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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.02.2018, RV/7400139/2017

Geschäftsführerhaftung für Rückstände an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf., vertreten durch Dr. Herbert Wabnegg, RA, Bösendorferstraße 7, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs und Abgabewesen vom , Bescheidzahl betreffend den Rückstand an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe jeweils samt Nebenansprüchen zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gem. § 279 BAO teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert:

I. Gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl.Nr. 819/1993, in der derzeit geltenden Fassung, wird Herr Bf., wohnhaft in Adr.Bf., für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebengebühren der C. GmbH, Adr.Primärschuldnerin, in der Höhe von € 1.270,34 für den Zeitraum Jänner 2012 bis April 2015 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 224 Abs. 1 Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung binnen einem Monat ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst wird.

II. Gemäß § 6a des Dienstgeberabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1970, in der derzeit geltenden Fassung, wird Herr Bf., wohnhaft in Adr.Bf., für den Rückstand an Dienstgeberabgabe samt Nebengebühren der C. GmbH, Adr.Primärschuldnerin, in der Höhe von € 298,49 für den Zeitraum Jänner 2012 bis Mai 2015 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 224 Abs. 1 Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung binnen einem Monat ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten, widrigenfalls die zwangsweise Einbringung veranlasst wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer

1. für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebengebühren der C. GmbH in Höhe von € 2.540,69 für den Zeitraum Jänner 2012 bis April 2015 und

2. für den Rückstand an Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüche der C. GmbH in Höhe von € 596,98 für den Zeitraum Jänner 2012 bis Mai 2015,

haftbar gemacht und aufgefordert diesen Betrag binnen einem Monat ab Zustellung zu entrichten. Begründend führte der Magistrat der Stadt Wien aus, dass über das Vermögen der Primärschuldnerin (C. GmbH) ein Konkursverfahren eröffnet worden und durch die Eröffnung des Konkursverfahrens die als erschwerte Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung erfüllt sei.

Der Beschwerdeführer (Bf.) sei seit Mai 2011 im Firmenbuch als Geschäftsführer der Primärschuldnerin eingetragen und habe weder die Bezahlung veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen. Damit habe er die ihm als Geschäftsführer der C. GmbH (C.GmbH) auferlegten Pflichten verletzt und sei für deren Abgabenrückstand haftbar, da dieser bei der C.GmbH nicht ohne Schwierigkeiten einzubringen sei.

In weiterer Folge gliederte die belangte Behörde den Rückstand des Abgabenkontos auf.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom brachte der Bf. vor, dass der aus dem Sanierungsplan resultierende und vom Masseverwalter überwiesene Betrag iHv € 850,13 jedenfalls in Abzug zu bringen sei.

Er habe sich keiner Verletzung der von ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer auferlegten Pflichten schuldig gemacht und habe die Forderungen des Magistrats der Stadt Wien, insbesondere im Zeitraum Jänner 2014 bis Mai 2015, im Verhältnis nicht schlechter behandelt, als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Seine Haftung könne sich daher nur auf jenen Betrag erstrecken, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger der Magistrat der Stadt Wien mehr erlangt hätte, als er im Falle eines pflichtwidrigen Verhaltens seinerseits tatsächlich erhalten hätte.

Die Forderungen des Magistrates der Stadt Wien seien jedoch im Verhältnis nicht schlechter behandelt worden, als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten.

Aus dem Konkursakt ergäbe sich vielmehr, dass die Schulden beim Magistrat der Stadt Wien gegenüber den anderen Schulden sogar bevorzugt behandelt worden seien.

Die belangte Behörde habe weder den Bf. einvernommen, noch den Konkursakt beigeschafft.

Die belangte Behörde sei jedoch verpflichtet gewesen alle in Frage kommenden Beweise aufzunehmen um festzustellen, ob der Bf. die Schulden beim Magistrat der Stadt Wien im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe, als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten oder ob der Bf. sich einer sonstigen Verletzung der ihm als Geschäftsführer der C.GmbH auferlegten Pflichten schuldig gemacht habe.

Die belangte Behörde habe den maßgeblichen Sachverhalt unvollständig erhoben, da sie die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht sorgfältig und zum Teil gar nicht beurteilt habe.

