Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.04.2018, RV/7101634/2013

Entstehen der Gebührenschuld bei Eingabe an Baubehörde


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/7101635/2013

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache BF, Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr.*, betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO, in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2013, sind die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

1. Sachverhalt und Verfahrensablauf

Mit Schreiben vom wurde durch den Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber), Herrn BF (in der Folge kurz: Bf.), bei der Stadtgemeinde X (in der Folge kurz: Baubehörde) eine  Bauanzeige betreffend eines Vorhabens zur Errichtung einer Grundstückseinfahrt im Bereich der Straße* eingebracht.

Mit Mitteilung vom (Zahl XY) wurde diese gemäß § 16 iVm § 14 Z4 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 in der damals gültigen Fassung bewilligt.

Mit Schreiben vom wurde dem Bf. die Rechnung-Gebührenvorschreibung durch die Baubehörde übermittelt. Darin wird vorgeschrieben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verwaltungsabgabe
 
                      €  8,25
Bundesgebühren
1 Bauanzeige à € 14,30
2 Skizzen       à € 3,90
                      € 22,10
Summe
 
€ 30,25

Am erfolgte ein weiteres Schreiben der Baubehörde an den Bf., mit welchem von der Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 8,25 abgesehen und er zur Zahlung der Bundesgebühren in Höhe von insgesamt € 22,10 aufgefordert wurde, andernfalls eine Gebührenanzeige beim Finanzamt erstattet werde.

Durch den Bf. erfolgte keine Zahlung dieses Betrages.

Aufgrund des daraufhin ergangenen amtlichen Befundes der Baubehörde (eingelangt beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (in der Folge kurz: Finanzamt) am ), setzte das Finanzamt mit Gebührenbescheid vom  unter Bezugnahme auf die bei der Baubehörde zur XY eingebrachte Bauanzeige „Errichtung einer Grundstückseinfahrt“, Gebühren in Höhe von € 22,10 fest.

Zur Errichtung der festgesetzten Gebühr führte das Finanzamt aus:

„ 2 Beilage(n) mit insgesamt 2 Bogen gemäß § 14 TP5 Abs.1 GebG 1957 7,80 €

1 Eingabe(n) gemäß § 14 TP6 Abs.1 GebG 1957 14,30 €“

Begründet wurde die Festsetzung damit, dass die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.

Weiters erließ das Finanzamt einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung und setzte gemäß § 9 Abs.1 GebG eine Gebührenerhöhung iHv € 11,05 (50% der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von € 22,10) fest.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben ist, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig errichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.

Der Gesamtbetrag lautete sohin € 33,15.

Mit Beschwerde (vormals Berufung) vom (mittels Telefax an das Finanzamt am übermittelt) wurde durch den Bf. die Aufhebung des Gebührenbescheides des Finanzamtes und die Erlassung bzw. Stornierung der Gebühr beantragt.

Als Begründung führte der Bf zusammenfassend aus, dass er die Errichtung einer Grundstückseinfahrt, welche sich am nördlichen Ende des Grundstückes befinde bei der Baubehörde angezeigt habe und dies die einzige Stelle sei, von der aus ihm eine Zufahrt in den rückwärtigen Bereich seiner Liegenschaft möglich sei, sich jedoch an dieser Stelle eine von der Stadtgemeinde X im Jahr 2003 errichtete Altstoffsammelstelle befinde. Die Baubehörde habe die Ausführung und den sofortigen Beginn des angezeigten Vorhabens zwar bewilligt, ihm aber gleichzeitig zur Kenntnis gebracht, dass einer Versetzung oder Entfernung der Altstoffsammelstelle aufgrund des öffentlichen Interesses an deren Weiterbestand nicht zugestimmt bzw. einem Antrag nicht entsprochen werden könne.

Der Bf. sei dann von der Baubehörde aufgefordert worden Gebühren in der Höhe von € 22,10 zu bezahlen. Diese Forderung sei „ungerechtfertigt und unter den gegebenen Umständen schlichtweg absurd, da die Stadtgemeinde X selbst die Ausführung meines Vorhabens unmöglich macht“.

Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde des Bf beziehen sich auf den weiteren Verfahrensgang bzw erhobene Rechtsmittel im behördlichen Verfahren die Stadtgemeinde X betreffend.

