Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.03.2018, RV/2100485/2017

Werbungskosten: Doppelte Haushaltsführung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des A, Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Judenburg Liezen vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 machte der Beschwerdeführer neben Sonderausgaben Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in der Höhe von insgesamt 16.723,37 Euro (Kosten für Unterbringung in der Höhe von 10.415,85 Euro und Kosten für Familienheimfahrten in der Höhe von 6.307,52 Euro) als Werbungskosten geltend.

Mit Bescheid vom wurden neben Sonderausgaben der Pauschbetrag und das Pendlerpauschale in der Höhe von 1.136 Euro als Werbungskosten berücksichtigt. In der Begründung wurde (auszugsweise) Folgendes ausgeführt:
Der Familienwohnsitz und auch Ihr Hauptwohnsitz befand sich seit mehreren Jahren in Ort, in der Nähe der Arbeitsstätte. Selbst wenn bisher der Familienwohnsitz nicht bereits in die Nähe der Arbeitsstätte verlegt worden wäre, hätten Aufwendungen dafür nicht mehr berücksichtigt werden können, da die Gattin zumindest seit 2013 keine relevanten Einkünfte in Adresse mehr erzielt (Einkünfte unter 6.000 €, bei sehr gutem Einkommen des Partners), die für eine Unzumutbarkeit der Wegverlegung sprechen würden. Wird nun von diesem Familienwohnsitz in der Nähe der Arbeitsstätte ohne berufliche Veranlassung der Familienwohnsitz wieder wegverlegt, so sind dies private Gründe, die nicht zu einer Berücksichtigung von Aufwendungen für Familienheimfahrten oder doppelte Haushaltsführung führen können.
Es wurde jedoch ab März 2015 für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte der Familienwohnsitz in Adresse für das Pendlerpauschale berücksichtigt (4 - 7 Fahrten pro Monat, mtl. 102 € PP/14€ Pendlereuro). (…)“

