Nachträgliche buchmäßige Erfassung aufgrund einer Änderung der zolltariflichen Einordnung nach Überlassung der Ware
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft, Währingerstraße 2-4, 1090 Wien , über die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom ,Zahl: 000, betreffend nachträgliche buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung, aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin,(Bf.), mit, dass anlässlich einer Nachschau bei der T.,(fortan Empfänger genannt), festgestellt worden ist, dass, zu Warenanmeldungen, eingangsabgabepflichtige Waren mit einem geringerem als dem gesetzlich geschuldeten Betrag in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind. Im Zuge der daraufhin bei dem Empfänger durchgeführten Betriebsprüfungen sei festgestellt worden, dass in den Zollanmeldungen A, B die Angaben zur Warenbeschaffenheit und die Warennummer teilweise unrichtig sind. Die tatsächlichen Warennummern der unter der Bezeichnung Reis gestellten Waren seien nunmehr aufgrund der Warenbezeichnungen in den Rechnungen sowie anhand von Firmenauskünften ermittelt worden.
Diese Waren seien in den o.a. Zollanmeldungen unter die Warennummer 1006209890, für geschälten Reis (Cargo-Reis oder Braunreis),andere als parboiled, langkörnig mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr, anderer als Basmatireis, eingereiht worden. Laut Angaben in den korrespondierenden Rechnungen handle es sich aber um Reis einer höheren Verarbeitungsstufe, nämlich um halbgeschliffenen bzw. vollständig geschliffenen, auch polierten oder glacierten Reis. Aufgrund weiterführender Angaben diverser Auskunftspersonen bzw. Unterlagen, sowie der angemeldeten Einreihung handle es sich um anderen als parboiled, langkörnigen, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhaltes von 5 kg oder weniger der Warennummer 1006309819 bzw. anderer der Warennummer 1006309899.Somit sei die tatsächlich zutreffende Einreihung in die Warennummer 1006309819 bzw. 1006309899 (Einfuhrzoll 2010: 175 EUR pro Tonne) gemäß der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie der Erläuterungen zum Kapitel 10 sowie zu Position 1006 gegeben. Die Unterteilung in verschiedene Warennummern ergebe sich aus der Untergliederung der Warennummer auf Grund des Inhaltes der unmittelbaren Umschließung des angemeldeten Reises laut den Angaben in den Handelsrechnungen.
Für, die Bf, als Anmelder und indirekter Vertreter des Empfängers, sei sohin gemäß Art.201 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 ZK iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG eine höhere Zollschuld entstanden als ursprünglich festgesetzt und eingehoben wurde. Ihre Heranziehung als Zollschuldner sei, im Rahmen des bei Gesamtschuldverhältnissen (Art.213 ZK) gebotenen Ermessens, aus Zweckmäßigkeitserwägungen geboten. Als Folge dieser Nacherhebung sei auch gemäß § 108 ZollR-DG die Abgabenerhöhung vorzuschreiben.
In der Anlage zu diesem Schreiben stellte die belangte Behörde der Bf. die Bemessung der Höhe des nachzufordernden Abgabenbetrages dar.
In ihrer Stellungnahme vom ersuchte die Bf.um Einstellung des Verfahrens. In den in Rede stehenden Warenanmeldungen seien- nach den Vorgaben der österreichischen Zollverwaltung- zu 100% korrekte Angaben im Hinblick auf die Warenbeschaffenheit für die Ware Reis eingetragen worden.
Die Tarifierung sei von Spezialisten der,für die Importgenehmigung zuständigen, Agrarmarkt Austria,( AMA), vorgegeben worden und demnach zwingend anzuwenden gewesen.
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Bescheid teilte die belangte Behörde der Bf. mit, dass bei der Überführung von Waren mit den Anmeldungen A, 123 in den zollrechtlich freien Verkehr für sie gemäß Art.201 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 Zollkodex, (ZK), iVm § 2 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz,( ZollR-DG),die Eingangsabgabenschuld in der Höhe von € 24.340,66 (Zoll € 14.939,00, Einfuhrumsatzsteuer: € 9.401,66) entstanden ist; jedoch nur Eingangsabgaben im Betrage von € 10.780,56 (Zoll: € 2.904,00, Einfuhrumsatzsteuer: € 7.876,56) buchmäßig erfasst worden sind und sohin der Differenzbetrag von € 13.560,10 (Zoll: € 12.035,00, Einfuhrumsatzsteuer: € 1.525,10) weiterhin gesetzlich geschuldet wird und gemäß Art.220 Abs.1 ZK nachzuerheben ist.
