fa­milienwohnsitz in Deutschland? Wie lange dauert die Entsendung nach Österreich und wo liegt die österreichische Arbeitsstätte? Für welche 38 km lange Strecke wird ein Pend­ler­pauschale beantragt? Aus welchen Gründen wurde der Familienwohnsitz nicht in die Nähe der österreichischen Arbeitsstätte verlegt? Wurden von dritter Seite Ersätze für Mie­te in Österreich und Kosten der Familienheimfahrten geleistet? Für welchen Zeitraum wur­den Sie nach Österreich entsendet?“

Im Antwortschreiben vom teilte der Bf. mit, dass er seit 1997 mit A verheiratet ist. A hatte 2007 jeweils einen Wohnsitz in Deutschland und in Österreich. Sie hatte 2007 keine Einkünfte. Der Bf. fuhr 2007 regel­mä­ßig zu seinem Wohnsitz nach Deutschland. Der Werbungskostenabzug für Familienheim­fahr­ten iHv EUR 244,25/Monat wurde für 6 Monate beantragt. Der ge­mein­same deutsche Fa­milienwohnsitz befindet sich in OrtBf2. Der Bf. wurde für den Zeitraum nach Österreich entsendet. Die öster­rei­chi­sche Arbeitsstätte des Bf. befindet sich in Arbeitsort. Die einfache Wegstrecke zwischen OrtBf1, StraßeBf1, und Arbeitsort, beträgt 38 km. Eine Ver­le­gung des Familienwohnsitzes nach Österreich sei bei einer 2 Jah­re dauernden Ent­sen­dung unzumutbar; deshalb bleibe der Mittelpunkt der enge­ren per­sönlichen und wirt­schaft­li­chen Beziehungen in Deutschland. Er erhielt von seinem Ar­beit­geber eine als Sachbe­zug ver­steuerte „housingallowance“ iHv EUR 3.500,00/Mo­nat.

Der Mietvertrag für Wohnung (das Haus) in OrtBf1, StraßeBf1, wurde am vom Bf. als Mieter abgeschlossen. Das Mietverhältnis für das 161,37 m² große Mietobjekt begann am und endete am . Die Gesamtmiete inklusive Be­triebskosten betrug EUR 2.100,00 monatlich und war im Voraus zu zahlen.

4. Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 ():

Die Ausgaben für die Familienheimfahrten (EUR 1.465,50) und das Pendlerpauschale (EUR 273,00) wurden erklärungskonform veranlagt; der Alleinverdienerabsetzbetrag wur­de gewährt.

Von den iHv EUR 12.600,00 erklärten Ausgaben einer doppelten Haushaltsführung wur­den EUR 3.578,40 als Werbungskostenabzug anerkannt. Diese nicht erklärungskonforme Veranlagung begründete das Finanzamt wie folgt: „Für die ab zu leistende Miete von mtl. EUR 2.100,00 kommen als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dadurch er­wach­sen, dass Sie in der Nähe des Beschäftigungsortes wohnen müssen. Es sind somit jene Kosten absetzbar, welche Sie für eine zweckentsprechende Wohnung aufwenden müss­ten. Darüber hinaus gehende Wohnkosten sind gemäß § 20 Abs 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Es können daher die Mietkosten nur bezogen auf eine Kleinwohnung mit ma­xi­mal 55 m² anerkannt werden. Dies ergibt bei einer Wohnraumnutzfläche von 161,37 m² bezogen auf 55 m² eine Berücksichtigung von 34,08 % der tatsächlichen Mietkosten von EUR 10.500,00 einen Betrag von EUR 3.578,40. Folglich wurden für Kosten der be­ruf­li­chen doppelten Haushaltsführung auch nur EUR 3.578,40 als Werbungskosten aner­kannt“.

Im Lohnzettel scheinen keine steuerfreien Bezüge gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 idgF und kein berücksichtigter Freibetrag lt. Mitteilung gemäß § 63 EStG 1988 idgF auf.

5. In der Beschwerde vom beantragte der Bf., die Ausgaben einer doppelten Haushaltsführung iHv EUR 12.600,00 zum Werbungskostenabzug zuzulassen und be­grün­dete diesen Antrag im Wesentlichen mit einer nicht zumutbaren Wohnsitzverlegung nach Österreich und dass die monatlichen Ausgaben der Wohnung in Österreich niedriger seien als durchschnittliche monatliche Hotelkosten iHv EUR 2.200,00.

6. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde der angefochtene Ein­kom­men­steuerbescheid 2007 dahingehend abgeändert, dass die angemessene Miete ana­log zur Entscheidung , mit EUR 8,00 pro Quadratmeter und iHv monatlich EUR 480,00 festgesetzt wurde.

7. Mit dem lt. Eingangsstempel am im Finanzamt – Infocenter eingebrachten Fristverlängerungsantrag () beantragte der Bf. die Verlängerung der Vorlagean­tragsfrist bis . Am beantragte er telefonisch die Verlängerung der Vorlageantragsfrist bis .

8. Mit dem am im Finanzamt – Infocenter eingebrachten Vorlageantrag vom wurde die Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung ange­foch­ten:

Der Bf. wurde per von seinem Arbeitgeber 1 von Deutschland nach Österreich entsendet. Lt. Entsendevereinbarung sollte die Entsendung zwei Jahre dauern und sei nachträglich mit beschränkt worden. Der Wohn­sitz in Deutschland sei während der Entsendung beibehalten worden; ein weiterer aus­schließ­lich beruflich bedingter Wohnsitz sei in Österreich begründet worden. Die Familie des Bf. habe sich 2007 überwiegend am Familienwohnsitz in Deutschland aufgehalten und habe den Bf. regelmäßig in Österreich besucht. Der Nachzug der Familie sei für das Jahr 2008 geplant gewesen, da ein unterjähriger Umzug 2007 nicht möglich und unzumutbar gewe­sen sei. Dass sich die Familie mit drei Kindern dauerhaft in Österreich niederlasse, sei nie beabsichtigt gewesen. Ein Zuzug der Familie nach Österreich sei nie beabsichtigt ge­we­sen, „da jederzeit die Möglichkeit bestanden habe, dass die Familie auf Grund ver­schie­de­ner Barrieren bzw. Umstände während der Entsendung wieder in die Heimat zurück zie­hen muss“ (© Bf.).

Die Ausgaben für die Wohnung in Österreich seien angemessen. Die Mehraufwendungen „… einer zweckentsprechenden Zweitwohnung müssen in Relation zur Position eines Se­nior Vice Präsidenten und einer 5köpfigen Familie gesetzt werden und können nicht mit der Situation einer allein wohnenden Person verglichen werden. Es ist unzumutbar, dass eine 5köpfige Familie in einer Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60m² wohnen soll. Legt man die vom Finanzamt angeführten 60m² für eine allein wohnende Person auf eine 5‑köpfige Familie um, so ergäbe sich eine Wohnfläche von insgesamt 300m². Da … in re­gel­mäßigen Abständen von seiner Familie 2007 besucht wurde und die Familie 2008 nach Österreich nachzog, ist es unzumutbar, die Wohnungsgröße mit 60m² im Vorhinein zu be­gren­zen…“ (© Bf.).

9. Aus den Abgabenkonten des Bf. und der Familie des Bf.:

9.1. Lt. Kfz-Zentralregister des (österreichischen) BMI ist die Ehegattin des Bf. die Zulas­sungsbesitzerin eines Pkw, dessen Erstzulassungsdatum „“ lautet. Dieser Pkw ist am nach Österreich verbracht worden.

9.2. Aus dem Gehaltszettel des Bf. für den Bezugszeitraum bis (Be­zugsauszahlende Stelle: B):

Anzahl der Kinder gemäß § 106(1) EStG 1988: 3; Bruttobezüge (210): EUR 132.571,42; sonstige Bezüge vor Abzug d SV-Beiträge (220): EUR 14.082,98; SV-Beiträge für laufen­de Bezüge (230): EUR 4.677,20; steuerpflichtige Bezüge (245): EUR 113.811,24; einbe­hal­tene Lohnsteuer: EUR 53.285,40 und anrechenbare Lohnsteuer (260):EUR 53.285,40.