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom , mit der die „Versagung der (…) geltend gemachten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten“ angefochten wird. Begründend führte der Beschwerdeführer aus:
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen im Rahmen einer außerbetrieblichen Einkunftsart, in concreto Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 2 Abs 3 Z 4 iVm § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG, sind als Werbungskosten im Rahmen der Überschussermittlung abzuziehen. Zu diesen Werbungskosten zählen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH und der Verwaltungspraxis auch Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung (siehe nur LStR 2002, Rz 342 ff mwN). Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sind dabei immer dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie als durch die Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen veranlasst anzusehen sind. Die doppelte Haushaltsführung ist dann als beruflich veranlasst anzusehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist (vgl ). Dies ist - abgesichert durch die Rechtsprechung des VwGH - auch dann der Fall, wenn dem erwerbstätigen Ehepartner des betroffenen Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit des Ehepartners nicht zugemutet werden kann. Aufwendungen gelten dementsprechend solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst, als dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (, ). Diese Voraussetzungen liegen im konkreten Fall vor:
Die Behörde geht davon aus, dass sich der Familienwohnsitz der Familie A
seit mehreren Jahren in Ort befand. Dabei übersieht sie aber, dass meine Ehefrau, B, seit unserer Rückkehr aus Brüssel (berufliche bedingte Versetzung von 2001 bis 2006) ihren Wohnsitz durchgehend an ihrem Tätigkeitsort in Adresse hatte. Die Familie A hatte daher zwei Wohnsitze: Ort und Adresse. Der Wohnsitz in Ort zeichnete sich dabei vor allem als gemeinsamer Wohnort von mir und zwei der drei gemeinsamen Kinder aus. Abseits davon bestanden die persönlichen Nahebeziehungen meiner Person zu diesem Ort darin, bedingt durch die Nähe zu Ort1, die kulturelle Infrastruktur der Hauptstadt zu nutzen. Der Wohnsitz in Adresse ist der gemeinsame Wohnsitz mit meiner Ehefrau und der Anknüpfungspunkt unseres gemeinsamen Freundeskreises. Mit dem Auszug der Kinder aus der Wohnung in Ort und deren beruflichen und privaten Selbständigkeit (Anfang 2015), existierte zwangläufig nur noch ein Familienwohnsitz, nämlich jener in Adresse. Diese Konstellation mag vielleicht auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen, nichtsdestoweniger lässt auch sie sich in die von den LStR 2002 zum Ausdruck gebrachten Verwaltungspraxis einordnen.
Durch die Änderung in der Familienkonstellationen ändert sich die Gewichtung in der Beurteilung des Familienwohnsitzes; der Familienwohnsitz wechselt von Ort nach Adresse, auch wenn der Tätigkeitsort von mir gleichgeblieben ist. Dass ich aufgrund dieser faktischen Gegebenheiten meine Wohnsituation am Tätigkeitsort verändert habe und in eine wesentlich kleinere Wohnung gezogen bin (eine knapp 100 m2 Wohnung ist für eine einzelne Person schlichtweg überdimensioniert), ist für diese Beurteilung in einem ersten Schritt irrelevant.
Geht man zutreffend ab Anfang 2015 von einem Familienwohnsitz in Adresse aus, ist lediglich die Frage zu beurteilen, ob es für Zwecke der steuerlichen Berücksichtigung als Werbungskosten zumutbar ist, dass meine Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit in Adresse aufgibt und der Familienwohnsitz nunmehr in Ort1 begründet wird (hierzu gilt es zu beachten, dass der Wohnungswechsel von Ort nach Ort1 dafür dem Grunde nach nicht ausschlaggebend ist; in diesem Sinne spiegelbildlich auch ). Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen, ohne dass es von Belang ist, ob die Verlegung allenfalls zu einem anderen Zeitpunkt zumutbar gewesen ist oder nicht (vgl ). Unterhält ein Steuerpflichtiger einen vom Beschäftigungsort entfernten Familienwohnsitz ist folglich zu prüfen, ob für dieses Streitjahr (2015) die Verlegung des Familienwohnsitzes - vor allem im Hinblick auf den dort wohnhaften, berufstätigen Ehepartner - unzumutbar ist (ebenfalls ). Dies ist für 2015 zu bejahen.
Denn bei der Prüfung der Zumutbarkeit eines Wohnsitzwechsels ist nach der Verwaltungspraxis in einem ersten Schritt eine zeitliche Komponente zu berücksichtigen. So räumen die LStR 2002, Rz 346 Ehepaaren in einer aufrechten Ehe für eine allfällige Verlegung des Familienwohnsitzes einen Zeitraum von zwei Jahren ein; innerhalb dieses Zeitraumes wird die Unzumutbarkeit gewissermaßen unterstellt. Innerhalb dieses Zeitraumes wäre sogar die völlige Aufgabe der beruflichen Tätigkeit eines Ehepartners auszublenden (ebenso Rz 346). Wendet man diesen Toleranzzeitraum auf unseren Sachverhalt an, muss die steuerlich relevante doppelte Haushaltsführung in den Jahren 2015 und 2016 schon aus diesem Grund bejaht werden und konsequenterweise für die daraus erwachsenden Aufwendungen der Werbungskostenabzug gewährt werden:
