Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 22.03.2018, RV/6100879/2009

Beschwerde wegen Haftungsinanspruchnahme gem. §§ 9 und 80 BAO; Aufhebung und Zurückverweisung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des A, in B, vertreten durch RA C, in D, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom , betreffend Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 iVm § 80 Bundesabgabenordnung (BAO) beschlossen:

 

Der angefochtene Bescheid vom wird gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wurde der Beschwerdeführer (Bf) A gem. den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der Fa. E, FN ZY, (kurz GmbH) im Ausmaß von € 130.946,27 (überwiegend Umsatzsteuern samt Verspätungszuschläge und Nebengebühren; siehe Aufgliederung im Haftungsbescheid) herangezogen. Fälligkeiten dieser Abgaben waren in der Auflistung nicht enthalten.
Auf die grundlegenden Bestimmungen für eine Haftungsinanspruchnahme gem.
§ 9 und § 80 BAO wurde verwiesen.
Da der Bf vom YZ Geschäftsführer der GmbH war und er für die Entrichtung der uneinbringlichen Abgaben (aufgrund der Löschung der GmbH im Firmenbuch) – welche im Schätzungswege ermittelt werden mussten - nicht Sorge getroffen habe, sei die Haftung auszusprechen gewesen.

Auf den weiteren Inhalt der Begründung dieses Bescheides wird verwiesen.

Die der Haftungsinanspruchnahme zugrunde liegenden Abgabenbescheide (Anm. welche sämtliche haftungsgegenständliche Abgaben betreffen) waren nicht beigelegt.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen damals ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung ein (welches aufgrund des Übergangs der Rechtssache auf das Bundesfinanzgericht als Beschwerde zu werten ist).
In der Begründung brachte der Bf im Wesentlichen vor, dass die Löschung der GmbH bereits im Jahr 2005 erfolgt ist.
Auf die Ausführungen betreffend 7-jährige Aufbewahrungspflicht des § 132 BAO, bzw. dass ohnedies aufgrund beschlagnahmter Unterlagen eine Schätzung nicht notwendig war und überdies die Abgabenforderung teilweise verjährt seien, wird verwiesen.

Ebenso verwiesen wird auf die Ausführungen im Zusammenhang mit Finanzstrafverfahren, mit dem die Haftungsinanspruchnahme in Widerspruch stehe. Dort sei anerkannt worden, dass er aufgrund eines Herzinfarktes im Oktober 2000 die Geschäftsführung zurückgelegt und dies auch dem Firmenbuch bekannt gegeben habe.

Im Übrigen wird auf den bekannten Inhalt der vorgebrachten Begründung verwiesen.

Diese Berufung wurde sodann ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem damals zuständigen Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Eine weitere Begründung erfolgte nicht, sondern wurde darin auf die Begründung im Erstbescheid sowie auf in diesem Zusammenhang ergangene Erledigungen (wie Sicherstellungsaufträge, Haftungsbescheide usw.) verwiesen.

Aufgrund der Verfügung des GV-Ausschusses des wurde das gegenständliche Verfahren am 31. Mai .2017 dem nunmehr für die Erledigung zuständigen Richter übertragen.

Mit Vorhalt des wurde das Finanzamt Salzburg-Stadt unter anderem aufgefordert zum gegenständlichen Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen und die bezughabenden Akten vorzulegen.
Betreffend Haftungsverfahren (§ 9 BAO) wurde um Bekanntgabe ersucht, inwieweit diesen bescheidmäßige Festsetzungen zugrunde liegen und ob diese Bescheide dem Bf auch übermittelt wurden.

Dieser Vorhalt wurde seitens des Finanzamtes mit Schriftsatz vom beantwortet.
Zum Bestehen des (Abgaben) Anspruches wurde auf Feststellungen anlässlich von UVA-Prüfungen verwiesen.

Festgehalten wurde, dass dem Bf bei Zustellung des Haftungsbescheides die (Erg. zugrunde liegenden Abgaben-) Bescheide nicht mitgesendet wurden. Auf die Ausführungen, wonach der Bf aufgrund der Auflistung sämtlicher zugrunde liegender Abgaben (nach Abgabenarten, Zeiträume und Höhe) ausreichend informiert war, wird verwiesen.