10. UFS-Ermittlungsverfahren:

10.1. Ab Juli 2007 war der Bf. ...

10.2. Aus dem Firmenbuchauszug des österreichischen Arbeitgebers: ...

10.3. eMail (); beantwortet mit eMail ():

Der Unabhängige Finanzsenat ersuchte das Betriebsfinanzamt des österreichischen Ar­beitgebers bekannt zu geben, ob bzw. wann eine Mitteilung übermittelt wurde, dass für den Bf. die Expatriates-Regelung in Anspruch genommen wurde. In Beantwortung dieser Anfrage wurde mitgeteilt, dass keine Mitteilung lt. Rz 1038i LStRl 2002 aktenkundig ist.

10.4. Anfragen an das Zentrale Melderegister:

In OrtBf1, StraßeBf1, hatten ab folgende, aus Deutschland zu­ge­zo­gene Personen ihren Hauptwohnsitz gemeldet: Der Bf., A und die ge­meinsamen Kinder ...

An der im Lohnzettel 2007 angegebenen Anschrift Ort3, wa­ren der Bf., seine Ehegattin und die gemeinsamen Kinder nicht gemeldet.

10.5. eMail () – beantwortet mit eMail (); eMail () – be­ant­wortet mit eMail ():

Das bescheiderlassende Finanzamt wurde ersucht, das Schreiben des Bundesminis­te­ri­ums für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Verlängerung der ausländischen So­zi­al­ver­sicherung, die Schulbestätigungen der Kinder und die Bestätigung über den Kinder­geld­bezug in Deutschland zu übermitteln.

Fragmente der Auslandsvereinbarung befanden sich im Akt xx (abgelegt in der Familienbeihilfestelle FA 12 unter dem Namen des Bf.). Lt. Schreiben ... vom wurde für den Bf. eine Ausnahmevereinbarung nach Art. 17 VO (EWG) Nr. 1408/71 getroffen, wonach für den Bf. vom bis die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Schulbestätigungen und Bestätigungen über Kindergeld lagen nicht auf.

10.6. Vorhalt (), Vorhaltsbeantwortung ( und ):

Der Bf. wurde ersucht, Ablichtungen der Entsendevereinbarung und aller auf die Familien­heimfahrten sich beziehenden Belege vorzulegen und folgende Fragen zu beantworten: „Wann fanden Familienheimfahrten statt? Wie wurden die Ausgaben für die Familienheim­fahrten berechnet? Wurde für die Familienheimfahrten der eigene PKW oder ein Dienst-PKW, ein Flugzeug oder firmeneigenes Flugzeug verwendet? Wer zahlte die Flugtickets? Wurde vom Arbeitgeber ein Fahrtkostenersatz geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?

Der Bf. teilte mit, dass er seit von seinem Arbeitgeber von Deutschland nach Österreich entsendet sei, seine Familie 2007 am Familienwohnsitz in Deutschland geblie­ben sei und dass er regelmäßig nach Deutschland fahre. Von Juli 2007 bis Oktober 2007 sei er mit einem Mietwagen und ab November mit einem Dienstwagen gefahren. Berech­nungs­grundlage für die Familienheimfahrten – Ausgaben seien das Kilometergeld iHv EUR 0,38 und 302 km Fahrstrecke gewesen. Da das iHv EUR 2.754,24 berechnete Kilo­me­tergeld den Pauschalbetrag gemäß § 16 Abs 4 lit b iVm § 62 Rz 1038h LStR überstei­ge, seinen monatlich EUR 244,25 für Juli bis Dezember 2007 als Werbungskosten geltend ge­macht worden. Die Ausgaben für Familienheimfahrten habe der Bf. getragen. Sein Ar­beit­geber habe keinen Fahrtkostenbeitrag geleistet.

Die Benutzung des Miet- und Dienstwagens sei in der Lohnverrechnung nicht als Sach­be­zug berücksichtigt worden. Der Sachbezug, dessen Veranlagung beantragt werde, betra­ge EUR 600,00 pro Monat für Juli bis November (= EUR 3.000,00) und EUR 543,90 für De­zember.