Ausdrücklich angefochten werde die Höhe des dem Bf. vorgeschriebenen Betrages. Im Konkursverfahren der C.GmbH seien die Forderungen des Magistrats der Stadt Wien lediglich im Ausmaß von € 1.700,25 festgestellt worden, der darüber hinausgehende Betrag sei vom Masseverwalter bestritten worden. Da der Magistrat der Stadt Wien keine Feststellungsklage eingebracht habe, sei der im Konkursverfahren gegenüber der C.GmbH anerkannte Betrag auch für eine allfällige Haftung bindend. Eine allfällige Haftung sei daher der Höhe nach mit € 1.700,25 begrenzt.

Die vor dem Zeitpunkt resultierenden Ansprüche seien zudem verjährt, zumal das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjähre.

Mit Vorhalt vom ersuchte die belangte Behörde den Bf. um Vorlage einer monatliche Aufschlüsselung der abgegebenen Jahreserklärungen (Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe) für den Zeitraum Jänner 2012 bis Mai 2015, sowie einer gegliederten Liquiditätsaufstellung für den selben Zeitraum.

Zum Einwand der bestätigten Konkursquote der C.GmbH wurde deren Rückstand auf dem Abgabenkonto dargestellt und der Haftungsbetrag auf € 1.568,83 eingeschränkt, da eine 50%ige Sanierungsplanquote bestätigt worden sei.

Durch das Finanzamt Wien 1/23 habe im Jahr 2015 eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum 2012 bis 2015 stattgefunden und seien die angefochtenen Rückstände daher noch nicht verjährt, da die Verjährungsfrist 5 Jahre betrage.

Nach mehreren Fristerstreckungsansuchen übermittelte der Bf. das Lieferantenkonto der C.GmbH für das Jahr 2014 und führte mit Schriftsatz vom  hiezu aus, bereits aus dem Lieferantenkonto ergäbe sich, dass im Jahr 2014 nurmehr ein äußerst geringer Teil der anstehenden Zahlungen geleistet worden sei. Die Forderungen des Magistrats der Stadt Wien seien in den Jahren 2014 und 2015, in welchen von der C.GmbH keine wesentlichen Zahlungen an Lieferanten geleistet worden seien, im Verhältnis wesentlich besser behandelt worden, als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten.

Die Haftung des Bf. könne sich daher nur auf jenen Betrag erstrecken, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger der Magistrat der Stadt Wien mehr erlangt hätte, als im Falle eines pflichtwidrigen Verhaltens seinerseits tatsächlich erhalten hätte. Aus dem Lieferantenkonto ergäbe sich, dass der Magistrat der Stadt Wien bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger im Zeitraum 2014 bis zur Konkurseröffnung wesentlich weniger erhalten hätte, als dieser tatsächlich erhalten habe.

Mit Schreiben vom ersuchte der Magistrat der Stadt Wien neuerlich den Bf. um Vorlage einer monatlichen Aufschlüsselung der abgegebenen Jahreserklärungen betreffend Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für den Zeitraum Jänner 2012 bis Dezember 2014 und einer monatlichen Aufteilung für den Zeitraum Jänner 2015 bis Mai 2015, sowie eine gegliederte Liquiditätsaufstellung für denselben Zeitraum.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die belangte Behörde dem Beschwerdebegehren teilweise statt und änderte den angefochtenen Bescheid insoweit ab, als der Bf. für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der C.GmbH in Höhe von € 1.270,34 für den Zeitraum Jänner 2012 bis April 2015 und für den Rückstand an Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüche der C.GmbH in Höhe von € 298,49 für den Zeitraum Jänner 2012 bis Mai 2015 haftbar gemacht wurde. Begründend führte die belangte Behörde nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass nach der Aktenlage feststehe, dass die angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestünden.

Unbestritten stehe fest, dass der Bf. als Geschäftsführer der C.GmbH zudem im § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personenkreis gehöre und dass die angeführten Abgabenrückstände bei der Gesellschaft (C.GmbH) erschwert einbringlich seien.

Aufgabe des Vertreters sei nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei, weil nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe dazutun habe, aus denen ihn die Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen würde, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei.