Gemäß § 72a ZollR-DG unterbleibe die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer, da der Warenempfänger nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Der verbleibende Differenzbetrag von € 12.402,93 (Zoll € 12.035,00 und Abgabenerhöhung : € 367,93) wurde gemäß Art.220 Abs.1 ZK buchmäßig erfasst und werde gemäß der Bf. gemäß Art.221 Abs.1 ZK mitgeteilt.
Als Folge dieser Nacherhebung sei gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG die Abgabenerhöhung mit € 367,93 zu entrichten.
Als Begründüng wiederholte sie den Inhalt der vorstehend wiedergegebenen Mitteilung vom .
Dagegen erhob die Bf. fristgerecht Berufung, die mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen worden ist.
Dagegen erhob die Bf., durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat,(UFS), unter Beantragung der Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Als Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die nunmehr von der Abgabenbehörde vorgenommene Einreihung des verfahrensgegenständlichen Reises in die Warennummer 1006 3098 19 bzw 1006 3098 99 sei unzutreffend und ohne physische Überprüfung nachträglich nicht zulässig. Die Bezeichnung des Reises in den Rechnungen mit „P. Thai White Rice bzw. R.“ reiche nicht aus, um eine Einreihung vornehmen zu können. Es werde daher die Untersuchung von Warenproben des, den streitverfangenen Zollanmeldungen jeweils zu Grunde liegenden, Reises durch eine anerkannte Untersuchungsanstalt beantragt.
Die Bezeichnung "Cargo-Reis" lasse nicht darauf schließen, ob brauner oder weißer Reis vorliegt, sondern bedeute lediglich, dass der Reis zum Transport geeignet sei. Alleine aufgrund der vom Zollamt zitierten Bezeichnungen in den Rechnungen nämlich “P. Thai White Rice“ oder „R.“ könne nicht zulässig darauf geschlossen werden, dass es sich bei dem angemeldeten Reis tatsächlich um Reis der nunmehr als zutreffend erachteten Zolltarifnummern gehandelt hat, da diese Namen reine Fantasiebezeichnungen seien, von denen nicht auf die tatsächliche Beschaffenheit und Qualität der Ware geschlossen werden könne.
Ausserdem wird festgehalten, dass die von der AMA „einer Institution die immerhin von der Republik Österreich u.a. mit der Abwicklung und Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Einfuhrkontingente beauftragt ist“ ausgestellten, und bei den Zollabfertigungen vorgelegten, Einfuhrlizenzen sich auf Reis der Warennummer 1006 2098 11 bezogen haben. Bei kontingentierten Waren werde vom System geprüft, ob die Warennummer in der Zollanmeldung mit jener in der Importlizenz übereinstimme. Eine andere Warennummer hätte im System gar nicht eingegeben werden können, weshalb die Mitarbeiter der Bf von der Richtigkeit der gewählten Tarifierung ausgehen mussten. Dies zeige die Gutgläubigkeit des Anmelders
Schließlich wird auf Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe b) ZK verwiesen, wonach eine nachträgliche Abgabenvorschreibung bei Angabe einer unrichtigen Zolltarifnummer im verfahrensgegenständlichen Fall hätte unterbleiben müssen. Der betreffende Reis sei über einen längeren Zeitraum importiert worden und es seien dabei von Zollorganen wiederholt Dokumentenkontrollen, und physische Kontrollen vorgenommen worden, ohne dass es Beanstandungen hinsichtlich der Einreihung gegeben habe; obwohl den Warenanmeldungen Warenrechnungen und Versanddokumente mit der genauen Warenbezeichnung beigelegt waren, woraus-wie das Zollamt nunmehr vermeint-die Unrichtigkeit der Zolltarifierung hervorgehe. Bei insgesamt über 40 vergleichbaren Warenanmeldungen mit derselben Tarifnummer für ident bezeichnete Waren über einen Zeitraum von zwei Jahren, in welchem die Warenanmeldungen zum großen Teil nach Kontrolle durch die Zollbeamten angenommen worden sind, liege jedenfalls ein Irrtum iSd Art.220 Abs.1 lit.b vor.