Verwiesen wurde auch darauf, dass der Bf und seine Gattin im Zuge eines Finanzstrafverfahrens (finanzbehördlichem) – auch aufgrund einer Akteneinsicht – von einem Umsatzsteuerbescheid und weiteren UVA-Prüfungen Kenntnis hatten, sodass von der Kenntnis der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide auszugehen wäre.
Der Bf habe zu dem als damaliger Geschäftsführer der GmbH Kenntnis von den bescheidmäßigen Festsetzungen erhalten.
Auf die Ausführungen betreffend der Kenntnis von USt-Festsetzungsbescheiden aufgrund eines Haftungsverfahrens gem. § 14 BAO, sowie aufgrund eines gerichtlichen Finanzstrafverfahrens wird ebenfalls verwiesen.

Verwiesen wird auch auf das gegen die Berufung gerichtete inhaltliche Vorbringen (zB. Einwendungen gegen Abgabenhöhe, Herzinfarkt, Ermessensentscheidung).

In einem ergänzenden Vorbringen vom brachte der Bf zum gegenständlichen Haftungsverfahren vor, dass (dem Haftungsbescheid) keine Bescheide oder Rechenoperationen über die Abgaben beigefügt waren.
Auf das übrige inhaltliche Vorbringen wird verwiesen.

Seitens des Finanzamtes erfolgte dazu – bis jetzt - keine Stellungnahme.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Aus Kontoabfragen zum Abgabenkonto der GmbH, zu StNr. XY, ist ersichtlich, dass sämtliche haftungsgegenständliche Abgaben bescheidmäßig (siehe Geschäftsfällecodes; 44, 46 oder 48) vorgeschrieben wurden.

Rechtslage und Erwägungen

§ 9 Abs. 1 BAO lautet:

Die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

§ 80 Abs. 1 BAO lautet:

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Ver­treter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Ver­tretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie ver­walten, entrichtet werden.

Nach der Bestimmung des § 248 BAO (erster Satz) kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid § 224 Abs. 1 leg. cit.) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen.

Aus dem dem Haftungspflichtigen gemäß § 248 BAO eingeräumten Berufungsrecht ergibt sich somit, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist, und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches. Eine solche Bekanntmachung hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch zu erfolgen (Ritz, BAO³, § 248 Tz 8 mit Judikatur Nachweisen; RAE Rz 1216 und 1222). Wird dies unterlassen, liegt ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (siehe dazu u.a.).

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die der Haftung zugrunde liegenden Abgabenbescheide – welche sämtliche haftungsgegenständlichen Abgaben betreffen –dem Bf nicht übermittelt wurden (siehe dazu das eigene Vorbringen des Finanzamtes in der Stellungnahme vom sowie im ergänzende Vorbringen des Bf vom ).
Daran ändert nichts, dass der Bf als Geschäftsführer, als Beschuldigter im finanzbehördlichen – oder gerichtlichen Finanzstrafverfahren oder in einem eine andere Firma betreffenden Haftungsverfahren, von den gegenständlichen Bescheiden –zudem Jahre zuvor - (zumindest teilweise) Kenntnis erlangt hat. Siehe dazu insbesondere im Kommentar zur BAO (6) Ritz, § 248 Tz 9.
Die Aufgliederung der im Haftungsbescheid enthaltenen Abgaben, kann die Übermittlung der zugrunde liegenden Abgabenbescheide ohnedies nicht ersetzen.

Damit ist aber, laut der oben zitierten VwGH-Entscheidung, ein im Beschwerdeverfahren nicht sanierbarer Mangel gegeben.
Es war daher in Hinsicht auf die durch den VwGH vorgegebene Rechtsmeinung mit Aufhebung und Zurückverweisung im Sinne des § 278 Abs. 1 BAO (siehe dazu auch die Vorgängerbestimmung gem. § 289 Abs. 1 BAO) vorzugehen.

Aufgrund des vom BFG nicht sanierbaren Verfahrensmangels hat die Aufhebung und Zurückverweisung sowohl im Interesse der Raschheit, als auch im Interesse der Kostenersparnis zu erfolgen.

Auf die weiteren inhaltlichen Einwendungen des Bf und des Finanzamtes brauchte daher nicht eingegangen werden.

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (da durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100879.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at