Erst ab 2015 weicht mein Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz der Familie A ab. Dementsprechend ist auch in diesem Fall der Toleranzzeitraum von zwei Jahren zu gewähren. Innerhalb dieses Zeitraums ist die Verlegung des Familienwohnsitzes an meinen Beschäftigungsort per se unzumutbar. Dies wird verstärkt durch die Tatsache, dass meine Pensionierung nicht mehr fern ist. Spätestens 2020 werde ich in den Ruhestand treten. Auch diesen Faktor gilt es in der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen, zumal meine Ehefrau jünger ist und ihre Erwerbstätigkeit am Familienwohnsitz in Adresse daher auch nach 2020 noch ausüben wird.
In ihrer Begründung führt die Behörde ebenfalls die angeblich mangelnde Höhe der Einkünfte meiner Gattin an. Diese habe seit 2013 keine relevanten Einkünfte mehr erzielt. Dieser Auffassung kann ebenso nicht gefolgt werden. Für die Zumutbarkeitsprüfung ist darauf abzustellen, ob der Ehegatte „steuerlich relevante Einkünfte" aus einer aktiven Erwerbstätigkeit am Familienwohnsitz erzielt. Steuerlich relevante Einkünfte sind zunächst solche, die unter den Einkünftekatalog des § 2 Abs 3 EStG fallen. Dies tritt auf die von meiner Frau erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (C) in jedem Fall zu. Eine zahlenmäßig festgelegte Einkunftsgrenze ist in diesem Zusammenhang weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen. Vielmehr ist der konkrete Einzelfall in seinem Gesamtzusammenhang zu würdigen.
In einem Erkenntnis aus 1999 () hat der VwGH etwa die Einkünfte einer Heimarbeiterin aus nichtselbständiger Arbeit von 17.000 Schilling als irrelevant erachtet (das wären umgerechnet 1.235 Euro). In diesem Erkenntnis führt der VwGH zudem aus, dass nachhaltig erzielte Einkünfte „von weniger als 20.000 Schilling" nicht dazu führen, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes zum Dienstort als unzumutbar anzusehen wären. Im Umkehrschluss heißt das aber nichts anderes, als dass nachhaltige Einkünfte des Ehepartners von über 20.000 Schilling (entspricht 1.454 Euro) für die Unzumutbarkeit einer Verlegung des Familienwohnsitzes sprechen. Selbst wenn man in Bezug auf diese Zahlen die zwischenzeitliche Teuerungsrate berücksichtigt, liegen die Einkünfte meiner Frau sowohl 2013, 2014 als auch 2015 weit darüber. In den Jahren davor ebenfalls. Aber selbst wenn man keine betragliche Fixgröße heranziehen wollte, sondern auf die Relation der Einkünfte der Ehepartner abstellt, sind die Einkünfte meiner Frau als steuerlich relevant zu beurteilen. In seinem Erkenntnis vom (2003/13/0154) hat der VwGH den Einkünften der Ehefrau des Beschwerdeführers die Erheblichkeit unter anderem deshalb abgesprochen, weil diese „deutlich unter einem Zehntel“ seiner eigenen Einkünfte gelegen sind. Auch diese relative Größe ist im Einzelfall zu würdigen. Im Fall meiner Frau sind für das gegenständliche Jahr 2015 folgende Umstände zu berücksichtigen, die sich unmittelbar in der Höhe ihrer Einkünfte niedergeschlagen haben. Aufgrund der Eröffnung des Lernstudios „D“ in Ort2 ergab sich ab 2012 eine neue Konkurrenzsituation, die es deutlich erschwert hat, ausscheidende Schüler (zB solche, die ihre Schulpflicht beendet haben und deshalb die Förderung nicht mehr benötigten) durch neue zu ersetzen oder den bestehenden Stock gar auszubauen. Die Folge war ein spürbarer Einnahmenrückgang. Erschwerend kam im Jahr 2015 eine Erkrankung meiner Gattin hinzu, die im gesamten Herbst/Winter 2015 zu einem Totalausfall geführt hat. Gerade diese Monate sind in ihrem Beruf aber besonders bedeutsam. Dies erklärt auch den vorübergehenden Rückgang in der Höhe ihrer Einkünfte. Berücksichtigt man die vorgenannten Parameter, dann kann aber die steuerliche Relevanz dieser Einkünfte im gegebenen Kontext nicht abgesprochen werden.
Zusammenfassend darf aber für den konkreten Fall noch einmal darauf verwiesen werden, dass die Höhe der Einkünfte meiner Frau für die Jahre 2015 und 2016 aufgrund des von der Verwaltungspraxis anerkannten Beobachtungszeitraums nicht entscheidungserheblich sind. Und selbst wenn man sie berücksichtigte, sind sie im Kontext der Gesamtsituation zu würdigen. Dabei ist vor allem die Erkrankung meiner Frau von September 2015 bis Jänner 2016 zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung der Umstände ist ebenso auf die Tatsache meiner altersbedingt zeitlich nur noch begrenzten weiteren beruflichen Tätigkeit außerhalb meines Familienwohnsitzes Bedacht zu nehmen. Zudem soll darauf hingewiesen werden, dass die in den Richtlinien genannten Grenzen von 2.200 Euro bis 2012 und 6.000 Euro ab 2013 für steuerpflichtige Ehegatten ohne Kinder willkürlich sind. Sie knüpfen weder an die Nullsteuerzone des § 33 Abs 1 EStG an noch orientieren sie sich an der Versicherungsgrenze für selbständig Erwerbstätige noch sind sie sonst an einer für die Gruppen steuerrelevanten Grenzen ausgerichtet. Zudem ist für den abrupten Anstieg von 2.200 auf 6.000 Euro keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich. Nachdem sich diese Größen nicht in der Rechtsprechung des VwGH abbilden lassen, können sie bestenfalls als Orientierungsgröße herangezogen werden, dürfen jedoch die Würdigung im Einzelfall nicht verunmöglichen.“