Aus diesen aufgezeigten Gründen beantragte die Bf, den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder die Abgabenvorschreibung auf 0,00 zu reduzieren. Mit Schreiben vom zog sie ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zurück.
Das Bundesfinanzgericht, (BFG), hat als Nachfolgebehörde des UFS (Art. 151 Abs.51 Z 8 B-VG iVm § 323 Abs.38 BAO) dazu erwogen:
Gemäß Art.201 Abs.1 Buchstabe a Zollkodex, (ZK), entsteht eine Einfuhrzollschuld wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.
Gemäß Abs.3 leg.cit. ist Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.
Gemäß Art.220 Abs.2 Buchstabe b ZK erfolgt außer in den Fällen gemäß Artikel 217 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.
Gemäß Art.78 Abs.1 ZK können die Zollbehörden nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.
Gemäß Abs.2 leg.cit. können die Zollbehörden nach der Überlassung der Waren die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen. Diese Prüfung kann beim Anmelder, bei allen in geschäftlicher Hinsicht mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen oder bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die diese Unterlagen oder dieses Material aus geschäftlichen Gründen in Besitz haben. Die Zollbehörden können auch eine Überprüfung der Waren vornehmen, sofern diese noch vorgeführt werden können.
Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften umfasst die Kombinierte Nomenklatur, (KN),(Verordnung,(EWG),Nr.2658/87 des Rates vom 23.Juli 1987über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur) sowie den gesamten Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates.
Darunter ist ein sämtliche Waren umfassendes Verzeichnis zu verstehen, welches dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System (HS) über die Bezeichnung und Codierung von Waren (ABI.1983 Nr.L 198/3), dem die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaten beigetreten sind, entspricht.
Unterpositionen sind die gemeinschaftlichen Unterteilungen dieser Nomenklatur, denen ein Zollsatz zugeordnet ist.
Im Sinne des Art.20 Abs.6 Buchstabe a ZK ist unter der zolltariflichen Einordnung einer Ware, die nach dem geltenden Recht getroffene Feststellung der für die betreffende Ware maßgeblichen Unterposition der KN zu verstehen. Die KN enthält u.a. auch die Allgemeinen Vorschriften, (AV), zu deren Auslegung.
Dem gegenständlichen Verfahren war nach Einsichtnahme in den Akt des Verwaltungsverfahrens, in den Prüfungsbericht des Zollamtes Wien vom GZ. 000000/00000/2011/002 inclusive der Anlage Vertreterindikation, in die von der belangten Behörde zum Verfahren vor dem BFG zu h.o. GZ. 111 vorgelegte Aufstellung aller im Zeitraum Dezember 2008 bis Mai 2010 vorgenommenen Analysen von Reis des Versenders Ltd. in Thailand, in die 29 Warenanmeldungen, die die Bf. im Zeitraum und als Anmelder und indirekter Vertreter des Empfängers abgegeben hat, sowie in die verfahrensgegenständlichen Warenanmeldungen, nachstehender Sachverhalt zugrunde zu legen:
Anlässlich der Anmeldung von Reis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für den Empfänger, hat die belangte Behörde am (CRN 1) und am (CRN 2) eine Zollbeschau vorgenommen und zum Zweck einer Analyse Muster entnommen. Nach Untersuchung der Proben durch die Technische Untersuchungsanstalt (TUA) wurde entschieden, dass die in den Zollanmeldungen angegebene Warennummer 1006 2098 90 unrichtig und der Reis in die Warennummer 1006 3098 99 einzureihen ist (ETOS-Erledigungen zu den Geschäftsfällen X/2010 und Y/2010).
In der Folge wurde die Betriebsprüfung Zoll im November 2010 beauftragt, beim Empfänger insbesondere im Hinblick auf die Tarifierung von Reis Ermittlungen gemäß § 24 Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG durchzuführen.