Mit Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung) vom wurde die Beschwerde (vormals Berufung) des Bf gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über die Gebührenerhöhung als unbegründet abgewiesen.

Die Begründung lautete wie folgt:

„Gemäß § 14 TP6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen oder juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von € 14,30.

Beilagen, die einer gebührenpflichtigen Eingabe angeschlossen werden, unterliegen der Gebühr gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG.

Gegenstand der angefochtenen Gebührenvorschreibung ist das bei der Stadtgemeinde X eingebrachte Schreiben samt Beilagen vom .

Diese Eingabe weist alle Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe im Sinne des Gebührengesetzes auf.

Die Gebührenschuld für Eingaben und Beilagen entsteht gemäß §11 Abs. 1 Ziff.1 GebG im Zeitpunkt der Zustellung der abschließenden Erledigung durch die zuständige Behörde.

Die Erledigung der Eingabe durch die Baubehörde der Stadtgemeinde X erging am , die Gebührenvorschreibung erfolgte am .

Am erging neuerlich die Aufforderung, die Bundesgebühren in Höhe von € 22,10 mittels beiliegendem Zahlschein zur Einzahlung zu bringen.

Trotz Hinweis auf die Gebührenanzeige beim Finanzamt erfolgt keine Einzahlung.

Infolge Nichteinzahlung wurden daher die nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühren mittels Bescheid durch das zuständige Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel festgesetzt.

Da das Gebührengesetz keine Regelung vorsieht, wonach die Gebührenschuld bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte wieder aufgehoben wird, vermögen die in der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwände eine Gebührenpflicht der gegenständlichen Eingabe nichts zu ändern. Die Vorschreibung erging zu Recht und richtig.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben.

Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer in § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.“

Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde (vormals Berufung) an das Bundesfinanzgericht (vormals UFS) vom brachte der Bf im Wesentlichen die bereits in seiner Beschwerde (Berufung) vom getätigten Ausführungen nochmals vor und beantragte die Aufhebung des Gebührenbescheides des Finanzamtes vom , sowie der Berufungsvorentscheidung vom , sowie die gänzliche Erlassung bzw. Stornierung der Gebühr.

Mit Vorlagebericht vom (der in Kopie auch dem Bf. übermittelt wurde) legte das Finanzamt die Beschwerde (vormals Berufung) dem Bundesfinanzgericht (vormals Unabhängiger Finanzsenat) zur Entscheidung vor.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen sowie der dargestellte Verfahrensablauf gründen sich auf die im Bemessungsakt des Finanzamtes befindlichen Unterlagen samt dem damit im Einklang stehenden Vorbringen des Bf. in seinen Schriftsätzen.

Zudem wurden durch das Bundesfinanzgericht eine Internetabfrage (google maps, NÖGIS) durchgeführt.

Unstrittig ist, dass die Gebühr durch den Bf. nicht an die Stadtgemeinde X entrichtet wurde.

3. Rechtslage und Erwägungen

Auf Grund des § 1 GebG unterliegen den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes ua. Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des GebG.

Im § 14 GebG sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen in den jeweiligen Tarifposten angeführt. Zu den Schriften gehören ua. die in den Tarifposten 5 und 6 erfassten Beilagen und Eingaben.

Nach § 14 TP 6 Abs.1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 14,30 Euro.

Nach § 14 TP 5 Abs.1 GebG unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr von 3,90 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage.

Nach § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Nach § 13 Abs. 4 GebG hat der Gebührenschuldner die Eingaben- und Beilagengebühren an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt, zu entrichten.

Nach § 3 Abs. 2 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

§ 203 BAO lautet wie Folgt:

"§ 203. Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist."

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Ist die Entstehung der Gebührenschuld zweifelhaft, so kann die objektive Rechtsfolge der Gebührenerhöhung dadurch vermieden werden, dass die feste Gebühr zunächst entrichtet wird (vgl § 3 Abs 2 GebG), sodann aber die Rechtmäßigkeit der Gebührenschuld in einem Verfahren über einen Antrag nach § 241 Abs 2 BAO bestritten wird (vgl. ).

Gemäß § 34 Abs 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde auf die im Sinne des § 13 Abs 4 GebG vorgesehene Weise mitgeteilte Gebühr nicht nach, so hat die Behörde nach den Bestimmungen des § 34 Abs 1 GebG dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat.