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Eine berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und damit deren Werbungskostencharakter ist dann als gegeben anzusehen, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht zuzumuten ist. Die Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes ist als Grund für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung anzuerkennen, wenn der Ehepartner nachhaltig Einkünfte nicht bloß untergeordneten Ausmaßes erzielt. Entscheidend ist somit das Gewicht zum Familieneinkommen der Eheleute. Ist dieser Beitrag allerdings im Verhältnis zum Einkommen des Steuerpflichtigen vernachlässigbar, dann stellt die Berufstätigkeit des Ehepartners keinen Grund für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung dar (vgl. ). Ein Einkommensvergleich für die Jahre 2007-2015 ergibt, dass Ihre Gattin weniger als 10% Ihres Jahresgehaltes verdient hat. Ihre Gattin erzielte demnach keine steuerlich relevanten Einkünfte und leistet somit keinen wesentlichen Beitrag (mindestens 10 %) zum Familieneinkommen, weswegen die Verlegung des Familienwohnsitzes zumutbar ist (vgl. -G/06 und ).
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , 95/14/0124 ausgeführt, dass einem Arbeitnehmer nach Erreichen des 60. Lebensjahres die Verlegung des Wohnsitzes an den Tätigkeitsort nicht zumutbar ist, wenn von vornherein feststeht, dass er die Berufstätigkeit spätestens mit Erreichen des 65. Lebensjahres einstellen wird. Der Gerichtshof stellt dabei auf die Erreichung des Regelpensionsalters für die Alterspension von 65 Jahren innerhalb von 5 Jahren ab Dienstantritt ab. Bei einem Dienstantritt vor Erreichung des 65. Lebensjahres führt die bevorstehende Pensionierung nicht zur Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung (vgl. -I/05). Nachdem weder Gründe für eine dauerhafte noch für eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung vorliegen, war die Beschwerde abzuweisen.