Dabei wurden auch eine Vielzahl an Zollanmeldungen, die von der Bf", als Anmelder und indirekter Vertreter des Empfängers, abgegeben worden sind, einer Überprüfung unterzogen. Die Abgabenbehörde kam danach zu dem Schluss, dass in näher bezeichneten Zollanmeldungen zur Überführung von Reis in den zollrechtlich freien Verkehr im Zeitraum Dezember 2008 bis Mai 2010 unzutreffende Warennummern angegeben sind und Abgabenbeträge in der Folge mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden sind (siehe dazu die Niederschrift vom , Zahl: 000000/00000/2011/002, sowie der Anlage „Vertreter Indikation“)
Mit der verfahrensgegenständlichen Warenanmeldung A wurden am Waren vom Versender Ltd mit der Warenbezeichnung Reis unter der Warennummer 10062098 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Auf den Bezug habenden Rechnungen wurden diese Waren mit P. THAI WHITE RICE B, packed in 5 kg (860 bags) bzw. packed in 10 kg (1850 bags) bezeichnet .Es wurde seitens der Zollbehörde keine Dokumenten- und/oder Warenkontrolle durchgeführt.
Mit der verfahrensgegenständlichen Warenanmeldung 123 wurden am Waren mit der Warenbezeichnung Reis vom Versender Ltd. in Thailand unter der Warennummer 10062098 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Auf den Bezug habenden Rechnungen wurden diese Waren mit P. THAI WHITE RICE B, packed in 25 kg (860 bags + 460 ctns) und R. packed in 5 kg (400 ctns) bezeichnet .Es wurde seitens der Zollbehörde keine Dokumenten- und/oder Warenkontrolle durchgeführt.
Von den insgesamt 29 gleichlautenden Anmeldungen die die Bf., als Vertreter des Empfängers , davor zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abgegeben hat, wurde in keinem Fall eine Zollbeschau durchgeführt. Es wurden bei vier Zollanmeldungen die Unterlagen geprüft. Diese Prüfungen beschränkten sich gemäß dem jeweiligen Risikoprofil auf bestimmte Aspekte.
Aus der von der belangten Behörde dem BFG auf Anforderung vorgelegte Aufstellung aller vorgenommenen Analysen des Reises des Versenders Ltd. in Thailand,im relevanten Zeitraum ist ersichtlich, dass es für den Empfänger im Juni 2011 zwei Prüfungen gegeben hat. Die eine zu Geschäftsfall V/2011 betrifft die Untersuchung von Thai Hom Mali Rice und die andere zu Geschäftsfall W/2011 betrifft die Untersuchung von Thai White Rice B. Im Untersuchungsbefund zu diesem Geschäftsfall wird der Reis folgendermaßen beschrieben: „Thai White RiCE B (Warenbezeichnung laut Antrag) in einer Originalverpackung mit der Aufschrift „P. BRAND; DUFT REIS; THAI HOM MALI RICE“ In beiden Fällen wurde der untersuchte Reis - abweichend vom Tarifierungsvorschlag der Partei - in die Warennummer 1006 3098 99 eingereiht.
Zu den Beschwerdeausführungen war zu erwägen:
Die Bf. wendet sich nicht gegen die Einreihung des von der TUA untersuchten Reises in die Warennummer 1006 3098 99 bzw. 1006 3098 19. Vielmehr wehrt sie sich dagegen, dass aufgrund dieses Untersuchungsergebnis auf eine Fehltarifierung des verfahrensgegeständlichen Reises geschlossen wird
Dazu ist festzustellen:
Gemäß Artikel 78 Absatz 1 ZK können die Zollbehörden nach der Überlassung der Waren von Amts wegen eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.
Um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen, können die Zollbehörden gemäß Artikel 78 Absatz 2 ZK nach der Überlassung der Waren die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen. Sie können auch eine Überprüfung der Waren vornehmen, sofern diese noch vorgeführt werden können. Diese Bestimmung gestattet es den Zollbehörden also, frühere Anmeldungen in Frage zu stellen, die keiner entsprechenden Überprüfung nach Artikel 68 ZK unterzogen wurden und mit denen daher nach Artikel 71 Absatz 2 ZK in der dort genannten Weise verfahren wurde (vgl. in diesem Sinne , DP grup Rz 37).