Mit anderen Worten: Die Verwaltungsbehörde hat über die Höhe der Stempelgebühren keinen Bescheid zu erlassen; vielmehr bringt sie dem Gebührenschuldner in einem "Vermerk" die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen - nicht rechtsmittelfähigen - Mitteilung zur Kenntnis. Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz GebG iVm § 203 BAO bzw § 241 Abs 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren bei der für die Erhebung der Stempelgebühren zuständigen Abgabenbehörde des Bundes (vgl. dazu ).

Unzweifelhaft handelte es sich bei gegenständlicher Bauanzeige um eine das Privatinteresse des Bf. betreffende Angelegenheit, ging es doch um die Errichtung einer Einfahrt auf das Grundstück des Bf. Die Eingabe wurde sohin im Sinne des § 14 TP6 GebG  im Interesse des Bf eingebracht.

Unstrittig ist auch, dass die Bauanzeige vom Bf mit Schreiben vom inkl. 2 Stk. Skizzen an die Baubehörde übermittelt und dieses Vorhaben mit Mitteilung vom bewilligt wurde.

Dadurch stellt sich in der Folge die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Gebührenschuld entstanden ist:

Gemäß § 11 Abs.1 Z1  GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Mit der Mitteilung der Stadtgemeinde X als Baubehörde vom wurde das angezeigte Bauvorhaben (mit dem Hinweis, dass einem allfälligen Antrag auf Versetzung oder Entfernung der im Bereich der geplanten Grundstückseinfahrt bestehenden Altstoffsammelstelle (und aufgrund derer es eventuell zu einer eingeschränkten Nutzung der Grundstückseinfahrt kommen könnte) nicht entsprochen werden könne) gemäß § 16 iVm § 14 Z4 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, bewilligt und sohin die Bauanzeige einer abschließenden Erledigung zugeführt.

Im Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung ist daher die Gebührenschuld in der Höhe von insgesamt € 22,10 (1 Eingabe à € 14,30 + 2 x 3,90 für die Beilagen) entstanden.

Unabhängig davon, dass dies die Fälligkeit der Gebührenschuld nicht berührt, wäre seitens der Behörde eine Frist zur Bezahlung bis gewährt worden, jedoch wurde vom Bf. keinerlei Zahlung geleistet.

Irrelevant für die Beurteilung des Entstehens der Gebührenschuld ist in gegenständlichem Fall, ob – wie durch den Bf in der Beschwerde (Berufung) bzw. in seinem Vorlageantrag vorgebracht – durch die (bereits seit 2003) bestehende Altstoffsammelstelle die „Benützung einer solchen Einfahrt gänzlich unmöglich“ machen würde.

Allein der Umstand, dass die Bauanzeige betreffend Errichtung einer Grundstückseinfahrt durch den Bf an die Behörde vorgelegt und diese enderledigt wurde, löste bereits das Entstehen der Gebührenschuld aus. Im Übrigen sei angemerkt, dass selbst bei einer ablehnenden abschließenden Erledigung die entsprechenden Gebühren für die Eingabe zu entrichten gewesen wären.

Die vom Bf ausgeführten Begleitumstände hinsichtlich der Altstoffsammelstelle sind – bezogen auf die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren – unbeachtlich und können nicht zu einer Aufhebung des Gebührenbescheides führen.

Eine feste Gebühr wird dann nicht vorschriftsmäßig entrichtet, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld nicht bezahlt wurde (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren10, Rz7 zu § 9 GebG).

Im gegenständlichen Fall wurde die Eingabegebühr im Sinn des § 203 BAO überhaupt nicht - sohin nicht vorschriftsmäßig - entrichtet, weshalb die feste Gebühr durch das Finanzamt mittels Bescheid festgesetzt werden musste. Aus diesem Grund war gemäß § 9 Abs.1 GebG die Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr vorzuschreiben.

Hierbei handelt es sich um eine gesetzmäßige Gebühr, bei welcher auch kein Ermessen eingeräumt ist. Die Gebührenerhöhung tritt nach § 9 Abs.1 GebG als objektive Rechtsfolge der bescheidmäßigen Festsetzung einer festen Gebühr ein (ua. ; )

Der Beschwerde (Berufung) des Bf gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung kam sohin keine Berechtigung zu.

4. Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist keine Revision zulässig, weil sich die Frage der Entstehung der Gebührenschuld sowie die Gebührenerhöhung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101634.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at