Lt. Entsendevertrag erstattet der Dienstgeber die Kosten für Bahntickets für die Ex- und Repatriierung des Bf. und seiner Familienmitglieder, haben der Bf. und seine Familienan­ge­hörigen Anspruch auf ein Zugticket für 1 Fahrt zum deutschen Wohnsitz, erhält der Bf. ein monatliches Wohngeld iHv 3.500,00 („housing allowance“) und eine „furnishing allo­wan­ce“ bis zu einem Höchstbetrag von EUR 18.169,00 für in Österreich gekaufte Möbel oder Transportkosten für Möbel aus Deutschland; gehen die ge­kauften Möbel nach 1 Jahr ins Eigentum des Bf. über, erhält der Bf. ein Servicepaket eines Relocation Consultant, eine Einmalzahlung iHv E 1.909,00 netto als „household outfit allowance“ und eine Ein­mal­zah­lung iHv EUR 2.037,00 netto als persönliche „outfit allowance“.

Die Zahlungen werden wie folgt berechnet: Inlandsbruttogehalt EUR 138.984,00 minus hy­po­thetische Steuer EUR 41.934,66 ergibt Jahresnettoinlandsgehalt EUR 97.049,34 plus Ent­sendungs – Allowance EUR 9.529,44 = EUR 106.578,78 Gehaltszahlung pro Jahr.

11. BFG-Ermittlungsverfahren:

11.1. Vorhalt vom ; Vorhaltsbeantwortung vom :

Am wurde dem Bf. vorgehalten: „Ihr Schreiben vom , mit dem Sie die Verlängerung der Beschwerdefrist gegen die Beschwerdevorentscheidung vom beantragt haben, ist lt. Eingangsstempel des Infocenters am ein­ge­bracht worden. Da die Beschwerdevorentscheidung am Mittwoch, den , ver­sandt wurde und der 3. Tag nach dem Versand ein Samstag gewesen ist, ist von einer Zu­stel­lung am Mon­tag, den , und einer am Donnerstag, den , en­den­den Beschwerdefrist auszugehen. Ihr Fristverlängerungsansuchen ist zwar mit datiert; entscheidungsrelevant ist jedoch das „“ lautende Datum des Ein­gangs­stempels des Infocenters. Nach dieser Sachlage ist der Vorlageantrag vom als verspätet zurückzuweisen, weil das Fristverlängerungsansuchen nach Ab­lauf der Beschwerdefrist eingebracht worden ist. Um Stellungnahme innerhalb 1 Mo­nats ab Zustellung dieses Schreibens und Vorlage allfälliger Beweismittel für eine dennoch recht­zeitige (Fristverlängerungs-) Antragsstellung wird gebeten“.

Am antwortete der Bf.: „Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 wur­de mit nicht erklärungsgemäß erlassen und ist am einge­langt. Diesbezüglich haben wir am eine Berufung beim zuständigen Finanzamt … ein­gereicht. Am wurde einer Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO er­las­sen, wel­che am bei uns eingelangt ist. Da in diesem Be­scheid die be­an­trag­ten Doppelwohnsitzkosten nicht berücksichtigt wurden, wurden für die Be­rufung in zwei­ter Instanz weitere Dokumente angefordert, wodurch sich die Einreichung etwas ver­zö­gert hat. Diesbezüglich haben wir am eine Fristverlängerung für die am endende Frist beantragt, welche am bereits beim Fi­nanz­amt … eingegangen ist. Gemäß § 108 Abs 4 BAO werden die Tage des Postlaufs nicht in die Frist eingerechnet, womit vom Datum des Poststempels und somit einer zeitgerech­ten Ein­reichung der Fristverlängerung auszugehen ist.“

Am wurden dem Finanzamt der Vorhalt () und die Vorhalts­be­ant­wor­tung () zur Kenntnis gebracht und folgende Fragen zum Stempel des In­fo­cen­ters mit dem Eingangsdatum gestellt: Warum wurde das Kuvert nicht an das Fristverlängerungsansuchen geheftet, wenn dieses Schreiben – wie in der Vor­halts­be­ant­wortung vorgebracht – auf dem Postweg gesandt wurde? Werden Schreiben, die per Post an das Finanzamt gesandt werden, auch mit dem Stempel des Infocenters ab­ge­stem­pelt? Wenn ja, warum wird das Postaufgabedatum nicht neben den Infocen­ter­stem­pel ge­schrieben? Oder bedeutet das fehlende Postaufgabedatum, dass das Schreiben nicht per Post gesandt sondern in den Postkasten des Finanzamtes geworfen wurde? Wann wur­de der Postkasten des Finanzamtes im Jahr 2009 geleert? In welchen Zeiträumen wa­ren die Parteienverkehrszeiten des Infocenters im Jahr 2009?