Sofern die Waren identisch sind, sind die Zollbehörden dabei nicht daran gehindert, die Ergebnisse einer Zollbeschau der in einer Anmeldung bezeichneten Waren für in früheren Anmeldungen aufgeführte, von diesen Behörden bereits freigegebene Waren zu übernehmen. Der Nachweis der Identität dieser Waren kann ua auf die Prüfung von Geschäftsunterlagen und anderem Material, das im Zusammenhang mit den Einfuhrgeschäften mit den betreffenden Waren sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, gestützt werden und insbesondere auf die Angaben des Anmelders, wonach diese Waren vom selben Hersteller stammen und in ihrer Bezeichnung, ihrem Erscheinungsbild und ihrer Zusammensetzung mit den Waren übereinstimmen, die Gegenstand der früheren Anmeldungen waren.
Eine solche Möglichkeit zur Übernahme ist schon aufgrund des Zwecks des Zollkodex gerechtfertigt, der nach seinen Erwägungsgründen eine ordnungsgemäße Erhebung der darin vorgesehenen Abgaben sicherstellen und zugleich zügige und wirksame Verfahren im Interesse sowohl der Wirtschaftsteilnehmer als auch der Zollbehörden gewährleisten soll, indem Letztere von der Pflicht zu systematischen Prüfungen aller in einer Anmeldung bezeichneten Waren befreit sind und auf diese Weise Zollförmlichkeiten und Kontrollmaßnahmen möglichst vermieden werden sollten (vgl in diesem Sinne , Derudder Rz 42 und 45).
In diesem Zusammenhang ist es nicht relevant, dass mangels entsprechender Muster oder Proben der angemeldeten Ware nicht mehr verlangt werden kann, dass eine Analyse dieser Ware erfolgt. Artikel 78 ZK findet nämlich grundsätzlich nach der Überlassung der Waren Anwendung, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sich ihre Vorführung als unmöglich erweisen kann (vgl , Overland Footwear Rz 66).
Die Zollbehörden können daher die Ergebnisse der Beschau für die anderen Waren übernehmen, sofern die einer Zollbeschau (auch Teilbeschau) unterzogenen und die in den früheren Anmeldungen bezeichneten Waren identisch sind. Wie bereits erwähnt muss die Identität bzw Übereinstimmung ua aus einer Prüfung der Geschäftsunterlagen und des anderen, im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhrgeschäften mit den fraglichen Waren sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren stehenden Materials, hervorgehen. Die betreffenden Waren müssen nach den Angaben des Anmelders vom selben Hersteller stammen sowie dieselbe Bezeichnung, dasselbe Erscheinungsbild und dieselbe Zusammensetzung haben.
Ob der Empfänger unterschiedliche Vertreter beauftragt hat, die Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden, ist nicht relevant.
Die betroffene Partei hat das Recht, einer solchen Übernahme entgegenzutreten, insbesondere wenn sie, wie im vorliegenden Fall, der Auffassung ist, dass das Ergebnis der Teilbeschau der in einer Anmeldung bezeichneten Waren (ETOS Geschäftsfälle V/2011 und W/2011) nicht auf die in früheren Anmeldungen bezeichneten Waren übertragbar ist; dabei muss der Anmelder oder sein Vertreter alle Beweise beibringen, die geeignet sind, dieses Vorbringen, mit dem die fehlende Identität der fraglichen Waren dargetan werden soll, zu stützen (vgl. entsprechend Urteile Derudder Rz 42 sowie vom , C- 571/12, Greencarrier Freight Services Latvia Rz 38).
Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt gemäß § 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Der, mit den verfahrensgegenständlichen Zollanmeldungen, angemeldete Reis ist in den zugehörigen Rechnungen als THAI WHITE RICE B und bezeichnet. (siehe dazu auch die Anlage "Vertreter-Indikation"). Ergänzend sind die Markennamen "P." und "R." angeführt, die keinen Rückschluss auf die Qualität zulassen.