Mit Vorlageantrag vom beantragte der Beschwerdeführer eine Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers, der Feststellungen im Verwaltungsverfahren und auf Grund der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfragen stand unstrittig fest, dass der verheiratete Beschwerdeführer – so wie in den Jahren davor - im verfahrensgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog und sein Dienstort (zumindest seit seiner Rückkehr aus Brüssel im Jahr 2006) Ort1 war. Der Beschwerdeführer war bis zu Beginn des Jahres 2015 in der Gemeinde Ort3 (Ort) mit Hauptwohnsitz gemeldet, seit ist er mit Hauptwohnsitz in Adresse gemeldet, wo er bis zu diesem Tag mit Nebenwohnsitz gemeldet war. Ebenfalls seit ist er in Ort1 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Seine Gattin ist seit Oktober 2006 in Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet, davor war sie in Ort3 mit Hauptwohnsitz und in Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet. Bis zum Jahr 2006 waren alle drei Kinder des Beschwerdeführers bzw. zum waren zwei seiner Kinder mit Hauptwohnsitz in Ort3 gemeldet.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungkosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften unter anderem die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.

Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, wie zum Beispiel für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist. Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind die Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 ().

Die doppelte Haushaltsführung ist dann als beruflich veranlasst anzusehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist; eine berufliche Veranlassung in diesem Sinn liegt hingegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch Beschäftigungsort ist bzw. in der Nähe des Beschäftigungsortes liegt, weg verlegt und am Beschäftigungsort einen zweiten Hausstand führt (vgl. ).

Im verfahrensgegenständlichen Fall war unstrittig, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 1985 und bis zum über einen Wohnsitz in der Nähe seines Beschäftigungsortes verfügt hat. Seine Gattin und ein Kind waren bis zum Jahr 2006, die beiden anderen Kinder waren ebenfalls bis zum dort wohnhaft und dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Nach § 4 Abs. 1 der Pendlerverordnung (BGBl. II Nr. 276/2013) liegt ein Familienwohnsitz dort, wo ein Arbeitnehmer seine engsten persönlichen Beziehungen (zum Beispiel Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, er habe in Ort3 gemeinsam mit zwei seiner Kinder gelebt und zu diesem Ort habe bedingt durch die Nutzung der kulturellen Infrastruktur eine persönliche Nahebeziehung bestanden, war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis Anfang März 2015 über einen Familienwohnsitz in Ort3 verfügt hat. Selbst der Beschwerdeführer ging in seiner Beschwerdeschrift von einem solchen in Ort3 bis März 2015 aus, denn durch die Änderung in der Familienkonstellation habe der Familienwohnsitz von Ort3 nach Adresse gewechselt. Eine etwaige nach der Aufgabe des Familienwohnsitzes in Ort3 erfolgte Begründung eines Familienwohnsitzes in Adresse hatte ihre Veranlassung nicht in der nichtselbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers; der Dienstort des Beschwerdeführers hat sich nicht geändert. Die doppelte Haushaltsführung war somit nicht beruflich veranlasst ().

Lag damit schon deshalb keine Möglichkeit zur Berücksichtigung der diesbezüglich geltend gemachten Werbungskosten vor, bedurfte es keiner Erwägungen betreffend die Bedeutung und Höhe der von der Gattin des Beschwerdeführers erzielten Einkünfte und auch keiner betreffend die Frage, die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung an den Beschäftigungsort sei aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen. In eine Prüfung der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung war bei dieser Sachlage nicht einzutreten (). Auch war die spätestens im Jahr 2020 erfolgende Ruhestandsversetzung bei der gegenständlichen Sachlage nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat seinen Familienwohnsitz in der Nähe seines Beschäftigungsortes aufgegeben und seine (schon Jahre andauernde) Beschäftigung in Ort1 beibehalten; der Beschwerdefall unterschiedet sich daher wesentlich von den Fällen, in denen Arbeitnehmern, die nach Erreichen des 60. Lebensjahres eine auswärtige Tätigkeit (neu) aufnehmen, die Verlegung des Wohnsitzes an den Tätigkeitsort nicht zumutbar ist, wenn von vornherein feststeht, dass die Berufstätigkeit spätestens mit Erreichen des 65. Lebensjahres eingestellt wird.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen, sondern hat sich auf diese sowie auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen gestützt.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100485.2017

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