Am teilte das Finanzamt u.a. mit, dass auch die per Post gesandten Schrei­ben mit dem Stempel des Infocenters gestempelt werden. Das Kuvert werde nur bei „fristsen­sib­len Eingaben“ (© Finanzamt) zum Akt genommen.

11.2. Vorhalt (); Vorhaltsbeantwortung ():

Am teilte das Bundesfinanzgericht mit, dass der Entscheidung die Sachlage lt. Pkt. 2. – 11.1. zugrunde zu legen sei und führte abschließend aus:

„Da keine Meldung nach Rz 1038i LSTR 2002 aktenkundig ist, kann die Expatriates – Re­ge­lung nicht in Anspruch genommen. Der Bf. und seine Familie haben in Österreich keinen Nebenwohnsitz sondern den Hauptwohnsitz gemeldet, weshalb davon auszuge­hen ist, dass der Bf. in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist. Die Daten des/der Ar­beit­geber und Angaben über die Einkünfte im Zeitraum Jänner bis Juli 2007 werden daher für die Veranlagung benötigt.

Die Bruttobezüge lt. Lohnzettel stimmen nicht mit den Bruttobezügen lt. Pkt. 9. des Ent­sen­devertrages überein. Die Umzugsvergütungen sind im Lohnzettel nicht als steuerfreie Bezüge gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 idgF angeführt. Aus dem Lohnzettel ist nicht erkenn-bar, ob die „Allowances“ aus dem Entsendevertrag als geldwerte Vorteile aus dem Dienst­verhältnis versteuert worden sind. Um Vorlage des Lohnkontos 2007 wird gebeten.

Hatte der Bf. außer dem Sachbezug – Miet- und Dienstwagen noch andere de dato nicht bekannt gegebene Sachbezüge und/oder geldwerte Vorteile aus dem Dienstverhältnis?

Kann die Expatriates – Regelung nicht angewendet werden, sind die Ausgaben einer dop­pel­ten Haushaltsführung und für Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten abzieh­bar.

Im Lohnzettel 2007 wurde Ort3, als Wohnanschrift angegeben. Die Größe der Wohnung und die Rechtsgrundlage für die Benützung dieser Wohnung wer­den für die Veranlagung benötigt und sind durch Vorlage diesbezüglicher Unterlagen nach­zuweisen (Kaufvertrag, Mietvertrag, Dienstvertrag, etc). Da der Bf. offenbar am Ar-beits­ort eine Wohnmöglichkeit hatten, besteht kein Anspruch auf das Pendlerpauschale“.

Am antwortete der Bf.: Sein deutscher Arbeitgeber 1 hatte den Bf. von bis von Deutschland nach Österreich entsen­det. Er habe seinen deutschen Wohnsitz beibehalten und einen weiteren ausschließlich beruf-lich bedingten Wohnsitz in Österreich begründet. Seine Familie habe sich überwiegend am Familienwohnsitz in Deutschland aufgehalten und habe den Bf. regelmäßig in Österreich besucht. Der Nachzug der Familie sei für 2008 geplant gewesen. Die Familie des Bf. habe nicht beabsichtigt, sich dauerhaft in Österreich niederzulassen und habe den deutschen Fa­milienwohnsitz während der gesamten Entsendedauer beibehalten. Vor der Entsen­dung habe kein Österreichbezug bestanden. Obwohl sich die gesamte Familie im Juli 2007 in Österreich gemeldet habe; sei sie erst 2008 nach Österreich gezogen.

Der Bf. sei ab in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig; gemäß Doppel­be-steu­erungsabkommen Österreich – Deutschland Art 4 Abs 2 lit a sei auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abzustellen, der in Deutschland läge. Gehaltsdaten für den Zeitraum vor Juli 2007 liegen nicht vor; es handle sich mangels Ausübung und Verwertung in Öster­reich auch um keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit  im Sinne des § 98 Abs 1 Z 4 EStG 1988 idgF. Dienstwohnung und Dienstwagen ausgenommen hatte der Bf. keine wei­teren Sachbezüge. Die Voraussetzungen einer auf Dauer angelegten doppelten Haus­halts­führung lägen vor; die auswärtige Tätigkeit sei mit vier bis fünf Jahren befristet. Auf eine angemessene Übergangsfrist von 2 Jahren wird hingewiesen. Der Bf. sei 1 Monat in einem Hotel in Wien untergebracht gewesen; weshalb der Anspruch auf das Pendler­pau­schale ab bestehe.