Es ist somit festzuhalten, dass der verfahrensgegenständliche Reis laut den Angaben in den ETOS-Anträgen und Untersuchungsbefunden im Wesentlichen dieselbe Bezeichnung trägt, wie der zu Geschäftsfall W/2011untersuchte Reis, nämlich Thai WHITE RICE B.In beiden verfahrensgegenständlichen Warenanmeldungen wird als Versender Ltd, Thailand, angeführt. Somit stammt der verfahrensgegenständliche Reis vom gleichen Versender wie der untersuchte.
Neben den angeführten Untersuchungen stützt die belangte Behörde ihre abweichende Einreihung in die Warennummer 1006 3098 99/1006 3098 19 im Wesentlichen auf die Bezeichnung "White rice" in den Rechnungen und verweist auf die Auskünfte des Empfängers, die Beschreibung von "Thai Hom Mali Rice" und damit auf die Beschreibung von weißen Reis durch das National Bureau of Agricultural Commodity and Food Standards in Thailand (TAS 4000-2003) wonach weisser Reis als Reis beschrieben wird, bei dem das sogenannte Silberhäutchen und der Keimling von braunen (nicht Klebreis ) entfernt wurde, sowie die Angaben des Versenders Ltd. (der nach eigenen Angaben Zertifikate von BRC, GMP und HACCP erhalten hat), auf seiner Website www.riceland.co.th, auf der die von ihm angebotenen Produkte unter Angabe von Spezifikationen und Fotos ausführlich beschrieben sind.
Zur Beschaffenheit von "Thai White Rice 100%" wird ua ausgeführt, dass dieses Produkt mindestens 70% ganze Körner und höchstens 3% gebrochene Körner enthält und die Vorgaben des Thai Rice Standards sogar übertroffen werden.
Es werden daneben andere Produkte angeboten, die vom Versender zB als "Thai Brown Rice" bzw "Thai Cargo Rice" oder als "Thai Jasmine Broken Rice" bezeichnet werden.
Gemäß der zusätzliche Anmerkung 2 a) zu Kapitel 10 der KN ist auf auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT der Mischung ausmacht, der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden. Ein Anteil von nicht mehr als 10% gebrochenen Körnern wirkt sich auf die Einreihung in die Warennummern 1006 3098 19 bzw 1006 3098 99 daher nicht aus.
Was im Kapitel 10 der KN als rundkörniger, mittelkörniger oder langkörniger Reis, Rohreis, geschälter Reis, halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis und Bruchreis im Sinne der einzelnen Unterpositionen gilt, ist in den Zusätzlichen Anmerkungen 1 zu Kapitel 10 definiert. Bei der Einreihung sind daher diese Anmerkungen relevant, auch wenn einzelne Begriffe oder Bezeichnungen in einem anderen Zusammenhang eine anderslautende Bedeutung haben sollten.
Unter sorgfältiger Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Informationen war daher davon auszugehen, dass es der belangten Behörde im Zuge der Überprüfung gemäß Artikel 78 Absatz 1 ZK gelungen ist, die Unrichtigkeit der Warenbezeichnungen und Warennummern in den verfahrensgegenständlichen Zollanmeldungen nachzuweisen.
Nach der Überlassung der Waren kann die angemeldete Warennummer im Zuge der nachträglichen Prüfung der Anmeldungen gemäß Artikel 78 ZK auch dann für unrichtig befunden werden, wenn eine Vorführung der angemeldeten Waren nicht mehr möglich ist und keine (spätere) Überprüfung nach Artikel 68 ZK stattgefunden hat, sofern die für die Einreihung maßgeblichen Kriterien auf Grund anderer Beweismittel festgestellt werden können.
Sowohl die Warenbeschreibungen in den Rechnungen als auch die Angaben auf der Website des Versenders Ltd. und der von den Behörden in Thailand festgelegte Thai Agricultural Standard für die Verwendung der Bezeichnung "White Rice“(oder milled Rice oder polishes rice, im Gegensatz für die Verwendung der Bezeichnung „Brown Rice „ oder Cargo Rice“ , wonach es sich dabei um Reis handelt, von dem lediglich die Strohhülse entfernt worden ist, lassen keinen vernünftigen Zweifel daran zu, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Reis aus Thailand nicht um geschälten Reis ("Braunreis", "Cargo-Reis") handelt.
