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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.03.2018, RV/7105351/2017

Aufhebung einer zu Unrecht ergangenen zweiten Beschwerdevorentscheidung in derselben Sache

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA in der Beschwerdesache *****, *****, *****,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Olaf Borodajkewycz, Jakobergasse 4, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom , mit dem ein erster Säumniszuschlag iHv Euro 188,23 festgesetzt wurde, zu Recht: 

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom (betreffend die Beschwerde vom gegen den Nebengebührenbescheid vom ) wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufgehoben. 

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde gegenüber der beschwerdeführenden Partei, einer Wohnungseigentümergemeinschaft, ein erster Säumniszuschlag wegen Nicht-Entrichtung der Umsatzsteuer 1-12/2015 bis zum iHv Euro 188,23 festgesetzt.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass anlässlich der Erstellung der Jahresumsatzsteuererklärungen für das Jahr 2015 (datiert mit , zur Post gegeben am ) und eingehender Prüfung der entsprechenden Rechnungen der Vertreter der beschwerdeführenden Partei "in dubio pro fisco" entschieden habe, die Ausgaben für die Liftanlage nicht als Instandhaltungsaufwand, sondern als Herstellungsaufwand zu werten und diesen daher gegenüber den Wohnungen im engeren Sinne mit 20% statt mit 10% Umsatzsteuer zu unterziehen. Der Differenzbetrag sei anlässlich der Abgabe der Umsatzsteuererklärung entrichtet worden. Die Entrichtung sei umgehend, sohin rechtzeitig erfolgt, sodass die nachteilige Folge der Festsetzung eines Säumniszuschlages nicht eintreten dürfe. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hob die belangten Behörde den angefochtenen Bescheid auf, führte aber in der Begründung aus, mit dem ungenützten Ablauf der Frist trete die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, wenn eine Abgabe nicht bist zum Fälligkeitstag entrichtet werde.

Mit Bescheid vom "berichtigte" die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung "gemäß § 299 BAO" insofern, als die Beschwerde nunmehr als unbegründet abgewiesen wurde.

Am beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und wandte dabei ein, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 28. Juli 20016 in Rechtskraft erwachsen sei. Ein Vorlageantrag wäre mangels Beschwer unzulässig gewesen und sei daher unterblieben. Da die Beschwerdevorentscheidung keinen Widerrufs- oder Bedingungsvorbehalt enthalten habe, habe die Angelegenheit als rechtskräftig abgeschlossen iSd der Stattgebung der Beschwerde betrachtet werden können. Mit der "berichtigten Beschwerdevorentscheidung" (vom ) berufe sich die Behörde erster Instanz auf § 299 BAO, ein derartiger Eingriff in die Rechtskraft sei aber rechtspolitisch problematisch und verfassungsrechtlich bedenklich. Ein Wideraufnahmegrund oder einer der Ausnahmetatbestände des § 294 BAO liege nicht vor. Es liege auch kein der Intention des Gesetzgebers entsprechender Berichtigungsfall vor, sondern allenfalls ein Irrtum der belangten Behörde.

Das Bundesfinanzgericht stellte mit Beschluss vom , RV/71000408/2017, fest, dass des sich bei dem Schriftstück der belangten Behörde vom , welches als "Berichtigung gemäß § 299 BAO zur Beschwerdevorentscheidung vom " bezeichnet war, nicht um eine Beschwerdevorentscheidung iSd § 262 Abs. 1 BAO, sondern um einen Bescheid gemäß § 299 BAO handle, weil diesem Schriftstück kein erstinstanzlicher Bescheid und keine dagegen erhobene Beschwerde vorangegangen seien, und erklärte sich für unzuständig.

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde - auf Grund des nunmehr als Beschwerde gewerteten Vorlageantrages vom - am eine weitere, nunmehr abweisende Beschwerdevorentscheidung betreffend die "Beschwerde vom [...] gegen den Nebengebührenbescheid vom ".