11.3. Vorhalt vom ; Vorhaltsbeantwortung vom :

Am wurde dem Bf. vorgehalten: „Im Schreiben vom haben Sie an­gegeben, dass ein unterjähriger Umzug 2007 organisatorisch nicht möglich und unzumut­bar war. Dass Frau A ihr Fahrzeug am nach Österreich verbracht und ab 7/2007 Kraftfahrzeugsteuer entrichtet hat, spricht jedoch dafür, dass die Familie Ihres Mandanten im Juli 2007 nach Österreich umgezogen ist“.

Am antwortete der Bf.: Er sei mit für 2 Jahre nach Österreich ent­sen­det worden. Während dieser Entsendung sei die Entsendung wiederholt verlängert und zuerst mit befristet worden; danach mit und habe am ge­endet. Die Verlegung des Familienwohnsitzes sei daher nicht zumutbar (). Die Familie des Bf. habe sich in Österreich angemeldet (Woh­nung und Pkw) um keine Fristen zu versäumen.

Ein Umzug der Familie an den Beschäftigungsort ändere nichts an der Unzumutbarkeit der Familienwohnsitzverlegung und sei für die Geltendmachung von Doppelwohnsitzkosten nicht schädlich; es komme auf die tatsächliche Gestaltung an (LStR Rz 343, 1038e; VwGH 20.12.200?, 97/13/0111; , 2000/14/0122; , 91/14/0041).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Da nach dem Antwortschreiben des Finanzamtes von einem innerhalb offener Vor­la­ge­an­trags­frist gestellten Fristverlängerungsansuchen auszugehen ist, ist der Vorlagean­trag rechtzeitig gestellt worden, weshalb die Beschwerdevorentscheidung aus dem Rechts­be­stand ausscheidet und zum Vorhalt wird.

Über die Beschwerde und die Beschwerdevorbringen aus dem Vorlageantrag ist daher „in der Sache“ zu entscheiden.

2. Nach den Ausführungen in der Beschwerde ist der Werbungskostenabzug für Ausga­ben einer doppelten Haushaltsführung der Höhe nach strittig.

Der Entscheidung über diesen Streitpunkt ist die Sachlage zugrunde zu legen, dass dem Finanzamt keine Mitteilung über eine für den Bf. in Anspruch genommene Expatriates-Re­ge­lung übermittelt worden ist.

Als „Expatriates“ gelten Personen, die während der letzten zehn Jahre keinen Wohnsitz im Inland hatten, im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers vorübergehend in Öster­reich im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem österreichischen Arbeitgeber (Konzern­ge­sell­schaft oder inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988 idgF) beschäf­tigt wer­den und für deren Einkünfte Österreich das Besteuerungsrecht zukommt (Lohn­steu­er­richt­li­nien – LStR 2002, Rz 1038a).

Die Inanspruchnahme der besonderen Regelun­gen für Expatriates ist jedoch nur dann zu­lässig, wenn dem Finanzamt der Betriebsstätte zu Be­ginn des Beschäftigungsverhält­nis­ses und in der Folge zu Beginn jeden Kalenderjahres bzw. zum Zeitpunkt der erstmali­gen Inanspruchnahme dieser Regelungen eine schriftliche Mitteilung, für welche Dienstneh­mer diese Regelung in Anspruch genommen wird, übermittelt wird (LStR 2002, Rz 1038i).

Da dem Finanzamt keine Mitteilung über eine für den Bf. in Anspruch genommene Expa­tria­tes-Regelung übermittelt worden ist, sind die besonderen Regelungen für Expatria­tes nicht anzuwenden. Streitpunktbezogen ist daher festzustellen, dass LStR 2002, Rz 1038e (doppelte Haushaltsführung) und deshalb auch LStR 2002, Rz 1038g (Dienstreisen, Fa­mi­li­enheimfahrten) nicht anzuwenden sind.