Die Bf hat keine Beweise beigebracht, die geeignet sind, ihr Vorbringen zu stützen, bei dem o.a. verfahrensgegenständlichen Reis handle es sich ungeachtet der Analyseergebnisse, Auskünfte des Empfängers, Angaben der Versender und Warenbezeichnungen in den Rechnungen nicht um halbgeschliffenen bzw vollständig geschliffenen, auch polierten oder glasierten Reis, sondern wie angemeldet, um geschälten Reis bzw Bruchreis.
Sohin ist bei der Überführung des verfahrensgegenständlichen Reises in den zollrechtlich freien Verkehr aufgrund des darauf anzuwendenden höheren Zollsatzes (175 Euro pro Tonne netto) die Eingangsabgabenschuld gegenüber der Bf., gemäß Art.201 Abs.1 lit.a und Abs.3 ZK ,in einem höheren Ausmaß entstanden als zunächst buchmäßig erfasst und mitgeteilt worden ist.
Eine Abstandnahme von der daraus resultierenden nachträglichen buchmäßigen Erfassung des weiterhin gesetzlich geschuldeten Eingangsabgabenbetrages iSd Art.220 Abs.2 Buchstabe b ZK kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH gibt es für die vorstehend angeführte begünstigende Bestimmung drei Voraussetzungen:
-Die Nichterhebung der Abgaben ist auf einem Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen
-der Abgabenschulder muss gutgläubig gehandelt haben, d.h. er hat den Irrtum der Zollbehörden nicht erkennen können
-Der Abgabenschulder muss die geltenden Bestimmungen, betreffend die Zollerklärung beachtet haben.
Für einen Irrtum der Zollbehörden verlangt der EuGH überwiegend in seiner ständigen Rechtsprechung (z.B. ,Rz 42,Slg.2002, I-10433, ZfZ 3003,46 ff,48) ein Handeln der Zollbehörden und die Ursächlichkeit dieses Handelns für Ihren Irrtum. Diesem entspricht der aktive Irrtum, der ein aktives Verhalten der Zollbehörde voraussetzt. Nur dann, nämlich nur soweit die Angaben in der Zollanmeldung tatsächlich geprüft werden und das Ergebnis dieser Prüfung der Abgabenfestsetzung zu Grunde gelegt wurde, soll ein Irrtum gegeben sein. Werden dagegen die Angaben in der Zollanmeldung nur hingenommen, soll mangels eigener Tätigkeit kein Irrtum vorliegen.
Bezogen auf den o.a. relevanten Sachverhalt liegt sohin im gegenständlichen Fall keine eigene Tätigkeit der Zollbehörden vor, auf welche die Abgabe der unrichtigen Warennummer und unvollständigen Warenbezeichnung zurückzuführen ist.
Jedoch selbst wenn-im Hinblick auf die von Bf. aufgezeigte ausnahmsweise erfolgte Rechtsprechung des EuGH- von einem aktiven Irrtum der Zollbehörde auszugehen gewesen wäre, so wäre dieser Irrtum von der Bf., als Person die gewerbsmäßig im Ein-und Ausfuhrgeschäft tätig ist, erkennbar gewesen. Nach Überprüfung der Angabe (weisser Reis), in den, den Zollanmeldungen beiliegenden Rechnungen, hätten ihr jedenfalls Zweifel an der Richtigkeit der von ihr gewählten Tarifierung für geschälten Reis (braunen Reis bzw. Cargo Reis) kommen müssen. In deren Folge es an ihr gelegen wäre, entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung der Abgabe von unrichtigen Zollanmeldungen (z.B. durch die Einholung einer verbindlichen Zolltarifauskunft) zu treffen.