Am  stellte die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht. Darin wies sie darauf hin, dass die Angelegenheit bereits mit Beschwerdevorentscheidung vom rechtskräftig entschieden worden sei. Mit ihrem Vorbringen, dass die beschwerdeführende Partei an der Versäumung der Frist kein grobes Verschulden treffe und der Differenzbetrag fristgerecht iSd amtlichen Hinweises auf dem Formular des Umsatzsteuererklärung eingezahlt worden sei, habe sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt.

Am wurde die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Bescheid vom wurde gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft ein erster Säumniszuschlag von 2% iHv Euro 188,23 wegen nicht bis zum erfolgter Entrichtung der Umsatzsteuer 1-12/2015 festgesetzt.

Der dagegen gerichteten Beschwerde vom  wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom  stattgegeben. Der Spruch lautete: "Ihrer Beschwerde vom wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben." Begründend wurde ausgeführt,die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages trete ein, wenn eine Abgabe nicht bist zum Fälligkeitstag entrichtet werde. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde kein Vorlageantrag eingebracht; die Beschwerdevorentscheidung erwuchs vielmehr in Rechtskraft.

Mit neuem, als "Berichtigung gemäß § 299 BAO zur Beschwerdevorentscheidung vom " bezeichneten Bescheid vom "berichtigte" die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom "gemäß § 299 BAO" insofern, als die Beschwerde nunmehr dem Spruch zufolge als unbegründet abgewiesen wurde. Die Begründung enthielt den Text der Beschwerdevorentscheidung vom .

Nach einem Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, in welchem mit Beschluss vom , RV/7100408/2017, die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes festgestellt wurde, weil es sich bei der "Berichtigung" der belangten Behörde vom um keine Beschwerdevorentscheidung iSd § 262 Abs. 1 BAO, sondern um einen Bescheid, "mit dem die berichtigte Beschwerdevorentscheidung gegen die Beschwerde vom gemäß § 299 Abs. 2 BAO zu verbinden gewesen wäre", gehandelt habe, erging am eine weitere - abweisende - Beschwerdevorentscheidung "betreffend die Beschwerde vom [...] gegen den Nebengebührenbescheid vom ", gegen welche am ein Vorlageantrag eingebracht wurde.  

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus dem Akt des Bundesfinanzgerichtes zZ RV/7100408/2017, in welchem der zitierte hg. Beschluss vom ergangen ist.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung)

3.1.1. Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht nach § 279 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung hat zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hiefür nicht zuständigen Behörde erlassen wurde. Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO darf dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt ( sowie Ritz, BAO5, Rz 6 zu § 279).

3.1.2. Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom , mit welchem gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft ein erster Säumniszuschlag von 2% iHv Euro 188,23 festgesetzt wurde, mit der stattgebenden Beschwerdevorentscheidung vom abschließend erledigt. Da dazu kein Vorlageantrag erhoben wurde, ist die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen.

Die Beschwerdevorentscheidung vom stand daher der Erlassung der weiteren (zweiten) Beschwerdevorentscheidung vom , welche sich eindeutig auf den Bescheid vom bezog, wegen entschiedener Sache entgegen. Der Vorlageantrag vom  erweist sich hingegen grundsätzlich als zulässig, da eine zwar rechtswidrige, aber im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung vorliegt.

Da d ie belangte Behörde somit zu Unrecht eine zweite Beschwerdevorentscheidung in derselben Sache erlassen hat, ist die Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesfinanzgericht schon im Beschluss vom , RV/7100408/2017, die Ansicht vertreten hat, dass es sich bei dem als "Berichtigung gemäß § 299 BAO zur Beschwerdevorentscheidung vom " bezeichneten Bescheid vom um einen gesonderten Bescheid handelt, und der "Vorlageantrag" vom als Beschwerde gegen diesen Bescheid (vom ) anzusehen ist, über welche die belangte Behörde mittels Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden hat.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden (verfahrensrechtlichen) Frage vor, die über den konkreten Einzelfall hinaus keine Bedeutung entfaltet.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105351.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at