3. Der Entscheidung über den Streitpunkt „Ausgaben aus doppelter Haushaltsführung“ ist die Sachlage zugrunde zu legen, dass der Bf. Wohnsitze in OrtBf2 (= Deutsch­land) und in OrtBf1, StraßeBf1 (= Österreich) hat und dass sich sein Beschäftigungsort in Arbeitsort (= Öster­reich) be­fin­det.

Gemäß § 16 Abs 1 EinkommensteuergesetzEStG 1988 in der im Streitjahr gelten­den Fassung sind Werbungskosten Ausgaben oder Aufwendungen, die getätigt werden, um Einnahmen zu erwerben, zu erhalten oder zu sichern. Gemäß § 20 Abs 1 EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. Woh­nungs- und Haushaltskosten nicht abgezogen werden.

Die Ausgaben einer doppelten Haushaltsführung sind Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1988, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden. Einer dieser Wohnsitze muss sich am Familienwohnort befinden und muss der Familienwohnsitz sein, der andere Wohnsitz muss sich am Beschäftigungsort befinden und muss der Be­rufs­wohn­sitz sein (Jakom/Lenneis EStG 2008, § 16 Rz 56, Kapitel „doppelte Haushaltsfüh­rung“).

Gemäß § 26 BundesabgabenordnungBAO idgF hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schlie­ßen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Der „Familienwohnsitz“ liegt dort, wo ein in Ehe(Partnerschaft) oder Lebensgemeinschaft Lebender oder ein Alleinstehender seine engsten persönlichen Beziehungen (bspw. zur Fa­milie oder zum Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat. Der „Berufswohn-sitz“ ist dort, wo Jemand persönlich anwesend sein muss, um zu arbeiten und einen eige­nen Hausstand hat.

Ob der deutsche oder der österreichische Wohnsitz der Familienwohnsitz des Bf. ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfrage. Bei dieser Be­weis­führung darf jedes geeignete und zweckdienliche Beweismittel verwendet werden und nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens ist nach freier Überzeugung zu beurteilen, wel­che Fakten als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen sind (§ 166 BAO idgF, § 167 Abs 2 BAO idgF). Von mehreren Versionen darf die wahrscheinlichste als erwiesen an­ge­nom­men werden (Ritz, BAO4, § 167, Tz 8, und die do. zit. Judikate ; …).

Der Bf. behauptet, er und seine Familie haben sich ab in Österreich angemel­det um keine Fristen zu versäumen, was auch auf den Pkw der Ehegattin zutreffe. Die­sem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten:

  • Wer entsendet wird, behält seinen Hauptwohnsitz im Entsendestaat bei und errichtet im Empfangsstaat seinen Nebenwohnsitz. Dass der Bf. einen Hauptwohnsitz im Em­pfangs­staat Österreich errichtet hat, spricht daher für eine Verlegung des Familienwohnsit­zes von Deutschland nach Österreich ab .

  • Wer einen Wohnsitz errichtet, meldet sich üblicherweise bei den Meldebehörden an, nach­dem er diesen Wohnsitz errichtet hat. Unglaubwürdig ist daher, dass sich die Familie des Bf. mindestens 5 Monate bevor sie (angeblich) nach Österreich umgezogen ist, in Öster­reich angemel­det hat.

  • Wer nicht ständig in Österreich wohnt, verbringt seinen Pkw nicht nach Österreich und zahlt auch nicht Kraftfahrzeugsteuer in Österreich. Dass die Ehegattin des Bf. ihren Pkw am nach Österreich verbracht und ab 07/2007 Kraftfahrzeugsteuer gezahlt hat, ist nur dadurch erklärbar, dass sie sich ab Juli 2007 ständig in Österreich aufgehalten hat.

  • Die Kinder des Ehepaares sind damals noch minderjährig gewesen, weshalb davon aus­zu­gehen ist, dass sie sich bei ihrer Mutter – und damit ab in Österreich – auf­ge­halten haben.

Nach dieser Sach- und Beweislage ist als erwiesen anzusehen und der Entscheidung zugrunde zu legen, dass der den österreichischen Meldebehörden ab als Haupt­wohnsitz ge­meldete Wohnsitz ab der Familienwohnsitz des Bf. ist.