Zum Einwand, die Lizenzstelle hätte bei Erteilung der Lizenzen erkennen müssen, wenn die Warenbezeichnung in den Beilagen nicht mit dem KN-Code im Antrag korrespondiert, wird auf die Stellungnahme der AMA (Mail vom ) verwiesen. Konkret wird ausgeführt:
"Grundsätzlich sind für die Antragstellung von Importlizenzen außerhalb von Kontingentregelungen keine zusätzlichen Unterlagen zum Lizenzantrag vorzulegen. Für die Bekanntgabe des KN-Codes ist allein der Antragsteller verantwortlich. Grundsätzlich ist die Antragstellung auch unterschiedlicher KN-Codes analog; ausgenommen sind jedoch Kontingentregelungen."
Für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission war bis Ende 2009 ein Kontingent vorgesehen. Bei Einfuhrlizenzanträgen, die sich auf Bruchreis mit Ursprung Thailand beziehen, war dem Antrag das Original der Ausfuhrbescheinigung beizulegen. Die Abgabe einer korrekten Warennummer lag in der Verantwortung des Antragstellers.
Der Inhalt der Ausfuhrbescheinigungen ist dem BFG nicht bekannt. Selbst wenn in den Ausfuhrbescheinigungen aus Thailand und in den Einfuhrlizenzen ein unrichtiger KN-Code aufscheint, wird im vorliegenden Fall dadurch jedoch kein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 220 Absatz 2 ZK begründet, da-nach ständiger Rechtsprechung des EuGH einem allfällig dadurch begründeten Irrtum der Zollbehörde kein aktives Handeln der Zollbehörde zugrunde liegt. (vgl Witte/Alexander, Zollkodex Art 220 Rz 12 ff und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dazu kommt, dass bei der Bf., als erfahrener Wirtschaftsbeteiligter in Zollangelegenheiten, nach Überprüfung der genannten Rechnungen Zweifel hätte aufkommen müssen, ob es sich bei dem von ihr zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Reis, tatsächlich um den vom Kontingent umfassten, geschälte Reis des KN-Codes 1006-20 handelt.
Wenn kein geschälter Reis des KN-Codes 1006 20 vorliegt, hätte das genannte Kontingent nicht angesprochen werden dürfen und die von der AMA dafür ausgestellten Einfuhrlizenzen wären nicht vorzulegen bzw. abzuschreiben gewesen. Es wäre dann auch möglich gewesen, die zutreffende Warennummer - abweichend von der Einfuhrlizenz - im System einzugeben.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch der Grundsatz der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes der vorliegenden nachträglichen buchmäßigen Erfassung nicht entgegen steht, da ein Wirtschaftsbeteiligter im Hinblick auf die eindeutige Bestimmung des Artikels 78 ZK mit einer (erneuten) nachträglichen Prüfung der Anmeldungen nach Überlassung der Waren rechnen muss (vgl , Veloserviss).
Bei Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses gemäß Art.213 ZK (hier zwischen Bf. und Empfänger) ist hinsichtlich der Inanspruchnahme der in Betracht kommenden Gesamtschuldner behördlicherseits gemäß § 20 BAO das Ermessen in Abwägung des Kriteriums der Zweckmäßigkeit (Öffentliches Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben)gegenüber der Billigkeit (Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei )auszuüben
Im vorliegenden Fall wurde mit der Festsetzung der Nachforderung auch gegenüber der Bf, wegen des nicht geringen Nachforderungsbetrages, eine im pflichtgemäßen Ermessen liegende Entscheidung getroffen. Hinzu kommt, dass die Bf, als ein im Ein-und Ausfuhrgeschäft tätiges Unternehmen, bei gebotener Aufmerksamkeit (Siehe oben) die verfahrensgegenständliche Nachforderung hätte vermeiden können.
§108 Abs.1 ZollR-DGin der verfahrensmaßgeblichen Fassung lautet wie folgt:
„Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft. § 80 Abs. 1 ist sinngemäß anwendbar. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt.“
Die Vorschreibung der Abgabenerhöhung stellt sich sohin als gesetzliche Folge der Nacherhebung dar.
Aus den aufgezeigten Gründen erging der bekämpfte Bescheid zu Recht. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB , 99/16/0179) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesfinanzgericht konnte sich bei den maßgeblichen Rechtsfragen insbesondere auch auf die wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes stützen.
Wien, am
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 201 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 78 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 78 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7200221.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at