Hinsichtlich des Vorbringens, wonach im Konkursverfahren der Primärschuldnerin lediglich Forderungen des Magistrats der Stadt Wien im Ausmaß von € 1.700,25 festgestellt und der Rest von der Masseverwalterin bestritten worden sei, sei entgegen gehalten worden, dass im September 2016 eine Forderungsberichtigung in Höhe von € 3.145,34 im Konkursverfahren der Primärschuldnerin eingebracht worden sei. Diese sei von der Masseverwalterin anerkannt worden.

Betreffend das Vorbringen, die vorhandenen damaligen Mittel der Gesellschaft seien anteilig verwendet worden, werde entgegen gehalten, dass keine anteilige Begleichung der Verbindlichkeiten durchgeführt worden sei, da laut Aktenlage im gegenständlichen Fall, zwar die Löhne und Gehälter im Haftungszeitraum ausbezahlt, die damit fälligen Abgaben jedoch nicht entrichtet worden seien. Durch diese Schlechterstellung habe der Bf. seine Pflicht zur Gleichbehandlung aller Gläubiger verletzt.

Mit Schreiben vom und sei der Bf. zur Vorlage einer monatlichen Liquiditätsaufstellung aufgefordert worden. Gleichzeitig sei ihm eine detaillierte Anweisung zur Gestaltung eines nachvollziehbaren Gleichbehandlungsnachweises übermittelt worden. Eine diesbezügliche Liquiditätsaufstellung bzw. eine allfällige Stellungnahme habe der Bf. nicht eingebracht. Damit habe er keinen Nachweis erbracht, dass die im Haftungszeitraum vorhandenen Mittel der Gesellschaft anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden sei. Nach ständiger Judikatur des VwGH hafte der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze, wenn er den Gleichbehandlungsgebot zuwider handle oder keinen entsprechenden Nachweis der Gleichbehandlung erbringe (vgl. ).

Hinsichtlich der Verjährung wurde ausgeführt, dass die Verjährungsfrist fünf Jahre betrage und die im Jahr 2012 entstandenen Abgabenrückstände erst mit Ende 2017 verjähren würden, wenn keine Unterbrechungshandlungen gesetzt würden.

Mit Vorlageantrag vom erhob der Bf. sein Vorbringen in der Beschwerde vom , sowie sein im Verfahren erster Instanz gemachtes Vorbringen zum Vorbringen des Vorlageantrags.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erhoben:

Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

Der Bf. ist seit als Alleingeschäftsführer der C.GmbH im Firmenbuch eingetragen.

Über das Vermögen der C.GmbH wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum1 der Konkurs eröffnet.

Mit Beschluss vom Datum2 wurde der Konkurs vom Handelsgericht Wien aufgehoben.

Im September 2016 wurde eine Forderungsberichtigung gegenüber der C.GmbH eingebracht, die betragsmäßig vom Masseverwalter anerkannt wurde.

Der Bf. übermittelte trotz mehrfachen Ersuchens der belangten Behörde keine nach Monaten aufgegliederte Liquiditätsaufstellung der C.GmbH.

Nachstehende Rechtsgrundlagen gelangen zur Anwendung:

Gemäß § 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG) unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Die Steuerschuld entsteht gemäß § 11 Abs. 1 KommStG mit Ablauf des Kalendermonats, in dem u.a Lohnzahlungen gewährt worden sind.

Gemäß § 6a KommStG haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Gemäß § 1 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe (LGBl für Wien Nr. 17/1970) idgF hat der Dienstgeber für das Bestehen eines Dienstverhältnisses in Wien eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entrichten.

Die Abgabe beträgt gemäß § 5 Dienstgeberabgabegesetz, LGBl für Wien Nr. 17/1970, für jeden Dienstnehmer und für jede angefangene Woche eines bestehenden Dienstverhältnisses 2 Euro.

Der Abgabepflichtige hat gemäß § 6 Abs. 1 Dienstgeberabgabesetz bis zum 15. Tag jedes Monats die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten.

Gemäß § 6a Dienstgeberabgabegesetz haften die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung - BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) gilt sinngemäß.

Gemäß § 3 Abs. 1 BAO sind Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes u.a. die Nebenansprüche aller Art.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften gemäß § 9 Abs. 1 BAO neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze (vgl. ).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Vertreter iSd § 80 Abs. 1 BAO darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. ). Für die Haftung nach § 6a KommStG und nach § 6a des Wiener Landesgesetzes über die Dienstgeberabgabe gilt nichts anderes (vgl. ).

Eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten ist dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, auf Grund derer ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen ist; den Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungspflicht (vgl. abermals ; ).

Unbestritten ist, dass die im § 6a KommStG und § 6a Dienstgeberabgabegesetz als typischer Fall einer erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung des Bf. erfüllt ist.

Ebenso unbestritten ist auch, dass der Bf. seit als Alleingeschäftsführer der C.GmbH im Firmenbuch eingetragen war. Damit hatte der Bf. für die ordnungsgemäße Berechnung und Entrichtung der beschwerdegegenständlichen Abgaben zu sorgen.

Wenn nun der Bf. in der Beschwerde vorbringt, er habe sich keiner Verletzung der von ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer auferlegten Pflichten schuldig gemacht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Feststellung seitens der belangten Behörde eben nicht getroffen wurde. Um diese Feststellung treffen zu können, hätte der Bf. einen Nachweis erbringen müssen, dass die im Haftungszeitraum vorhandenen Mittel der C.GmbH anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien. Der Bf. wurde im gegenständlichen Verfahren mehrmals aufgefordert monatliche Liquiditätsaufstellungen zu übermitteln; diesen Ersuchen kam der Bf. nicht nach. Die Vorlage eines Lieferantenkontos der C.GmbH ist zur Feststellung, ob die Verbindlichkeiten sämtlicher Gläubiger der C.GmbH anteilig im gleichen Verhältnis erfüllt worden sind, nicht geeignet. Da der Bf. somit keinen diesbezüglichen Nachweis erbracht hat, hat die belangte Behörde zu Recht angenommen, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.

Hinsichtlich des Vorbringens des Bf., die Forderungen der belangten Behörde seien im Verhältnis nicht schlechter behandelt worden, als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten, ist zu erwidern, dass diese Behauptung durch den Bf. eben nicht nachgewiesen wurde. Damit ist dieses Vorbringen unbeachtlich.

Wenn der Bf. vermeint, dass Verfahren in der I. Instanz sei mangelhaft, weil er nicht einvernommen und der Konkursakt nicht beigeschafft worden sei, trifft diese Rüge nicht zu. Die belangte Behörde hat dem Bf. mehrfach die Möglichkeit eingeräumt sich zum Abgabenrückstand der C.GmbH zu äußern, den Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung zu erbringen, sodass eine mündliche Einvernahme des Bf. zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht entscheidungsrelevant ist. Auch ohne die mündliche Aussage des Bf. konnte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt feststellen. Eine fehlende Beischaffung des Konkursaktes durch die belangte Behörde liegt ebenfalls nicht vor. Aus welche Unterlagen hätte sonst die belangte Behörde den Abgabenanspruch gegenüber der C.GmbH eingeschränkt. Der Vorwurf an die belangte Behörde, ein mangelhaftes Verfahren abgeführt zu haben, besteht somit nicht zu Recht.

Soweit die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausführt, die Verjährungsfrist der Abgaben beträgt fünf Jahre und sind die Abgabenrückstände, wenn keine Unterbrechungshandlungen gesetzt würden, erst mit Ende 2017 verjährt, sind diese Ausführungen zutreffend. Denn grundsätzlich verjährt das Recht eine Abgabe festzusetzen nach fünf Jahren (§ 207 Abs. 2 BAO). Indem die belangte Behörde im März 2017 - also innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist - eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, hat sie die Abgabenrückstände innerhalb dieser Frist festgesetzt. Eine Verjährung des Abgabenanspruches der langten Behörde ist demnach nicht gegeben.

Da somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt wurde und die belangte Behörde den Abgabenanspruch einschränkte, ist der Beschwerde teilweise stattzugeben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen der Geschäftsführer einer Gesellschaft zur Haftung für deren offenen Abgabenrückstände herangezogen werden kann, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen hinreichend beantwortet (vgl. ). mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ein Revision ist daher nicht zulässig.

Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 6a KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 1 Wiener Dienstgeberabgabe, LGBl. Nr. 17/1970
§ 5 Wiener Dienstgeberabgabe, LGBl. Nr. 17/1970
§ 6 Abs. 1 Wiener Dienstgeberabgabe, LGBl. Nr. 17/1970
§ 6a Wiener Dienstgeberabgabe, LGBl. Nr. 17/1970
§ 11 Abs. 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400139.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at