Per definitionem ist der „Berufswohnsitz“ der Wohnsitz am Beschäftigungsort. Da der Be­schäf­tigungsort des Bf. in Wien ist, ist nur ein Wohnsitz in Wien ein Wohnsitz am Be­schäf­ti­gungs­ort und damit ein „Berufswohnsitz“. In Wien hat der Bf. keinen Wohnsitz; er hat daher keinen „Berufswohnsitz“ im Sinne der Abgabenvorschriften.

Einen Familien- und einen Berufswohnsitz zu haben und sowohl am Familienwohnsitz als auch am Berufswohnsitz einen eigenen Haushalt zu führen, ist jedoch die Voraussetzung dafür, dass die Ausgaben einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abzieh­bar sind. Da der Bf. keinen (Berufs-)Wohnsitz am Beschäftigungsort Wien hat, sind Aus­gaben einer doppelten Haushaltsführung nicht als Werbungskosten abziehbar und das Beschwerdebegehren ist abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass dieses Beschwerdebegehren auch dann abzuweisen ist, wenn die Expatriates – Regelung anzuwenden wäre, da der Bf. keinen Berufswohnsitz hat.

4. Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz. Die Aus­ga­ben für diese Fahrten sind jedoch nur dann steuerlich absetzbar, wenn die Voraus­set­zun­gen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen (siehe bspw. Jakom/Lenneis EStG 2008, § 16 Rz 56, Seite 565, letzter Absatz).

Der Entscheidung über diesen Streitpunkt ist die Sach- und Beweislage lt. Pkt. 3. und da­mit zugrunde zu legen, dass der Bf. keinen Berufswohnsitz hat, weshalb keine Fahrten zwischen Familien- und Berufswohnsitz stattfinden (können).

Das Beschwerdebegehren, Ausgaben für Familienheimfahrten als Werbungskosten von den Einnahmen abzuziehen, ist daher abzuweisen.

5. Pendlerpauschale:

Der Bf. gibt an, dass der Anspruch auf das Pendlerpauschale nicht für 6 Monate sondern „nur“ für 5 Monate besteht, da er einen Monat in einem Hotel in Wien gewohnt hat.

Gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG 1988 idgF sind die Ausgaben für Fahrten zwischen Woh­nung und Arbeitsstätte Werbungskosten, die mit dem Pendlerpauschale abgegol­ten wer­den. Bei einer Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km beträgt das Pendlerpauschale im Streit­jahr jähr­lich EUR 546,00.

Von der v.a. Sachlage ausgehend ist iVm der vorzit. Rechtslage festzustellen, dass der An­spruch des Bf. auf den Werbungskosten-Abzug in Höhe des Pendlerpauschales für 5 Mo­nate besteht, da er die Strecke zwischen der Wohnung in OrtBf1, StraßeBf1, und der Arbeitsstätte in Wien im Streitjahr während einer Zeitspanne von 5 Mona­ten gefahren ist. Das jährliche Pendlerpauschale EUR 546,00 dividiert durch 12 Monate er­gibt ein monatliches Pendlerpauschale iHv EUR 45,50. EUR 45,50 multipliziert mit 5 Mona­ten ergibt ein Pendlerpauschale iHv EUR 227,50.

Der ange­foch­tene Bescheid wird daher dahingehend abgeändert, dass der Werbungs­kos­ten-Abzug/Pendlerpau­scha­le iHv EUR 227,50 festgesetzt wird.

6. Sachbezug Pkw

Der Bf. beantragt, den de dato nicht veranlagten Sachbezug Pkw iHv EUR 3.543,90 zu ver­anlagen:

Gemäß § 25 Abs 1 EStG 1988 idgF sind auch Vorteile aus einem Dienstverhältnis Ein­nah­men aus nichtselbständiger Arbeit.

Sachbezüge sind Vorteile im Sinne des § 25 Abs 1 EStG 1988 idgF; sie sind daher steu­er­pflich­tige Lohnbestandteile. Dem v.a. Antrag wird daher dadurch statt gegeben, dass der Sachbezug Pkw iHv EUR 3.543,90 Einnahmen erhöhend hinzugerechnet wird.

7. Abgabenberechnung und Abgabenfestsetzung

Siehe Beilage / Berechnungsblatt

8. Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da primär Sach- und Beweisfragen zu beantworten waren, die nicht Ge­gen­stand eines Revisionsverfahrens sind ().

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102954.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at